Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Dezember 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 129/00
(BPatG: Beschluss v. 20.12.2000, Az.: 32 W (pat) 129/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. Februar 2000 aufgehoben.
Gründe I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wortzeichenww webLearnfür die Waren und Dienstleistungen Schulischer Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Examensvorbereitungen, Computer- und Informatikkurse, pädagogischer Unterricht aller Art; Anwendung von Konzepten zur Anwendung und Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden für den Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht auch für Legastheniker; Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht mit Hilfe elektronischer Medien; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Examensvorbereitungen, Computer- und Informatikkurse über Internet;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder anderer Datenträger, soweit in Klasse 09 enthalten;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Softwareentwicklung, zur Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen; Entwicklung von Konzepten zur Anwendung und Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden für den Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht auch für Legastheniker;
Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich beim beanspruchten Begriff lediglich um eine unmittelbare Sachangabe in Richtung "Lernen mit und in einem Informationssystem des Internets" handele. "Weblearn" habe bereits Eingang in den Sprachgebrauch gefunden und "ww" sei ein Teil des bekannten Kürzels "www" für "world wide web", wobei der Markenteil "web"-(learn) das dritte "w" ergebe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß der Markenbestandteil "ww" keine Sachaussage beinhalte. Es falle sofort auf, daß das dritte "w" fehle. Daneben sei "webLearn" ein Phantasiebegriff, dessen deutsche Übersetzung "Netzlernen" kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache darstelle. Bei dieser Sachlage seien die Mitbewerber nicht darauf angewiesen, "ww webLearn" als Sachangabe oder im Rahmen ihrer Werbung zu benutzen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung von ww webLearn in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Der angemeldeten Marke fehlt für keine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII-6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungseignung kann dem beanspruchten Begriff in seiner vorliegenden Form für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich in den Bereich der Wissensvermittlung durch Unterricht gehören, nicht abgesprochen werden. Zwar ist "web" als Abkürzung für das "world wide web" den angesprochenen Verkehrskreisen, also denjenigen, die eine private Ergänzung des (Schul-)Unterrichts in Anspruch nehmen wollen, durchaus bekannt. Dassselbe gilt für "learn" als Bestandteil des englischen Grundwortschatzes mit einer sehr nahen deutschen Entsprechung, wobei hier hinzu kommt, daß es sich um einen zentralen Begriff der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handelt. Auch "webLearn" hat, wie die der Anmelderin von der Markenstelle zur Verfügung gestellte Internetrecherche zeigt, bereits in beschreibender Weise Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. In der vorliegenden schriftlichen Gestaltung handelt es sich beim beanspruchten Zeichen jedoch um eine noch hinreichend phantasievolle Marke. "ww" ist gerade nicht das bekannte Kürzel "www". Auch ist die Ersetzung durch den darauf folgenden Markenteil "web" nicht üblich. Der Senat konnte keine Feststellungen treffen, daß "www" und "world wide web" als Mischformen (hier: wwweb) verwendet werden.
Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Gesamtzeichen ausschließlich aus Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen dienen können, so daß auch kein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung von ww webLearn für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht. Bei Kombinationszeichen, die sich aus beschreibenden Angaben und Bildbestandteilen zusammensetzen, gibt es vielfältige Möglichkeiten der (Gesamt-)Zeichenbildung, so daß die Mitkonkurrenten durch den für die konkrete Gestaltung gewährten Schutz, der sich auf die eingetragene Form beschränkt (vgl BGH GRUR 1989, 425, 427f "Herzsymbol"; 1991, 137 "New MAN"), nicht behindert werden.
Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretarukbr/Hu
BPatG:
Beschluss v. 20.12.2000
Az: 32 W (pat) 129/00
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