Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Oktober 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 14/12

(BGH: Beschluss v. 24.10.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 14/12)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Anwaltssozietät in H. . Sie traten auf ihrem Briefkopf unter der Bezeichnung "B. & Partner Rechtsanwälte" bzw. "B. & Partner GbR" auf und nutzten E-Mail-Adressen und eine Internet-Domain mit einem entsprechenden Partnerzusatz. Die Beklagte hat den Klägern durch gleichlautende Bescheide vom 8. Juni 2011 einen belehrenden Hinweis erteilt, wonach sie gegen §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstießen, da sie eine Firmie-1 rung mit dem Zusatz "& Partner" verwendeten, ohne eine Partnerschaftsgesellschaft zu sein. Die Möglichkeit, als "& Partner GbR" zu firmieren, stehe im Übrigen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG nur Sozietäten zu, die bereits vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes die Bezeichnung "& Partner" geführt hätten. Die dagegen erhobenen Klagen hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25 m.w.N).

a) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Beklagte zur Erteilung des belehrenden Hinweises befugt (zuständig) war, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es besteht kein Klärungsbedarf durch eine höchstrichter-

liche Entscheidung im Berufungsverfahren, da sich die Frage auf der Grundlage des Gesetzes und der Senatsrechtsprechung problemlos beantworten lässt. § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BRAO bestimmen, dass der Vorstand der Beklagten die Aufgabe hat, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Nach der Senatsrechtsprechung besteht insoweit für die Kammervorstände allerdings auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. nur Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 40/06, NJW 2007, 3499 Rn. 9 und 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer Anwaltskanzlei - und damit hier auch die verwandte Firmierung einschließlich der Angaben zu den benutzten E-Mail-Adressen und der Internetdomain - gehören zur werbenden Außendarstellung einer Anwaltskanzlei (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346, vom 25. Juli 2005 - AnwZ (B) 42/04, NJW 2005, 2692 und 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, DB 2012, 2217 Rn. 18). Zu den Berufspflichten eines Anwalts gehört insoweit aber ein gesetzmäßiges Auftreten in der Öffentlichkeit. Deshalb war der Vorstand der Beklagten im Rahmen der §§ 43, 43b BRAO, § 11 Abs. 1 PartGG auch befugt, die Kläger über die Verwendung einer gesetzwidrigen und damit unzulässigen Firmierung zu belehren. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Registergerichts für etwaige Beanstandungen besteht - entgegen der persönlichen Meinung der Kläger - nicht.

b) Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Kläger die Meinung vertreten, § 11 Abs. 1 PartGG sei "evident verfassungswidrig, möglicherweise zudem europarechtswidrig".

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind in der Antragsschrift "darzulegen" (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies bedeutet bezüglich der Klärungsbedürftigkeit, dass regelmäßig - über die Darlegung der persönlichen Meinung des jeweiligen Antragstellers hinaus - Ausführungen dazu erfolgen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68, vom 27. März 2003, aaO und vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978). Wird mithin die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer Norm gerügt, ist - zumal wenn es sich wie hier um eine bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelung handelt - darzulegen, dass die persönliche Ansicht des Antragstellers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25, 27). Hieran fehlt es sowohl in der Antragsbegründung als auch in dem dort in Bezug genommenen Schriftsatz vom 19. September 2011 im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof.

bb) Im Übrigen sind die Einwände der Kläger nach Auffassung des Senats auch in der Sache nicht stichhaltig, um einen Verstoß gegen ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG darzulegen. Zu der von den Klägern gewünschten "grundsätzlichen Neubewertung" der im Beschluss des II. Zivilse-

nats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 angestellten Erwägungen sieht der Senat keine Veranlassung. Inwiefern sich aus dem von den Klägern angesprochenen Umstand, dass nach dem "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ..." vom 25. Mai 2012 (BRDrs. 309/12) gegebenenfalls zukünftig im Rahmen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Firmierungen wie "PartGmbB" oder "PartmbB" möglich sind (vgl. dazu BRDrs. aaO S. 14), ergeben soll, dass die Unzulässigkeit der Verwendung der Firmierung "B. & Partner GbR" durch die Kläger gegen höherrangiges Recht verstößt, erschließt sich dem Senat nicht. Auch der Hinweis der Kläger auf Art. 16 Abs. 1a der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG geht fehl. Das Diskriminierungsverbot der Richtlinie dient dem Schutz des Rechts der Dienstleistungserbringer, "Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen" und verbietet eine diskriminierende Behandlung "ausländischer" Dienstleister im Verhältnis zu "inländischen" Dienstleistern. Hieraus können die Kläger nichts für sich herleiten, abgesehen davon, dass § 11 Abs. 1 PartGG die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auch nicht von diskriminierenden Anforderungen "aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei juristischen Personen - aufgrund des Mitgliedsstaats, in dem sie niedergelassen sind" abhängig macht.

2. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.) Diese Anforderungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Soweit die Kläger die Formulierung im angefochtenen Urteil (S. 6 Ziffer 2c) zum Sprachgebrauch für Partnerschaftszusätze als inhaltlich falsch rügen, ist mit der betreffenden Passage nach dem Sinnzusammenhang der diesbezüglichen Ausführungen nichts anderes gemeint, als das, was schon der II. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 1997 (aaO S. 259) ausgeführt hat; dass nämlich die Bezeichnungen "Partnerschaft" bzw. "und Partner" in der Vergangenheit vor Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Rechts- oder Gesetzessprache einer bestimmten Gesellschaftsform zugeordnet waren. Soweit die Kläger rügen, die von ihnen zur Zeit übergangsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht genutzte Firmierung "B. & Collegen" stelle - anders als dies der Anwaltsgerichtshof bei seinen Ausführungen auf S. 6 zu Ziffer 2c des Urteils offenbar meine - keine adäquate Alternativfirmierung dar, da sie auch ein legitimes Interesse daran hätten, auf ihre Rechtsform als GbR hinzuweisen, geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil die Kläger nicht vortragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass sie gehindert wären, der nunmehr gewählten Firmierung einen entsprechenden Zusatz hinzuzufügen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG (siehe auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 44).

Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 02.12.2011 - 2 AGH 9-12/11 - 9






BGH:
Beschluss v. 24.10.2012
Az: AnwZ (Brfg) 14/12


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