Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juli 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 336/07

(BPatG: Beschluss v. 23.07.2009, Az.: 6 W (pat) 336/07)

Tenor

Das Patent 198 07 040 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-Patentansprüche 1 bis 5 vom 20. Juli 2006, -übrige Unterlagen wie erteilt.

Gründe

I.

Gegen das Patent 198 07 040, dessen Erteilung am 29. April 2004 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsätzen der Einsprechenden I und II vom 29. Juli 2004, jeweils eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche stützen sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands. Die Einsprechenden beziehen sich in ihrer Einspruchsbegründung auf folgende Druckschriften, die teilweise auch bereits im Prüfungsverfahren Berücksichtigung gefunden haben:

D1: DE 83 34 588 U1, D2: DE 33 10 074 A1, D3: DE-OS 2 326 192, D4: AT400828B, D5: EP 0 651 104 A1, D6: EP 0 668 412 A1, D7: DE 41 01 125 A1, D8: DE 94 00 103 U1, D9: DE 41 07 187 A1 und D10: DE 30 30 846 A1.

Sie stellen übereinstimmend den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

-Patentansprüche 1 bis 5 vom 20. Juli 2006, -übrige Unterlagen wie erteilt.

Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 einen Wärmedämmverfüllziegel, mit an entgegengesetzten Stoßflächen (10, 11) angeordneten Vertiefungen (e) und Vorsprünge aufweisenden Stoßfugenverzahnungen und einer Lochung, deren durch Querund Längsstege gebildete Verfüllkanäle hinsichtlich ihrer axialen Erstreckung im Wesentlichen parallel zu den Seitenflächen und im Wesentlichen senkrecht zur Oberund Unterfläche verlaufen, wobei die Verfüllkanäle in Richtung im Wesentlichen senkrecht zur Verbindungssenkrechten zwischen den Stoßflächen (10, 11) eine Vielzahl von Lochreihen bilden und in jeder Lochreihe zwei aneinandergrenzende Verfüllkanäle (15, 16, 17, 17«) angeordnet sind, und die Querstege (18) zwischen den Verfüllkanälen benachbarter Lochreihen in Richtung der Längserstreckung der Lochreihen versetzt zueinander angeordnet sind, wobei in den Stoßflächen des Ziegels den Vertiefungen (e) und den Vorsprüngen der Stoßfugenverzahnung jeweils eine Lochreihe mit zwei Verfüllkanälen zugeordnet ist, wobei stoßflächenseitig zumindest teilweise zum jeweils angrenzenden, zugeordneten Verfüllkanal entweder kein Außenquersteg oder aber nur ein im Verhältnis zum Außenquersteg der Vorsprünge der Stoßfugenverzahnung schmaler Hilfssteg (20) vorgesehen ist, und die Querstege dünner sind als die Längsstege, und wobei die Oberund Unterfläche planparallel zueinander sind, und die Verfüllkanäle mit einem Dämmmaterial verfüllt sind.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Nach Abs. [0004] der Patentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen Ziegel zu schaffen, der bei einfacher Herstellung und bei guter Festigkeit eine verbesserte Wärmedämmung bewirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X GRUR 2009, 184 f. -Ventilsteuerung).

2.

Die fristund formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Die von den Einsprechenden gemachten Begründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die die Einsprücherechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an. Gegenteilige Aspekte sind nicht erkennbar und wurden von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.

3.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Die von den Einsprechenden geltend gemachte unzulässige Erweiterung bezüglich des erteilten Patentanspruchs 1, bestehend aus der Einfügung "mindestens einer Stoßfläche", ist im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 nicht mehr enthalten. Die Überprüfung des geltenden Patenanspruchs 1 hat ergeben, dass dieser zulässig ist.

4.

Der Fachmann ist hier ein Baustofftechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Ziegel.

5.

Auf den Einspruch ist das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist.

5.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu.

5.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die D6 zeigt u. a. in Figur 1 und 2 einen Hohllochziegel und keinen Wärmedämmverfüllziegel. Dieser Hohllochziegel hat eine an entgegengesetzten Stoßflächen angeordnete Ausnehmungen 18 (Vertiefungen) und Leisten 20 (Vorsprünge) aufweisende Stoßfugenverzahnung und eine Lochung, wobei die parallel zu den Seitenflächen angeordneten Längsstege zusammen mit den fachwerkartig zwischen den Längsstegen vorgesehenen Verbindungsstege Kanäle bilden, die hinsichtlich ihrer axialen Erstreckung im Wesentlichen senkrecht zur Oberund Unterfläche verlaufen.

Die Kanäle in Richtung senkrecht zur Verbindungssenkrechten zwischen den Stoßflächen bilden eine Vielzahl von Lochreihen. Die Verbindungsstege sind zwischen den Kanälen benachbarter Lochreihen in Richtung der Längserstreckung der Lochreihen versetzt zueinander angeordnet. In den Stoßflächen des Ziegels ist den Ausnehmungen 18 (Vertiefungen) und den Leisten 20 (Vorsprünge) in der Stoßfugenverzahnung jeweils eine Lochreihe mit vielen Kanälen zugeordnet, wobei stoßflächenseitig zumindest teilweise zum jeweils angrenzenden, zugeordneten Kanal kein Außenquersteg vorgesehen ist.

Damit bestehen folgende Unterschiede zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1: Die planmäßig als Verfüllkanäle ausgebildete Lochung mit jeweils zwei aneinandergrenzenden Verfüllkanälen in jeder Lochreihe, die Querstege verlaufen im Wesentlichen parallel zu den Seitenflächen und sind dünner als die Längsstege, die Oberund Unterfläche sind planparallel zueinander und die Verfüllkanäle sind mit einem Dämmmaterial verfüllt.

Hinweise oder Anregungen, insbesondere auf die planmäßig als Verfüllkanäle ausgebildete Lochung mit zwei aneinandergrenzenden Verfüllkanälen in jeder Lochreihe und deren Verfüllung mit Dämmmaterial, sind der D6 nicht zu entnehmen, weil bei diesem Stand der Technik eine gute Wärmedämmung, eine hohe Druckfestigkeit und ein guter Schallschutz des Hochlochziegels offensichtlich durch die Ausbildung des Ziegels mit vielen Kanälen in den Lochreihen und mit fachwerkartig angeordneten Verbindungsstegen erreicht werden. Der Hohllochziegel gemäß der D6 gibt damit einen anderen Lösungsweg vor, der die genannten Unterschiede nicht nahelegen kann.

Die D1 beschreibt einen Hochlochziegel mit an entgegengesetzten Stoßflächen angeordneten Zahnlücken 16 (Vertiefungen) und Zähnen 15 (Vorsprüngen) aufweisenden Stoßfugenverzahnungen und mit einer Lochung, deren durch Querund Längsstege gebildeten Kanäle hinsichtlich ihrer axialen Erstreckung im wesentlichen parallel zu den Seitenflächen und im Wesentlichen senkrecht zur Oberund Unterfläche verlaufen. Die Kanäle in Richtung senkrecht zur Verbindungssenkrechten zwischen den Stoßflächen bilden eine Vielzahl von Lochreihen und in jeder Lochreihe sind fünf oder mehr aneinandergrenzende Kanäle angeordnet. Die Querstege zwischen den Kanälen benachbarter Lochreihen in Richtung der Längserstreckung der Lochreihen sind versetzt zueinander angeordnet. In den Stoßflächen des Ziegels sind den Zahnlücken 16 (Vertiefungen) und den Zähnen 15 (Vorsprüngen) der Stoßfugenverzahnung jeweils zwei bis drei Lochreihen mit fünf oder mehr Kanälen zugeordnet. Stoßflächenseitig ist zumindest teilweise zum jeweils angrenzenden zugeordneten Kanal kein Außenquersteg vorgesehen.

Beim Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in geltender Fassung dagegen ist den Vertiefungen und den Vorsprüngen der Stoßfugenverzahnung jeweils nur eine Lochreihe mit zwei Verfüllkanälen zugeordnet, die Querstege sind dünner als die Längsstege, die Oberund Unterfläche sind planparallel zueinander und die Verfüllkanäle sind mit einem Dämmmaterial verfüllt.

Der Ziegel nach der D1 ist mit vielen, durch in kurzen Abständen zwischen den Längsstegen angeordnete Querstege gebildeten Kanälen pro Lochreihe ausgestattet, um so eine ausreichende Wärmedämmung des Hochlochziegels bei hoher Druckfestigkeit und gutem Schallschutz zu erzielen. Die D1 kann somit keine über die D6 hinausgehenden Hinweise auf die den Unterschied des Gegenstands gemäß Patenanspruchs 1 gegenüber der D1 kennzeichnenden Merkmale geben, weil auch der D1 jeglicher Hinweise auf eine planmäßig als Verfüllkanal ausgebildete Lochung mit zwei aneinandergrenzenden Verfüllkanälen in jeder einer Vertiefung und eines Vorsprungs zugeordneten Lochreihe und auf eine Verfüllung dieser Kanäle mit Dämmmaterial fehlt.

Die D8 zeigt in Figur 1 einen Wärmedämmverfüllziegel mit an entgegengesetzten Stoßflächen angeordneten Nuten 2 (Vertiefungen) und Federn 3 (Vorsprünge) aufweisenden Stoßfugenverzahnungen und einer Lochung, deren durch Querund Längsstege gebildete Kanäle hinsichtlich ihrer axialen Erstreckung im Wesentlichen parallel zu den Seitenflächen und im Wesentlichen senkrecht zur Oberund Unterfläche verlaufen. Die Kanäle in Richtung senkrecht zur Verbindungssenkrechten bilden zwischen den Stoßflächen eine Vielzahl von Lochreihen, von denen im Ausführungsbeispiel nach Figur 1 zwei Lochreihen jeweils zwei aneinandergrenzende Verfüllkanäle 12 aufweisen, die mit üblichen Dämmstoffen 15 gefüllt sind (vgl. Anspruch 4).

Diese Druckschrift zeigt zwar im Ziegelinneren Verfüllkanäle mit Dämmstoffen. Aber nicht jede Lochreihe hat zwei Verfüllkanäle und außerdem fehlen der D8 Hinweise auf das Weglassen des Außenquersteges stoßflächenseitig zum jeweils angrenzenden zugeordneten Verfüllkanal oder auf die Anordnung eines im Verhältnis zum Außenquersteg der Vorsprünge der Stoßfugenverzahnung schmalen Hilfssteges. Hierzu sind der D8 auch keine Anregungen zu entnehmen, weil die D8 einen Ziegel ausschließlich mit Verfüllkanälen im Inneren des Ziegels beschreibt, die sich zwischen mehreren Lochreihen mit in kurzen Abständen zwischen den Längsstegen angeordneten Querstegen befinden.

Auch ausgehend vom Hochlochziegel nach der D6 oder der D1 ergibt sich zusammen mit der Lehre nach der D8 kein zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 führender Weg, weil zum einen die filigrane Struktur des Ziegelquerschnitts mit seiner fachwerkartigen Anordnung der Querstege (D6) und zum anderen die Ausbildung des Ziegels mit vielen engen Kanälen in den Lochreihen (D1) zusammen mit der Lehre nach der D8 lediglich dazuführen kann, im Inneren der Ziegel größere Kanäle mit Dämmung vorzusehen. Für den gedanklichen Schritt, alle Lochreihen mit nur zwei Verfüllkanälen mit Dämmmaterial auszubilden, fehlt dem Stand der Technik nach der D1, D6 und D8 jedoch der entscheidende Hinweis auch schon deshalb, weil diese Ziegel zumindest in den Außenbereichen Lochreihen mit vielen engmaschigen Kanälen haben, auf die der Fachmann insbesondere aus Gründen der Festigkeit der Ziegel und damit deren Tragfähigkeit sowie deren gute Schallsschutzeignung nicht so ohne Weiteres verzichten wird. . Damit vermag der Stand der Technik nach der D1, D6 und D8 weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, weil jede Entgegenhaltung dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale zusammen mit dem Fachwissen zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem Patentanspruch 1 in Kenntnis der Erfindung einer unzulässigen expost Betrachtung gleich käme.

Der D2 sowie der D7 ist zwar das Ausschäumen der Kanäle zu entnehmen, aber in diesen Entgegenhaltungen sowie der D4, D5, D9 und D10 sind ganz offensichtlich keine weitergehenden Hinweise auf die oben angeführten und die Patentfähigkeit begründenden Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 erkennbar.

Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

6. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 gewährbar.

Dr. Lischke Guth Schneider Küest Cl






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