Verwaltungsgericht Aachen:
Beschluss vom 15. August 2012
Aktenzeichen: 5 L 322/12
(VG Aachen: Beschluss v. 15.08.2012, Az.: 5 L 322/12)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass das öffentliche Interesse überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend als unbegründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung begegnet hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken.
In materieller Hinsicht findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in der ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), weil das Heilpraktikergesetz selbst keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung im Falle einer unzulässigen Ausübung der Heilkunde enthält.
Gemäß § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zur Gefahrenabwehr gehört insbesondere die Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen.
Hiernach war das nach den Bestimmungen der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe als Sonderordnungsbehörde tätige Gesundheitsamt der Antragsgegnerin befugt, zur Abwehr eines fortdauernden Gesetzesverstoßes die hier angegriffene Anordnung zu erlassen.
Die gewerbsmäßige Ausübung der Craniosacral-Therapie durch den Antragsteller stellt mangels ihm hierfür erteilter Erlaubnis nach den Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes eine Straftat, vgl. § 5 Heipraktikergesetz, und damit zugleich einen Gesetzesverstoß dar.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Óberprüfung der Sach- und Rechtslage sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass der Antragsteller für die gewerbsmäßige Ausübung der Craniosacral-Therapie einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heipraktikergesetz - (HPG) bedarf.
Die Craniosacral-Therapie ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG. Diese Bestimmung definiert als Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Àrztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint. Je weiter sich dabei aber das Erscheinungsbild des Heilers von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem Erlaubniszwang des Heilpraktikergesetzes.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09 -, juris, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 3 B 39/09 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. April 2006 - 13 A 2495/03 -, juris.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die Craniosacral-Therapie die Ausübung von Heilkunde dar. Sie bezeichnet sich selbst als "Therapie" und zielt auch auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten. So stellt der Antragsteller in seinem Internetauftritt die Therapie als "Aktivierung der Selbstheilungskräfte in der Tiefenentspannung durch €Energetische Heilweisen'" vor. Er grenzt sie darin von den schulmedizinischen Behandlungsmethoden ab und stellt sie diesen als teilweise überlegen dar, indem er ausführt:
"Was passiert in der energetischen Therapie€
Die Erfahrung vieler Therapeuten ist gewesen, dass ein therapeutisches Wiedererleben von traumatischen Ereignissen keine Fortschritte brachte. Im Gegenteil, die Beobachtung ist, dass sämtliche Heilungsprozesse in der Gegenwart verlaufen. So wie bei einem Beinbruch der Körper die Bruchstelle heilt, so ist auch bei allen anderen Heilungsprozessen die körpereigene Intelligenz am Werk.
So ist die energetische Arbeit ein ständiges Herstellen optimaler Rahmenbedingungen dafür, dass konkrete Selbstheilungsprozesse, aktiviert und verstärkt von energetischer Wahrnehmung, geschehen können. Denn auf einer tiefen, nicht bewussten Ebene fühlt sich der Körper-Geist gesehen und gehört. Er reagiert darauf integrierend."
Diese Darstellung stimmt in ihrem Anspruch, die Heilung von Krankheiten in einer die Schulmedizin zumindest ergänzenden Weise zu fördern, mit den Leitsätzen des Upledger Instituts überein; John E. Upledger, osteopathischer Arzt und Chirurg, wird die Entwicklung dieser Therapiemethode zugeschrieben. In den Leitsätzen heißt es u.a.:
"... Dieser Ansatz ist weniger kurativ oder palliativ, sondern kann vielmehr als unterstützend bezeichnet werden. Dies bedeutet, das Upledger Institut tritt für eine Unterstützung der dem menschlichen Körper angeborenen Selbstheilungsmechanismen ein.
Das soll jedoch nicht heißen, dass die Unterstützung der Selbstheilungsmechanismen die Anwendung der konventionellen westlichen und operativen Medizin ausschließt. Die Selbstheilungsmechanismen des menschlichen Körpers sollten vielmehr in alle Aspekte der westlichen Schulmedizin einbezogen werden. Dies würde dazu führen, dass Patienten seltener krank werden, ihre Lebenserwartung steigt, sie sich schneller von Krankheiten beziehungsweise Traumata erholen und sie würdevoll altern.
Die Lösung für jedes gesundheitliche Problem ist im betreffenden Organismus selbst zu finden. Anstatt diesen Organismus zu untersuchen oder einen Eingriff vorzunehmen, was dazu führt, dass der Organismus sich gegen die Untersuchung oder den Eingriff wehrt, fordern die Therapeuten des Upledger Instituts ihn durch sanfte Berührungen, verbale oder nonverbale Kommunikation beziehungsweise ihre Intention dazu auf, ihnen den Grund des Problems mitzuteilen. ..."
Vgl. http://www.upledger.de/institut/frameset.html
Die Deutsche Paracelsus Schulen GmbH stellen ebenfalls im Internet die Craniosacrale Therapie in einer ausführlichen Darstellung vor. Darin heißt es u.a.:
" Craniosacrale Therapie ermöglicht auf sanfte Weise eine Kontaktaufnahme mit den Hirn- und Rückenmarkshäuten, mit den Bewegungen des Liquors und dem Nervensystem. Andererseits natürlich auch mit den Knochen, Muskeln und dem Bindegewebe. Die craniosacrale Therapie, wie sie heutzutage in Deutschland zumeist praktiziert wird, geht auf Entdeckungen von John E. Upledger zurück. Upledger entwickelte die craniosacrale Therapie, die ihren Ursprung in der Osteopathie hat, zu einer eigenständigen Therapieform. ...
Das Spektrum der Anwendung craniosacraler Arbeit reicht von einer vitalisierenden und entspannenden Allgemeinbehandlung über die integrative Behandlung von körperlichen Problemen wie Migräne, Rückenschmerzen und Kieferproblemen bis hin zur Aufarbeitung tiefer emotionaler Traumata. ..."
Vgl. http://www.paracelsus.de/heilv/natur_22.html
Schließlich benennt die von der Antragsgegnerin zitierte Schrift des "International Institute for Craniosacral Balancing" eine Vielzahl von Indikationen, in denen die unterstützende Behandlung durch craniosacrale Therapie angezeigt sei; beispielhaft werden darunter aufgeführt: Schmerzen und chronische Konditionen (Chronische Schmerzzustände, Kopfschmerzen, Migräne, Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfälle, schmerzhafte Veränderungen in der Wirbelsäule, Gelenkschmerzen, Muskelschmerzen, Kiefergelenkstörungen und damit verbundenes TMG-Syndrom, Stirnhöhlenentzündungen) sowie als "Indikationen für die Behandlung von Babys" u.a.: Schiefhals, Schlafprobleme, Asthma, Allergien, Epilepsie, Fieberkrämpfe, Krampfanfälle, Hautprobleme, Neurodermitis, Ausschläge...
Die Methode präsentiert sich nach allem als eine neue alternative Heilmethode, die ihre Wurzeln in der inzwischen im Gesundheitssystem anerkannten Osteopathie hat, und rechnet sich so denjenigen Heilbehandlungen zu, die anstelle oder zumindest neben der Schulmedizin die Heilung von Krankheiten bewirken wollen.
Anders als sog. Wunder- oder Geistheiler setzt die Methode des Antragstellers auch nicht auf eine bloß spirituelle oder rituelle Heilung, die sich derart von dem Erscheinungsbild einer medizinischen Behandlung entfernt, dass sie nicht mehr den Eindruck erwecken kann, es handele sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung. Dies ergibt sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild, wonach der Patient in "Sitzungen" mit einer Dauer von 45 Minuten bis 90 Minuten "behandelt" wird. Dies folgt vor allem aus der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode.
Vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09 -, a.a.O.
So wurde die Methode von einem osteopathischen Arzt und Chirurg entwickelt. Sie geht davon aus, dass sich zwischen dem Schädel (lat. cranium) und dem Kreuzbein (lat. sacrum) die Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit (Liquor) befindet, und hat den Fokus auf der Beeinflussung der rhythmischen Bewegungen dieser Flüssigkeit, die das Zentralnervensystem des Menschen umfließt.
Vgl. http://www.paracelsus.de/heilv/natur_22.html
Ihre Vertreter berufen sich auf Untersuchungen am craniosacralen System "mit eher wissenschaftlichen Methoden, um wirklich den Beweis antreten zu können, dass sich die Schädelknochen im Rhythmus mit den Gezeiten der Cerebrospinal-Flüssigkeit bewegen."
Vgl. "International Institut for Craniosacral Balancing", http://www.craniosacralbalancing.com/de/weiterbildung/€navid=11
Die Heilmethode des Antragstellers ist auch geeignet, gesundheitliche Gefahren zu verursachen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Durchführung der Therapie mechanische Kräfte auf den Körper ausgeübt werden, welche einen nachhaltigen Effekt auf die Anatomie des menschlichen Organismus haben, was der Antragsteller bestreitet. Nicht entscheidend ist auch, ob das Verfahren als "manuelles Verfahren" bezeichnet werden kann, bei dem Handgriffe im Bereich des Schädels und des Kreuzbeins ausgeführt werden, und ob dies deshalb zu verneinen ist, weil der ausgeübte physische Druck selten mehr als 5 Gramm beträgt, wie der Antragsteller geltend macht.
Nach der im gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Óberprüfung sprechen die überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass von der Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls mittelbare Gesundheitsgefährdungen ausgehen. Diese ergeben sich bereits daraus, dass sich die craniosacrale Therapie als eine alternative und der Schulmedizin von ihrem Ansatz her überlegene Form einer Heilbehandlung versteht. Auch wenn die Methode darüber hinaus als geeignet beschrieben wird, die Schulmedizin (lediglich) zu ergänzen, präsentiert sie sich dem Patienten und Laien gegenüber als eine neben der Schulmedizin geeignete "energetische Heilweise". Dies begründet die mittelbare Gefahr, dass Patienten veranlasst werden könnten, allein auf die Wirksamkeit der von dem Antragsteller propagierten Methode zu vertrauen, anstatt sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Damit verbunden wäre die Gefahr, dass ernste Leiden mangels erforderlicher Fachkenntnisse des Therapeuten nicht erkannt und nicht (rechtzeitig) behandelt würden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2011 - 8 ME 8/11 -, juris.
Die beschriebene Gefahr wird auch nicht dadurch abgewendet, dass der Antragsteller in seinem Internetauftritt durch ein Kreuzchen hinter der Zeile "Vorteile der energetischen Heilweise" in Gestalt einer Fußnote den Hinweis angefügt hat: "ersetzt nicht Diagnose und Behandlung v. Arzt/Heilpraktiker". Bereits die Unauffälligkeit dieses Hinweises ohne besondere Hervorhebung in dem ausführlichen Text über die Vorzüge der Heilmethode lässt es als jedenfalls fraglich erscheinen, ob der Patient ihn überhaupt zur Kenntnis nimmt. Davon unabhängig erweckt er aufgrund sowohl seiner Platzierung als auch seines Wortlauts eher den Eindruck eines typischen Absicherungsvermerks "im Kleingedruckten".
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09 -, a.a.O.
Der die mittelbare Gefahr begründende Anspruch, wie die Schulmedizin oder sogar an ihrer Stelle Krankheiten heilen zu können, wird hierdurch gerade nicht aufgegeben.
Die Untersagung der Ausübung der craniosacralen Therapie durch die Antragsgegnerin ist auch mit Blick auf das betroffene Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Vor allem ist das Ziel des Gesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt. Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht.
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09 -, a.a.O.
Ein gleich geeignetes milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels als die Untersagung, die nicht erlaubte Tätigkeit auszuüben, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat schließlich auch das ihr in § 14 OBG eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR für den Fall jeder Zuwiderhandlung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG). Einer Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung bedurfte es nicht, weil dem Antragsteller eine Unterlassung aufgegeben worden ist, § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG. Das Zwangsgeld ist auch in bestimmter Höhe angedroht worden, § 63 Abs. 5 VwVG. Die Androhung ist schließlich auch hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das in Verfahren, die die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis oder die Untersagung der Ausübung der Heilkunde betreffen, regelmäßig einen Streitwert von 25.000 EUR im Hauptsacheverfahren ansetzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006 - 13 A 2495/03 -, a.a.O.
Dieser Betrag ist mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
VG Aachen:
Beschluss v. 15.08.2012
Az: 5 L 322/12
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