Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Februar 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/00
(BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az.: AnwZ (B) 15/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Verfügung vom 3. Dezember 1998 widerrief die frühere Antragsgegnerin die Anwaltszulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F., jetzt: Nr. 7). Dagegen stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Später verzichtete er auf die Zulassung. Daraufhin nahm die nunmehrige Antragsgegnerin die Verfügung vom 3. Dezember 1998 zurück. Beide Seiten erklärten die Hauptsache für erledigt. Sie verzichteten auf eine Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofes. Ausweislich des Protokolls vom 2. Oktober 1999 erklärte der Antragsteller, daß er eventuell anfallende Gerichtskosten übernehme. Hernach stellte er jedoch den Antrag auf "eine Kostenentscheidung und Kostenerstattung (§ 78 Abs. 4 ZPO) zu Lasten der Antragsgegnerin. Diesen Antrag wies der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 3. Februar 2000 zurück. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Hauptsache erledigt, wäre auch eine zu Lasten des Antragstellers ergangene Kostenentscheidung nicht anfechtbar, weil der § 42 BRAO eine abschließende Regelung enthalte (BGH, Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 42/99; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 51). Das gleiche muß dann gelten, wenn eine Kostenund Auslagenentscheidung unterblieben ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller wirksam auf eine derartige Entscheidung verzichtet hat.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
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BGH:
Beschluss v. 12.02.2001
Az: AnwZ (B) 15/00
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