Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Februar 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 94/03
(BPatG: Beschluss v. 16.02.2005, Az.: 26 W (pat) 94/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen
"Maschinen und Werkzeugmaschinen; Farbauftragmaschinen; maschinell betriebene Handwerkzeuge; maschinell betriebene Hebegeräte; Reinigungsmaschinen; Schleifmaschinen;
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Schweißapparate (nicht elektrisch);
Reparaturwesen; Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Reinigung von Fahrzeugen; Lackierarbeiten; Waschen von Fahrzeugen; Rostschutzarbeiten"
angemeldete Wortmarke Der Beulendoktorzurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke bestehe lediglich aus einem beschreibendem Hinweis darauf, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einem spezialisierten Fachmann stammten, der beim Ausbeulen von Autoblechen und -metallen ein Geschick besitze, das mit dem eines Arztes beim Operieren vergleichbar sei. Der Verkehr werde der angemeldeten Marke damit nur einen Hinweis auf die Art und die besondere Qualität der Dienstleistungen entnehmen. Der Begriff "Doktor" werde seit dem 19. Jahrhundert nicht nur für einen Arzt oder einen Promovierten gebraucht, sondern bezeichne auch einen Reparaturhandwerker, dessen berufliche Höherwertung durch den Nachsatz "-doktor" ausgedrückt werde (Küpper, PONS-Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1. Auflage 1987/1990, S. 168 zum Stichwort "Doktor"). Der Ausdruck "Doktor" habe sich mittlerweile zu einem Synonym für eine Person entwickelt, die eine besondere Fähigkeit bzw Spezialisierung aufweise. Dem Internet seien insoweit zB die Begriffe "Autodoktor", "PC-Doktor" und "Puppendoktor" zu entnehmen. Eine besondere schutzbegründende Eigenart weise die angemeldete Marke nicht auf.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die von der Markenstelle vorgelegten Nachweise bezögen sich in erster Linie auf den Begriff "PC-Doktor", der möglicherweise nicht unterscheidungskräftig sei. Für den Bereich der PC-Wartung habe das BPatG in einem Beschluss zu der angemeldeten Marke "PC-Notruf" festgestellt, dass dieser Begriff schon 1993 in ein eng besetztes Umfeld aus sprachlich und begrifflich sehr nahe kommenden Ausdrücken wie zB auch "PC-Doktor" eingebettet gewesen sei. Der Begriff "Beulendoktor" sei jedoch nicht in ein derartiges sprachliches Umfeld eingebettet, so dass seine Unterscheidungskraft anders beurteilt werden müsse. Unter Berufung auf die vom BPatG ferner als schutzfähig bewertete Bezeichnung "Doc-Pharma" - 25 W (pat) 180/99 - macht der Anmelder weiterhin geltend, durch die angemeldete Bezeichnung werde ein nur assoziativer Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt, der in phantasievoller Weise die Tätigkeit eines besonders qualifizierten Karosserieschlossers umschreibe. Der Anmelder beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt, wie die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt hat, für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f - Orange).
Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Cityservice).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann bereits aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Markenstelle im angefochtenen Beschluss kein Zweifel daran bestehen, dass es der angemeldeten Wortmarke "Der Beulendoktor" an der Eignung fehlt, die fraglichen Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden. Wie die Markenstelle festgestellt und unter Hinweis auf Einträge in Wörterbücher bzw Verwendungen im Internet nachgewiesen hat, ist es umgangssprachlich üblich, dass Dritte einen Handwerker bzw Handwerker sich selbst in der Werbung, zB in Wortverbindungen wie "PC-Doktor", "Puppendoktor" etc, als "Doktor" bezeichnen, obwohl ein durch Promotion erworbener Titel nicht vorliegt. Der Begriff "Doktor" steht insoweit umgangssprachlich für einen auf dem Reparatursektor tätigen Handwerker und wird, wie die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele zeigen, auf sehr unterschiedlichen Gebieten, u.a. auch mit dem Begriff "Autodoktor" auf dem hier mitbeanspruchten Sektor der Reparatur von Kraftfahrzeugen, bereits verwendet. Der Verkehr wird angesichts solcher üblichen beschreibenden Bezeichnungen in einer Wortverbindung wie der vorliegend angemeldeten, die nur aus der Angabe eines konkreten Schadens (und des für die Beseitigung notwendigen Tätigkeitsfeldes), nämlich "Beulen", und dem Wort "Doktor" besteht, keinen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Reparaturdienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen mehr sehen, sondern nur eine übliche beschreibende Sachangabe. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der angemeldeten Bezeichnung selbst bereits um eine im Verkehr verwendete beschreibende Angabe für einen auf dem Sektor des Ausbeulens von Kraftfahrzeugbeulen tätigen Fachmann handelt, wie sich aus der ins Internet gestellten Veröffentlichung "Die sanfte Ausbeultechnik" vom Mai 2001 ergibt, die dem Anmelder als Anlage zum angefochtenen Beschluss übermittelt worden ist. Von einer Beschränkung der beschreibenden Verwendung des Begriffs "Doktor" auf den Bereich der Reparatur von PCs, wie sie vom Anmelder in der Beschwerdebegründung behauptet wird, kann bei den festgestellten Verwendungsformen nicht ausgegangen werden. Auch einen über den reinen Sachhinweis hinausgehenden Phantasiegehalt weist die angemeldete Marke, die den von der Markenstelle festgestellten Verwendungsformen von Wortkombinationen unter Einschluss des Begriffs "-Doktor" in vollem Umfang entspricht, nicht auf, weil sie sowohl in grammatikalischer wie in begrifflicher Hinsicht völlig regelgerecht und üblich gebildet ist.
Die Unterscheidungskraft fehlt der angemeldeten Marke nicht nur für die beanspruchten Dienstleistungen, sondern auch für die in der Anmeldung aufgeführten Waren der Klassen 7 und 8. Die Bezeichnung "Beulendoktor" stellt insoweit zum einen eine bloße Sachangabe des Inhalts dar, dass die beanspruchten Maschinen, Geräte, Apparate und Werkzeuge für die Tätigkeit eines "Beulendoktors" geeignet und bestimmt sind. Darüber hinaus ist es nicht unüblich, auch Waren mit ursprünglich personenbezogenen Begriffen, wie zB "Star", "Profi" oder "Experte", zu bezeichnen. Insoweit ist die angemeldete Bezeichnung eine ohne weiteres verständliche Sachangabe über die Art des Werkzeugs mit dem man in der Lage ist, Beulen in Autoblechen fachmännisch zu beseitigen.
Aus den genannten Gründen kann die Beschwerde des Anmelders insgesamt keinen Erfolg haben.
Albert Kraft Reker Pü
BPatG:
Beschluss v. 16.02.2005
Az: 26 W (pat) 94/03
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