Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 95/03

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2004, Az.: 30 W (pat) 95/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 75 659 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 05 468 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 6. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke 300 75 659 und der Widerspruchsmarke 397 05 468 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 397 05 468 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschuss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Hartlieb Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.10.2004
Az: 30 W (pat) 95/03


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