Oberverwaltungsgericht Greifswald:
Beschluss vom 10. April 2008
Aktenzeichen: 1 O 5/08

(OVG Greifswald: Beschluss v. 10.04.2008, Az.: 1 O 5/08)

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners bzw. streitige Einwendungen des Schuldners sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 - 3 C 204/06 - über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die Urkundsbeamtin auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 489,45 Euro festgesetzt hat, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde, mit der unter umfangreicher Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Antragsteller habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten überhaupt entstanden bzw. seinerseits gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten geschuldet seien, ist aus den zutreffenden, maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zurückzuweisen.

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.12.2007 - 4 KSt 1007.07 -, JurBüro 2008, 142; Beschl. v. 21.03.2005 - 7 C 13.04 -, NJW 2005, 1962 - jeweils zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt:

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners bzw. streitige Einwendungen des Schuldners sind danach im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §164 VwGO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind. Diese rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur bei eindeutigen Verhältnissen die ihm sonst nicht zugängliche und verwehrte Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen selbst zuverlässig vornehmen kann. Dem Schuldner werden damit Rechtschutzmöglichkeiten zudem nicht abgeschnitten, da ihm der Weg der Vollstreckungsgegenklage nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO offensteht. Dieses Verfahren erscheint auch als angemessener Weg zur Bewältigung der streitgegenständlichen Problematik, als insoweit die Zuständigkeit des Gerichts eröffnet ist, dem - anders als dem Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf Praktikabilität und Effektivität ausgerichtet ist - insbesondere das notwendige prozessuale Instrumentarium zur Verfügung steht. Diese Linie des Bundesverwaltungsgerichts entspricht im Übrigen zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.07.2003 - 15 C 03.947 -, NVwZ-RR 2004, 227; Beschl. v. 09.03.2006 - 1 C 05.3053 -, BayVBl. 2007, 506; OVG HH, Beschl. v. 30.05.2006 - 3 So 38/06 -, NVwZ 2006, 1301; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.08.1989 - NC 9 S 91/89 -, VBlBW 1990, 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.02.2008 - 20 B 256/08 -; jeweils zitiert nach juris).

Von diesen Grundsätzen ausgehend können die vom Antragsgegner erhobenen materiellen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers keine Berücksichtigung finden, weil sie weder unstreitig noch offensichtlich begründet sind und folglich eine Ausnahme im vorstehenden Sinne nicht angenommen werden kann. Die fehlende Offensichtlichkeit der Begründetheit der erhobenen materiellen Einwendungen ergibt sich dabei aus folgenden Überlegungen:

Mit Schriftsatz vom 14. März 2008 hat der Antragsgegner u.a. vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe zur Frage seines Honorars unterschiedliche bzw. widersprüchliche Erklärungen abgegeben. Schon daraus ergibt sich, dass die entsprechenden Erklärungen im Hinblick auf die behauptete Widersprüchlichkeit einer näheren rechtlichen Prüfung zu unterziehen wären, u.a. dahingehend, ob sie einer Auslegung zugänglich sind, die einen vermeintlichen Widerspruch auflösen könnte. Im Übrigen erschließt sich der Bedeutungsgehalt der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 24.10.2007 mitgeteilten Vergütungsvereinbarung zu Ziffer 6., bei der es sich offenkundig nur um eine Teilregelung zur Vergütung handelt, nicht ohne Kenntnis vom Vertrag im Übrigen. Schließlich kann derzeit ohne weitere Ermittlungen insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Vergütungsvereinbarung zu Ziffer 6. nicht gesagt werden, ob zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden sein könnte, die nach § 49b BRAO unzulässig ist. Schon diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme, dass die erhobenen materiellen Einwendungen jedenfalls nicht offensichtlich begründet sind bzw. sich ihre Begründetheit dem Senat nicht geradezu aufdrängt. Die materiell-rechtliche Beurteilung, ob der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Antragsteller seinem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet, gehört unter diesen Umständen nicht ins Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - IV ZB 18/06 -, NJW-RR 2007, 422 - zitiert nach juris). Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 04. April 2007 - III ZB 79/06 - (NJW 2007, 2493 - zitiert nach juris) kann der Antragsgegner zu seinen Gunsten nichts Gegenteiliges herleiten, da diese Entscheidung nicht die Frage betraf, in welchen Fällen im Kostenfestsetzungsverfahren Einwendungen des Kostenschuldners berücksichtigungsfähig sind, sondern - allenfalls im Sinne des Antragstellers - die davon zu unterscheidende Frage, welche Grundsätze für die Geltendmachung und Glaubhaftmachung des Erstattungsanspruchs durch den Kostengläubiger zu beachten sein sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 50,00 Euro anfällt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 08.06.2007 - 3 TJ 966/07 -, juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Greifswald:
Beschluss v. 10.04.2008
Az: 1 O 5/08


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