Landgericht Berlin:
Urteil vom 3. Juli 2007
Aktenzeichen: 15 O 863/06

(LG Berlin: Urteil v. 03.07.2007, Az.: 15 O 863/06)

Tenor

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführer, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für neue Personenkraftwagen einzeln unter Angabe ihrer Motorisierung, z.B. Motorleistung, Hubraum, Motorbeschleunigung, in Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, zu werben, ohne die vollständigen Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, mithin die Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert, sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben, sofern dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben und der Pkw 16 Tage nach Zulassung zum Verkauf angeboten wird und zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 240 Kilometern aufweist:

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 vom Hundert vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Werbung für Neuwagen ohne Angabe von Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Anspruch. Vorausgegangen ist ein Eilverfahren vor der Kammer (15 O 521/06); die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 26.9.2006 hat das Kammergericht durch Beschluß vom 11.5.2007 € 5 U 190/06 gem. § 522 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte betreibt mehrere Autohäuser in B und B. Sie warb in der Zeitung "Der T" vom 24.06.2006 mit der aus dem Tenor ersichtlichen Anzeige (Anl. K3) für den Pkw "Peugeot 1007 1.4Filou" unter Angabe der Motorleistung von 55 kW, der Erstzulassung vom Juni 2006 und einer Gesamtleistung von 1500 km, aber ohne jegliche Angabe hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.

Der Kläger behauptet, dass der Pkw am 27.6.2006 lediglich 240 km gefahren sei, und bestreitet, dass die Beklagte den Pkw vom Hersteller gekauft habe. Er ist der Ansicht, dass die Anzeige der Beklagten eine Werbung darstelle, die gegen § 1 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (im folgenden Pkw-EnVKV) verstoße. Nach dieser Vorschrift seien, sofern für einen Neuwagen geworben werde, immer der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu nennen.

Der Kläger beantragt,

was erkannt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Pkw tatsächlich insgesamt 700 km als Vorführ- und Dienstwagen genutzt wurde. Hinsichtlich des Kaufs des Pkw hat sie eine Rechnung der P D GmbH vom 12.5.2005 (Anl. BK2, Bl. 60 dA) vorgelegt.

Sie ist der Ansicht, dass der beworbene Pkw nicht unter die Kennzeichnungspflicht des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV falle, da dieser kein Neuwagen sei. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV seien nur Kraftfahrzeuge erfasst, "die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden". Bei dem beworbenen Pkw sei dies jedoch nicht der Fall. Der streitbefangene Pkw sei nämlich zu einem anderen Zweck als dem Weiterverkauf oder der Auslieferung an die Beklagte verkauft worden. Sie habe den Wagen als Vorführwagen, Werkstatt-Ersatzwagen und Dienstfahrzeug für Betriebsangehörige genutzt. Ferner verweist die Beklagte auf die Entstehungsgeschichte der europäischen Richtlinie, die der Pkw-EnVKV zugrunde liegt: Dort habe sich der Änderungswunsch des Parlaments, die Begriffbestimmung um "Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen" zu ergänzen, nicht durchsetzen lassen. Im Übrigen werde ihre Ansicht auch durch eine Parallelwertung zum Kaufrecht belegt, wonach ein Vorführwagen kein Neuwagen sei und als solcher nicht beworben werden dürfe. Demzufolge könne ein Fahrzeug, das nicht als "Neuwagen" beworben oder verkauft werden dürfe, nicht gleichzeitig einer Kennzeichnungspflicht für "neue Personenkraftwagen" unterfallen, ohne zu Wertungswidersprüchen zu führen. Auch im Rahmen irreführender Werbung mit dem Begriff "Neuwagen" komme es entscheidend darauf an, dass der Pkw niemals gefahren worden sei. Schließlich scheitere der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch an der Bagatellklausel des § 3 UWG.

Darüber hinaus sei der Klageantrag zu unbestimmt gefasst, da die zu unterlassende Wettbewerbungshandlung fast ausschließlich mit gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen umschrieben werde. Insbesondere sei der Gebrauch des Begriffs "neue Personenkraftwagen" dann nicht hinnehmbar, wenn die Bedeutung dieses Begriffs streitig sei.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der tenorierte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV zu.

1.

Gemäß § 4 Nr. 11 UWG liegt eine unlautere Wettbewerbungshandlung u.a. in der Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies ist hier der Fall:

a) Die verfahrensgegenständliche Werbung der Beklagten verstößt gegen §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. i.V.m. Abschnitt I der Anlage 4, da für den Pkw nicht der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen angegeben waren. Insbesondere wird der streitbefangene Pkw vom Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV erfasst, da es sich hierbei um einen "neuen Personenkraftwagen" gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind neue Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Jedenfalls angesichts der vorliegenden besonderen Fallumstände ist hier von solch einem Pkw auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um einen von der Beklagten lediglich in Kommission für die Herstellerin verkauften Pkw handelt, der ohne weiteres dem Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV unterfallen dürfte:

Zwar will die Beklagte das in der Anzeige genannte Fahrzeug als Vorführauto, Werkersatzauto und Dienstwagen für Betriebsangehörige genutzt haben. Die Umstände lassen aber nur den Schluss zu, dass die Beklagte den Pkw zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hatte. Denn bei einer Zulassung am 8.6.2006 und einer einwöchigen Überlassung für Testzwecke an eine Kundin am 17.6.2006 bei einem Kilometerstand von 18 km sowie einer Laufleistung von 240 km am 27.6.2006 ist davon auszugehen, dass die am 27.6.2006 gegenüber dem Zeugen S bekundete Verkaufsabsicht bereits von vornherein bestanden hatte und die anderweitige Nutzung lediglich der Überbrückung bis zum Verkauf des Pkw diesen sollte. Andere Umstände, die eine Änderung der ursprünglichen, nicht auf den Weiterverkauf gerichteten Absicht der Beklagten nachvollziehbar machen würden, hat diese nicht vorgetragen. Die Laufleistung von 240 km am 27.6.2006 ist auch der hiesigen Entscheidung zu Grunde zu legen, da die Beklagte zwar vorgetragen hat, dass der Pkw tatsächlich insgesamt 700 km als Vorführ- und Dienstwagen genutzt worden sei, was aber nicht ausschließt, dass der Pkw noch nach dem 27.6.2006 bis zu seinem tatsächlichen Verkauf von der Beklagten in einer zu dieser Laufleistung führenden Weise verwendet wurde.

Der Verweis der Beklagten auf die Entstehungsgeschichte der der Pkw-EnVKV zugrunde liegenden Richtlinie verfängt nicht. Denn der Umstand, dass "Fahrzeuge mit Tageszulassung und Jahreswagen" (denen Vorführwagen allerdings insoweit gleichstehen dürften) nicht in die Begriffsbestimmung aufgenommen wurden, zwingt nicht zu dem Schluss, dass diese dem Regelungsbereich der Richtlinie entzogen bleiben sollten (OLG Köln, Urteil vom 14.2.2007 € 6 U 217/06).

Dieses Ergebnis führt auch nicht zu Wertungswidersprüchen hinsichtlich des Neuwagenbegriffs im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Es kann für das hiesige Verfahren dahin stehen, inwieweit ein als Neuwagen verkaufter Vorführwagen einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt. Denn diese Vorschriften schützen das Äquivalenzinteresse des Käufers, das schon bei einer geringfügigen Vornutzung beeinträchtigt wird, während eine leichte Umgehungsmöglichkeit dem Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV zuwiderliefe.

Auch ein Wertungswiderspruch zum Wettbewerbsrecht besteht nicht. Die Frage, wann die Bezeichnung "Neuwagen" irreführend ist, hat mit der hier maßgeblichen Subsumtion unter die Regelung der Pkw-EnVKV nichts zu tun.

b) Die Pkw-EnVKV ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn sie soll durch genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den Verbrauch und CO2-Emissionen das Kaufverhalten der Verbraucher beeinflussen (Kammergericht, Beschluss vom 11.5.2007 € 5 U 190/06; OLG Köln, aaO).

2.

Der Wettbewerb wird durch den Verstoß nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Denn durch die Nichtangabe des Verbrauchs und der CO2-Emissionen wird die von der Pkw-EnVKV beabsichtigte Vergleichsmöglichkeit für den Verbraucher ausgeschlossen (OLG Köln, aaO).

3.

Der dem Klageantrag entsprechende Unterlassungstenor genügt auch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagte ist der Begriff "neue Personenkraftwagen" hinreichend bestimmt, obwohl er den Gesetzeswortlaut wiedergibt und obwohl die Bedeutung zwischen den Parteien streitig ist. In einem solchen Fall reicht es nämlich aus, dass der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im - umstrittenen - Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH GRUR 2001, 529, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). Das trifft hier zu, da sich der Tenor auf die beanstandete Werbeanzeige bezieht ("sofern dies geschieht wie in Anlage A 3 wiedergegeben") und zudem ausdrücklich auf die konkreten Umstände des Falles begrenzt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Konkretisierung des Unterlassungsantrags durch den Kläger stellt keine kostenpflichtige Teilklagerücknahme dar. Denn der Kläger erhält nach der Konkretisierung nicht weniger als ursprünglich beantragt. Insbesondere hat er der Beklagten nicht untersagen lassen wollen, Fahrzeuge mit einer Laufleistung von 1500 km ohne Angabe der Verbrauchsdaten anzubieten. Vielmehr ist der Antrag auch nach dem vorgetragenen Sachverhalt auszulegen. Der Kläger hat im hiesigen Verfahren das Angebot eines Pkw 16 Tage nach Zulassung mit einem Kilometerstand von 240 gerügt, nicht aber das Angebot von Fahrzeugen mit einer Laufleistung von 1500 km. Letzteres wäre daher vom ursprünglich beantragten Verbotstenor auch nicht erfasst gewesen.






LG Berlin:
Urteil v. 03.07.2007
Az: 15 O 863/06


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