Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Januar 2006
Aktenzeichen: 30 W (pat) 291/03
(BPatG: Beschluss v. 16.01.2006, Az.: 30 W (pat) 291/03)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2003 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 1611235 hinsichtlich der von der angegriffenen Marke 302 46 055 beanspruchten Waren "Computer und Computerperipheriegeräte einschließlich Computertastaturen, Diskettenlaufwerke für Computer, Drucker, Schnittstellengeräte oder -programme für Computer, CD-Laufwerke, CD-Brenner, Bildschirme; Computersoftware" zurückgewiesen worden ist.
Wegen Verwechslungsgefahr mit der Gemeinschaftsmarke 1611235 ist die Marke 302 46 055 insoweit zu löschen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 7. Oktober 2002 unter der Nummer 302 46 055 in das Markenregister eingetragen und am 8. November 2002 veröffentlicht worden ist XiboX ua für "Computer und Computerperipheriegeräte einschließlich Computertastaturen, Diskettenlaufwerke für Computer, Drucker, Schnittstellengeräte oder -programme für Computer, CD-Laufwerke, CD-Brenner, Bildschirme; Computerzubehör, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere CD-Rohlinge, Disketten, Kabel; Computersoftware".
Insoweit Widerspruch erhoben hat am 7. Februar 2003 die Inhaberin der älteren, am 14. April 2000 angemeldeten und am 6. August 2001 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 1611235 XBOX; deren Warenverzeichnis lautet:
"Spielgeräte für Videospiele, elektronische Geräte für den Zugriff auf globale Computer- und Kommunikationsnetze; Computerhardware und -peripheriegeräte; Tastaturen, Joysticks, Zeigegeräte; Computersoftware für Videospiele und für den Zugang zu und das Durchsuchen von globalen Computer- und Kommunikationsnetzen; Computersoftware für die Komprimierung und Dekomprimierung von Daten und Videobildern, Textbearbeitung und E-Mail; Betriebssystemsoftware und -dienstprogramme".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts relativ kurzer Wörter und der in "box" enthaltenen Sachangabe im Sinn von "Gerät, Gehäuse, Speicherbereich" der Unterschied in den Wortanfängen auch angesichts identischer und hochgradig ähnlicher Waren der Markenabstand ausreiche, um Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie macht gesteigerte Kennzeichnungskraft geltend und hält angesichts identischer Waren Verwechslungsgefahr für gegeben.
Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2003 aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält mit näheren Ausführungen den Beschluss der Markenstelle für zutreffend und wendet sich insbesondere gegen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. In der mündlichen Verhandlung hat der Markeninhaber den Warenbegriff "Computerzubehör, soweit in Klasse 9 enthalten" beschränkt auf "Computerzubehör, nämlich CD-Rohlinge".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden Marke ist zum überwiegenden Teil begründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. BGH WRP 2004, 1037, 1038 - EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 - URLAUB DIREKT; BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling).
Der Widerspruchsmarke kommt von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normalen Schutzumfang zu; eine Bedeutung des Zeichens im Sinn von "erweitertes Gerät" oder "erweiterter Speicherbereich", wie von der Markenstelle wohl erwogen, drängt sich in der Einwortmarke XBOX nicht unmittelbar auf. Ob der Widerspruchsmarke darüber hinaus die geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt, lässt der Senat bei seiner Entscheidung dahingestellt.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedenfalls im Schriftbild ähnlich; der in der angegriffenen Marke enthaltene zusätzliche Buchstabe "i" tritt figürlich nicht sehr deutlich hervor. Unter diesen Umständen bedarf es im Bereich der Waren eines nicht unerheblichen Abstandes, um der Verwechslungsgefahr zu begegnen. Ein solcher Abstand liegt bei den in der Beschlussformel unter 1. genannten Waren nicht vor.
Bei den sich nach der Registerlage gegenüberstehenden, verfahrensgegenständlichen Waren ist im genannten Umfang von identischen bzw. eng ähnlichen Waren auszugehen. Die vom Inhaber der angegriffenen Marke angeführte Abweichung im Bereich der Verkaufsstätten ist nicht feststellbar. Auch jedes "normale" Hard- und Software führende Geschäft hat in großem Umfang Computerspiele etc vorrätig. Die weiter angeführte Abweichung bei den Vertriebswegen ist ebenfalls nicht feststellbar; auch ist nicht erkennbar, dass die in Betracht kommenden Abnehmerkreise nachhaltig voneinander abgegrenzt sind.
Die im Beschwerdeverfahren erfolgte Einschränkung des Warenbegriffs "Computerzubehör, soweit in Klasse 9 enthalten" auf "Computerzubehör, nämlich CD-Rohlinge" führt indessen insoweit zur Verneinung der Verwechslungsgefahr. Ob es auf der Herstellerebene bei Hard- und Software einerseits und CD-Rohlingen andererseits zu Überschneidungen kommt, mag dahinstehen, jedenfalls ist insoweit ein sehr deutlicher Warenabstand gegeben, für den der Unterschied in den Marken ausreicht, um Verwechslungen auszuschließen. Insoweit ist die Beschwerde der Widersprechenden ohne Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass, § 71 Absatz 1 MarkenG.
BPatG:
Beschluss v. 16.01.2006
Az: 30 W (pat) 291/03
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