Oberlandesgericht Oldenburg:
Urteil vom 18. September 2003
Aktenzeichen: 1 U 15/03
(OLG Oldenburg: Urteil v. 18.09.2003, Az.: 1 U 15/03)
1. Wird in der Werbung oder bei Vertrieb von Produkten gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoßen, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen oder den Verbraucher vor Irreführung schützen sollen, liegt darin regelmäßig auch ein wettbewerbswidriges Verhalten.
2. Für das in § 8 Nr. 2 LMBG enthaltene Verbot, keine Stoffe als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, deren Verzehr geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu schädigen, ist auf die normale, nach der Verkehrsanschauung und der Vorstellung der Verbraucher anzunehmende bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts abzustellen; für diese sind insbesondere auch Angaben des Herstellers oder Händlers, etwa in der Werbung oder beim Verkauf, von Bedeutung. Fernliegende Gefahren, die sich aus einer bestimmungswidrigen Verwendung oder aus einem übermäßigen Verzehr (bzw. einer Überdosierung) des Stoffes ergeben, bleiben dagegen außer Betracht.
Tenor
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagte, die in H. ein Reformhaus betreibt, in Anspruch genommen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine Mischung aus Zitronenöl und anderen ätherischen Ölen, nämlich das Mittel €F.- B. Y.€, zur inneren Anwendung zu bewerben und vertreiben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
...
Mit der hiergegen gerichteten Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
Sie habe € was unstreitig ist - hinsichtlich der Werbung für das genannte Mittel als Schlankheitsmittel bereits vorprozessual eine Unterlassungserklärung mit einem entsprechenden Vertragsstrafeversprechen abgegeben, was, so meint sie, eine entsprechende Verurteilung ausschließe. Die Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs des Mittels "F.- B. Y." zur inneren Anwendung könne entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus einem Verstoß gegen § 8 Nr. 2 LMBG hergeleitet werden. Das Produkt sei bei bestimmungsgemäßer Verwendung, nämlich zur Geschmacksbeeinflussung von Speisen oder Getränken und auch im Rahmen der sog. Zitronenkur, nicht geeignet, die menschliche Gesundheit zu gefährden.
Von der grundsätzlichen Verkehrsfähigkeit des Produkts gehe letztlich auch das Landgericht aus; das im Tenor des Urteils dennoch ausgesprochene umfassende Verkehrsverbot für den Bereich innerer Anwendung sei in den Entscheidungsgründen damit begründet worden, dass das Produkt ohne Mengenbegrenzung oder Dosierungshinweise vertrieben und beworben worden sei, was die Gefahr bestimmungswidriger und damit potentiell gesundheitsschädlicher Verwendung schaffe. Diese Argumentation des Landgerichts gehe an ihrem Tatsachenvortrag vorbei; sie habe bereits in erster Instanz vorgetragen und es sei unstreitig geworden, dass das Produkt bereits bei Klageerhebung mit dem als Anlage BE 3 vorgelegten Etikett vertrieben werde, auf dem sich der klare Verwendungshinweis "Zur Aromatisierung" ebenso wie eine Dosierungsanleitung "... nicht mehr als 1 € 2 Tropfen auf 200 ml" befinde. Auch könnten fehlende Mengen- oder Dosierungsangaben allenfalls ein Verbot zum Vertrieb des Erzeugnisses ohne solche Hinweise rechtfertigen, nicht aber ein uneingeschränktes und absolutes Verkehrsverbot.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt dazu im Wesentlichen aus:
Es werde bestritten, dass der "bestimmungsgemäße Gebrauch" des Mittels "F- B. Y.€ darin liegen solle, Getränke durch Hinzufügen von 1 bis 2 Tropfen auf 200 ml zu "aromatisieren". Die entsprechende, von der Beklagten nur zu Zwecken der Rechtsverteidigung aufgestellte Behauptung sei nicht ernst gemeint; tatsächlich werde das Mittel als Schlankheitsmittel in den Verkehr gebracht, wie sich aus der Anzeigenwerbung der Beklagten und einem ebenfalls der Werbung dienenden Taschenbuch des Y. ergebe.
Die nach Behauptung der Beklagten neuerdings auf der Etikettierung vorhandenen Hinweise "Zur Aromatisierung von Getränken nicht mehr als 1 bis 2 Tropfen auf 20 ml" seien damals im Zeitpunkt der von ihm, dem Kläger, beanstandeten Werbung im Juli 2002 noch nicht vorhanden gewesen. Auch aus dem neuen Dosierungshinweis auf dem Etikett gehe nicht hervor, dass die genannte Dosierung zur Vermeidung einer Gesundheitsgefahr nicht überschritten werden dürfe; vielmehr sei der Hinweis lediglich so zu verstehen, dass diese Dosierung eben die richtige zum Aromatisieren sei, um also den Geschmack des betreffenden Getränks nicht zu viel und nicht zu wenig zu beeinflussen.
Das vom Landgericht antragsgemäß verhängte Verbot, das Mittel zu bewerben und/oder zu vertreiben €als Mittel zur inneren Anwendung€, sei dahin zu verstehen, dass das Verbot sich auf die Bewerbung und den Vertrieb des Mittels als Schlankheitsmittel beziehe, worum es der Beklagten letztlich auch tatsächlich gegangen sei und gehe. Das vom Landgericht angeordnete Verbot erfasse den Einsatz des Mittels zu Zwecken der Aromatisierung nicht; dies habe auch nicht zur Diskussion gestanden und sei von Anfang an vom Klageantrag nicht erfasst worden.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise auch begründet.
...
Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass sein Klageantrag und die dem entsprechende Entscheidung des Landgerichts sich von vornherein auf das Verbot der Werbung und des Vertriebs des Produkts als Schlankheitsmittel beschränkt hat. Eine solche Beschränkung kommt in der sprachlichen Fassung des Klageantrags und der erstinstanzlichen Anordnung nicht zum Ausdruck. Soweit auf die Verwendung des Mittels "zur inneren Anwendung" abgestellt wird, ist eine begrifflichen Umschreibung gewählt worden, die auf Arzneimittel, nicht aber auf Lebensmittel, worum es hier geht, zugeschnitten ist. Nach allgemeinem Sprachgebrauch gehört zur "inneren Anwendung" jeder Konsum, bei dem das Mittel in den Körper des Menschen gelangt; damit ist insbesondere der Verzehr im Sinne des § 7 Abs. 1 LMBG (Essen, Kauen, Trinken, sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen) erfasst. Dass auch der Kläger von einem entsprechenden weiten Anwendungsbereich der im Klageantrag genannten "inneren Anwendung " ausgegangen, und es ihm nicht allein um den Einsatz des Produkts als Schlankheitsmittel gegangen ist, zeigt sein in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigter Hilfsantrag im Schriftsatz vom 12.12.2002, der sich auf einen Einsatz der Aromamischung als Schlankheitsmittel beschränkt; ein Hilfsantrag macht aber nur dann Sinn, wenn der Hauptantrag, dem hier letztlich stattgegeben worden ist, einen weitergehenden oder evtl. anderen Inhalt als der (zusätzliche) Hilfsantrag hat.
Der Klageantrag, dem hier nach allgemeinem Sprachgebrauch der dargestellte, weite Inhalt zukommt, ist nur begründet, soweit es um den Vertrieb der Aromamischung als Diätgetränk geht. Der darauf bezogene Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 8 Nr. 2 LMBG.
Bei dem Vertrieb des genannten Produkts im Reformhaus der Beklagten geht es offensichtlich um eine Maßnahme im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, die unter § 1 UWG fällt.
Für die Beurteilung eines vorliegenden sittenwidrigen, unlauteren Wettbewerbsverhaltens der Beklagten ist von dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsatz auszugehen, dass die Vorschriften des Lebensmittelrechts, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen oder den Verbraucher vor Irreführung schützen sollen, zu den wertbezogenen Normen gehören und die Missachtung dieser Normen (gleichzeitig) ein wettbewerbswidriges Verhalten nach § 1 UWG darstellt, ohne dass weitere Unlauterkeitskriterien hinzukommen müssen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG, Rdnr. 621; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1, Rdnr. 783, m.w.N. aus der Rspr.).
Hier ist nach Überzeugung des Senats bei dem von der Beklagten vorgenommenen Vertrieb des Produkts €F- B. Y.€ als "Diätgetränk" unter den hier dem Verbraucher erkennbar gemachten Umständen von einem Verstoß gegen § 8 Nr. 2 LMBG auszugehen.
Das LMBG ist im vorliegenden Fall anwendbar.
Die Aromamischung ist mangels erkennbarer pharmakologischer Wirkungen und mangels einer auf Heilung und Verhütung von Krankheiten gerichteten objektiven, für den Verbraucher erkennbaren Zweckbestimmung als Lebensmittel oder Zusatzstoff i.S.d. §§ 1, 2 LMBG einzuordnen, soweit sie zum Verzehr € dazu gehört, wie bereits ausgeführt, auch das Trinken von Flüssigkeit - verkauft wird. Dies nehmen auch beide Parteien übereinstimmend an.
§ 8 Nr. 2 LMBG verbietet es, Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
Die Eignung zur Gesundheitsschädigung gem. § 8 LMBG muss tatsächlich und konkret bestehen, d.h. der Stoff muss bestimmt feststellbare Eigenschaften aufweisen, so dass sich aus dem Verzehr des Endproduktes die konkrete Möglichkeit der Gesundheitsschädigung ergibt. Eine außerhalb normaler Erfahrung liegende, nur entfernte Möglichkeit einer Schädigung reicht dafür nicht aus (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Bd. II, § 8 LMBG, Rdnr. 6). Dementsprechend ist auf eine bei normaler, bestimmungsgemäßer Verwendung bestehende Gesundheitsgefahr abzustellen und eher fernliegende Gefahren, die sich aus einer bestimmungswidrigen Verwendung oder aus einem übermäßigen Verzehr (Überdosierung) des Stoffes ergeben, außer Betracht zu lassen (vgl. Zipfel/Rathke, a.a.O. Rdnr. 7, 14).
Der bestimmungsgemäße Gebrauch bzw. Verzehr wird dabei maßgebend durch die Verkehrsanschauung und die vorhandenen Vorstellungen des Verbrauchers bestimmt. Von erheblicher Bedeutung ist dabei auch, für welche erkennbar gemachte Bestimmung der Stoff vom Hersteller bzw. Händler in den Verkehr gebracht wird. Solche Angaben des Herstellers, die allgemein in der Werbung oder konkret beim Verkauf des Produkts gegenüber dem Kunden gemacht werden, beeinflussen die Anschauung der Verbraucher in erheblicher Weise. Wenn es (wie hier) um ein Konzentrat geht, das verdünnt werden muss, sind die Vorstellungen des Verkehrs und die Vorgaben des Herstellers zum Verwendungszweck und zur Dosierung von erheblicher Bedeutung. Dies spricht dafür, Verwendungs- und Dosierungshinweise, wie sie nach § 4 a Abs. 1 Nr. 5 und 6 AromenVO für die Abgabe an Verbraucher (i.S.d. § 6 Abs. 1 LMBG) vorgesehen sind, für die Feststellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (bzw. Verzehrs) mit zu berücksichtigen.
Vor allem muss auch angenommen werden, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, wenn er für den Vertrieb bestimmter Lebensmittel an den Verbraucher Regelungen zur Kennzeichnung und zu Hinweisen des Herstellers bzw. Händlers vorsieht, davon ausgeht und es seinem Willen entspricht, dass die mit entsprechenden Kennzeichnungen und Hinweisen versehenen Stoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dies bedeutet, dass der Handel mit den hier betroffenen Aromastoffen, die unter § 1, Anlage 1 Nr. 4 der AromenVO fallen, grundsätzlich nicht gegen § 8 Nr. 2 LMBG verstößt, wenn sie zu Zwecken der Aromatisierung und mit den nach der AromenVO (vgl. § 4a AromenVO) erforderlichen Dosierungs- und Anwendungshinweise verkauft werden.
Da die hier betroffene Aromamischung, wenn sie bestimmungsgemäß zur Aromatisierung von Lebensmitteln und nicht in einer Überdosis verwendet wird, unstreitig nicht gesundheitsschädlich ist (hiervon gehen jedenfalls auch beide Parteien aus), ist ein entsprechendes generelles Vertriebsverbot für den Bereich der €inneren Anwendung€ nicht aufgrund § 8 Nr. 2 LMBG gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen § 8 LMBG und § 1 UWG ergibt sich allerdings, wenn die Aromamischung nicht zur Aromatisierung von Lebensmitteln, sondern als "Diätgetränk" für eine Schlankheitskur ohne eindeutige Hinweise auf zum Schutz der Gesundheit notwendige Dosierungsgrenzen vertrieben und hierfür entsprechend geworben wird, wie dies die Beklagte getan hat. Eine entsprechende Werbung der Beklagten ist jedenfalls in der Anzeige in der ...-Zeitung vom 8.7.2002 zu sehen. Bei einer solchen vom Händler vorgegebenen bestimmungsgemäßen Verwendung besteht in der Tat die naheliegende Möglichkeit der Überdosierung und eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Kunden. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass in der Werbung für die Schlankheitskur zugrunde gelegt worden ist, dass während der "Zitronen-Kur" siebenmal täglich ein "Zitronen-Kurmix" mit jeweils ein bis zwei Tropfen der Aromamischung genommen werden soll. Die Gefahr einer möglichen Überdosierung ist bei einer solchen intensiven Verwendung des Konzentrats, wie sie bereits vom Hersteller bzw. Händler empfohlen wird, und einer dann naheliegenden weiteren Steigerung der Verwendung und Dosierung seitens des Verbrauchers aufgrund Irrtums oder Übereifer nicht von der Hand zu weisen. Wie das Landgericht zutreffend auf Seite 5 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist unter den dargestellten Umständen mit dem zugrunde gelegten Einsatz des Mittels im Rahmen einer Schlankheitskur von einer möglichen Gefährdung des Verbrauchers durch eine evtl. Überdosierung auszugehen und mithin ein Verstoß gegen § 8 Nr. 2 LMBG anzunehmen. Dass der Hersteller selbst von der Gefährlichkeit des Konzentrats, wenn es unverdünnt von Menschen getrunken bzw. verschluckt wird, und von entsprechenden Gesundheitsgefahren für den Verbraucher ausgeht, belegt jedenfalls der auf dem Etikett vorhandene Gefahrstoffhinweis. Dann muss aber auch eine Gesundheitsgefahr bei einer eindeutigen und hier konkret durchaus möglichen Überdosierung des Konzentrats angenommen werden.
Außerdem dürfte hier auch ein Verstoß gegen § 4a AromenVO vorliegen bzw. vorgelegen haben, weil jedenfalls der Vertrieb mit der ursprünglichen Etikettierung des Fläschchens ... nicht den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprach.. Es fehlten insbesondere die erforderlichen Hinweise auf die Verwendung zur Aromatisierung von Lebensmitteln und die für eine sachgerechte Verwendung notwendige Gebrauchsanweisung.
Die Verletzung dieser vor allem dem Gesundheitsschutz des Verbrauchers dienenden Vorschriften begründet nach den oben dargestellten Grundsätzen auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG.
Der vorliegende Wettbewerbsverstoß begründet auch eine tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Wiederholungsgefahr.
Diese Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass - wie die Beklagte nunmehr behauptet - bereits seit April 2002 andere Etikette verwendet werden, auf denen als Verwendungszweck die Aromatisierung herausgestellt wird und nunmehr eine Dosierungsanleitung enthalten ist. Ob die jetzigen Angaben der Vorschrift des § 4a AromenVO entsprechen, ist nicht zweifelsfrei; insbesondere ist ein hinreichend eindeutiger Hinweis auf zum Gesundheitsschutz einzuhaltende Dosierungsgrenzen nach wie vor nicht vorhanden, was der Kläger auf Seite 4 der Berufungserwiderung zutreffend kritisiert. Dies mag jedoch dahingestellt bleiben, weil die Etikettierung selbst nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht worden ist.
Die neuen, offensichtlich vom Hersteller stammenden Angaben auf dem Etikett schließen es jedenfalls nicht aus, dass die Beklagte die Aromamischung weiterhin als €Diätgetränk€ mit einer nach den Umständen bestehenden Gefahr der Überdosierung vertreibt. Selbst ein nach dem Wettbewerbsverstoß folgendes (vorerst) normgerechtes Verhalten des Verletzers schließt entsprechende zukünftige gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht aus. Sie erscheinen zumindest objektiv möglich.
Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines wettbewerbswidrigen Vertriebs des Mittels €F-B. Y.€ entfällt auch nicht wegen der auf die Werbung bezogenen Unterlassungserklärung der Beklagten. Zwar haben die Werbung und die Angaben des Händlers beim Verkauf erheblichen Einfluss auf die nach § 8 Nr. 2 LMBG maßgebende Verkehrsanschauung über die normale, bestimmungsgemäße Verwendung des Mittels, wie bereits oben ausgeführt worden ist. Wenn die auf ein Diätgetränk mit schlankmachender Wirkung bezogene Werbung unterlassen wird und das Mittel €F-B. Y.€ nur noch zur Aromatisieren von (anderen) Getränken angeboten und beworben wird, hat dies - entsprechend der obigen Darstellung - Auswirkungen auf die Verkehrsanschauung vom Verwendungszweck. Der Verkauf des Mittels dürfte dann regelmäßig zur Aromatisierung erfolgen und hält sich dann auch im Rahmen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Werbung vom Vertrieb, dem Verkaufsakt selbst, in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu unterscheiden ist und allein ein Werbeverbot den sich an die Werbung anschließenden wettbewerbswidrigen Vertrieb nicht erfasst. Insoweit bleibt Raum für ein mit dem Werbeverbot zusammenhängendes, komplementäres Vertriebsverbot.
Nur im Umfang des hier angenommenen Wettbewerbsverstoßes, der im Vertrieb der Aromamischung als Diätgetränk zur Gewichtsreduzierung liegt und der wesentliche Verbraucherinteressen berührt, ist ein Unterlassungsanspruch gegeben, den die Klägerin als Verband nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend zu machen befugt ist.
Die vom Landgericht tenorierte Unterlassungsverpflichtung geht aber über den bestehenden bzw. in Betracht kommenden Unterlassungsanspruch des Klägers nach §§ 1,13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 8 Nr. 2 LMBG hinaus und wird durch die genannten Rechtsvorschriften nicht gedeckt. Der Senat sieht keine Grundlage, der Beklagten den Vertrieb des Mittels €F-B. Y.€, soweit es etwa zur Aromatisierung von Getränken und Speisen angeboten wird, zu verbieten. Der Vertrieb von Aromen und Aromamischungen wird - wie bereits ausgeführt - von der AromenVO gedeckt.
Insoweit kann folglich die weitergehende Unterlassungsklage des Klägers keinen Erfolg haben.
Ebenfalls nicht begründet ist der Unterlassungsanspruch des Klägers, der sich auf die Werbung für die Aromamischung zu Zwecken der "inneren Anwendung" bezieht.
Bei dem auf diese Werbung bezogene Unterlassungsanspruch geht es dem Kläger, wie er auch im Verhandlungstermin vor dem Senat erklärt hat, primär um das Verbot, für die Aromamischung €F-B. Y.€ als Schlankheitsmittel zu werben.
Die darauf bezogene Klage ist unbegründet, weil es insoweit jedenfalls an der für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.
Zwar war die vom Kläger hier angegriffene Werbung der Beklagten in der "... ZEITUNG" vom 8.7.2002, mit der das Mittel €F-B. Y.€als "Zitronenkurmix€ mit schlankmachender Wirkung angepriesen worden ist, wettbewerbswidrig, wovon beide Parteien zutreffend ausgehen. Dieser Wettbewerbsverstoß begründete zunächst auch die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr war hier aber bereits vor Klageerhebung entfallen, weil die Beklagte unstreitig am 27.7.2002 eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Werbung mit der angeblich schlankmachenden Wirkung der Aromamischung abgegeben hatte.
Eine ernsthafte, uneingeschränkte, unwiderrufliche und mit einem Vertragsstrafeversprechen verbundene Unterlassungserklärung, wie sie hier vorliegt, lässt aber die Vermutung der Wiederholungsgefahr entfallen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Einl. UWG, Rdnr. 269, m.w.N.).
Wegen der zu Recht vom Kläger beanstandeten, auf die schlankmachende Wirkung der Aromamischung bezogene Werbung kann damit ein Unterlassungsanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Soweit es um die sonstige "innere Anwendung" des Mittels €F-B. Y.€ geht, scheidet ein Werbeverbot aus, weil insoweit ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich ist. Wie ausgeführt, darf das Mittel €F-B. Y.€ jedenfalls als Lebensmittel zur Aromatisierung von Getränken und Speisen (unter Einhaltung der Vorschriften der AromenVO) vertrieben werden. Die entsprechende, darauf bezogene Werbung kann dann ebenfalls wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden.
Auch eine sonstige wettbewerbswidrige Werbung der Beklagten für das genannte Produkt ist - abgesehen von der oben behandelten Werbung als Diätmittel mit schlankmachender Wirkung- vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Ein begangener Wettbewerbsverstoß, an den ein über die Unterlassungserklärung vom 27.7.2002 hinausgehendes Werbeverbot anknüpfen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des vom Kläger beantragten Werbeverbots ist danach die Klage abzuweisen.
OLG Oldenburg:
Urteil v. 18.09.2003
Az: 1 U 15/03
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