Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 3. Juli 2001
Aktenzeichen: 4 U 20/01

(OLG Hamm: Urteil v. 03.07.2001, Az.: 4 U 20/01)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Dezember 2000 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Klägerin mit 86.107,08 DM.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- uned Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand

Seit 1984 wird in C eine Diskothek unter der Bezeichnung xx xx geführt, deren Bekanntheitsgrad über die Stadt hinaus geht.

Betreiberin der Diskothek war ursprünglich die N2 GmbH & Co. KG (zukünftig: KG), die die Räume von einer W & D GmbH gemietet hatte.

Die Klägerin war von Anfang an in der Diskothek beschäftigt. Sie wurde in der Folgezeit Geschäftsführerin der KomplementärGmbH der KG, der N GmbH. Ihr Ehemann war Mitgesellschafter der KG.

Im Mai 1996 wurde der Beklagte zu 2), der Prokurist der Beklagten zu 1) ist, ebenfalls zum Geschäftsführer der genannten Komplementär GmbH bestellt.

Der Beklagte zu 2) meldete im November 1996 die InternetDomains "xx xx.com" und "xx x.de" an. Inhaberin der Domains war die KG. Als "Administrative Contact" und "Billing Contact" war ein H K benannt. Betreut wurden die InternetDomains von der Beklagten zu 1) als Dienstleiterin für die KG.

Am 30. Dezember 1996 meldete ein P S die Wortmarke "xx xx" an, die am 03. März 1997 unter der Nr. 000 00 000 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für "Leitung, Führung und Verwaltung eines Unterhaltungszentrums bzw. Diskothek" eingetragen wurde (vgl. Bl. 70, 71 d.A.). Seit dem 25. Mai 2000 ist die Beklagte zu 1) Inhaberin dieser Marke.

Die KG, vertreten durch den Beklagten zu 2), und die Beklagte zu 1) schlossen am 25. März 1999 einen Mietvertrag, nachdem die KG unter anderem der Beklagten zu 1) "hierzu das Namensrecht xx xx" bzw. "xx xx Musikbetrieb" sowie alle Rechte an den InternetDomains "xx xx.de" und "xx xx.com" übertrug (wegen der Einzelheiten des Vertrags siehe Anlage 14 zur Klageschrift). Das Mietverhältnis sollte am 01. September 1999 beginnen, was aber nicht geschah.

Der Beklagte zu 2) wurde im Juli 1999 als Geschäftsführer der KomplementärGmbH der KG abberufen, ebenso die Klägerin.

Das Mietverhältnis über die Geschäftsräume der KG wurde durch die Vermieterin, die W und D GmbH fristlos wegen Zahlungsrückständen gekündigt, worauf die KG das Mietobjekt am 15. November 1999 geräumt an die Vermieterin zurückgab. Eine neue Mieterin vermietete die Räume am selben Tag zum Betrieb einer Gaststätte und Diskothek an die Klägerin unter. Der an eine Brauerei zur Sicherung eines Darlehens übereignete Teil des Inventars wurde von dieser an die Klägerin verkauft. Soweit das übrige Inventar dem Vermieterpfandrecht unterlag, überließ die Vermieterin dieses der Klägerin, die durch einen Aufschlag auf den Mietzins die Mietrückstände der KG ausgleichen soll.

Nach Darstellung der Klägerin übertrag ihr die KG zeitgleich möglicherweise auch schon im September oder Oktober 1999 "die erworbenen Namensrechte an der Geschäftsbezeichnung" "xx xx"" durch eine mündliche Vereinbarung, die Anfang 2000 oder schon Ende November 1999 "zur Dokumentation auch noch einmal schriftlic niedergelegt" wurde (siehe Anlage K 5 zur Klageschrift).

Die Klägerin wurde am 19. Januar 2000 unter der Bezeichnung "xx xx Diskothek e.K." in das Handelsregister eingetragen (20 HRA1 AG Bielefeld).

Am 21. Februar 2000 wurde in das Handelsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen, daß die KG aufgelöst und die Firma gelöscht worden ist.

Zuvor - am 17. Februar 2000 - ließ der Beklagte zu 2) bei "n s inc." in den USA für die Domain "xx xx.com" die Adresse des "Registrant" in "c/o xx.xx GmbH, F 30, B" und den "Administative contact" und Billing contact" auf sich abändern (siehe Anlage K 8 zur Klageschrift). Seit dem 03. Mai 2000 ist dort wieder die ursprüngliche Adresse und der frühere "Administrative contact und Billing contact" eingetragen (siehe Anlage K 0 zur Klageschrift).

Die InternetDomain "xx.de" wies laut Auszug aus der EDatenbank vom 18. Oktober 2000 letzte Aktualisierung 08. Mai 2000 die KG als Inhaberin aus, während die Klägerin unter der Adresse der KG bei den Personendaten aufgeführt ist (siehe Bl. 68, 69 d.A.). Durch eine Änderung am 25. Oktober 2000 ist nunmehr als Domaininhaber die "xx Diskothek e.K." als Inhaberin aufgeführt (siehe Bl. 94, 95 d.A.).

Die Beklagte zu 1) mahnte mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 einen Beauftragten der Klägerin namens R ab und verlangte von ihm die Abgabe einer strafbewährten Unterwerfungserklärung, nach der er es unterlassen sollte, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen xx xx "bzw. xx xx Musikbetrieb" zu benutzen und insbesondere eine InternetDomain "xxxx.de" zu betreiben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 16 zur Klageschrift Bezug genommen. In einer Gegenabmahnung "forderte der Beauftragte R die Beklagte zu 1) anwaltlich vertreten durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf zu erklären, den Unterlassungsanspruch nicht länger geltend zu machen. Dabei wies er darauf hin, die KG sei "Inhaberin der Rechte an der Kennzeichnung" "xx xx" als deren prägender Firmenbestandteil und der für die Diskothek benutzten Geschäftsbezeichnung (siehe Schreiben vom 10. Februar 2000 - Anlage K 19 zur Klageschrift). Die anwaltlichen Kosten für diese Gegenabmahnung sind mit 1.007,08 DM beziffert und die Forderung ist von dem Beauftragten Renkos an die Klägerin abgetreten worden.

Die Beklagten veränderten im Februar/März 2000 wie in erster Instanz unstreitig war die Inhalte der unter dem DomainNamen "xx xx.com" aufrufbaren Seiten, in dem sie unter anderem an die Stelle "Erfolgsparty" den Begriff "Mißerfolgsparty" setzten (siehe Anlage K 10 zur Klageschrift, S. 2) und als "Lastupdate" den 30. Februar 2000 angaben (siehe Anlage K 10 zur Klageschrift, S. 1). Ferner wurde auf eine InternetDomain "xx xxdiskothek.de" hingewiesen, als deren "administrative contact" der Beklagte zu 2) registriert war (siehe Anlage K 12 zur Klageschrift). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 9 bis K 13 zur Klageschrift Bezug genommen.

Nach erfolgloser Aufforderung an die Beklagte zu 1), die genannten Änderungen rückgängig zu machen, keine weiteren Änderungen vorzunehmen und sich mit einer "Rückübertragung" einverstanden zu erklären (siehe Anlage K 9 zur Klageschrift), hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (16 O 206/00 LG Bielefeld = 4 U 27/01 OLG Hamm).

Die Klägerin strebt an, den Beklagten zu untersagen, Veränderungen an den unter dem DomainNamen "xx xx.com" aufrufbaren Seiten vorzunehmen und die InternetDomain "xx xxdiskothek.de" zu nutzen. Ferner will sie festgestellt wissen, daß die Beklagten verpflichtet gewesen seien, die Änderungen, die sie auf diesen Seiten vorgenommen hätten, rückgängig zu machen und daß sich dieser Anspruch in der Hauptsache erledigt habe. Desweiteren sollen die Beklagten es unterlassen, bei "n s inc." in den USA darauf hinzuwirken, daß als "registrant" für die InternetDomain "xx xx.com" ein anderer als sie und als "administrative contact" und "billing contact" ein anderer als H K eingetragen werde. Außerdem begehrt sie die Einwilligung der Beklagten zu 1) in die Löschung der Wortmarke "xx xx". Sie führt dazu unter anderem aus, sie sei Inhaberin der Geschäftsbezeichnung "xx xx" geworden, die ihr von der KG übertragen worden sei, so daß sie ihr Unterlassungsbegehren auf die §§ 5, 15 MarkenG, 12 BGB stützen könne. Die Übertragung sei wirksam. Es sei unschädlich, daß die Vereinbarung nur von den Kommanditisten der KG unterzeichnet worden sei, da auch der Geschäftsführer der KomplementärGmbH unterschrieben habe und der Unterzeichnung durch alle Gesellschafter eine entsprechende Bevollmächtigung der Kommanditisten liege. Auch sei der kennzeichenrechtliche Begriff der Übertragung nicht identisch mit dem haftungsrechtlichen nach § 25 HGB. Der wesentliche Kernbestand dessen, was den Geschäftsbetrieb der Diskothek "xx xx" (alt) ausgemacht habe, sei die Bezeichnung gewesen, jedenfalls in Verbindung mit dem Räumen und vielleicht noch dem Konzept der Gaststätte. Das habe sie alles übernommen, wobei die Unterbrechung zwischen der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch die KG und die Neuaufnahme durch sie eher in Stunden als in Tagen zu messen sei. Der Umstand, daß sie zur Fortführung neue Verträge abgeschlossen habe, sei rechtlich unbedeutsam. Ebenso sei es für die rechtliche Beurteilung belanglos, daß sie selbst für kurze Zeit unter xx xx "firmiert" habe, da die Diskothek in dieser Phase weiterhin "xx xx" geheißen habe. Eine von der Beklagten zu 1) erklärte Anfechtung nach § 4 AnfG gehe ins Leere. Im übrigen habe sie die InternetDomains nutzen und für sich anmelden dürfen, da sie im Rechtssinne "frei" gewesen seien. Der "administrative contact" K, für den sie "faktisch angemeldet" gewesen seien, habe sie nicht mehr für die KG oder deren Gesellschafter verwalten wollen, sondern für sie, womit die Letzteren auch einverstanden gewesen seien. Die Beklagten könnten dem Erwerb dieser Namensrechte nicht entgegenhalten, sie seien bereits durch den Vertrag vom 25. März 1999 auf die Beklagte zu 1) übertragen worden, da diese Übertragung unwirksam sei. Hinsichtlich der Marke der Beklagten zu 1) stehe hier ein außermarkenrechtlicher Löschungsanspruch nach den §§ 1 UWG, 826 BGB zu, da diese durch einen Strohmann - vorgeschoben durch den Beklagten zu 2) - angemeldet worden sei und den "klassischen Fall" einer "Hinterhaltsmarke" darstelle. Der Strohmann S habe den schutzwürdigen Besitzstand der KG gekannt, der hier in dem Bekanntheitsgrad der Diskothekt gelegen habe, die damals bereits knapp 13 Jahre in Betrieb gewesen sei. Die Marke sei ohne hinreichenden sachlichen Grund angemeldet worden, da der Strohmann keinen entsprechenden Geschäftsbetrieb unterhalten habe und auch keinen habe unterhalten wollen. Die Marke sei nur zum Zwecke späterer Behinderung erworben worden, wobei die Behinderungsabsicht aus dem späteren Verhalten geschlossen werden könne. Die KomplementärGmbH, die nach wie vor existiere, habe sie ermächtigt, den Löschungsanspruch geltend zu machen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 monate, Ordnungshaft insgesamt bis 2 Jahre bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren Geschäftsführer - zu unterlassen.

a)

auf den unter der Internet-Domain "www.xxxx.com" aufzurufenden Seiten Änderungen vorzunehmen, sofern dies nicht von der Klägerin oder einem von ihr Bevollmächtigten verlangt wird,

b)

die von der Klägerin unter der Internet-Domain "www.xxxx.com" ins Internet gestellten Seiten aus dem Netz zu nehmen,

c)

auf den von der Klägerin unter der Internet-Domain "www.xxx.com" ins Internet gestellten Seiten zu behaupten, um angebliche technische Schwierigkeiten zu vermeiden, sei eine Mirror-Site eingerichtet worden, die die gleichen Inhalte führe wie die Seite "www.xxxx.com" und die unter der Adresse www.xxxxdiskothek.de aufzurufen sei,

d)

die Internet-Domain www.xxxxdiskothek.de zu nutzen,

hilfsweise

darauf Texte oder ein Gästebuch, jeweils bezogen auf die Diskothekengaststätte der Klägerin "xxxx", S11,2 B, zu veröffentlichen bzw. zu unterhalten.

2.

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet waren, die Änderungen, die sie auf den über die Internet-Domain "www.xxxx.com" aufzurufenden Seiten seit dem 17.02.2000 ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommen hatten, rückgängig zu machen und dass sich dieser Anspruch der Klägerin erledigt hat,

bei der Firma N S, USA, darauf hinzuwirken, dass als sogenannter Registrant für die Internet-Domain "www.xxxx.com" ein anderer als die Klägerin und als sogenannter Administrativ Contact und als sogenannter Billing Contact jeweils Herr "K, H (HK 571)@." eingetragen wird, insbesondere die Beklagte zu 1) als Registrant und der Beklagte zu 2) als Administrativ Contact und/oder Billing Contact,

4.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 1.007,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.05.2000 zu zahlen,

5.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Wortmarke 0000000 "xx xx" einzuwilligen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben unter anderem ausgeführt, Rechte an der Geschäftsbezeichnung "xx xx" seien nicht auf die Klägerin übertragen worden. Die Klägerin habe selbst noch in einem Schreiben vom 27. April 2000 erklärt, die KG sei Inhaberin der InternetDomain "xx xx.de" (siehe Bl. 36 d.A.). Eine Übertragung in der von der Klägerin dargestellten Form sei darüber hinaus unwirksam. Die schriftliche Vereinbarung sei lediglich durch die Kommanditisten unterzeichnet worden. Außerdem verstoße der Vertrag gegen § 518 BGB. Dagegen sei der Mietvertrag zwischen der KG und der Beklagten zu 1) vom 25. März 1999 wirksam. Außerdem mache die Beklagte zu 1) an den InternetDomains ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Gestützt auf diesen Vertrag habe sie rechtskräftig unter anderem die Zahlung von 20.000,00 DM Vertragsstrafe gegen die KG erstritten (siehe Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2000 16 O 211/99, siehe Bl. 37 bis 48 d.A.). Der Löschungsanspruch bezüglich der Wortmarke "xx xx" sei nicht gegeben. Sie hätten den vermeintlichen Strohmann S erst im Februar 2000 infolge einer Markenrecherche im Januar 2000 kennengelernt. Er habe bei der Markenanmeldung demnach weder auf ihre Veranlassung noch im Zusammenwirken mit ihnen gehandelt, insbesondere sei er nicht ihr Mitarbeiter gewesen.

Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung streben die Beklagten die Abweisung der Klage an. Sie führen dazu unter anderem aus, den Anträgen zu 1.) bis 3.) und ihnen folgend dem Urteilstenor mangele es an der erforderlichen Bestimmtheit. Im übrigen vertiefen und ergänzen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, wobei sie auch die Tätigkeit des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der KomplementärGmbH der KG darstellen und in Abrede stellen, "von der Klägerin unter der InternetDomain" www.xx xx.com" ins Internet gestellte Seiten aus dem Netz genommen" und Änderungen von Seiten, die auf der von der Klägerin gemieteten "wepspace" hinterlegt gewesen seien, vorgenommen zu haben.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen, legt die Tätigkeiten des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der KomplementärGmbH der KG aus ihrer Sicht dar und stellt klar, sie habe sich nie darauf berufen, ein Markenrecht kraft Verkehrsgeltung gemäß § 4 Abs. 2 MarkenG erworben zu haben.

Dem Senat haben die Akten 16 O 93/96 LG Bielefeld = 8 U 172/97 OLG Hamm zur Information vorgelegen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Dabei braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob der Urteilstenor zu 1.) bis 3.) hinreichend bestimmt ist, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

Soweit die Klägerin ihre Ansprüche, die sie den Anträgen zu 1.) bis 3.) zugrunde legt, auf ein Recht an dem Schlagwort "xx xx" des Unternehmenskennzeichens der KG und dem folgend an der Domain "xx xx.com" nach § 5 Abs. 2 MarkenG oder auf ein Recht am entsprechenden Namen nach § 12 BGB stützt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat ihr die KG ein derartiges Rechts im November 1999 nicht wirksam übertragen, obwohl sie es als Inhaberin "der Namensrechte an der Unternehmenskennzeichnung "xx xx"" mit der Klägerin so vereinbart hatte. Eine wirksame Übertragung ist schon deshalb nicht möglich gewesen, da nach § 23 HGB die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden kann, für welches sie geführt wird. Ein Verstoß dagegen führt zur Nichtigkeit des dinglichen Geschäfts nach § 134 BGB und schuldrechtlich gemäß § 306, 139 BGB (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 23 Rn. 3). Zwar ist zur Veräußerung im Sinne von § 23 HGB nicht in jedem Falle die Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs erforderlich, sondern es kann genügen, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen die Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (vgl. BGH NJW 1991, 1353 ff., 1354). Selbst einen solchen Erwerb hat die Klägerin nicht dargetan. Der "Übertragungsvertrag" bezieht sich nur auf die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen. Für ihn streitet aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, sie habe den Geschäftsbetrieb in einem Umfang übernommen, der genüge, um eine Übertragung des Namensrechtes zu ermöglichen, geht daraus nicht hervor, was sie im einzelnen übernommen haben will, zumal nach ihrem weiteren Vorbringen eine Betriebsübernahme oder eine Betriebs- bzw. Firmenfortführung ausdrücklich nicht stattgefunden hat. Die Klägerin hat zwar den Betrieb der Diskothek tatsächlich "fortgeführt", das allein beinhaltet aber nicht die Übernahme der Werte im Großen und Ganzen, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, es liege ein Erwerb des Geschäftsbetriebes vor. Es handelt sich im Gegenteil um einen Neubeginn der Klägerin unter der Bezeichnung des Firmenschlagworts der KG.

Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die InternetDomains auch nicht gleichsam "frei" geworden, da das Recht an ihnen der KG blieb, die deren Inhaberin war. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, wenn der "administrative contact" die Domain "xx xx.com" nicht mehr für die KG, sondern für die Klägerin habe verwalten wollen, da diese ausschließlich die Befugnis hat, die Domain im Auftrag des Inhabers zu verwalten, nicht aber über die Inhaberschaft selbst zu verfügen.

Ein mögliches eigenes Recht der Klägerin an dem Unternehmenskennzeichen "xx xx diskothek e.K." steht ihr frühestens seit dem 19. Januar 2000 zu, da sie nicht dargetan hat, dieses Unternehmenskennzeichen schon früher benutzt zu haben. Daraus kann sie aber keine Inhaberrechte an der Domain "xx xx.com" herleiten, da allein aufgrund dieses Unternehmenskennzeichens kein Wechsel in der Inhaberschaft der InternetDomains eingetreten ist. So hat die Klägerin einen Wechsel des Providers bei der Domain "xx xx.de" noch unter der Firma der KG vorgenommen (vgl. Bl. 36 d.A.). Selbst wenn aber die Klägerin aufgrund dieses (neuen) Unternehmenskennzeichens eine Umschreibung der Domain "xx xx.com" auf sie als Inhaberin erreichen könnte, so vermag sie damit gegenüber der Beklagten zu 1) nicht durchzudringen, da deren Wortmarke "xx xx" prioritätsälter ist (§ 6 MarkenG).

Gegen diese Priorität der Marke der Beklagten zu 1) kann sich die Klägerin hier nicht auf ältere Rechte der KG an deren Unternehmenskennzeichen berufen. Zum einen gibt eine Gestattung schuldrechtlicher Art, die zugunsten der Klägerin in der Abrede der KG mit ihr unterstellt werden kann, dieser nur eine Einrede gegenüber den Ansprüchen der Beklagten zu 1) aus deren Marke, die aus der entsprechenden Anwendung von § 986 BGB folgt. Daraus folgt aber nicht das Recht für die Klägerin, selbst gegen die Beklagte zu 1) vorgehen zu können. Zum anderen könnte die Klägerin die Einrede nur solange geltend machen, wie dieses Recht von der KG selbst hätte durchgesetzt werden können (vgl. zum vorstehenden BGHZ 122, 77 ff., 75 - Decker). Die KG ist aber laut Eintragung vom 21. Februar 2000 im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld aufgelöst und gelöscht und hat demnach den Geschäftsbetrieb zuvor aufgegeben. Dadurch ist aber ihr Kennzeichenschutz erloschen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rn. 37).

Andere Anspruchsgrundlagen sind weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Damit kann die Klägerin die von ihr aufgeführten Verletzungshandlungen der Beklagten nicht abwehren, da sie keine durchsetzbaren Rechte an der Domain "xx xx.com" gegenüber den Beklagten geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund hat der Senat nicht der Frage nachzugehen brauchen, ob die von der Klägerin angeführten Eingriffe zulässig gewesen sind.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch nach den §§ 683, 677, 670 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Beauftragte der Klägerin Renkos mit seiner "Gegenabmahnung ausschließlich Eigenrechte wahrgenommen hat, um den Anspruch der Beklagten zu 1) abzuwehren. Ein Schadensersatzanspruch nach § 678 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Dazu hätte die Beklagte zu 1) erkennen müssen, daß ihre Abmahnung mit dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten in Widerspruch stand. Sie müßte also ein sogenanntes Übernahmeverschulden treffen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG, Rn. 560). Ein solches Verschulden ist nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1) handelte nicht fahrlässig, wenn sie davon ausging, infolge des Vertrages vom 25. März 1999, den das Landgericht Bielefeld in dem Rechtsstreit 16 O 221/99 für wirksam erachtet hat, die besseren Rechte an dem Kennzeichen "xx xx" zu haben und dem Beauftragten R untersagen zu können, insbesondere eine Domaine "xxxx.de" zu verwenden.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht die Löschung der Marke des Beklagten zu 1) nach § 1 UWG wegen sittenwidriger Hinderung begehren.

Soweit der "Strohmann" S die Marken im Auftrage der Beklagten und in Kenntnis seines schutzwürdigen Besitzstandes Ende 1996 angemeldet haben soll, damit die Beklagten sie später hätten behindernd einsetzen können, ist das Vorbringen der Klägerin dazu widersprüchlich. So soll nach ihrer Darstellung dem Beklagten zu 2) die Existenz der Marke "schon" im Frühjahr 1999 bekannt gewesen sein, also erst mehr als 2 Jahre nach der Antragstellung. Im übrigen hätte allenfalls die KG derartige Rechte geltend machen können, nicht aber die Klägerin.

Bezüglich des Erwerbs der Marke durch die Beklagte zu 1) und deren Geltendmachung im vorliegendem Rechtsstreit ist nicht ersichtlich, daß darin eine sittenwidrige Behinderung der Klägerin liegt. Selbst wenn die Beklagte zu 1) durch den Erwerb der Marke ihre Prozeßsituation verbessert haben sollte, führt das allein nicht zur Sittenwidrigkeit. Andere Umstände sind weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 03.07.2001
Az: 4 U 20/01


Link zum Urteil:
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