Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 31. Oktober 2013
Aktenzeichen: 18 W 66/13

(OLG Köln: Urteil v. 31.10.2013, Az.: 18 W 66/13)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. September 2013 - 83 O 64/13 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ihre geschäftlichen Angelegenheiten betreffende Unterlagen - gleich ob in gedruckter, elektronischer oder anderer Form -, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, insbesondere Vertragsunterlagen, buchhalterische Unterlagen, Bilanzen, interne Auswertungen, Kalkulationen und Analysen, Wettbewerbern der Verfügungsklägerin, insbesondere Unternehmen, deren Gegenstand eine Brauerei ist, oder solchen Unternehmen, die mit Unternehmen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, deren Gegenstand eine Brauerei ist, offenzulegen. Insbesondere ist es der Verfügungsbeklagten zu 1) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, Wettbewerbern der Klägerin im vorgenannten Sinne eine Überprüfung der geschäftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) etwa im Sinne einer sogenannten Due-Diligence-Prüfung zu ermöglichen.

Der Verfügungsbeklagten zu 2) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten aufgegeben, es zu unterlassen, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu veranlassen oder der Verfügungsbeklagten zu 1) zu gestatten, ihre geschäftlichen Angelegenheiten betreffende Unterlagen - gleich ob in gedruckter, elektronischer oder anderer Form -, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, insbesondere Vertragsunterlagen, buchhalterische Unterlagen, Bilanzen, interne Auswertungen, Kalkulationen und Analysen, Wettbewerbern der Verfügungsklägerin, insbesondere Unternehmen, deren Gegenstand eine Brauerei ist, oder solchen Unternehmen, die mit Unternehmen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, deren Gegenstand eine Brauerei ist, offenzulegen. Insbesondere ist es der Verfügungsbeklagten zu 2) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu veranlassen oder ihr zu gestatten, Wettbewerbern der Klägerin im vorgenannten Sinne eine Überprüfung der geschäftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) etwa im Sinne einer sogenannten Due-Diligence-Prüfung zu ermöglichen.

Von den Ver- und Geboten sind Weitergaben von Unterlagen nicht erfasst, welche die Verfügungsbeklagte zu 1) in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Unternehmensgegenstandes eingegangen ist, erstellt hat oder die der Anbahnung von Vertragsverhältnissen dienen, die vom Unternehmensgegenstand der Verfügungsbeklagten zu 1) gedeckt sind.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsbeklagten zu 80% und hat die Verfügungsklägerin zu 20% zu tragen.

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Weitergabe von Geschäftsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) zum Zwecke einer Due-Diligence Prüfung. Das Verfahren steht in Zusammenhang mit weiteren Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Familie C, die beim Landgericht Köln und beim Oberlandesgericht Köln anhängig sind.

Die Verfügungsklägerin ist mit einem Geschäftsanteil von 25,1% Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 1). Weitere Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 1) ist die Verfügungsbeklagte zu 2) mit Geschäftsanteilen von 74,9%. Der im Rubrum genannte Geschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsbeklagten zu 2), Herr C2 junior, ist mit einem Anteil von 75% Kommanditist der Verfügungsbeklagten zu 2) und seit 2013 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsbeklagten zu 2), der U Verwaltungsgesellschaft mbH. Gegenstand der Verfügungsbeklagten zu 1) ist u.a. der Handel mit alkoholischen Getränken und nichtalkoholischen Getränken wie die Verfügungsklägerin sie herstellt. Diese wiederum ist u.a. ein bedeutender Hersteller von L.

Mit ihrer am 18. Dezember 2002 vereinbarten Beteiligung an der Verfügungsbeklagten zu 1) verfolgte die Verfügungsklägerin vor allem das Ziel, sich bestehende Vertriebskanäle zu sichern und künftige Vertriebswege zu erschließen. Der am vorgenannten Tag beurkundete Gesellschaftsvertrag der Verfügungsbeklagten zu 1), enthält in § 7 ein die Einziehung von Geschäftsanteilen, in § 8 eine die Veräußerung von Geschäftsanteilen und in § 10 eine ein Wettbewerbsverbot betreffende Bestimmung. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage AS 7 (vgl. Anlagenheft) Bezug genommen. Gemäß Gesellschafterbeschluss der Verfügungsklägerin zu 1) ebenfalls vom 18. Dezember 2002 (Anlage AS 6, Anlagenheft), auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Geschäftspolitik der Verfügungsbeklagten zu 1) die Förderung des Vertriebs von Produkten der Verfügungsklägerin zum Ziel. Außerdem konkretisiert ein Gesellschafterbeschluss vom 18. Dezember 2002 das in § 10 des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsbeklagten zu 1) vorgesehene Wettbewerbsverbot.

Anlässlich einer Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) am 17. April 2012 wurde mit den Stimmen der Verfügungsbeklagten zu 2) beschlossen, dass der von der Verfügungsklägerin gehaltene Geschäftsanteil gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) zwangsweise an die Verfügungsbeklagte zu 2) abzutreten sei.

Dieser Beschluss konnte bisher allerdings nicht vollzogen werden, weil die Verfügungsklägerin eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkte. Auf das Verfahren 88 O 20/12 Landgericht Köln wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Ferner erhob die Verfügungsklägerin Anfechtungsklage gegen die am 17. April 2012 gefassten Beschlüsse. Die Berufung gegen das in dem entsprechenden Verfahren 88 O 36/12 Landgericht Köln ergangene klageabweisende Urteil ist beim Senat unter dem Az. 18 U 124/13 anhängig.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, die Verfügungsbeklagten beabsichtigten, zunächst eine Minderheitsbeteiligung an der Verfügungsbeklagten zu 2) in Höhe von 49 % der Kommanditanteile zu veräußern. Zur Vorbereitung der geplanten Anteils-Veräußerung hätten die Verfügungsbeklagten Vertretern der S Gruppe KG als Betreiberin des Hauses L2 Brautradition, zu dem u.a. die Marke "L3" gehöre, gestattet, bei der Verfügungsbeklagten zu 1) eine sogenannte Due-Diligence-Prüfung vorzunehmen. Das habe der Zeuge T, ein für die Geschäftsbeziehungen zur Verfügungsbeklagten zu 1) zuständiger Mitarbeiter der Verfügungsklägerin, am 12. September 2003 vom Vertriebsleiter und Prokuristen der Verfügungsbeklagten zu 1), dem Zeugen F, mündlich mitgeteilt bekommen. Der Zeuge F habe am 12. September 2013 geäußert, dass sich Wirtschaftsprüfer in den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten zu 1) für die S Gruppe KG Unterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) ansähen und die Bücher prüften. Der Zeuge F habe weiter erklärt, die Verfügungsbeklagte zu 1) werde wahrscheinlich entweder an die S Gruppe KG oder an die G, eine Getränkefachgroßhändlerin aus O, veräußert.

Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, die Offenlegung von Geschäftsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1), die Rückschlüsse auf Einzelheiten des Geschäftsbetriebes der Verfügungsklägerin erlaube, sei ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter treupflichtwidrig. Ferner stehe zu befürchten, dass die Verfügungsbeklagten weitere entsprechende Pflichtverletzungen begingen.

Die Verfügungsklägerin hat sinngemäß beantragt,

1. a) der Verfügungsbeklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, geschäftliche Unterlagen, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, insbesondere Vertragsunterlagen, buchhalterische Unterlagen, Bilanzen, interne Auswertungen, Kalkulationen und Analysen, Wettbewerbern der Verfügungsklägerin, insbesondere Unternehmen, deren Gegenstand eine Brauerei ist, oder solchen Unternehmen, die mit Unternehmen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, deren Gegenstand eine Brauerei ist, offenzulegen;

b) insbesondere der Verfügungsbeklagten zu 1) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, Wettbewerbern der Klägerin im vorgenannten Sinne eine Überprüfung der geschäftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) zu ermöglichen;

2. a) der Verfügungsbeklagten zu 2) im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten aufzugeben, es zu unterlassen, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu veranlassen oder der Verfügungsbeklagten zu 1) zu gestatten, ihre geschäftlichen Unterlagen, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, insbesondere Vertragsunterlagen, buchhalterische Unterlagen, Bilanzen, interne Auswertungen, Kalkulationen und Analysen, Wettbewerbern der Verfügungsklägerin, insbesondere Unternehmen, deren Gegenstand eine Brauerei ist, oder solchen Unternehmen, die mit Unternehmen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, deren Gegenstand eine Brauerei ist, offenzulegen;

b) insbesondere es der Verfügungsbeklagten zu 2) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu untersagen, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu veranlassen oder ihr zu gestatten, Wettbewerbern der Klägerin im vorgenannten Sinne eine Überprüfung der geschäftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) zu ermöglichen.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 15 ff. GA), der der Verfügungsklägerin am 2. Oktober 2013 zugestellt worden ist (Bl. 25 GA), hat das Landgericht die Anträge der Verfügungsklägerin, ohne den Verfügungsbeklagten zuvor Gehör zu gewähren, zurückgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Verfügungsklägerin nach der die Zwangsabtretung betreffenden Entscheidung des Landgerichts Köln ihrerseits die als Gesellschafterin der U GmbH obliegende Treuepflicht in so gravierender Weise verletzt habe, dass sie eine Treupflichtverletzung der Verfügungsbeklagten in Zusammenhang mit Due-Diligence-Prüfungen nicht geltend machen und entsprechende Maßnahmen nicht untersagen könne.

Hinsichtlich weiterer Details wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

3. Mit einem am 7. Oktober 2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Verfügungsklägerin sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Hinsichtlich der vom Landgericht herangezogenen Gründe für die die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils der Verfügungsklägerin betreffende Entscheidung auch als Grund für die Zurückweisung des auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrages meint die Verfügungsklägerin, dass der Ausgang des entsprechenden, beim Senat unter dem Az. 18 U 124/13 geführten Verfahrens offen sei und dass dessen Ausgang nicht vorweggenommen werden könne.

Nachdem die Verfügungsklägerin zunächst sinngemäß beantragt hat,

den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. September 2013 - 83 O 64/13 - abzuändern und

1. a) der Verfügungsbeklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, geschäftliche Unterlagen, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, insbesondere Vertragsunterlagen, buchhalterische Unterlagen, Bilanzen, interne Auswertungen, Kalkulationen und Analysen, Wettbewerbern der Verfügungsklägerin, insbesondere Unternehmen, deren Gegenstand eine Brauerei ist, oder solchen Unternehmen, die mit Unternehmen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, deren Gegenstand eine Brauerei ist, offenzulegen,

b) insbesondere der Verfügungsbeklagten zu 1) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, Wettbewerbern der Klägerin im vorgenannten Sinne eine Überprüfung der geschäftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) zu ermöglichen,

2. a) der Verfügungsbeklagten zu 2) im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten aufzugeben, es zu unterlassen, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu veranlassen oder der Verfügungsbeklagten zu 1) zu gestatten, ihre geschäftlichen Unterlagen, die der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, insbesondere Vertragsunterlagen, buchhalterische Unterlagen, Bilanzen, interne Auswertungen, Kalkulationen und Analysen, Wettbewerbern der Verfügungsklägerin, insbesondere Unternehmen, deren Gegenstand eine Brauerei ist, oder solchen Unternehmen, die mit Unternehmen im Sinne des § 15 AktG verbunden sind, deren Gegenstand eine Brauerei ist, offenzulegen,

b) insbesondere es der Verfügungsbeklagten zu 2) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu untersagen, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu veranlassen oder ihr zu gestatten, Wettbewerbern der Klägerin im vorgenannten Sinne eine Überprüfung der geschäftlichen Verhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) zu ermöglichen,

hat sie ihre Verfügungsklage im weiteren Verlauf des Verfahrens dahingehend eingeschränkt, dass von dem Verbot diejenige Weitergabe von Unterlagen nicht erfasst sei, die die Verfügungsbeklagte zu 1) in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Unternehmensgegenstandes eingegangen sei, oder die der Anbahnung von Vertragsverhältnissen dienten, die von ihrem Unternehmensgegenstand gedeckt seien, erstellt habe.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Weder am 12. September 2013 noch an einem anderen Tag hätten Wirtschaftsprüfer in den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten zu 1) für die S KG Einsicht in Unterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) genommen oder Bücher der Verfügungsbeklagten zu 1) geprüft. Äußerungen entsprechenden Inhalts sowie solche über eine wahrscheinliche Veräußerung der Verfügungsbeklagten zu 1) an die S Gruppe KG oder die G habe der Zeuge F zu keiner Zeit gegenüber dem Zeugen T getätigt. Dementsprechend seien die Erklärungen des Zeugen T zur Glaubhaftmachung falsch und träfen allein die ihrerseits vorgelegten Angaben des Zeugen F zu. Die Verfügungsbeklagten meinen, schon mit Rücksicht hierauf lägen weder die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs noch eines Verfügungsgrunde vor.

Außerdem tragen die Verfügungsbeklagten umfangreich zu dem Hintergrund auch dieser Auseinandersetzung und ihren Begleitumständen vor und meinen, die begehrte einstweilige Verfügung scheide schon deshalb aus, weil die begehrten Verbote jeder Geschäftstätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1) im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes entgegenstünden.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten es abgelehnt, eine Frage des Berichterstatters des Senats nach dem Stattfinden einer Due-Diligence-Prüfung der Verfügungsbeklagten zu 1) durch die S Gruppe KG oder einen anderen Konkurrenten der Verfügungsklägerin unabhängig vom genauen Datum und dem Ort der Prüfung zu beantworten und die Auffassung vertreten, mit Rücksicht auf das Vorbringen der Gegenseite und den Inhalt der Erklärungen des Zeugen T obliege den Verfügungsbeklagten kein weiterer Vortrag, sondern könne man sich darauf beschränken, die Darstellung des Zeugen in Abrede zu stellen. Daraufhin ist auf die Bedeutung des § 138 Abs. 3 ZPO hingewiesen worden.

Im Übrigen hat der Senat den Verfügungsbeklagten einen bis zum 29. Oktober 2013, 12:00 Uhr reichenden Schriftsatznachlass gewährt, von dem die Verfügungsbeklagten durch Einreichung eines Schriftsatzes vom 29. Oktober 2013 Gebrauch gemacht haben. In diesem Schriftsatz haben sie ihr Vorbringen erneut dargetan und weiter erläutert: Das Vorgehen der Verfügungsklägerin diene lediglich der Behinderung der Verfügungsbeklagten zu 1) in ihrer unternehmerischen Tätigkeit, die Erklärungen des (Mit-)Geschäftsführers der Verfügungsklägerin, Herr C3, seien nicht glaubhaft, die Verfügungsklägerin stelle ins Blaue hinein Vermutungen an, die Angaben des Zeugen T träfen nicht zu.

II.

Die nach den §§ 922, 936, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist begründet und führt zu der ausgesprochenen Abänderung des angefochtenen Beschlusses der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. September 2013.

1. a) Der Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ergibt sich sowohl hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) als auch hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2) aus gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gemäß § 242 BGB, wenn auch die Verfügungsbeklagte zu 1) betreffend diese ihren Grund in dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Verfügungsklägerin als (Noch-)Gesellschafterin finden, während hinsichtlich der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 2) das unter Gesellschaftern bestehende Rechtsverhältnis maßgebend ist. In jedem Fall ist es im vorliegenden Fall sowohl der Gesellschaft und ihren Geschäftsführern als auch den Gesellschaftern untersagt, eigenmächtig, d.h. ohne entsprechenden einstimmigen Gesellschafterbeschluss, Informationen und Unterlagen über die Gesellschaft und ihre Geschäfte zum Zwecke einer Due-Diligence-Prüfung an Dritte weiterzugeben (so allgemein Lutter/Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 51a Rn. 24a und b).

b) Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob dies allgemein gilt oder unter gewissen Umständen die im Schrifttum ebenfalls vertretene Gegenauffassung (vgl. etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 51a Rn. 37 f., die von einer grds. zulässigen Informationsweitergabe zum Zwecke einer Veräußerung bzw. der in diesem Zuge erforderlichen Due-Diligence-Prüfung ausgehen) zutrifft. Auch kann offen bleiben, ob es stets eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedarf. Denn hier liegen insofern besondere Umstände vor, die eine über den Regelfall hinausreichende Geheimhaltungspflicht insofern rechtfertigen, als sich aus den Geschäftsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) wegen der starken Verflechtung der Geschäftsbetriebe der Verfügungsklägerin als bedeutender L-Brauerei einerseits und der Verfügungsbeklagten zu 1) als wichtiger Getränkefachhändlerin im für den L-Absatz ausschlaggebenden L2 Bereich andererseits für kaufinteressierte Konkurrenten der Verfügungsklägerin, wie z.B. der S Gruppe KG als Inhaberin u.a. der Marke "L3" allzu leicht Rückschlüsse auf Interna der Verfügungsklägerin ergeben könnten (Vertriebswege, Preisbildung usw.). Die in den zurückliegenden Jahren bestehende starke Verflechtung der Geschäftsbetriebe der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) kommt etwa darin zum Ausdruck, dass die erklärte Geschäftspolitik und die Zielsetzung der Verfügungsbeklagten zu 1) nach Ziffer 2 ihres Gesellschafterbeschlusses vom 18. Dezember 2002 in der Förderung des Vertriebes von Produkten der Verfügungsklägerin liegen (Anlage AS 6, Anlagenheft). Dementsprechend veranlasste die Verfügungsklägerin auch eine Tochtergesellschaft, den von ihr betriebenen Gastronomievertrieb der Verfügungsbeklagten zu 1) zu verpachten. Schließlich bringen das in § 10 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) geregelte Wettbewerbsverbot (Anlage AS 7, Anlagenheft) und dessen Konkretisierung (Anlage AS 7, Anlagenheft) die starke Verflechtung der Geschäftsbetriebe der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) zum Ausdruck.

Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Auseinandersetzungen zwischen den Verfügungsklägerin einerseits sowie den Verfügungsbeklagten andererseits über die Vertriebsverträge, über die Zwangsabtretung und über andere Gesichtspunkte die vorstehend dargelegte Verflechtung der Unternehmen bereits in einer Art und Weise beendet haben, dass ein umfassender Einblick in die Vermögens- und Geschäftsverhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht mehr mit einem Einblick in die Interna der Verfügungsklägerin verbunden wäre. Das ist vielmehr mit Rücksicht auf laufende Gastronomieobjekte und die zugehörigen Verträge einerseits und den maßgebenden kurzen Zeitraum andererseits gänzlich lebensfremd.

Hinzu kommt, dass nach § 8 des Gesellschaftsvertrages der Verfügungsbeklagten zu 1) die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Verfügungsbeklagten zu 1) der Zustimmung auch der Verfügungsklägerin bedürfte und die Verfügungsklägerin demnach hiergegen und gegen Datenweitergaben in einem solchen Zusammenhang geschützt wären. Die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Zweck in dem Halten von Geschäftsanteilen der Verfügungsbeklagten zu 1) besteht, steht dem in ihrer Wirkung für die Verfügungsklägerin jedenfalls dann gleich, wenn es in dem Zusammenhang der Veräußerung einer Due-Diligence-Prüfung der Geschäftsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) bedarf. Dementsprechend muss sie auch denselben Schutz genießen, soll nicht § 8 des Gesellschaftsvertrages allzu leicht umgangen werden können. Wie also eine Veräußerung von Geschäftsanteilen der Verfügungsbeklagten zu 1) und der hierzu erforderliche Einsichtnahme Dritter in Geschäftsunterlagen von der Zustimmung der Verfügungsklägerin abhängt, erfordert auch die Einsichtnahme Dritter die Zustimmung der Verfügungsklägerin, zumal wenn es sich dabei um unmittelbar oder mittelbar konkurrierende Unternehmen handelt.

c) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass es zu der von der Verfügungsklägerin behaupteten Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) durch Vertreter der S Gruppe KG sowie deren Berater zwecks Due-Diligence-Prüfung gekommen ist.

Die Verfügungsklägerin hat dies nicht nur gestützt auf die Angaben des Zeugen T konkret unter Nennung eines Datums, bezogen auf die Geschäftsräume der Verfügungsbeklagten zu 1) als Ort der Prüfung sowie im Hinblick auf vom Zeugen bekundete Äußerungen eines Prokuristen der Verfügungsbeklagten zu 1) behauptet, sondern vielmehr bereits auf S. 9 ihres Antragsschriftsatzes allgemein, d.h. bezogen weder auf ein Datum der Einsichtsgewährung und Prüfung noch auf einen Ort. Der Senat vermag sich auch der von den Verfügungsbeklagten vertretenen rechtlichen Würdigung nicht anzuschließen, dass es sich hier um nicht hinreichend konkrete Vermutungen, um ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen handele. Vielmehr gestattet § 138 Abs. 1 ZPO den Parteien eines Zivilverfahrens in gewissem Umfang Vermutungen und ergibt sich eine hinreichende Tatsachengrundlage des Vorbringens der Verfügungsklägerin hier schon aus den schriftlichen Angaben des Zeugen T, und zwar ganz unabhängig von deren Wahrheitsgehalt. In dem hier interessierenden Zusammenhang des hinreichend substantiierten Parteivortrags nach § 138 Abs. 1 ZPO genügt vielmehr die nicht gänzlich fernliegende Richtigkeit der schriftlichen Angaben des Zeugen; einer darüber hinausgehenden Würdigung der Angaben des Zeugen T vor dem Hintergrund der anderslautenden Angaben des Zeugen F bedarf es deshalb hier nicht.

Da die Verfügungsbeklagten diesen Tatsachenvortrag der Verfügungsklägerin nicht nur nicht allgemein bestritten haben, sondern ausdrücklich nur bestritten haben, 1. dass am 12. September 2013 oder an einem anderen Tag Wirtschaftsprüfer in Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten zu 1) für die S KG Einsicht in Unterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) genommen und die Bücher der Verfügungsbeklagten zu 1) geprüft hätten (Bl. 43 GA) und 2. Dass der Zeuge F sich gegenüber dem Zeugen T in der seitens der Verfügungsklägerin behaupteten Weise geäußert habe (Bl. 59 GA), im Übrigen aber die Beantwortung einer allgemeiner gehaltenen Frage des Berichterstatters während der mündlichen Verhandlung abgelehnt haben, greift § 138 Abs. 3 ZPO ein und gilt dementsprechend als zugestanden, dass die Vertreter der S Gruppe KG und deren Berater Geschäftsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) zwecks Due-Diligence-Prüfung zugänglich gemacht worden sind.

Schon darin liegt eine schuldhafte Verletzung der der Verfügungsbeklagten zu 1) und der Verfügungsbeklagten zu 2) gegenüber der Verfügungsklägerin obliegenden Treuepflichten. Auf den genauen Zeitpunkt der Einsichtnahme und den Ort derselben kommt es demgegenüber nach den hier maßgebenden Tatbestandsvoraussetzungen einer Treuepflichtverletzung nicht an.

Ebensowenig kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen T und seiner eidesstattlichen Versicherung an, denn nach den vorstehenden Ausführungen ist der nach Auffassung des Senats maßgebende Sachverhalt unstreitig, weil die Verfügungsbeklagten die Behauptungen der Verfügungsklägerin nicht hinreichend bestritten haben.

d) Bereits die stattgehabten Treuepflichtverletzungen begründen die im Rahmen des Verfügungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt hier das prozessuale Verhalten der Verfügungsbeklagten, denn die ausdrückliche Nichtbeantwortung der Frage des Berichterstatters nach einer Due-Diligence-Prüfung durch die S Gruppe KG oder andere Konkurrenten der Verfügungsklägerin lässt das Stattfinden von Verhandlungen zwecks Veräußerung der Verfügungsbeklagten zu 1) als sehr wahrscheinlich erscheinen.

e) Die Verfügungsklägerin ist ungeachtet der beschlossenen Zwangsabtretung ihres Geschäftsanteils aktivlegitimiert, weil die Maßnahme bisher nicht vollzogen wurde.

2. Die hinter dem Verfügungsgrund stehenden Gesichtspunkte ergeben sich zum einen aus den vorstehend dargelegten schwerwiegenden Treuepflichtverletzungen der Verfügungsbeklagten, zum anderen aus dem der Verfügungsklägerin drohenden Schaden. Dass der Verfügungsklägerin von der Offenlegung ihrer Geschäftsbeziehung zur Verfügungsbeklagten zu 1) in sämtlichen für die Bewertung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse der Verfügungsbeklagten zu 1) maßgebenden Details gegenüber konkurrierenden Unternehmen und deren Beratern erhebliche Gefahren drohen, bedarf keiner weiteren Darlegungen der Verfügungsklägerin. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Bekanntwerden von wichtigen Einzelheiten der Preisbildung und des Vertriebes Wettbewerbsnachteile auf einem ohnehin schwierigen Markt zur Folge haben könnte.

3. Soweit das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gestützt auf Treuepflichtverletzungen der Verfügungsklägerin, mit denen die Zwangsabtretung ihres Geschäftsanteils begründet wurde, abgelehnt hat, vermag sich der Senat den entsprechenden Erwägungen nicht anzuschließen. Dabei kann der Senat an dieser Stelle offen lassen, ob die Erwägungen der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln geeignet sind, die beschlossene Zwangsabtretung zu rechtfertigen. Denn jedenfalls ist der Ausgangs des mittlerweile beim Senat anhängigen Anfechtungsprozesses offen und verdient die Verfügungsklägerin den hier in Anspruch genommenen Schutz vor der Offenbarung von Interna ihres Geschäftsbetriebes, solange dies der Fall ist.

4. a) Die Einwendung der Verfügungsbeklagten, die seitens der Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung und die damit verbundene Untersagung der Weitergabe von Unterlagen stehe ihrem Geschäftsbetrieb entgegen, hat Ausdruck in der im zweiten Rechtszug erfolgten Einschränkung des Antrages der Verfügungsklägerin einerseits und in dem entsprechenden Tenor dieser Entscheidung andererseits gefunden.

Dass danach der Geschäftsbetrieb der Verfügungsbeklagten zu 1) noch einer nennenswerten Einschränkung unterliegt vermag der Senat schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil zwischen der zwecks Due-Diligence-Prüfung erforderlichen Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) einschließlich derjenigen zu Interna der Verfügungsklägerin und der Übersendung von Unterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1), die sich auf einzelne Objekte und Vertragsverhältnisse, die Abnahmemengen gewisser Kunden und deren finanziellen Verhältnisse beziehen, ein offensichtlicher Unterschied besteht.

b) Die seitens der Verfügungsklägerin mit Rücksicht auf die Einwendungen der Gegenseite vorgenommene Antragsbeschränkung versteht der Senat als Teil-Rücknahme des Verfügungsantrages.

5. Da der Senat im zweiten Rechtszug aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, ist trotz des § 572 Abs. 4 ZPO in der Form eines Urteils zu entscheiden (Vollkommer, in: Zöller, 29. Aufl., § 922 Rn. 14 m.w.N.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.

Streitwert: 50.000,- EUR.

Der Senat misst dem Streitgegenstand ausgehend vom beiderseitigen Vortrag über die Bedeutung der den Geschäftsunterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1) zu entnehmenden Informationen für die Verfügungsklägerin auch unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Verfügungsverfahrens einen erheblich größeren Wert zu als es das Landgericht getan hat.






OLG Köln:
Urteil v. 31.10.2013
Az: 18 W 66/13


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