Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juni 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 247/02
(BPatG: Beschluss v. 18.06.2003, Az.: 29 W (pat) 247/02)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2001 und vom 26. August 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten" und für die Dienstleistungen "Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zurückgewiesen wurde.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke Die Düsseldorfersoll für die Waren und Dienstleistungen
"bespielte Aufzeichnungsträger aller Art, insbesondere optische Aufzeichnungsträger wie CD, DVD und Magnetaufzeichnungsträger; Nachschlagewerke auf Datenträgern aller Art; Datenbankapplikationen auf Datenträgern aller Art; Programme für die Datenverarbeitung auf Datenträgern aller Art; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen von Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Merchandising, Unternehmensberatung, Adressvermittlung, Dienstleistungen einer Agentur für die Vermittlung von Geschäftsadressen und geschäftlichen Informationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Telefonverzeichnissen, Adressverzeichnissen, Geschäftsinformationen, Städteführern und Stadtinformationen; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Erstellung von Netzwerk - wie Internet oder Intranet basierten Datenbankanwendungen; Einrichtungen, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt sowie Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Portalen; Anbieten und Unterhalt von Diskussionsforen im Internet; Datenübertragung über das Internet"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe lediglich aus einer glatt beschreibenden Inhaltsangabe, kombiniert mit einer geografischen Herkunfts- oder Bestimmungsangabe. Daher werde in der angemeldeten Bezeichnung kein betrieblicher Herkunftshinweis gesehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung, die Unterscheidungseignung des angemeldeten Zeichens sei gegeben, da jeglicher Bezug zu den auszuzeichnenden Waren fehle. Vielmehr lasse sich dem angemeldeten Zeichen lediglich entnehmen, dass die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen etwas mit den Düsseldorfern zu tun haben könnten. Eine weitere Information lasse sich daraus jedoch nicht entnehmen. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da es sich eben gerade nicht um eine glatt beschreibende Angabe handele. Das Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Ortsangabe Düsseldorf werde vom angemeldeten Zeichen nicht berührt.
Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2001 und vom 26. August 2002 aufzuheben, hilfsweisedie angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" aufzuhebenunddie Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Anmelderin regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
Die zulässige Beschwerde war im Hauptantrag zurückzuweisen, jedoch im Hilfsantrag erfolgreich. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die darüber hinaus mit dem Hauptantrag beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insoweit war sie zurückzuweisen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; GRUR 2002, 641 - INDIVIDUELLE). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft). Das ist hier im Hinblick auf die im Hauptantrag enthaltenen Waren und Dienstleistungen, soweit sie nicht im Hilfsantrag beansprucht werden, der Fall.
Die angemeldete Kennzeichnung besteht aus den deutschen Worten "Die" als Artikel sowie dem dem lokalen Bezug "Düsseldorfer". Damit beschreibt die Wortfolge unmittelbar die im Hauptantrag enthaltenen Datenaufzeichnungsträger, die Druckereierzeugnisse sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 mit Ausnahme der im Tenor enthaltenen Dienstleistungen aus dieser zuletzt genannten Klasse. Insoweit wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung daher als einen Sachhinweis ansehen, dem die Eintragungsversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen stehen.
Soweit es sich um die bespielten Aufzeichnungsträger aller Art handelt, werden gängige Nachschlagewerke, für oder über einen geografisch definierten Personenkreis CD-Rom's oder sonstige personenbezogene Brancheninformationen auf entsprechenden Medien angeboten. Hierzu gehört auch die Implementierung entsprechender Abfrageprogramme. Durch den regionalen Bezug wird damit auch das Anwendungs- oder Verbreitungsgebiet beschrieben.
Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse handelt es sich vorliegend lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf den Inhalt des Druckwerks, in dem sich z. B. Adressen oder Aktivitäten "der Düsseldorfer" finden lassen. Auch bei den Photgraphien liegt ein glatt beschreibender Hinweis vor, da es sich um solche von Düsseldorfern oder um solche für Düsseldorfer handeln kann.
Gleiches gilt für Dienstleistungen der Klasse 35. Die Wortfolge kann unmittelbar beschreibend für das angebotene Leistungsspektrum sein, ebenso wie bei den Dienstleistungen der Klasse 41, die in engem Bezug zu den Waren der Klasse 16 stehen.
Hinsichtlich der Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung und der sportlichen und kulturellen Aktivitäten ist durch den Lokalbezug die Zielgruppe als Sachhinweis der Bestimmungszweck herausgestellt. In bezug auf die "Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der netzwerkbasierten Datenbankanwendungen" sowie der Entwicklung, Einrichtung und Unterhalt, sowie Anbieten von Online-Informationsdiensten, insbesondere Internet-Partalen" und hinsichtlich des "Anbietens und des Unterhalts von Diskussionsforen im Internet einschließlich der Datenübertragung über das Internet", gilt das oben bereits Ausgeführte, da insoweit lediglich die Dienstleistung einer stadt- oder regionsbezogenen Information bzw. Vermittlung beschreibend wiedergegeben wird.
Keinen beschreibenden Bezug in diesem Sinne konnte der Senat jedoch hinsichtlich der Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere für die Bereitstellung von Inhalten sowie von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten" und hinsichtlich der Dienstleistungen "Einrichtung, Betrieb und Wartung von Computern, insbesondere für das Anbieten von Datenbankanwendungen auf Netzwerken wie dem Internet oder auf Intranet; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation" feststellen. Insoweit war der Hilfsantrag auf der Grundlage des hilfsweise eingeschränkten Waren und Dienstleistungsverzeichnisses begründet.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Es fehlt an einer entsprechenden, fehlerhaften Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt. Zudem hielt die Anmelderin auch nach Übersendung entsprechender Rechercheergebnisse durch das Gericht an der Beschwerde fest, so dass keine Billigkeitsgesichtspunkte erkennbar sind, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG nicht vorliegen.
Grabrucker Pagenberg Voit Ko/Na
BPatG:
Beschluss v. 18.06.2003
Az: 29 W (pat) 247/02
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