Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Oktober 2003
Aktenzeichen: IXa ZB 204/03

(BGH: Beschluss v. 10.10.2003, Az.: IXa ZB 204/03)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23. Juni 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 198,90

Gründe

I.

Aufgrund eines Vollstreckungsbescheides über eine Hauptforderung von 17.014,92 Amtsgericht Leutkirch den Erlaß eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses. Nach Einspruch der Schuldnerin gegen den Vollstreckungsbescheid schlossen die Parteien am 12. Juli 2002 vor dem Landgericht Ravensburg folgenden Vergleich:

1.

Die Beklagte bezahlt an den Kläger Euro 9.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2002.

2.

Damit ist die Werklohnforderung des Klägers und sind die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Gewährleistungsansprüche und sonstigen Gegenansprüche erledigt.

3.

Der Kläger verzichtet auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid ...

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5.

...

Der Gläubiger hat beim Amtsgericht -Vollstreckungsgericht -Leutkirch beantragt, die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid mit 258September 2002 hat das Amtsgericht diese auf 198,90 nwaltsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO einen Gegenstandswert in Höhe des Vergleichsbetrages von 9.000 mmen hat. Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht Ravensburg mit Beschluß vom 23. Juni 2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts enthält der Prozeßvergleich keine Regelung über die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Diese gehörten nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Der Gläubiger könne von der Schuldnerin die Vollstreckungskosten in der Höhe ersetzt verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf die Vergleichssumme beschränkt hätte. Diesergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß in Höhe des Vergleichsbetrages die Vollstreckung zu Recht erfolgt sei, weil die Parteien durch den Abschluß des Prozeßvergleichs das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs verbindlich zum Ausdruck gebracht hätten.

2.

Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, daß der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich ersetzt worden und damit gegenstandslos geworden sei, wodurch die Grundlage der Zwangsvollstrekkung und die Erstattungsfähigkeit der bisher angefallenen Vollstreckungskosten entfallen sei. Die Parteien hätten durch den Abschluß des Vergleichs ihre Rechtsbeziehungen neu geordnet mit der Folge, daß der Rückgriff auf die frühere Rechtslage verboten sei. Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleichsbetrag identisch sei mit dem Anspruch, der mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemacht worden sei. Der Inhalt des Prozeßvergleichs allein sei dafür maßgebend, welche Partei die bereits entstandenen Vollstreckungskosten tragen müsse. Diese könnten nur dann als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden, wenn sich dafür aus dem Vergleichstext eindeutige Anhaltspunkte ergäben. Das treffe hier nicht zu.

3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.

a) Zur Frage, ob der Gläubiger bereits entstandene Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der später durch einen Prozeßvergleich ersetzt wurde, gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen den Schuldner vom Vollstreckungsgericht festsetzen lassen kann, werden unterschiedliche Meinungen vertreten.

Eine Meinung lehnt die Erstattungsfähigkeit ab, soweit diese nicht dem Inhalt des Prozeßvergleichs zu entnehmen ist. Dies wird vor allem damit begründet, daß der Vollstreckungsbescheid keine Grundlage für die Festsetzung von Vollstreckungskosten bilden könne, weil der Prozeßvergleich die Rechtslage zwischen den Parteien neu geregelt und den Vollstreckungsbescheid ersetzt habe. Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleich den Vollstreckungsbescheid bestätige oder nicht, da die Erwägungen, die zum Vergleichsschluß und zur Festlegung der Vergleichssumme geführt hätten, ganz anderer Natur gewesen sein könnten als die Überzeugung von der Berechtigung des mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Anspruchs (vgl. KG NJW-RR 2000, 518 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Hamm MDR 1993, 917).

Nach der herrschenden Meinung hindert der Umstand, daß der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich gegenstandslos geworden ist, die Festsetzung der bis dahin entstandenen Vollstreckungskosten nicht. Allerdings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 14).

b) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Parteien in dem Prozeßvergleich keine Regelung für die aufgrund der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid angefallenen Kosten getroffen haben. Von der Kostenaufhebung gemäß Nr. 4. des Vergleichs werden sie nicht umfaßt, da sie keine Kosten des Rechtsstreits sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Karlsruhe MDR 1994, 733; Zöller/Stöber, aaO § 788 Rn. 14). Der in Nr. 3. des Vergleichs enthaltene Verzicht des Klägers auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid regelt lediglich, daß für die Zukunft nur der Prozeßvergleich Vollstreckungstitel ist. Insbesondere nimmt er dem Vollstreckungsbescheid die Wirkung für die in der Vergangenheit bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen in dem durch den Prozeßvergleich bestätigten Umfang nicht (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 717 Rn. 64). Das gilt insbesondere deshalb, weil nach dem Inhalt des Vergleichs alles dafür spricht, daß dem Vollstreckungsbescheid und dem Prozeßvergleich derselbe Anspruch zugrunde liegt.

c) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen. Ist ein Vollstreckungsbescheid, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, durch einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger Vollstreckungskosten in der Höhe festsetzen lassen, die entstanden wären, wenn er von vorneherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.

Daß der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich gegenstandslos geworden ist, steht der Festsetzung der Vollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Dasselbe gilt für den Umstand, daß durch den Vergleich die Rechtslage zwischen den Parteien neu geordnet wurde und deshalb ein Rückgriff auf die frühere (ungewisse oder streitige) Rechtslage unzulässig ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 794 Rn. 30; Häsemeyer, ZZP 108, 289, 297). Diese Vorschrift stellt nämlich auf die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels ab (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552, 553; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; Münzberg in Stein/Jonas, aaO § 788 Rn. 48). Entscheidend ist, daß der Gläubiger im Hinblick auf die Vergleichssumme im Ergebnis zu Recht vollstreckt hat. Der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Anspruch wurde insoweit durch die verbindliche Regelung der Parteien in dem Prozeßvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132).

Gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe des Vergleichsbetrages vom Vollstreckungsgericht festgesetzt werden, obwohl der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich aufgehoben wurde (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118).

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