Kammergericht:
Beschluss vom 11. Oktober 2012
Aktenzeichen: 5 W 219/12

(KG: Beschluss v. 11.10.2012, Az.: 5 W 219/12)

Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "INNOVA" und dem Zeichen "iNova" für Audiogeräte.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2012 - 15 O 435/12 - geändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Audiogeräte, nämlich sog. Music-Center, mit der Bezeichnung "iNova" anzubieten oder zu betreiben oder die Bezeichnung "iNova" für solche Geräte in der Werbung zu benutzen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Verfügung ist zu erlassen. Zu Unrecht hat das Landgericht einen (dringenden) Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG mit der Begründung verneint, es liege keine Verwechslungsgefahr vor.

1.

Die Antragstellerin macht Rechte aus ihrer Wortmarke "INNOVA" geltend, welche unter anderem für "Stereoanlagen bestehend aus Tunern, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Kassettenrekordern und Kassettenabspielgeräten" geschützt ist. Unterbunden werden soll die Benutzung des Zeichens "iNova" für ein sogenanntes Music-Center (sog. D/A-Wandler und Verstärker zum Anschluss von USB-Geräten mit Musikdateien einerseits und von Lautsprechern zur Wiedergabe andererseits).

2.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure).

3.

Nach vorstehenden Maßstäben ist hier von Verwechslungsgefahr auszugehen.

a)

Zwischen den in Rede stehenden Waren besteht sehr große Ähnlichkeit.

b)

Die Kennzeichnungskraft der Wortmarke der Antragstellerin ist von Hause aus - bezogen auf Stereoanlagen - als (jedenfalls nahezu) durchschnittlich zu bewerten. Zwar handelt es sich bei dem Wort "INNOVA€ um eine Abwandlung des Begriffs "Innovation€, der "geplante und kontrollierte Erneuerung, Einführung von etwas Neuem€ bedeutet. Der Zeichenbegriff ist jedoch unspezifisch im Hinblick auf die hier beanspruchten Waren, die üblicherweise stets auf der Höhe der Technik sind und in rascher Folge am Markt entstehen und davon verschwinden (BPatG GRUR 2003, 70, 72 f. - T-INNOVA/Innova, wo einer Wort-/Bildmarke mit diesem Wortbestandteil normale Kennzeichnungskraft zugebilligt worden ist).

c)

"INNOVA" und "iNova" sind in schriftbildlicher Hinsicht sehr ähnlich. In klanglicher Hinsicht gilt das umso mehr dann, wenn man "iNova" (ebenso wie "INNOVA") nach deutschen Sprachregeln "so ausspricht, wie geschrieben". An einer hochgradig klanglichen Ähnlichkeit würde sich nur dann etwas ändern, wenn man das angegriffene Zeichen in der ersten Silbe "i" als "ei" ausspricht. Dies liegt aber nur für denjenigen nahe, der allein wegen des klein geschriebenen "i" und des sich unmittelbar anschließendem "Nova" eine gedankliche Brücke schlägt zu der (bekannten) Zeichenserie für digitale Geräte aus dem Hause "A... ". Das setzt aber wiederum voraus, dass man diese Zeichenserie nicht nur kennt, sondern auch diesen Zusammenhang erkennt. Jedenfalls wer - mangels näherer Befassung mit dem in Rede stehenden Produkt - nicht weiß, dass das hier mit "iNova" bezeichnete Gerät eine Komponente aus besagter Serie aufweist, wird einen solchen Bezug aber nicht ohne weiteres herstellen, dies jedenfalls nicht auf den ersten Blick. Und wenn das so ist, dann wird sich ein solcher Betrachter das Zeichen dann so merken, wie man es auf Deutsch spricht und in ebensolcher Weise auch in der verbalen Kommunikation weiter "transportieren". Schon aus diesem Grund führt nach Ansicht des Senats (nach summarischer Prüfung im Eilverfahren) das klein geschriebene (sonst aber in keiner Weise optisch vom übrigen Zeichenbestandteil "Nova" abgesetzte) "i" - nicht aus einer Verwechslungsgefahr wegen vermeintlich zu geringer Zeichenähnlichkeit mit "INNOVA" (mit nahezu normaler Kennzeichnungskraft und bei hochgradiger Warenähnlichkeit) heraus.

II.

Die vom Senat gewählte Verbotsformel weicht der Klarstellung halber und in Anwendung von § 938 ZPO geringfügig von derjenigen im Eilantrag ab.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 11.10.2012
Az: 5 W 219/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ce22bbe64c39/KG_Beschluss_vom_11-Oktober-2012_Az_5-W-219-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share