Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. April 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 333/05

(BPatG: Beschluss v. 07.04.2009, Az.: 8 W (pat) 333/05)

Tenor

Das Patent 199 61 743 wird aufrecht erhalten.

BPatG 152

Gründe

I.

Gegen das Patent 199 61 743, dessen Erteilung am 10. März 2005 veröffentlicht worden ist, ist am 8. Juni 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2009, eingegangen am selben Tage, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent wie erteilt zu bestätigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 formund fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 -Ventilsteuerung, Mitt. 2009, 72).

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).

2. Der Senat hält das Patent aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3, § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu Eigen.

Die Anberaumung einer von der Patentinhaberin hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung war daher nicht mehr erforderlich.

Dehne Huber Pagenberg Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 07.04.2009
Az: 8 W (pat) 333/05


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