Landgericht Hagen:
Urteil vom 1. Juli 2009
Aktenzeichen: 22 O 122/08

(LG Hagen: Urteil v. 01.07.2009, Az.: 22 O 122/08)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr wie nachfolgend abgebildet für das Panzerschloss 20 mm Durchmesser, ein Meter Länge, 1000 g Gewicht mit dem Logo der STIFTUNG WARENTEST „GUT“ Test 6/2003 im Test 6 Panzerkabelschlösser, zu werben bzw. werben zu lassen:

Das eingefügte Bild/die eingefügte Illustration

kann nicht angezeigt werden!!!

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro.

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um X, der gemäß § 2 seiner Satzung u. a. Verbraucherinteressen wahrzunehmen hat.

Die Beklagte vertreibt u. a. Fahrerzubehörteile, namentlich auch Fahrradschlösser. Die Beklagte warb in ihrer Broschüre "X Superangebote nur für Sie!" Nr. 8955 auf Seite 87 mit dem Logo der STIFTUNG WARENTEST, dem Qualitätsurteil "GUT", Test 6/2003, mit dem Zusatz: "Im Test 6 Panzerkabelschlösser für das Panzerschloss 20 mm Durchmesser ein Meter Länge und ca. 1000 g Gewicht, wie im Urteilstenor abgebildet.

Zusätzlich wird bzgl. der Werbeanzeige auf die Ablichtung Bl. 26 d. A. Bezug genommen.

Die Stiftung Warentest hatte in ihrer Zeitschrift Test 6/2003 auf den Seiten 74 - 77 unter der Überschrift "Gegen den Fahrradklau" einen vergleichenden Warentest für Fahrradschlösser veröffentlicht. Untersucht und mit dem Qualitätsurteil "GUT" (2,2) wurde auch das Schloss der Beklagten bewertet. Insoweit wird auf die Seiten 74 - 77 aus der vorbezeichneten Testzeitschrift Anlage K3 - in Ablichtung - Bezug genommen.

Im Test 7/2007 veröffentlichte die Stiftung Warentest auf den Seiten 80 - 83 erneut einen Fahrradschlosstest unter der Überschrift "Bügel hilft gegen Diebstahl". Das im Jahr 2003 untersuchte und mit "GUT" bewertete Panzerkabelschloss der Beklagten wurde in diesen neuerlichen Test im Jahre 2007 nicht mehr einbezogen. Bzgl. dieses Tests wird auf die Seiten 80 - 83 aus Test 7/2007 - in Ablichtung - auf das Anlagenkonvolut K4 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger beanstandet, dass die maßgebliche Werbung der Beklagten wegen veralteter Testergebnisse der Stiftung Warentest gegen das Irreführungsverbot verstoße und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2008 ab. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Ablichtung Bl. 22 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte kam vorgerichtlich dem Unterlassungsbegehren des Klägers nicht nach.

Nunmehr nimmt der Kläger die Beklagte im Klagewege auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger trägt vor:

Die Testergebnisse aus dem Jahre 2003 seien veraltet. Die Werbung mit veralteten Testergebnissen der Stiftung Warentest verstoße gegen das Irreführungsverbot. Die Bewertungskriterien im Test hätten sich in der neueren Untersuchung verändert, und zwar maßgeblich in methodisch- und bewertungsrelevanten Punkten. Hinsichtlich der Bewertung und Darstellung der Aufbruchsicherheit und der praktischen Handhabungsprüfung bei der neuen Untersuchung sei eine grundlegende neue Darstellung und Gewichtung vorgenommen worden.

Ein Test des Schlosses der Beklagten unter den aktuellen Testbedingungen von 7/2007 würde ein anderes Testqualitätsurteil ergeben, da sich die Prüfbedingungen, die Bewertung, die Gewichtung und die Darstellung wie oben beschrieben verändert hätten.

Schließlich geht der Kläger davon aus, dass er für seine Abmahntätigkeit angemessene Kosten von 200,00 Euro von der Beklagten verlange.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr wie nachfolgend abgebildet für das Panzerschloss 20 mm Durchmesser 1 m Länge 1000 g mit dem Logo der STIFTUNG WARENTEST "GUT" test 6/2003 im Test 6 Panzerkabelschlösser zu werben bzw. werben zu lassen:

Das eingefügte Bild/die eingefügte Illustration

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2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, nicht irreführend geworben zu haben. Sie habe bei der maßgeblichen Werbung den Zeitpunkt der Testveröffentlichung zutreffend wiedergegeben. Die beworbene und angebotene Ware sei mit der seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt. Für das konkret beworbene Fahrradschloss lägen keine neueren vergleichbaren Prüfergebnisse vor. Weder seinen neue technische Entwicklungen eingetreten noch lägen neue Erkenntnisse vor, die eine andere Beurteilung des bereits geprüften Fahrradschlosses rechtfertigten.

Sie bestreitet auch, dass das Testverfahren der Stiftung Warentest und die Bewertungskriterien, nach denen die Stiftung Warentest ihr Qualitätsurteil abgegeben hat, zwischen den beiden durchgeführten Tests in den Jahren 2003 und 2007 geändert wurden. Auch sei keine grundlegend neue Darstellung und Gewichtung bei Durchführung und Bewertung des Tests vorgenommen worden.

Wäre ihr Produkt im Jahre 2007 nochmals getestet worden, hätte sich kein anderes Qualitätsurteil als "GUT" ergeben.

Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten von 200,00 Euro.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X Projektleiter bei der Stiftung Warentest.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2009, Bl. 91 ff. d. A., Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf, die beanstandete Werbung zu unterlassen (§ 8 Abs. 1 UWG), denn sie ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Dabei steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Ziffer 3 UWG als Verbraucherschutzverband klagebefugt ist, diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu lassen.

Die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung einige Jahre zurückliegt, ist dann nicht als irreführend anzusehen, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren den seinerzeit geprüften gleich sind, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen (BGH GRUR 1985, 932).

Jedoch ist dann die Darstellung von Testergebnisses zu bestimmten Produkten irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen der Werbende die damaligen guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird, da in diesem Falle nicht mit Warenangaben, die nur falsch verstanden werden, geworben wird, sondern dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten werden (OLG Hamm, 4. Zivilsenat, Urteil vom 15.02.2007; 4 U 165/06).

Diesen Kriterien wird die maßgebliche Werbung der Beklagten, die allein auf den Zeitpunkt der Testveröffentlichung im Jahre 2003 hingewiesen hat, nicht gerecht.

Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass für die namentliche Produktgruppe neuere Prüfungsergebnisse vorliegen. Mit dem Test aus Jahre 2007 hat es ein neues Testverfahren gegeben, dass sich im Vergleich zu dem Vorgängertest im Jahre 2003 in entscheidenden methodischen und bewertungsrelevanten Punkten verändert hat. Es ist weiter davon auszugehen, dass das Fahrradschloss der Beklagten nicht dieselben Testergebnisse wie seinerzeit erzielt hätte.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen X, der seit Juli 2007 als Projektleiter für den Bereich "Testen von Sport- und Freizeitgeräten" bei der Stiftung Warentest tätig ist und der das Projekt des Fahrradtests im Jahre 2007 geleitet hat. Der Zeuge X hat angegeben, das Prüfprogramm für den Fahrradschlosstest, welches es schon für das Jahr 2003 gab, für den Test im Jahre 2007 überarbeitet zu haben. Dabei sei ein neues, geändertes Prüfungsprogramm entwickelt worden, das sich in der Auswertung niedergeschlagen habe. Teilweise hätten sich Prüfungsmethoden geändert, teilweise auch die Inhalte. Bei dem neuen Test habe es ein differenziertes Bild bei der Auswertung gegeben.

Bei dem Test im Jahre 2007 habe eine differenzierte Darstellung der Kriterien für die Aufbruchsicherheit stattgefunden. Die Bewertung habe sich aufgespalten in die Forschungskriterien für sogenanntes intelligentes Öffnen einerseits und gewaltsames Aufbrechen andererseits. Diese Untergruppierung habe es bei dem Test im Jahre 2003 nicht gegeben. Dabei sei es nicht allein um die Darstellung der Testergebnisse gegangen. Auch inhaltlich hätten sich die Testkriterien im Jahre 2007 geändert und seien prozentual anders gewichtet in die Bewertung eingeflossen. Schließlich habe sich bei dem neuerlichen Test im Jahre 2007 auch das Kriterium der Aufbruchzeit von fünf auf drei Minuten verändert. Zwischenzeitlich habe es eine DIN-Norm gegeben, die die Anforderungen von Prüfverfahren für Fahrradschlösser neu definierte. Zwar habe es zum Zeitpunkt des Tests im Jahre 2007 lediglich einen entsprechenden Entwurf der DIN-Norm gegeben. Da die Stiftung Warentest aber aktuell habe testen wollen, seien in Anlehnung an den DIN-Norm-Entwurf bereits bestimmte Punkte berücksichtigt worden.

Nach den Angaben des Zeugen Hofmann haben sich im Vergleich zum Test des Jahres 2003 im Jahre 2007 weitere Bewertungskriterien geändert, und zwar beispielsweise bei der Handhabung von Fahrradschlössern. Auch insoweit sei im Test des Jahres 2007 eine differenzierte Bewertung des Kriteriums vorgenommen worden, insbesondere soweit es um das Befestigen eines Schlosses am Rad ging.

Abschließend folgt die Kammer auch der Einschätzung des Zeugen X, dass sich bei einer Einbeziehung des Fahrradschlosses der Beklagten in dem Test des Jahres 2007 Änderungen in seiner Bewertung ergeben hätten, wenn auch der Zeuge nachvollziehbar konkret nicht aufzeigen konnte, wie das Produkt der Beklagten letztlich bewertungsmäßig abgeschlossen hätte, weil dafür die Parallelen der weiteren getesteten Schlösser hätten hinzugezogen werden müssen.

Auf die mutmaßliche Abschlussnote des Produkts im Test kommt es nach Auffassung der Kammer auch nicht an, wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls - wie hier - bei maßgeblichen Kriterien wie Aufbruchsicherheit und Handhabung aufgrund eines neuerlichen Tests eine differenzierte Betrachtung und Gewichtung erfolgt wäre.

Der verständige und kritische Verbraucher wählt ein beworbenes Produkt nicht allein nach dem Gesamtergebnis eines Warentests aus. Vielmehr kann er davon ausgehen, dass ihm keine wichtigen Informationen, wie z. B. veränderte, neuere und differenzierte Testbedingungen und -verfahren, unterschlagen werden; er erwartet ein vollständiges Bild über "die heutige Relevanz des werbend eingesetzten Testergebnisses" (OLG Hamm a. a. O.). Bei der Produktinformation über Fahrradschlösser gilt dies insbesondere für die Kriterien der Aufbruchsicherheit und Handhabung. Wenn sich diese - wie hier - in einem neueren Test in ihrer Beurteilung nicht unmaßgeblich von der in einem früher erfolgten Test unterscheiden, kann der Verbraucher erwarten, über diesen Umstand informiert zu werden.

Unter diesen Umständen war es der Beklagten jedenfalls nicht erlaubt, ihr Produkt mit dem Hinweis auf das Testergebnis der Stiftung Warentest des Jahres 2003 ohne weitere Hinweise zu bewerben.

Danach stellt sich die beanstandete Werbung als irreführend dar und war entsprechend zu untersagen.

Abmahnkosten in Höhe von 200,00 Euro kann der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG beanspruchen, da die Abmahnung berechtigt war.

Die Höhe der Abmahnkosten hält die Kammer unter Berücksichtigung vergleichbarer Fallgestaltungen für angemessen, § 287 ZPO.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.






LG Hagen:
Urteil v. 01.07.2009
Az: 22 O 122/08


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