Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Urteil vom 28. September 2006
Aktenzeichen: 15 KF 19/03
(Niedersächsisches OVG: Urteil v. 28.09.2006, Az.: 15 KF 19/03)
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist die Teilnehmergemeinschaft des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens E., das das Amt für Agrarstruktur Braunschweig, der Funktionsvorgänger der Beklagten, durch bestandskräftigen Beschluss vom 20. Dezember 2001 angeordnet hatte. Durch Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2003 stellte die Bezirksregierung Braunschweig als obere Flurbereinigungsbehörde den Wege- und Gewässerplan fest. Die Klägerin wandte sich dagegen mit Widerspruch und Klage und machte - nach einem mehrheitlich gefassten Beschluss der Teilnehmerversammlung am 20. März 2003 - u.a. geltend, auf die im Wege- und Gewässerplan vorgesehene Rekultivierung und den Rückbau des sog. €F. Weges€ müsse verzichtet werden. Die Klage der Klägerin ist durch Urteil des Senats vom 28. September 2006 - 15 KF 8/04 - abgewiesen worden.
Die Klägerin begehrt mit diesem Verfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihr Auskunft über die Unterzeichner eines im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 26. März 2003 zu geben. In diesem Schreiben heißt es im Einzelnen:
€Wir im Verbandsgebiet wirtschaftenden Landwirte und Grundstückseigentümer möchten hiermit den vom Amt für Agrarstruktur ausgearbeiteten Wege- und Gewässerplan unterstützen. Dieser Plan sieht vor, einen Teil der F. Straße zurückzubauen und eine entsprechende Verbindung nach Wolfsburg an anderer Stelle auszubauen. Wir halten dies für einen guten Kompromiss und möchten dies mit diesem Schreiben unterstreichen. Den vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gemachten Vorschlag lehnen wir entschieden ab, da die entsprechenden Flächen nicht in ihrer Struktur verbessert werden, was ja der Sinn einer Flurbereinigung sein sollte.€
Die im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandene Kopie des Schreibens enthält einen Vermerk €vertraulich zu behandeln€. Eine weitere Kopie enthält den Zusatz unter der Angabe €Unterzeichner€: €Aus Datenschutzgründen wurden die Namen der Unterzeichner herauskopiert€.
Im Mai 2003 wies eine Mitarbeiterin des Funktionsvorgängers der Beklagten die Vorsitzende des Vorstandes der Klägerin in einer e-mail auf die Eingabe vom 26. März 2003 und deren Inhalt hin. Näher heißt es, dass das Abstimmungsergebnis der Teilnehmerversammlung vom 20. März 2003 zur Rekultivierung des €F. Weges€ der Beklagten übermittelt worden sei. Es liege darüber hinaus (aber) eine Erklärung von im Verfahrensgebiet wirtschaftenden Landwirten vor, die die Rekultivierung des €F. Weges€ befürworteten. Eine Anpassung des Planes nach § 41 FlurbG an das Abstimmungsergebnis der Teilnehmergemeinschaft sei aus fachlicher Sicht nicht vorgesehen.
Die Vorsitzende des Vorstandes der Klägerin bemerkte in einer Rückantwort per e-mail, dass der Vorstand der Klägerin verwundert zur Kenntnis nehme, dass ein Brief einzelner Landwirte größeres Gewicht zu haben scheine als der einstimmige Beschluss des Vorstandes der Klägerin und eine deutliche Mehrheitsentscheidung der Teilnehmerversammlung zu der geplanten Rückbaumaßnahme des €F. Weges€
In der Sitzung des Vorstandes der Klägerin am 16. Juni 2003 forderte die Vorsitzende des Vorstandes die anwesende Vertreterin des Amtes für Agrarstruktur Braunschweig auf, dem Vorstand eine Kopie des Schreibens vom 26. März 2003 bis zum 23. Juni 2003 auszuhändigen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2003 teilte das Amt für Agrarstruktur Braunschweig der Vorsitzenden des Vorstandes der Klägerin mit, dass sie von einem Unterzeichner des o.g. Schreibens heute ausdrücklich aufgefordert worden sei, das Schreiben nicht auszuhändigen, da die Unterzeichner ungenannt bleiben wollten. Aus Datenschutzgründen werde man der Bitte des Unterzeichners nachkommen und das Schreiben weiterhin vertraulich behandeln.
Mit ihrem Widerspruch vom 14. August 2003 machte die Klägerin geltend, dass in wesentlichen Punkten zwischen ihr und dem Amt für Agrarstruktur Braunschweig Einvernehmen hergestellt worden sei. Eine Einigkeit über den Erhalt des €F. Weges€ sei aber nicht erzielt worden. Der Vorstand der Klägerin habe sich einstimmig für den Erhalt des Weges ausgesprochen und sich diese Entscheidung durch eine deutliche Mehrheit einer einberufenen Teilnehmerversammlung am 20. März 2003 bestätigen lassen. Das Amt für Agrarstruktur Braunschweig bevorzuge allerdings die Rekultivierung des Weges. Die nach den gewechselten e-mails und Schreiben ausgesprochene Weigerung des Amtes für Agrarstruktur Braunschweig, ihr den vollständigen Brief vom 26. März 2003 auszuhändigen, sei rechtswidrig; es sei unzulässig, sich auf Gründe des Datenschutzes zu berufen. Denn die Teilnehmergemeinschaft sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und somit auch im datenschutzrechtlichen Sinne eine öffentliche Stelle. Die Übermittlung von Daten zwischen öffentlichen Stellen sei immer dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sei, für die die übermittelnde Stelle oder der Empfänger zuständig sei. Dies sei hier der Fall. Um sämtliche Wünsche, Anregungen und Bedenken für oder gegen den Erhalt des F. Weges berücksichtigen zu können, sei es geboten, die Identität und Anzahl der Teilnehmer bzw. wirtschaftenden Landwirte und ihre besondere Betroffenheit bezüglich des F. Weges zu erfahren, um mit ihnen die Angelegenheit erörtern und im besten Fall eine für alle akzeptable Lösung finden zu können. Dies sei aber dann nicht möglich, wenn die Urheberschaft des Briefes vom 26. März 2003 verschwiegen werde.
Nachdem eine Mitarbeiterin des Amtes für Agrarstruktur Braunschweig den Inhalt des Schreibens vom 26. März 2003 ohne die Namen der Unterzeichner dem Vorstand der Klägerin zur Kenntnis gegeben hatte, wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es, dass die Teilnehmergemeinschaft als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf vollständige Information habe, soweit diese zur Erledigung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben notwendig sei. Ein solcher Anspruch bestehe in Bezug auf die Namen der Unterzeichner der Eingabe vom 26. März 2003 aber nicht; zur Erledigung der hier berührten Aufgabe, an der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans mitzuwirken, sei es nicht erforderlich, die Namen der Unterzeichner zu kennen. Denn die Aufstellung des Planes erfolge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 FlurbG lediglich im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Planaufstellende Behörde sei allein die untere Flurbereinigungsbehörde. Der Umfang der Benehmensherstellung gebiete es, dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu ermöglichen, Vorschläge, Bedenken und Anregungen gegenüber der Flurbereinigungsbehörde zu äußern. Dem sei die planende Behörde nachgekommen, indem sie ausgiebig die Eingaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft in Sitzungen des Vorstandes und in einer Teilnehmerversammlung erörtert habe. Nicht zu den Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft gehöre die Planung oder Bestimmung von Art und Umfang der planfestzustellenden Maßnahmen, wie zum Beispiel die Planung im Zusammenhang mit dem €F. Weg€.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, dass sich eine Auskunftspflicht der Beklagten bereits aus § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergebe. Danach sei eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine öffentliche Stelle immer dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich sei und die Voraussetzungen des § 14 BDSG vorlägen. Aus § 41 FlurbG ergebe sich ihr Anspruch auf eine weitestmögliche Unterrichtung über entscheidungserhebliche Umstände, die den Wege- und Gewässerplan beträfen, damit das Benehmen i.S.d. § 41 Abs. 1 FlurbG hergestellt werden könne. Zudem weise § 15 Abs. 2 BDSG darauf hin, dass die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der Empfänger trage, sofern die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers erfolge. Schon hieraus ergebe sich ihr Anspruch auf Übermittlung der Namen der Petenten. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, zählten zu den entscheidungserheblichen Umständen, die zu ihrem Aufgabenkreis im Rahmen der Benehmensherstellung gehörten, die Vorstellungen, Anregungen und Wünsche der beteiligten Eigentümer und wirtschaftenden Landwirte. Von wesentlichem Interesse sei dabei nicht nur der Inhalt der Anregungen, sondern auch die Identität der dafür verantwortlichen Urheber. Denn erst durch diese Informationen könne eine sinnvolle Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Argument zu berücksichtigen sei, getroffen werden. Nur durch die Namen der Petenten könne ermittelt werden, ob die Unterzeichner überhaupt Eigentümer oder bewirtschaftende Landwirte von Flächen im betroffenen Bereich seien. Die Kenntnis der Namen der Petenten sei umso wichtiger, weil ihr bekannt sei, dass die Eigentümer von Flächen im Gebiet des €F. Weges€ sich ausnahmslos für den Erhalt des Weges und des bisherigen Zuschnitts der Flächen ausgesprochen hätten. Zudem erfordere die Herstellung des Benehmens eine enge Zusammenarbeit zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Vorstand; Benehmen gehe über die einfache Unterrichtung hinaus. Zur Herstellung des Benehmens sei es erforderlich, dass sämtliche Informationen vollständig übermittelt würden, so dass es überhaupt möglich sei, Bedenken zu äußern und eigene Vorschläge zu machen oder fortzuentwickeln. Dies sei aber nur möglich, wenn die Identität der Unterzeichner des besagten Schreibens bekannt sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, über die Unterzeichner des Briefes vom 26. März 2003 - Erklärung von Grundstückseigentümern und wirtschaftenden Landwirten - Auskunft zu geben, und
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet: Ein Anspruch, die begehrte Auskunft zu erteilen, lasse sich weder auf § 15 BDSG noch auf Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes stützen. § 15 BDSG sei lediglich eine Regelung zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten. Nach den flurbereinigungsrechtlichen Vorschriften werde im Rahmen der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans mit der Teilnehmergemeinschaft nur das Benehmen hergestellt. Die Planung selbst sei eine Angelegenheit der Flurbereinigungsbehörden. Das Benehmen sei mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hergestellt worden. Mit ihm sei intensiv über den Erhalt des €F. Weges€ diskutiert worden. Es sei für die Herstellung des Benehmens völlig ausreichend, wenn das Vorhaben inhaltlich und objektiv besprochen werde. Die Gründe, die im Ergebnis zur Planfeststellung geführt hätten, seien sämtlichst mit dem Vorstand diskutiert worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren in ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
II.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist klagebefugt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist als Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens E. nach § 16 Satz 2 FlurbG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann geltend machen, durch staatliches Handeln (hier: der Beklagten als Flurbereinigungsbehörde) in eigenen Rechten verletzt zu sein. Solche eigenen Rechte bestehen für die Teilnehmergemeinschaft als hauptsächliche Trägerin des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 18 Rdnr. 2) insbesondere dann, wenn sie die privaten Interessen der Teilnehmer wahrnimmt und den Teilnehmern zur Wahrung der Grundrechte aus Art. 14 GG dient (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Dies ist dann der Fall, wenn sie die Interessen der Teilnehmer vertritt, indem sie durch ihren Vorstand im Verfahren zur Aufstellung des Wege- und Gewässerplans nach § 41 Abs. 1 FlurbG mit der Flurbereinigungsbehörde zur Herstellung des Benehmens zusammenarbeitet und Vorschläge und Anregungen unterbreitet (vgl. Seehusen/Schwede, aaO, § 17 Rdnr. 5 und § 41 Rdnr. 9). Macht die Teilnehmergemeinschaft unter diesen Voraussetzungen geltend, durch Handlungen staatlicher Behörden in ihrem Recht zur Wahrung der Interessen der Teilnehmer eingeschränkt zu sein und besteht - wie hier - die Möglichkeit der Verletzung dieses Rechts, so ist die Teilnehmergemeinschaft klagebefugt.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Bekanntgabe der Namen der Petenten im Schreiben vom 26. März 2003 (Klageantrag zu 1) auf die von ihr genannte Rechtsgrundlage des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003, BGBl. I S. 66) nicht stützen. Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG gilt das Bundesdatenschutzgesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Im vorliegenden Falle ist die hier einschlägige Regelungsmaterie, die Datenübermittlung an öffentliche Stellen, durch § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes - NDSG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002, Nds. GVBl. S. 22) geregelt, so dass § 15 BDSG nicht anzuwenden ist.
Auf die somit einschlägigen Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes kann die Klägerin ihren Anspruch auf Übermittlung der Namen der Petenten ebenfalls nicht mit Erfolg stützen.
Nach § 11 Abs. 1 NDSG, der im Wesentlichen § 15 Abs. 1 BDSG entspricht, ist die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nach § 10 NDSG verarbeitet werden dürfen.
Diese Vorschrift vermittelt der Klägerin nicht den von ihr geltend gemachten Auskunftsanspruch. Denn als generelle Befugnisnorm im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NDSG (vgl. zur Bedeutung des § 15 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 8. Aufl. 2005, § 15 Rdnr. 6) eröffnet § 11 Abs. 1 NDSG lediglich den Handlungsrahmen für die Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs; sie verschafft der öffentlichen Stelle, die die Übermittlung von personenbezogenen Daten von einer anderen öffentlichen Stelle begehrt, nicht einen Anspruch auf die Übermittlung der betreffenden Daten.
Ein solcher Anspruch auf Übermittlung von Daten ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 3 NDSG, wie aber die Klägerin unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 BDSG wohl meint.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 NDSG trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Sollen - wie hier - die Daten auf Grund eines Ersuchens übermittelt werden, so hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob sich das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle hält. Diese Bestimmung regelt allein die Frage, wer von den an der Übermittlung Beteiligten die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen und zu entscheiden hat (vgl. zu § 15 Abs. 2 BDSG: Gola/Schomerus, aaO, § 15 Rdnr. 13); sie enthält jedoch keine Grundlage für eine öffentliche Stelle, von einer anderen öffentlichen Stelle die Übermittlung von personenbezogenen Daten verlangen zu dürfen.
Als Grundlage eines solchen Anspruchs auf Mitteilung der erfragten Namen der Petenten kommt allenfalls § 41 Abs. 1 FlurbG i.V.m. den Amtshilfevorschriften nach § 1 Abs. 1 Nds.VwVfG und §§ 4 bis 8 VwVfG in Betracht. Dabei ergibt sich aus der Stellung der Regelungen der §§ 4 bis 8 VwVfG im Verwaltungsverfahrensgesetz vor § 9 VwVfG und aus der Amtshilfe als gesetzlicher Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Instituts der Amtshilfe sowie als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, dass die §§ 4 bis 8 VwVfG auch für die sonstige öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 VwVfG zwischen den Ländern und innerhalb von ihnen zumindest analog anwendbar sind. Die Regelungen über die Amtshilfe gelten also auch für die planende, rechtssetzende (kommunale) oder interne öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit und zwar schon vor Beginn und nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens im weiteren Sinn (vgl. Bonk/Schmitz, VwVfG; 6. Aufl. 2001, § 4 Rdnr. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 4 Rdnrn. 3 bis 5; Clausen in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, Vor § 4 Rdnr. 24). Die Voraussetzungen liegen dafür aber nicht vor.
Nach § 41 Abs. 1 FlurbG stellt die Flurbereinigungsbehörde den Wege- und Gewässerplan nur im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergesellschaft auf. Dies erfordert eine (enge) Zusammenarbeit zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Das Gebot der Zusammenarbeit setzt weiter voraus, dass die Teilnehmergemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe, bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans zur Herstellung des Benehmens zwischen ihrem Vorstand und der Flurbereinigungsbehörde mitzuwirken, die Informationen und Daten erhält, die es ermöglichen, Bedenken gegen die von der Flurbereinigungsbehörde entwickelte Planung äußern und eigene Vorschläge machen zu können (vgl. Seehusen/Schwede, aaO, § 41 Rdnr. 9). U.a. diese Mitwirkung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft im Aufstellungsverfahren soll sicherstellen, dass die Flurbereinigungsbehörde alle Erkenntnisquellen für eine geeignete Planungsgrundlage nutzen kann (vgl. Haselhoff, RdL 1984, 225, 226).
Unter diesen Umständen kann die Klägerin die Mitteilung der von ihr erfragten Namen der Petenten des Schreibens vom 26. März 2003 aber nicht mit Erfolg verlangen. Denn das nach den amtshilferechtlichen Vorschriften § 1 Abs. 1 NdsVwVfG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG vorausgesetzte Erfordernis, dass die erbetenen Daten bzw. deren Übermittlung zur Erfüllung der der Klägerin obliegenden Aufgaben erforderlich sein müssen, ist nicht erfüllt.
Der Klägerin war durch die Flurbereinigungsbehörde umfassend die Möglichkeit eröffnet worden, zu den im Wege- und Gewässerplan vorgesehenen Festsetzungen Stellung zu nehmen, Anregungen zu unterbreiten und Vorschläge einzureichen. Der Funktionsvorgänger der Beklagten hatte die Klägerin - insbesondere in den Vorstandssitzungen am 22. November 2002, 12. Dezember 2002, 7. Februar 2003, 20. März 2003, 16. Juni 2003 und am 15. Juli 2003 - umfassend informiert und ihr Gelegenheit gegeben, den Fortschritt der Planung und die Planungen selbst zur Kenntnis zu nehmen und sich durch eigene Beiträge, Anträge und Anregungen dazu zu äußern. Diese Möglichkeiten hatte die Klägerin u.a. in Bezug auf die geplante Rekultivierung des €F. Weges€ genutzt und sich in der Teilnehmerversammlung am 20. März 2003 mit deutlicher Mehrheit einem Vorschlag ihres Vorstandes angeschlossen, den €F. Weg€ in seiner bisherigen Form zu erhalten. Diesen Vorschlag hatte der Vorstand der Klägerin im Rahmen der Herstellung des Benehmens dem Funktionsvorgänger der Beklagten unterbreitet und zur Erwägung gegeben.
Für diese Mitwirkung der Klägerin zur Herstellung des Benehmens nach § 41 Abs. 1 FlurbG war die Mitteilung der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Namen der Petenten des Schreibens vom 26. März 2003 nicht erforderlich. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits zu den Planungen, die den €F. Weg€ betrafen, ausführlich Stellung genommen und sich für die Verwirklichung eines Vorschlags des Vorstandes im Rahmen einer Teilnehmerversammlung mehrheitlich ausgesprochen. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar, weshalb im Rahmen der Mitwirkung die Kenntnis der o.g. Namen erforderlich gewesen sein könnte oder im Rahmen einer sich anschließenden Mitwirkung noch hätte erforderlich werden können.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung der erbetenen Daten ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin vorträgt - die Namen der Petenten auf die Belegenheit der betreffenden Grundstücke schließen ließen und sie anhand der Anzahl der Petenten das Gewicht der Eingabe vom 26. März 2003 hätte einschätzen können. Die Darlegung der Klägerin, sie könne so einerseits die Berechtigung der Eingabe prüfen und gegebenenfalls andererseits unter Berücksichtigung des Inhalts der Eingabe die Angelegenheit erörtern und im besten Fall eine akzeptable Lösung finden, greift nicht durch. Denn die Kenntnis der Namen wäre unter den von der Klägerin genannten Umständen für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe allenfalls dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin unter dem Eindruck der die Planung der Beklagten befürwortenden Stimmen von ihrem Vorschlag, auf die Rekultivierung des €F. Weges€ zu verzichten, abrücken und einen Kompromissvorschlag anstreben würde. Solche Anhaltspunkte bestehen aber nicht und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hatte vielmehr die von der Beklagten getragene Planung ohne Einschränkungen abgelehnt und auch nicht erkennen lassen, welche weiteren Planungsmöglichkeiten aus ihrer Sicht noch bestehen könnten. Die Klägerin hat auch nicht darlegen können, inwieweit sie unter den o.g. Voraussetzungen noch eine €akzeptable Lösung€ hätte finden und wie diese nach dem Votum der Teilnehmerversammlung vom 20. März 2003 noch hätte aussehen können. Insoweit behauptet die Klägerin nur, auf die Mitteilung der Namen der Petenten zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen zu sein, ohne dass sie eine konkrete Möglichkeit aufzeigt, wie die von ihr für erforderlich gehaltenen Informationen ihr die - weitere - Aufgabenerfüllung (erst) ermöglichen könnten.
Niedersächsisches OVG:
Urteil v. 28.09.2006
Az: 15 KF 19/03
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