Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 27. Juli 2010
Aktenzeichen: 80 KE 1.10 OL

(VG Berlin: Beschluss v. 27.07.2010, Az.: 80 KE 1.10 OL)

Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG lösen keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus, weil es sich dabei um Zwischenverfahren i.S.v. § 19 RVG handelt.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 208,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Kostenfestsetzungsantrags vom 11. Januar 2010.

II.

2Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), zu deren Entscheidung gemäß § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter berufen ist, ist zulässig aber unbegründet.

Zutreffend ist in dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2010 davon ausgegangen worden, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens um ein Zwischenverfahren i.S.v. § 19 RVG handelt, das keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auslöst. Die Tätigkeit wird von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 abgedeckt. Anmerkung 2 zu Nr. 6202 meint Verwaltungsverfahren, die in ein abschließendes gerichtliches Verfahren übergehen (können); das ist das Disziplinarverfahren, das zu einem Antrag (auf gerichtliche Entscheidung) € jetzt einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung € oder einem förmlichen Verfahren bei dem Disziplinargericht (früher Anschuldigungsschrift), jetzt Disziplinarklage führen kann. Verfahren der vorliegenden Art haben auch nach der BRAGO keine gesonderte Gebühr ausgelöst. Das RVG hat insoweit keine Ausdehnung der Gebührentatbestände gebracht (vgl. §§ 91, 92 Abs. 2 BRAGO). Dem entsprechenden rechtlichen Hinweis im Schreiben des Gerichts vom 9. März 2010 ist der Erinnerungsführer nicht entgegengetreten.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).

Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.






VG Berlin:
Beschluss v. 27.07.2010
Az: 80 KE 1.10 OL


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