Landesarbeitsgericht Nürnberg:
Urteil vom 10. August 2010
Aktenzeichen: 7 Sa 205/08
(LAG Nürnberg: Urteil v. 10.08.2010, Az.: 7 Sa 205/08)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.09.2007 in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 193,25 € (in Worten: einhundertdreiundneunzig 25/100 Euro) sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2002 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte weitere 1.770,60 € (in Worten: eintausendsiebenhundertsiebzig 60/100 Euro) sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2008 Zug um Zug gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München I vom 17.03.2005 (12 O 13179/03) und 05.07.2005 (12 O 13179/05) zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten € im Wege der Widerklage € u.a. noch um Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Beklagte erbringt Reinigungsleistungen in verschiedenen Objekten. Sie bedient sich dabei zum Teil Drittfirmen als Subunternehmer.
Der Kläger war vom 01.05.1999 bis 31.01.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Er war als Vertriebsmitarbeiter tätig. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, die Reinigungsobjekte der Beklagten im Großraum M€ und in S€ zu betreuen.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Nach dessen § 13 verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Der Kläger hat einen Stiefsohn, Herrn P€ B€. Dieser eröffnete bei der H€bank M€. ein Konto mit der Nummer xxx xxx xxx. Er erteilte dem Kläger am 05.04.2001 für das Konto eine Vollmacht.
Zu den Subunternehmern gehörten die Firma A€ Reinigungs Service GmbH sowie die Firma At€ GmbH, beide in München ansässig. Geschäftsführer der Firma At€ GmbH war Herr A€ La€, Geschäftsführer der Firma A€ Reinigungs Service GmbH ist Herr Sp€.
Die Leistungen der Firma At€ GmbH erfolgten aufgrund eines Rahmenvertrags. Die Leistungen, die im Einzelnen abgerufen wurden, wurden durch Herrn La... abgestempelt. Die Firma At... GmbH erstellte monatliche Rechnungen. Auf den Rechnungen war zunächst die Kontonummer xxx bei der R€.bank P€ als Bankverbindung angegeben. Auf der Rechnung Nr. 18 für Juli 2001 (Bl. 58 d.A.) wurde auf eine neue Bankverbindung hingewiesen. Als neue Bankverbindung war handschriftlich das von Herrn B€ eröffnete Konto bei der H€bank M€ angegeben. Auf den späteren Rechnungen war diese Bankverbindung drucktechnisch in der geänderten Fußleiste vermerkt.
Die Beklagte überwies aufgrund der Rechnungen der Firma At... GmbH im Zeitraum September 2001 bis Dezember 2001 insgesamt 35.593,61 € auf das Konto des Herrn B€.
Die Firma At... GmbH bzw., da die Firma At... GmbH zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen war, Herr La... verklagte die Beklagte vor dem Landgericht München I auf Zahlung von 82.097,96 €. Das Landgericht vernahm den Kläger als Zeugen und wies die Klage ab. Die Begründung war u.a., dass der Anspruch (teilweise) infolge Zahlung der Beklagten erloschen sei. Die Berufung des Herrn La... blieb erfolglos, das Urteil ist rechtskräftig.
Das Landgericht München I setzte mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17.03.2005 bzw. 05.07.2005 die von Herrn La... an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 7.140,65 € bzw. 2.063,20 € fest.
Der Kläger mietete am 18.10.2001 auf den Namen der Beklagten bei der Firma Mo€ M€ Autovermietung ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen x € xx xxx. Hierfür stellte die Firma Mo€ M€ Autovermietung der Beklagten am 19.11.2001 1.268,03 € netto in Rechnung.
Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 35.593,61 € wegen der Zahlungen auf das Konto des Herrn B... geltend. Als weiteren Schadensersatz verlangt sie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zwischen ihr und Herrn La... Darüber hinaus möchte die Beklagte festgestellt haben, dass der Kläger zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist, der dadurch entstehe, dass er Leistungsrechnungen mit der Firma At... GmbH gefälscht habe. Außerdem erhebt die Beklagte im Wege der Stufenklage Anspruch auf Auskunft bezüglich der Überlassung ihr gehörender Betriebsmittel und Zahlung des Nutzungsentgelts hierfür. Ebenfalls verlangt die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung aus der Veräußerung ihr gehörender Betriebsmittel. Schließlich macht die Beklagte die Erstattung der Mietwagenkosten geltend.
Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Widerklage mit Urteil vom 21.09.2007 ab. Das Urteil wurde der Beklagten am 28.04.2008 zugestellt.
Die Beklagte legte gegen das Urteil am 14.03.2008 Berufung ein und begründete sie am 17.04.2008.
Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei verpflichtet, ihr das Geld zurückzuzahlen, das sie auf das Konto des Herrn B... gezahlt habe. Der Kläger sei insoweit ungerechtfertigt bereichert. Außerdem sei ihr durch die Zahlung ein Schaden entstanden.
Die Beklagte trägt vor, Herr La... habe durch seinen Anwalt, Herrn Rechtsanwalt F€, gegen sie Werkvergütungen im Gesamtbetrag von 82.097,96 € geltend gemacht. Um diese Ansprüche abzuwehren, seien ihr wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe außergerichtliche Kosten in Höhe von insgesamt 10.181,60 € entstanden.
Hinzu komme ein Betrag in Höhe von 579,80 € für die Erstellung eines Schriftgutachtens bezüglich einer unter dem Briefkopf der Firma At... GmbH erfolgten Mahnung vom 09.02.2001, die bei ihr am 21.02.2002 eingegangen sei. Die Beklagte behauptet insoweit, der Kläger habe mit €La... A€€ unterschrieben.
Die Beklagte macht geltend, die Firma At... GmbH habe ab September 2001 angeblich fehlende Zahlungen seit August 2001 gerügt und gemahnt.
Der Kläger habe die Leistungsrechnungen der Firma At... GmbH gefälscht.
Die Beklagte trägt vor, die in der Rechnung Nr. 25 von der Firma At... GmbH geltend gemachte Leistung €Sp€ O€ G.. T€€ sei überhaupt nicht erbracht worden. Der Kläger habe ihr für dieses Projekt gefälschte Regiescheine vorgelegt. Der Kunde (Firma K€) habe auch nichts bezahlt. Es handele sich um einen Betrag in Höhe von 4.439,00 DM.
Des Weiteren habe der Kunde W€ (P€ Baumärkte) unter dem 26.09.01 wegen Leistungsmängel im August 2001 Rechnungskürzungen vorgenommen.
Die Beklagte führt aus, die Firma A... Reinigungs Service GmbH habe als Subunternehmerin ab April 2001 die Reinigungsobjekte Bu€ in der A€straße in M€ und den P€markt in Fr€ betreut. In diesen Reinigungsobjekten seien nie irgendwelche Reinigungsmaterialien oder Maschinen der Firma A... Reinigungs Service GmbH vorgehalten oder eingesetzt gewesen, sondern die Erbringung der Reinigungsleistung sei ausschließlich unter dem nicht genehmigten Einsatz ihres € der Beklagten € Materials erfolgt. So habe Herr La... im März/April 2001 auf Weisung des Klägers Mo€, Moppstangen u.a. in das Objekt P€markt in Fr€ verbracht. Am nächsten Tag sei das gesamte gelieferte Material von oder auf Anweisung von Herrn Sp€, dem Geschäftsführer der Firma A... Reinigungs Service GmbH, auf andere Objekte dieser Firma verteilt worden. Im April 2001 habe Herr La... auf Anweisung des Klägers Reinigungsmaschinen und Material bei der Beklagten abgeholt und in das Lager der Firma A... Reinigungs Service GmbH in der A€straße gebracht. Als im Sommer 2001 das Objekt Bu€ in der A€straße vom Kunden gekündigt worden sei, habe Herr La... das Lager auf Geheiß des Klägers räumen sollen. Von ehemals sieben Staubsaugern sei nur noch einer, von sieben Reinigungsmaschinen nur noch vier und von 110 Mopps nur noch 10 Stück vorhanden gewesen. Das übrige Reinigungsmaterial habe völlig gefehlt.
Ende August/Anfang September 2001 sei Herr La... auf Anweisung des Klägers zu ihrem, der Beklagten, Lieferanten, der Firma Ar€, gefahren, habe dort Material im Wert von 10.000,00 DM abgeholt und dieses in die Geschäftsräume der Firma A... Reinigungs Service GmbH verbracht.
Die Beklagte führt aus, der Kläger habe Anfang Januar 2002 aus dem Reinigungsobjekt K€ Th€ in M€ einen Schrubbautomaten abgeholt. Der Schrubbautomat sei mehrere Tage verschwunden geblieben. Er sei in dem von der Firma A... Reinigungs Service GmbH betreuten Reinigungsobjekt am Hauptbahnhof in M€ eingesetzt gewesen.
Die Beklagte macht geltend, da sie nicht wisse, in welchem Umfang der Kläger Betriebsmittel Dritten überlassen habe, habe sie einen Auskunftsanspruch.
Die Beklagte trägt vor, es habe nie eine Vereinbarung gegeben, wonach ihre Fahrzeuge, ihre Reinigungsmittel, ihr Reinigungsmaterial usw. von der Firma A... Reinigungs Service GmbH, deren Mitarbeitern oder anderen Subunternehmern kostenlos habe benutzt bzw. verbraucht werden dürfen.
Anlässlich einer Besprechung Ende Januar 2002 habe Herr La... erklärt, er wisse, dass der Kläger mehrere ihr, der Beklagten, gehörende kleinere Maschinen insbesondere an die Firma A... Reinigungs Service GmbH verkauft habe. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, um welche Betriebsmittel es sich im Einzelnen gehandelt habe und welche Erlöse der Kläger erzielt habe. Auch insoweit habe sie deshalb einen Auskunftsanspruch.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe bereits im September 2001 in den Räumen der Firma A... Reinigungs Service GmbH über ein Büro verfügt. Außerdem sei ihm von der Firma A... Reinigungs Service GmbH ein BMW zur Benutzung überlassen worden. Dies zeige, dass der Kläger sie noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit ihr massiv durch Abwerben von Kunden, Verschieben von Reinigungsmaterial und Reinigungsmitteln und Überlassung von Betriebsmitteln an Dritte geschädigt habe.
Die Beklagte macht geltend, sie habe ein Interesse an der Feststellung des künftigen Schadensersatzes, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass von dritter Seite, z.B. des Fiskus, Ansprüche aus übergeleitetem Recht des Herrn La... gegen sie geltend gemacht werden könne. So habe das Zentralfinanzamt M€ am 26.06.2003 die Forderungen von Herrn La... gegen sie zu pfänden versucht.
Die Beklagte beantragt:
I. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.09.2007, AZ 10 Ca 1942/02 wird abgeändert.
II. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 35.593,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes zu zahlen.
III. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 10.761,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.515,30 seit Zustellung des diesseitigen Schriftsatzes vom 22.11.2002 bis Zustellung dieser Berufungsbegründung und aus 10.761,40 € seit Zustellung dieser Berufungsbegründung und Klageerweiterung Zug um Zug gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München I vom 17.03.2005, Az: 12 O 13179/03 und 05.07.2005, Az.: 12 O 13179/05 zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der der Beklagten und Widerklägerin dadurch noch entstehen wird, dass der Kläger Leistungsabrechnungen der Fa. At... GmbH, L€ Straße €, €.. M€ gefälscht hat.
V. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Betriebsmittel, insbesondere Reinigungsmaschinen und Reinigungsgeräte der Beklagten er Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen hat und welche Leistungen er für die Gebrauchsüberlassung ggf. erhalten hat.
VI. Der Kläger wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu Ziffer V) an Eides Statt zu versichern.
VII. Der Kläger wird verurteilt, die sich aus der Auskunft zu Ziffer V) ergebenden Beträge bzw. den Wert der Nutzungsüberlassung an die Beklagte und Widerklägerin zu zahlen.
VIII. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche im Eigentum der Beklagten stehenden Betriebsmittel, insbesondere Reinigungsmaschinen und Reinigungsgeräte er an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich veräußert hat.
IX. Der Kläger wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ziffer VIII) gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern.
X. Der Kläger wird verurteilt, die sich aus der Auskunft zu Ziffer VIII) ergebenden Beträge bzw. den Wert der veräußerten Betriebsmittel an die Beklagte und Widerklägerin zu zahlen.
XI. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 1.268,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung vom 22.11.2002 zu zahlen.
XII. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kläger beantragt:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger beantragt weiter:
Die Widerklage wird auch hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 17.04.2008 unter Ziffer III. erfolgten Erweiterung abgewiesen.
Der Kläger führt aus, die Firma At... GmbH sei ca. Mitte 2001 in massive Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die R€bank P€ habe den Kontokorrentkredit für Herrn La... gesperrt. Herr La... sei sowohl ihm, dem Kläger, gut bekannt als auch mit Herrn B... eng befreundet gewesen. Um die ausstehenden Zahlungen der Beklagten an die Firma At... GmbH zu gewährleisten, habe Herr B... das Konto bei der H€bank eröffnet. Nach der Einrichtung des Kontos sei auf den Rechnungen die Bankverbindung geändert worden. Dies sei auf Betreiben der Firma At... GmbH mit Wissen und Wollen des Herrn La... erfolgt. Der Kläger trägt vor, die eingehenden Zahlungen der Beklagten seien von ihm oder Herrn B... abgehoben und Herrn La... ausgehändigt worden.
Der Kläger macht geltend, er habe die streitgegenständlichen Rechnungen von Herrn La... erhalten.
Der Kläger führt aus, die Beklagte habe, egal welcher Subunternehmer oder welche Angestellten auf einem Projekt tätig gewesen seien, immer die Reinigungsmittel und das Reinigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Die Lagerverwaltung sei in der Zentrale der Beklagten gemacht worden. Es habe einen Lagerverwalter gegeben, der die Bestellungen und die Vorgaben gehabt habe. Die Belieferung sei einmal im Monat erfolgt. Für jedes Objekt habe es Vorgaben hinsichtlich des Materialbedarfs gegeben. Wenn in einem Objekt die Reinigungsmittel vor Ablauf des Monats aufgebracht gewesen seien, habe man bis zur nächsten Lieferung zurechtkommen müssen, es habe keine Nachlieferung gegeben.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze in 1. und 2. Instanz Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 ArbGG. Insbesondere liegt die Beschwer über 600,00 €, § 64 Absatz 2 b ArbGG.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG iVm den §§ 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Beklagte hat Anspruch auf die außergerichtlichen Kosten, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie einen Rechtsanwalt beauftragte, um die von Herrn La... ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche abzuwehren, §§ 611, 241 Absatz 2, 280, 282 BGB.
Der Kläger war aufgrund des Arbeitsvertrags mit der Beklagten verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der Beklagten führen konnte, § 241 Absatz 2 BGB. Gegen diese Verpflichtung hat er verstoßen.
Der Kläger hat Herrn B..., seinen zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Stiefsohn, veranlasst, bei der H€bank ein Konto zu eröffnen. Für dieses Konto hat er sich eine Kontovollmacht erteilen lassen. Er hat sodann die Beklagte durch das Einreichen der Rechnungen der Firma At... GmbH, auf denen sich als neue Bankverbindung das Konto bei der H€bank befand, veranlasst, die Rechnungsbeträge auf das nicht Herrn La... gehörende Konto zu überweisen. Insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger selbst die Rechnungen geschrieben hat und ob Herr La... mit der Vorgehensweise einverstanden war oder überhaupt hiervon Kenntnis hatte. Da die Beklagte, was der Kläger nicht nur wusste, sondern was er auch beabsichtigte, den Werklohn für Herrn La... nicht auf ein diesem gehörendes Konto, sondern auf das eines Dritten überwies, wurden die Möglichkeiten für die Beklagte, den Nachweis für die Bezahlung der Rechnungen zu führen, erheblich beeinträchtigt. Schon allein in dieser Mitwirkungshandlung liegt eine schwere Pflichtverletzung des Klägers. Darüber hinaus hat der Kläger es unterlassen, sich die Übergabe der jeweiligen Beträge, die er von dem Konto abgehoben und nach seiner Behauptung Herrn La... ausgehändigt hat, von diesem quittieren zu lassen. Zumindest hätte der Kläger die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass der Werklohn über ein Fremdkonto gezahlt werden sollte. So hätte die Beklagte wenigstens die Möglichkeit gehabt, dieser Vorgehensweise zu widersprechen oder Vorkehrungen für ihre eigene Absicherung zu treffen.
Das Verhalten des Klägers hat bei der Beklagten zu einem Schaden geführt.
Herr La... hat durch seinen Rechtsanwalt, Herrn F€, mit Schreiben vom 10.04.2002 angeblich rückständige Werkvergütungen in einer Gesamthöhe von 82.097,96 € geltend machen lassen. Dies ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht widersprochen hat und der deshalb als zugestanden anzusehen ist, § 138 Absatz 3 ZPO. Die Beklagte war gehalten, zur Abwehr dieser Ansprüche einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dadurch sind Kosten entstanden.
Das Verhalten des Klägers war € jedenfalls soweit es um die Beträge geht, die von der Beklagten auf das Konto bei der H€bank überwiesen wurden € für das Entstehen der Kosten ursächlich. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger das überwiesene Geld an Herrn La... weitergereicht hat oder nicht.
Hatte der Kläger das Geld an Herrn La... weitergereicht, bestand wegen der Nachweisprobleme für die Beklagte die Gefahr, dass Herr La... ein weiteres Mal den Werklohn fordern werde.
Hatte der Kläger das Geld nicht Herrn La... ausgehändigt, war es erst recht klar, dass die Beklagte von Herrn La... in Anspruch genommen werden würde. In diesem Fall wären die Überweisungen auf das Konto bei der H€bank unerheblich gewesen, da insoweit keine Leistung an Herrn La... vorlag und die Ansprüche des Herrn La... demzufolge auch nicht gemäß § 362 BGB erloschen.
In beiden Fällen war damit zu rechnen bzw. lag es nicht außerhalb eines denkbaren Kausalverlaufs, dass Herr La... die Beklagte, wie geschehen, wegen des Werklohns (nochmals) in Anspruch nehmen und sich die Beklagte deshalb gezwungen sehen würde, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Es entspricht auch einem vorhersehbaren Kausalverlauf, dass es der Beklagten nicht gelingen würde, Herrn La... wegen der Anwaltskosten in Anspruch zu nehmen. Insbesondere war dem Kläger bekannt, dass sich Herr La... in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Da Herr La... die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, bestand darüber hinaus die vorhersehbare Möglichkeit, dass Herr La... sich nach Griechenland absetzte.
Soweit der Kläger geltend macht, die Vorgehensweise sei erforderlich gewesen, weil Herr La... in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, für die nicht zuletzt die Beklagte mitverantwortlich sei, kann dies sein Verhalten nicht rechtfertigen. Unabhängig davon, dass die Beklagte ihre Verantwortung für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Herrn La... bestreitet, würde dies für Herrn La... kein Selbsthilferecht begründen. Erst recht gilt dies für den Kläger.
Der Kläger hat sein Verhalten zu vertreten, § 276 BGB.
Der Kläger hat allerdings nur für die Kosten einzustehen, soweit sie auf der Forderung der bereits überwiesenen Beträge (35.593,61 €) beruhen. Insoweit hat das Landgericht München I die Klage wegen Erfüllung abgewiesen. Die darüber hinausgehenden Ansprüche sind zurückgewiesen worden, weil, wie das Landgericht ausgeführt hat, Herr La... nicht ausreichend dargetan und nachgewiesen habe, dass er die Aufträge von der Beklagten erhalten habe. Ferner fehle € so das Landgericht € ein schlüssiger Sachvortrag zur Leistungserbringung und zur Abnahme.
Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger in irgendeiner Form dazu beigetragen hat, dass Herr La... den 35.593,61 € übersteigenden Anspruch klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemacht und damit entsprechende Rechtsanwaltskosten verursacht hat.
Danach sind lediglich die Mehrgebühren für die außergerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erstatten. Für die außergerichtlichen Anwaltskosten haftet der Kläger in Höhe von 193,25 €.
Einem Gegenstandwert von 46.504,34 € (82.097,96 € abzüglich 35.593,61 €) entspricht eine Gebühr von 1.046,00 €. Die Geschäftsgebühr und die Besprechungsgebühr (je 7,5/10) betragen je 784,50 €. Bei einem Gegenstandswert von 82.097,96 € beträgt eine Gebühr 1.277,00 €, 7,5/10 hieraus sind 957,75 €. Die Differenz beträgt je Gebühr 173,25 €. Da die Geschäftsgebühr wegen des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, beträgt der Schaden für die Beklagte 173,25 €. Hinzu kommt die Pauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20,00 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Insoweit war das Ersturteil abzuändern.
Der Beklagten stehen ferner die anwaltlichen Mehrkosten zu, die durch das Verfahren vor dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München entstanden sind. Insoweit liegt eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vor, §§ 533, 529 ZPO.
Die durch die Anrufung des Gerichts entstandenen Kosten sind ebenfalls durch das Verhalten des Klägers bedingt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Mehrkosten betragen für beide Instanzen zusammen 1.770,60 €.
Dieser Betrag war der Beklagten zuzusprechen. Die Verurteilung erfolgt entsprechend dem Antrag der Beklagten Zug um Zug gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München I.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Der weitergehende Antrag bezüglich der Anwaltskosten aus dem gesamten Gegen-standswert des Verfahrens vor dem Landgericht München I bzw. dem Oberlandesgericht war abzuweisen. Das Verhalten des Klägers war nicht kausal dafür, dass Herr La... eine Klage über mehr als 35.593,61 € erhoben hat.
Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist nicht verpflichtet, der Beklagten die Kosten für das Schriftgutachten in Höhe von 579,80 € zu erstatten, §§ 611, 241 Absatz 2, 249 BGB.
Zwar hat der Kläger, wie oben ausgeführt wurde, gegen die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten verstoßen. Zu den gemäß § 249 BGB ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Bundesgerichtshof € Urteil vom 10.01.2006 - VI ZR 43/05 = NJW 2006/1065 mwN; Oberlandesgericht Stuttgart € Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09).
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Schriftgutachten erforderlich war, damit die Beklagte Ansprüche gegen den Kläger geltend machen bzw. sich gegen die von Herrn La... erhobenen Forderungen verteidigen konnte.
Ausweislich des in Kopie vorgelegten Gutachtens wurde darin geprüft, ob die Unterschrift €La... A€€ auf dem Schreiben vom 09.02.2001 (Bl. 65 d.A.) von Herrn La... stammt. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Unterschrift geleistet. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Frage, wer das auf den 09.02.2001 datierte Schriftstück unterzeichnet hat, für die gegenüber dem Kläger erhobenen Ansprüche rechtlich von Bedeutung ist.
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Mietwagen (x € xx xxx) in Höhe von 1.268,03 €, §§ 611, 241 Absatz 2 BGB iVm § 13 des Arbeitsvertrags vom 19.04.1999.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger in diesem Zusammenhang gegen ihm obliegende vertragliche Pflichten verstoßen hat. Etwaige Schadensersatzansprüche sind entsprechend der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Gemäß § 13 des Arbeitsvertrags verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden.
Die Beklagte hat, wie sich aus ihrem Eingangsstempel der Rechnung der Firma M€ ergibt, die Rechnung am 21. November 2001 erhalten. Geltend gemacht wurde der Betrag erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2002, der dem Kläger am 03.12.2002 zugestellt wurde. Dies lag weit außerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist.
Die Zahlungsansprüche sind auch unbegründet, soweit die Beklagte die Rückzahlung der Beträge fordert, die sie auf das Konto des Herrn B... überwiesen hat.
Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, §§ 611, 241 Absatz 2, 249 BGB.
Allerdings hat, wie bereits ausgeführt wurde, der Kläger gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er veranlasste, dass Herr B... bei der H€bank ein Konto eröffnete, auf das die Zahlungen der Beklagten geleitet wurden.
Dieses Verhalten hat indes nicht zu dem von der Beklagten geltend gemachten Schaden geführt.
Nach ständiger Rechtsprechung bildet den Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach den §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestanden hätte. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (vgl. Bundesgerichtshof € Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 43/08 = DB 2009/1642 und MDR 2009/1167 mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zum prozessual spätestmöglichen Zeitpunkt, nämlich dem der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen, in die Schadensberechnung einzubeziehen (vgl. Bundesgerichtshof € Urteil vom 26.02.1988 - V ZR 234/86 = NJW 1988/1837 und MDR 1988/660).
Nach diesem Maßstab hat die Beklagte keinen Schaden erlitten.
Zwar ist das Vermögen der Beklagten durch die Überweisung auf das Konto des Herrn B... unmittelbar geschmälert worden. Dem ist indes gegenüber zu stellen, dass die Beklagte durch die Zahlung letztlich von einer Forderung der Firma At... GmbH in derselben Höhe befreit wurde (§ 362 BGB). Dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I fest. Das Vermögen der Beklagten ist daher im Ergebnis nicht gemindert worden.
Ein Schaden wäre der Beklagten allerdings dann entstanden, wenn die Forderungen des Herrn La... nicht bestanden hätten.
Davon kann indes nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte macht insoweit geltend, die Leistungen, die in der Rechnung Nr. 25 für das Sp€ O€ in Ansatz gebracht wurden, seien nicht erbracht worden. Der Kläger habe gefälschte Regiescheine vorgelegt. Der Kläger bestreitet dies. Der Sachvortrag der Beklagten ist nicht schlüssig. Die Beklagte hat weder vorgetragen, welche Daten der Kläger auf dem Regieschein eingetragen hat noch hat sie den Regieschein überhaupt vorgelegt. Als einzigen Beweis hat die Beklagte die Vernehmung von Herrn La... angeboten, ohne dass sich allerdings ergibt, woraus Herr La... seine Kenntnisse bezieht.
Auch das Vorbringen der Beklagten, der Kunde W€ habe mit Schreiben vom 26.09.2001 Rechnungskürzungen vorgenommen, begründet keinen Schadensersatzanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der Einrichtung des Kontos bei der H€bank. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob die Rechnungskürzungen berechtigt waren. Zum anderen hätten berechtigte Kürzungen allenfalls zu einem Regressanspruch gegenüber der Firma At... GmbH geführt. Zu dem Zeitpunkt, als der Rechnungsbetrag von der Beklagten überwiesen wurde (25.09.2001), war die Kürzung des Kunden indes noch gar nicht erfolgt. Die Schreiben der Firma W€ gingen ausweislich des Eingangsstempels erst am 02.10.2001 bei der Beklagten ein. Auch wenn die Kürzungen berechtigt gewesen sein sollten und die Beklagte gegenüber Herrn La... einen entsprechenden Erstattungsanspruch gehabt hätte, wäre dies nicht die Folge der Überweisung auf das Konto des Herrn B... gewesen. Insoweit fehlt es daher an der erforderlichen Kausalität.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Firma At... GmbH und die Firma A... Reinigungs Service GmbH hätten teilweise dieselben Leistungen abgerechnet, berührt dies das Verhältnis der Parteien ebenfalls nicht.
Die Beklagte hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 11.03.2002 eine Gegenüberstellung der für den Zeitraum Juli bis November 2001 jeweils von Herrn La..., der Firma At... GmbH (Konto H€bank) und der Firma A... Reinigungs Service GmbH abgerechneten Leistungen vorgelegt (Bl. 72/73 d.A.). Daraus ergibt sich, dass keine einzige Position sowohl mit Rechnung der Firma At... GmbH (Konto H€bank) als auch von der Firma A... Reinigungs Service GmbH geltend gemacht worden ist. Lediglich die Firma A... Reinigungs Service GmbH und Herr La... haben für dieselben Leistungen Ansprüche erhoben.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechnungen, die von der Beklagten durch ihre Überweisungen auf das Konto bei der H€bank beglichen werden sollten, sich auf tatsächlich erbrachte Leistungen bezogen.
Ein Schaden liegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.
Etwas anderes ergibt sich nicht unter dem Aspekt, dass, wie die Beklagte einwendet, die Differenzmethode einer normativen Kontrolle zu unterziehen ist.
Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs enthebt die Differenzmethode als wertneutrale Rechenoperation die Gerichte nicht von der Notwendigkeit, dem Schutzzweck der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes folgend die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen. In diesem Sinn ist die Differenzmethode normativ eingebunden. Danach drückt sich ein Vermögensschaden in der Differenzbilanz stets als Minderung von Aktiv- oder Vermehrung von Passivposten aus; es ist aber Aufgabe rechtlicher Bewertung, die Parameter der Bilanz für den Zweck des Schadensausgleichs mit festzulegen. Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausgerichtete Differenzrechnung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht außer Acht lassen, dass Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand - dem "Haben" - erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt (vgl. Bundesgerichtshof - Großer Senat für Zivilsachen € Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86 = AP N. 26 zu § 249 BGB und NJW 1987/50).
Diese Rechtsprechung € entwickelt an der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs € führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einem über die Differenzmethode hinausgehenden anderen Schadensbegriff führen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachvortrag der Beklagten, der Kläger habe das überwiesene Geld entgegen seinem Vorbringen nicht an Herrn La... weitergegeben, sondern für sich selbst oder einen anderen vereinnahmt, als richtig unterstellt wird. Insbesondere verlangt die Ausgleichsfunktion des Schadensrechtes nicht, dass die Beklagte einen Schadensausgleich erhalten müsste. Der Geschädigte wäre in diesem Fall Herr La... Eine Zahlung an die Beklagte hätte für Herrn La... indes keinerlei ausgleichenden Nutzen.
Ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Gelder, die auf das auf den Namen von Herrn B... eingerichtete Konto gezahlt wurden (35.593,61 €), besteht nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Hierzu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind danach in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (vgl. Bundesgerichtshof € Urteil vom 02.11.1988 € IV b ZR 102/87 = BGHZ 105/365 und NJW 89/900).
In Anwendung dieses Grundsatzes kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten nicht in Betracht.
Ein Anspruch besteht insbesondere auch dann nicht, wenn € wie die Beklagte geltend macht € Herr B... lediglich Strohmann und der Kläger wegen der ihm von Herrn B... erteilten umfassenden Vollmachten eigentlicher Empfänger der Zahlung war.
Insoweit läge zwar eine bereicherungsrechtliche Kondiktion vor.
Allerdings ist nicht von einer Leistungskondiktion auszugehen.
Unter €Leistung€ ist jede Zuwendung zu verstehen, mit der bewusst und zweckgerichtet fremdes Vermögen gemehrt werden soll (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesgerichtshof - Urteil vom 27.02.2007 € XI ZR 56/06 = NJW 2007/3127 und MDR 2007/850 mwN).
Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an. Die Zweckbestimmung richtet sich nach dem Parteiwillen. Decken sich die Vorstellungen der Parteien, wird damit die Zweckrichtung einer Zahlung bestimmt. Decken sich die Vorstellungen nicht, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers geboten (vgl. Bundesgerichtshof aaO).
Die Vorstellungen der Parteien gingen vorliegend auseinander.
115Nach der Vorstellung der Beklagten zahlte sie auf ein Konto des Herrn La... Nach der Vorstellung des Klägers zahlte die Beklagte auf das Konto des Herrn B... Dabei war für den Kläger klar, dass die Zahlungen der Beklagten für Herrn La... bestimmt waren.
Auch aus der Sicht des Klägers wollte die Beklagte mit der Zahlung nicht sein oder das Vermögen von Herrn B... vermehren, sondern das des Herrn La... Eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn hat die Beklagte daher an den Kläger nicht erbracht.
Es ist von einer Bereicherung in sonstiger Weise auszugehen.
Die Bereicherung erfolgte indes nicht auf Kosten der Beklagten.
Das Tatbestandsmerkmal €auf dessen Kosten€ verlangt, dass dem Vermögensvorteil des Bereicherten unmittelbar ein Vermögensnachteil des Entreicherten gegenübersteht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, RdNr. 5 zu § 812).
Dies war zwar zunächst der Fall. Dem Zuwachs auf dem Konto des Herrn B... stand eine Minderung des Vermögens der Beklagten gegenüber. Da mit der Zahlung die gegenüber Herrn La... bestehende Forderung nicht getilgt war, stand der Verringerung des Vermögens - zunächst - auch nicht ein wertgleicher Ausgleich gegenüber.
Dies ist indes jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Herr La... das Geld, das für ihn bestimmt war, letztlich erhalten hat, der Anspruch des Herrn La... gemäß § 362 BGB erloschen und das Vermögen der Beklagten deshalb nicht (mehr) gemindert ist.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet und was das Erstgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme angenommen hat, die Gelder an Herrn La... tatsächlich weitergegeben hat.
Hiervon ist auszugehen.
Entscheidungsgrundlage für ein Urteil ist der Prozessstoff, wie er sich in der letzten mündlichen Verhandlung darstellt (vgl. Bundesgerichtshof € Urteil vom 05.07.1995 € KZR 15/94 = WM 1995/1775 und MDR 1996/308).
Die Beklagte wollte mit der vermeintlich an Herrn La... getätigten Zahlung die Ansprüche, die seitens Herrn La... ihr gegenüber bestanden, erfüllen. Dies ist letztlich erfolgt.
Zwischenzeitlich steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I fest, dass die von Herrn La... geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte wegen Erfüllung nicht mehr bestehen. Damit ist im Verhältnis Beklagte/Herr La... rechtskräftig entschieden, dass die Schuld, die seitens der Beklagten gegenüber Herrn La... bestand, aufgrund der Zahlungen auf das Konto des Herrn B... erloschen ist. Dies entspricht der von der Beklagten beabsichtigten Zahlungsbestimmung. Eine Entreicherung der Beklagten liegt somit nicht mehr vor.
Vielmehr ist, sollte der Kläger das Geld, wie von der Beklagten behauptet, nicht an Herrn La... weitergegeben haben, allenfalls der Kläger bzw. Herr B... auf Kosten des Herrn La... bereichert.
Einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beklagten vermag dies nicht zu begründen.
Der auf die Feststellung künftigen Schadens gerichtete Antrag besteht ebenfalls nicht.
Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Ihm fehlt das Feststellungsinteresse, § 256 ZPO.
Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftigen Schadensersatz beziehen, liegt das rechtliche Interesse bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Insoweit reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Folgen besteht (vgl. Bundesarbeitsgericht € Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 628/05 = AP Nr. 28 zu § 618 BGB und NZA 2007/262).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Zwar hat der Kläger, wie bereits ausgeführt wurde, gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten hieraus ein Schaden erwachsen könnte.
Ansprüche des Herrn La... gegen die Beklagte kommen nicht in Betracht. Diese sind, soweit sie bereits geltend gemacht worden sind, rechtskräftig abgewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass darüber hinaus irgendwelche Ansprüche im Raum stehen. Selbst wenn Herr La... noch Forderungen erheben sollte, die auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen wären, stünde diesen zwischenzeitlich die Einrede der Verjährung entgegen.
Schadensersatzansprüche sind auch nicht erkennbar, soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Fiskus könnte Ansprüche aus übergeleitetem Recht des Herrn La... geltend machen.
Die Beklagte hat zwar den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Zentralfinanzamts München vom 26.06.2003 vorgelegt. Danach wurden bestehende und künftige Forderungen des Herrn La... gegen die Beklagte aus Lieferungen und sonstigen Leistungen aus Gebäudeservice und Dienstleistungen, u.a. Gebäudereinigung etc. gepfändet. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geht indes ins Leere, wenn die behauptete Forderung nicht besteht (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, RdNr. 4 zu § 829). Da die von Herrn La... geltend gemachten Ansprüche, wie ausgeführt, rechtskräftig abgewiesen sind, bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.06.2003 ohne Wirkung. Dies gilt jedenfalls für die Ansprüche, die von der Beklagten auf das Konto des Herrn B... überwiesen worden sind.
Bezüglich der Prozesskosten, die einen Schaden darstellen, erhält die Beklagte mit diesem Urteil einen Titel.
Weitere Schadensersatzansprüche sind unwahrscheinlich.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, welche ihr gehörenden Betriebsmittel der Kläger Dritten überlassen und welche Leistungen Dritter er gegebenenfalls erhalten hat, §§ 611, 241 Absatz 2, 242 BGB.
Diese Auskünfte begehrt die Beklagte zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage.
Außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche besteht ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann. Mit Hilfe der Auskunft wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, einen regelmäßig auf Geld gerichteten Anspruch zu beziffern. Sie dient damit der Rechtsverfolgung oder ggf. auch der Rechtsverteidigung; der Auskunftsanspruch setzt deshalb das Bestehen eines €Hauptanspruchs€ voraus. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt der Nebenpflichten durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt, aus dem sich wechselseitige Pflichten zur Rücksichtnahme ergeben. Die Auskunft kann verlangt werden, soweit sie den Verpflichteten nicht übermäßig belastet, und sie muss ihm zumutbar sein (vgl. Bundesarbeitsgericht € Urteil vom 19.04.2005 - 9 AZR 188/04 = AP Nr. 39 zu § 242 BGB Auskunftspflicht und NZA 2005/983; Bundesarbeitsgericht € Urteil vom 26.05.2009 - 3 AZR 816/07 = AP Nr. 61 zu § 2 BetrAVG und DB 2010/287).
Der Zweck des danach grundsätzlich möglichen Auskunftsanspruchs liegt indes nicht darin, die Darlegungs- und Beweislast für eine Schadensersatzklage umzukehren. Nach den allgemeinen Regeln im Zivilprozess ist es grundsätzlich Sache desjenigen, der gegenüber einem anderen Schadensersatzansprüche geltend macht, die Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die den Anspruch begründen sollen. Demzufolge ist es nicht zumutbar, die Auskunftspflicht auf solche Tatsachen zu erstrecken, die dazu dienen, einen Anspruch dem Grunde nach festzustellen. Zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen gegen den schädigenden Arbeitnehmer besteht daher nur dann eine Auskunftspflicht, wenn der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung bzw. unerlaubten Handlung besteht. Dies hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (vgl. hierzu Landesarbeitsgericht Berlin € Urteil vom 15.06.1992 - 9 Sa 21/92 = LAGE § 242 BGB Auskunftspflicht Nr. 4 und NZA 1993/27).
Der dem Auskunftsanspruch zugrundeliegende Vorwurf der Beklagten besteht darin, der Kläger habe Reinigungsmaschinen und Reinigungsmittel Dritten unbefugt überlassen. Dies hat die Beklagte weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen.
Die Beklagte stützt ihren Vorwurf darauf, die Firma A... Reinigungs Service GmbH habe in den von ihr betreuten Reinigungsobjekten D€ B€ in M€ und P..markt in Fr€ nie eigene Reinigungsmaterialien und/oder Reinigungsmittel eingebracht. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Vertragsverstoß oder ein sonstiges rechtswidriges Verhalten des Klägers zu begründen.
Die Firma A... Reinigungs Service GmbH war unstreitig als Subunternehmerin für die Beklagte tätig, vor allem auch in den Objekten D€ B€ in M€ und P€markt in Fr€. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, es habe keine Vereinbarung mit der Firma A... Reinigungs Service GmbH des Inhalts gegeben, dass sie, die Beklagte, für die Unterhaltsreinigung in dem Objekt D€ B€ M€ Material und Maschinen zur Verfügung stelle. Dessen bedurfte es nach den Gepflogenheiten der Beklagten indes nicht. Ihren Subunternehmern stellte die Beklagte Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel zur Verfügung. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in der Sitzung vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg am 19.05.2009. Die Beklagte hat den Sachvortrag des Klägers nicht bestritten. Es gilt somit als zugestanden, § 138 Absatz 3 ZPO.
Im Übrigen erfährt das klägerische Vorbringen dadurch eine gewisse Bestätigung, dass, wie die Beklagte selbst ausführt, Herr La... im April 2001 auf Anweisung des Klägers Reinigungsmaschinen und Material bei der Beklagten abgeholt hat. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass die Lagerverwaltung Material herausgibt, ohne dass geprüft wird, ob dies gerechtfertigt ist.
Soweit die Beklagte ausführt, nach Aussage des Herrn La... habe dieser Ende März/Anfang April 2001 auf Weisung des Klägers Mo€, Moppstangen u.a. in das Objekt P€markt in Fr€ verbracht, stellt sich dies deshalb vor dem Hintergrund, dass die Beklagte ihre Subunternehmer mit den erforderlichen Geräten und Mitteln ausstattete, nicht als Vertragsverletzung dar. Das Gleiche gilt bezüglich des Vorbringens der Beklagten, Herr La... habe das von ihm im April 2001 abgeholte Material auf Anweisung des Klägers in das Lager der Firma A... Reinigungs Service GmbH in der A€straße gebracht.
Die Firma A... Reinigungs Service GmbH war zwar nicht berechtigt, das von der Beklagten für ihre Projekte gelieferte Material in andere, nicht der Beklagten zuzuordnenden Projekte zu verbringen. Nach der von der Beklagten vorgetragenen Darstellung des Herrn La... erfolgte dies indes nicht auf Weisung des Klägers, sondern auf Veranlassung des Herrn Sp€.
Ein rechtswidriges, Schadensersatzansprüche auslösendes Handeln des Klägers ist in diesem Zusammenhang somit nicht festzustellen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und Umfang von Schadensersatzansprüchen im Ungewissen ist.
Nach dem Vorbringen des Klägers in der Sitzung vom 19.05.2009 hatten zum einen weder er noch von ihm beauftragte Personen einen direkten Zugriff auf Reinigungsmaterial, zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beklagte selbst in der Lage sein müsste, nachzuvollziehen, welche Reinigungsgeräte und welches Reinigungsmaterial von ihr wann und wohin geliefert worden ist. In der Zentrale der Beklagten bestand eine Lagerverwaltung, die die Bestellungen ausführte. Für die einzelnen Objekte gab es nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des Klägers Vorgaben hinsichtlich des Materials, die ebenfalls bei der Lagerverwaltung hinterlegt waren. Nachdem davon auszugehen, jedenfalls zu erwarten ist, dass die Lagerverwaltung bei der Beklagten ordnungsgemäß gearbeitet, insbesondere Material nicht ohne die entsprechenden Belege herausgegeben hat, sollte die Beklagte in der Lage sein, festzustellen, um welches Material es überhaupt geht.
Dass darüber Aufzeichnungen bestehen, ergibt sich im Übrigen aus dem Sachvortrag der Beklagten, es seien, als im Sommer 2001 das Objekt Bu€ in der A€straße vom Kunden gekündigt und das Lager geräumt worden sei, von ehemals sieben Staubsaugern nur noch einer, von sieben Reinigungsmaschinen nur noch vier und von 110 Mopps nur noch 10 Stück vorhanden gewesen. Das übrige Reinigungsmaterial habe völlig gefehlt.
Ein Fehlverhalten, das einen Auskunftsanspruch auslösen könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, Ende August/Anfang September 2001 sei Herr La... auf Anweisung des Klägers zu ihrem Lieferanten, der Firma Ar€, gefahren, habe dort Material im Wert von 10.000,00 DM abgeholt und dieses in die Geschäftsräume der Firma A... Reinigungs Service GmbH verbracht. Die Beklagte hat sich nicht dazu erklärt, ob ihr die Kosten hierfür in Rechnung gestellt worden sind, ob sie eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit vorgenommen hat und wie diese ausgefallen ist. Wenn ihr die gelieferten Waren in Rechnung gestellt wurden, hatte sie Kenntnis von den gelieferten Waren.
Inwieweit der Kläger verpflichtet wäre, über den Verbleib von Maschinen/Reinigungsmaterial und sonstigen Utensilien Auskunft zu erteilen, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Frage ist nicht streitgegenständlich.
Der Kläger ist schließlich auch nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche im Eigentum der Beklagten stehenden Betriebsmittel er an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich veräußert hat.
Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, die hier in gleicher Weise gelten.
Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, der Kläger habe im Eigentum der Beklagten stehende Maschinen und/oder sonstiges Material an Dritte veräußert.
Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, anlässlich einer Besprechung Ende Januar 2002 habe Herr La... erklärt, er wisse, dass der Kläger mehrere ihr gehörende kleinere Maschinen insbesondere an die Firma A... Reinigungs Service GmbH verkauft habe. Weitere Umstände und Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht dargetan. Allein die unsubstantiierte Behauptung eines Dritten stellt keine ausreichende Grundlage dafür dar, der Kläger habe Eigentum der Beklagten veräußert.
Da die erhobenen Auskunftsansprüche nicht bestehen, waren die übrigen Anträge der Stufenklage ebenfalls abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, § 72 Absatz 2 ArbGG.
LAG Nürnberg:
Urteil v. 10.08.2010
Az: 7 Sa 205/08
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cda556bc142e/LAG-Nuernberg_Urteil_vom_10-August-2010_Az_7-Sa-205-08