Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. Juni 1997
Aktenzeichen: 6 U 71/95
(OLG Köln: Urteil v. 27.06.1997, Az.: 6 U 71/95)
1. Der Verkleinerung eines Sportler-Trikots (,Mini-Dress"), die als Fan-Artikel in den Verkehr gebracht wird, kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn sie gegenüber dem Original vereinfacht und in den Proportionen signifikant verändert wird. Nicht erforderlich für den Schutz nach § 1 UWG ist dabei, daß es sich bei dem betreffenden ,Mini-Dress" um eine originelle, verfremdende schöpferische Gestaltung handelt.
2. Bei einem (Fußball-)Fan-Artikel legt der angesprochene Verkehr nicht lediglich Wert auf die Vereinsfarben und - embleme, sondern auch auf die konkrete Gestaltung des Artikels (hier: ,Mini-Dress"), die als solche sodann die betriebliche Herkunftsvorstellung auslösen kann.
3. Zur Frage der Verkehrsbekanntheit und der Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschung beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 743/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in nachfolgend bestimmter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die jeweilige Höhe der Sicherheit wird wie folgt bestimmt:
den Unterlassungsausspruch betreffend: DM 500.000.-,
den Auskunftsausspruch betreffend: DM 30.000.-,
den Kostenausspruch betreffend: DM 40.000.-.
Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer derBeklagten wird auf DM 530.000.- festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin läßt sogenannte " Mini-Dresse " herstellen, bzgl.
deren Aufmachung im einzelnen beispielhaft auf die als Anlagen zu
den Akten genommenen Exemplare ("minidresscollection") Bezug
genommen wird. Diese für Anhänger diverser Sportarten, darunter
Fußball, gefertigten Fan- und Souvenir- Artikel gehen auf einen aus
den 70-er Jahren datierenden Entwurf der Klägerin zurück. Für die
Vermarktung der genannten Produkte bediente sich die Klägerin in
der Vergangenheit diverser Drittunternehmen. Soweit die Mini-Dresse
für Fußball-Fans angeboten wurden , wiesen die Artikel z. T. die
Original-Embleme sowie die Namen der betreffenden Fußball-Vereine
auf, wozu die mit der Vermarktung der Mini-Dresse befaßten
Unternehmen Lizenzvereinbarungen mit den jeweiligen Vereinen
trafen.
Eine solche, bis zum Jahre 1991 befristete Vereinbarung war
dabei auch mit dem VfB S. geschlossen; bzgl. der Einzelheiten des
hiernach hergestellten Mini-Dresses der Klägerin wird auf das zu
dem beigezogenen einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 379 / 94
(LG Köln) eingereichte Exemplar lt. Anlage B 2 ( Bl. 65 der
bezeichneten Akte ) verwiesen. Nach Ablauf dieser
Lizenzvereinbarung ging sodann die Beklagte, bei der es sich um das
für die Vermarktung des Vereins-Logos des VfB S. und den Vertrieb
von Fan-Artikeln dieses Fußballvereins zuständige Unternehmen
handelt, dazu über, einen dem klägerischen Mini-Dress ähnlichen
Fan-Artikel in der aus der Anlage BB 9 ( Hülle Bl. 242 d. A. )
ersichtlichen Aufmachung zu vertreiben. Die Klägerin, welche die
Mini-Dresse seit 1993 ausschließlich selbst vertreibt, beanstandet
dieses von der Beklagten vertriebene Erzeugnis u. a. als eine unter
dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG
nach ihrem Dafürhalten unlautere Nachahmung ihrer eigenen
Fußball-Mini-Dresse. Sie hat daraufhin eine unter dem Datum des 8.
Juli 1994 im Beschlußverfahren ergangene einstweilige Verfügung
erwirkt ( 31 O 379 / 94 LG Köln ) , mit welcher der Beklagten u. a.
verboten wurde, das beanstandete Mini-Dress anzubieten und/oder zu
vertreiben. Diese Beschlußverfügung wurde - nachdem die Beklagte
Widerspruch eingelegt hatte - vom Landgericht mit Urteil vom 29.
November 1994 bestätigt. Die hiergegen eingelegte Berufung der
Beklagten blieb erfolglos ( Urteil des erkennenden Senats vom 23.
Juni 1995 - 6 U 12 / 95 - ).
Beim vorliegenden Prozeß handelt es um die Hauptsache zu dem
vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren.
Die Klägerin nimmt die Beklagte damit - wie schon in dem
vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren - auf
Unterlassung in Anspruch; darüber hinaus verlangt sie
Auskunftserteilung sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum
Ersatz des ihr aus dem beanstandeten Verhalten entstandenen
Schadens verpflichtet ist.
Die Klägerin behauptet, Inhaberin verschiedener nationaler und
internationaler Geschmacksmuster zu sein, welche die Beklagte mit
dem Inverkehrbringen des angegriffenen Fan-Artikels verletzt habe.
Ihr - der Klägerin - Minidress, welches die karrikaturhafte
Wiedergabe eines Fußball-Dresses darstelle, weise außerdem
urheberrechtliche Werksqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG
auf. Bereits unter den Gesichtspunkten der Sonderschutztatbestände
des Geschmacksmuster- und des Urheberrechts stünden ihr, so hat die
Klägerin vertreten, daher die geltend gemachten Klagebegehren zu.
Jedenfalls erwiesen sich diese aber nach § 1 UWG wegen einer
mittels des angegriffenen Modells der Beklagten bewirkten
vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft als
berechtigt. Denn ihrem Mini-Dress komme wettbewerbliche Eigenart
zu. Seine besondere Form, die eine vom Original eines
Fußball-Dresses abstrahierte disproportionale und verniedlichende
Anmutung aufweise, sei geeignet, auf die betriebliche Herkunft
hinzuweisen. Das Produkt der Beklagten, so hat die Klägerin weiter
vertreten, stelle demgegenüber eine gemäß § 1 UWG unlautere
Nachahmung dar. Angesichts des Umstands, daß ihr, der Klägerin,
Mini-Dress in erheblichem Umfang im Verkehr bekannt gemacht worden
und präsent sei, könne der angesprochene Verkehr über die wahre
Herkunft des Fan-Artikels der Beklagten getäuscht werden. Was den
Unlauterkeitsvorwurf angehe, sei außerdem zu berücksichtigen, daß
die Beklagte das beanstandete Produkt gerade nach Beendigung der
früheren Geschäftsverbindung auf dem Markt plaziert habe.
Die Klagerin hat beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,
zu unterlassen,
Mini-Dresse in der nachfolgend abgebildeten Form ( schwarzweiß-Kopie ) anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder herzustellen, anzubieten und/oder vertreiben zu lassen:
2. ihr - der Klägerin - Auskunft zu erteilen bzgl. der in Ziff 1. bezeichneten Mini-Dresse über
a. Namen und Anschrift des Herstellers,
b. die Menge der erhaltenen oder bestellten
Mini-Dresse,
II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der ihr - der Klägerin - durch die in Ziff I. 1. umschriebenen Handlungen enstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß das Mini-Dress der
Klägerin mangels der erforderlichen Gestaltungshöhe einem
Urheberschutz nicht zugänglich sei. Entsprechendes gelte aber auch
hinsichtlich der für einen ergänzenden wettbewerblichen
Leistungsschutz gemäß § 1 UWG vorauszusetzenden Schutzfähigkeit.
Beim klägerischen Mini-Dress handele es sich um ein triviales
Produkt, dessen Besonderheit sich in der bloßen verkleinerten
Wirklichkeitsabbildung eines Fußball-Dresses in Originalgröße
erschöpfe; es weise keinerlei Gestaltungselemente auf, anhand deren
sich im Verkehr Herkunftsvorstellungen bilden könnten. Im übrigen
unterschieden sich die gegenüberstehenden Produkte der Parteien -
soweit sie nicht ohnehin nur gängige und auch im wettbewerblichen
Umfeld allgemein verwendete Merkmale aufwiesen - deutlich
voneinander. Die Gefahr von Verwechslungen betreffend die
betriebliche Herkunft der Produkte sei danach ausgeschlossen.
Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Herkunftsstätte könnten bei
den hier zu beurteilenden Mini-Dressen von vorneherein aber auch
schon deshalb nicht entstehen, weil es sich bei diesen Erzeugnissen
um Massenartikel handele, deren Herkunftsstätte der Verkehr
keinerlei Bedeutung beimesse. Wichtig sei vielmehr allein das
Vereinsemblem. Schließlich aber könne die Klägerin nicht über die
Dauer etwaiger Sonderschutzrechte hinaus für ihr Mini-Dress einen
zeitlich unbegrenzten wettbewerblichen ergänzenden Leistungschutz
beanspruchen. Die Klägerin habe die Idee der Miniaturisierung eines
Fußballdresses nach eigenen Angaben bereits seit 1977 weltweit
ausgeschlachtet. Es gehe daher nicht an, der Klägerin nunmehr -
nachdem etwaige gewerbliche Sonderschutzrechte jedenfalls nicht
mehr bestünden - das Recht zu verschaffen , ein miniaturisiertes
Fußballtrikot auf weitere Jahre hinaus für sich zu
monopolisieren.
Durch Urteil vom 4. April 1995, auf welches zur näheren
Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage
stattgegeben. Die Klägerin könne - so hat das Landgericht unter
weitgehender Bezugnahme auf seine in dem vorangegangenen
einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 379 / 94 ergangene
Entscheidung zur Begründung ausgeführt- ihre Klagebegehren
ungeachtet etwaiger Sonderschutzrechte jedenfalls aus § 1 UWG unter
dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung i. V. mit §
242 BGB herleiten.
Gegen dieses ihr am 25. April 1995 zugestellte Urteil richtet
sich die am 24. Mai 1995 eingelegte und mittels eines am 20.
September 1995 - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung -
rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der
Beklagten.
Aus den schon in erster Instanz geltend gemachten, mit den
Berufungsschriftsätzen noch vertieften und ergänzten Gründen hält
die Beklagte insbesondere an ihrer Auffassung fest, daß dem
klägerischen Mini-Dress keine wettbewerbliche Eigenart zukomme.
Dieses Mini-Dress lasse keinerlei Gestaltungselemente erkennen, die
ihm eine über die Wirklichkeitsabbildung hinausgehende
Eigentümlichkeit verliehen. Es unterscheide sich von
Original-Fußballtrikots allenfalls im Detail sowie in leichten
Proportionsverschiebungen und weise nicht das für die Zuerkennung
der wettbewerblichen Eigenart nach Ansicht der Beklagten aber
erforderliche Maß der Verfremdung und der schöpferischen Gestaltung
auf. Im übrigen weiche ihr, der Beklagten, Modell nach dem
Gesamteindruck wesentlich von dem der Klägerin ab. Als
Gemeinsamkeit verbleibe lediglich die als solche jedoch nicht
schutzfähige Idee, Fußballtrikots zu verkleinern, um sie als
Werbeträger oder Fan-Artikel zu verwenden. Hinzu komme, daß die
betriebliche Herkunft der Mini-Dresse für die relevanten
Verkehrskreise unerheblich sei. Den Fußball-Fans komme es nicht
vordergründig auf ein bestimmtes Design oder eine konkrete Form des
Fan-Artikels an; sie orientierten sich beim Kauf vielmehr allein an
den angebrachten Farben und Emblemen " ihres " Vereins. Auch die
angebliche Verkehrsbekanntheit der klägerischen Mini-Dresse allein
lasse keinen Rückschluß auf Herkunftsvorstellungen oder das
Bestehen einer wettbewerblich relevanten Verwechslungsgefahr
zu.
Die Beklagte beantragt,
das am 4. April 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - 31 O 743/94 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt vor allen Dingen weiterhin
den Standpunkt, daß es sich bei ihrem Mini-Dress nicht nur um ein
Produkt von wettbewerblicher Eigenart handele, sondern daß durch
den angegriffenen Artikel der Beklagten im Verkehr auch die Gefahr
von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft begründet werde.
Solange diese Gefahr aber bestehe, könne ihrem - der Klägerin -
Produkt ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz allein aus
Zeitgründen nicht versagt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird
auf ihre in erster Instanz und in der Berufung jeweils gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben über die von der Klägerin zum
angeblichen Umsatz ihrer textilen Mini-Dresse der
klagegegenständlichen Art in Deutschland behaupteten Umsatzzahlen
gemäß Beweisbeschluß vom 8. November 1996 durch Vernehmung der
Zeugen E. Sch.-W. und A. L.. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das über die Zeugenvernehmungen gefertigte
Protokoll vom 7. März 1997 verwiesen.
Die Akten 31 O 379 / 94 und 31 O 635 / 94 - beide LG Köln -
wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, inbesondere
rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Fristen eingelegt und
begründet. In der Sache ist dem Rechtsmittel jedoch kein Erfolg
beschieden.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung u. a.
des Angebots und des Vertriebs des klägerseits beanstandeten
Fanartikels verurteilt. Ebenfalls zu Recht erfolgte die
landgerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung
sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht. Denn der
Klägerin stehen diese Ansprüche gegen die Beklagte sämtlich zu.
Dabei bedarf es nicht des Eingehens auf die Frage, ob sich die
Klägerin für ihr hier betroffenes textiles Mini-Dress auf die
Sonderschutztatbestände des Geschmacksmustergesetzes ( §§ 5, 14 a
GeschmG i. V. mit § 101 a UrhG ) und des Urheberrechts ( §§ 97, 101
a UrhG ) berufen kann. Das ist hier deshalb nicht von
streitentscheidender Bedeutung, weil sich die Klagebegehren
jedenfalls aus den §§ 1 UWG, 242 BGB als berechtigt erweisen.
Der von der Klägerin beanstandete Fan-Artikel der Beklagten
stellt eine unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG unlautere Nachahmung des textilen
Fußball- Mini-Dresses der Klägerin dar.
Allerdings ist es richtig, daß - worauf die Beklagte zutreffend
hinweist - selbst die identische Nachahmung fremder, nicht unter
Sonderrechtsschutz stehender Leistungen nicht per se als
wettbewerbswidrig anzusehen ist. Wettbewerbswidrig wird die in der
Nachahmung liegende Ausnutzung eines fremden Arbeitergebnisses erst
bei Hinzutreten besonderer unlauterer Begleitumstände. Solche
Umstände sind aber dann gegeben, wenn ein Produkt, das
wettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Erzeugnisses
aufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet,
in den Verkehr gebracht wird und dies die Gefahr einer Verwechslung
der betrieblichen Herkunft begründet, obwohl diese durch zumutbare
und geeignete Maßnahmen hätte verhindert werden können. Das gilt
insbesondere dann, wenn das beanstandete Erzeugnis eine Nachahmung
des fremden Produkts darstellt ( vgl. Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 450 zu § 1 UWG m. w. N. ). Das
von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ist nach
diesen Maßstäben als wettbewerbswidrig einzuordnen.
Die Gestaltung des von der Klägerin vertriebenen Mini-Dresses
weist wettbewerbliche Eigenart auf. Sie ist geeignet, im Verkehr
als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft des Produkts zu
wirken ( vgl. BGH GRUR 1986, 673/675 - " Beschlagprogramm " - ).
Denn sie weist eine Kombination von Merkmalen auf, die der
Gestaltung in ihrer Gesamtheit eine einprägsame Besonderheit
gegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten verleiht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich das
ästhetische Erscheinungsbild des Mini-Dresses nicht lediglich in
der miniaturisierten Abbildung und vorlagegetreuen Wiedergabe eines
Fußball-Dresses in Originalgröße. Seine konkrete Gestaltung
zeichnet sich vielmehr durch eine Kombination verschiedener
formgebender Elemente aus, die dem Produkt ein individuelles, es
von gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller unterscheidendes
Gepräge verleiht.
So ist die Silhouette des Mini-Dresses gegenüber den
Originaltrikots vereinfacht und in der Proportion verändert. Vor
allem die Kragen- und Schulterpartie weist - wie nicht zuletzt die
von der Beklagten vorgelegten "Verkleinerungen" eines
Original-VfB-Trikots (Anlage BB 7/BB 8 zum Schriftsatz vom
22.03.1996) belegen - eine gegenüber einem realen Trikot
abstrahierte Form auf. Während bei dem Original-Trikot die
Kragenpartie aus der Schulterlinie herausragt, die sich sodann - in
leicht abfallender Neigung - fast "T-förmig" bis zum Àrmelabschluß
fortsetzt, ist der Kragen bei dem Mini-Dress der Klägerin glatt
abschließend in die Schulterlinie integriert, die sich zudem,
insoweit von den Vorgaben eines Original-Fußball-Trikots stark
abweichend, fast unmittelbar in die Àrmelpartie fortsetzt. Zu
berücksichtigen ist dabei auch, daß dem Verkehr das
Original-Fußball-Trikot nur äußerst selten in der von der Beklagten
vorgelegten Form als "leeres" Kleidungsstück drapiert, sondern von
einem Sportler getragen begegnet. Als getragenes Kleidungsstück ist
aber die Schulterpartie - den anatomischen Gegebenheiten des
Körpers folgend - gegenüber der Formgebung des klägerischen
Fußballtrikots deutlich breiter und eckiger ausgestaltet, als bei
dem Mini-Dress der Klägerin, welches insgesamt einen
"schmalschultrigen" im Schulterbereich "abfallenden" Eindruck
vermittelt. Auch im Bereich der Hüft- und Hosenpartie weicht das
Mini-Dress der Klägerin deutlich eine von dem
Original-Fußball-Trikot abstrahierende Formgebung auf. Die
unmittelbar unterhalb des Àrmelansatzes im Achselbereich nach einer
angedeuteten Taillierung sogleich einsetzende, "A-förmige" nach
außen gestellte Linienführung vermittelt eine gedrungene, plumpe
Anmutung des Mini-Dresses, die sich so bei einem
Original-Fußball-Dress nicht wiederfindet. Entsprechendes gilt
hinsichtlich der Gestaltung der Hosenpartie selbst, die im
Verhältnis gegenüber den "Schultern" - auch insoweit von einem
"natürlichen" Fußball-Dress abweichend - zu breit und im Hinblick
auf die sich durch die Einkerbung im Schritt ergebende Länge des
Hosenbeins gegenüber dem "Oberkörper" - jedenfalls bei einem in die
Hose gesteckten Trikot - disproportional gestaltet ist. Diese
formgebenden Gestaltungselemente in ihrer Gesamtheit ergeben ein
individuelles, von der bloßen Miniaturisierung eines
Original-Fußball-Dresses abstrahierendes Erscheinungsbild des
klägerischen Mini-Dresses, welches diesem ein dem Verkehr die
Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft
ermöglichendes eigenartiges Gepräge verschafft, das von Hause aus
geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dabei auch nicht
erforderlich, daß es sich bei dem klägerischen Mini-Dress um eine
originelle, verfremdende schöpferische Gestaltung handelt. Um den
Schutz individueller schöpferischer Leistungen und
Arbeitsergebnisse geht es im hier allein interessierenden Bereich
des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht. Dieser
knüpft vielmehr an die Art und Weise an, wie eine fremde
Arbeitsleistung zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet wird
(BGH GRUR 1969, 618/619 - "Kunststoffzähne" -; BGHZ 44, 115/124 -
"Apfel-Madonna" -). Gegen unlauteres Verhalten sind Mitbewerber
(und die Allgemeinheit) aber auch bei der Nachahmung nicht
schöpferischer Leistungen und bei der Óbernahme unorigineller
Gestaltungselemente zu schützen (BGH GRUR 1984, 597/598 - "vitra
programm" -; BGH GRUR 1962, 144 - "Buntstreifensatin I" -).
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich ebenfalls nicht aus dem
weiteren Einwand der Beklagten, wonach es sich bei dem klägerischen
Mini-Dress angeblich um einen Massenartikel handele, dessen
betrieblicher Herkunft der Verkehr, der allein auf die Abbildung
der Farben und des Emblems des von ihm jeweils favorisierten
Fußballvereins Wert lege, keinerlei Bedeutung beimesse. Diese
Argumentation vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie
nicht erklärt, weshalb - wenn tatsächlich ausschließlich die
Vereinsfarben sowie das Vereinsemblem für den angesprochenen
Verkehr von Interesse sind - dieser dann aus der unstreitig
vorhandenen Fülle verschiedener, auf denselben Verein bezogener
Fan-Artikel gerade zu einem diese Vereinsinsignien aufweisenden
Mini-Dress greift. Der genannte Umstand belegt vielmehr, daß es dem
am Erwerb eines Fan-Artikels interessierten Verkehr nicht lediglich
auf die in irgendeiner Form wiedergegebene Abbildung der Farben und
des Emblems eines Fußballvereins, sondern auf die konkrete
Gestaltung ankommt, die dann aber auch Vorstellungen über die
betriebliche Herkunft des Fan-Artikels auslösen kann. Ob der
Verkehr tatsächlich derartige Herkunftsvorstellungen mit dem
Produkt verbindet, ist dabei im übrigen für die wettbewerbliche
Eigenart eines Erzeugnisses unerheblich (Baumbach/Hefermehl,
a.a.O., Rdnr. 453 zu § 1 UWG). Maßgeblich ist allein die Eignung
der ihm anhaftenden und es prägenden Merkmale, dem Verkehr die
Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu
ermöglichen, was hier aber - aus den oben dargestellten Gründen -
zu bejahen ist.
Auch das wettbewerbliche Umfeld führt zu keiner abweichenden
Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen
Mini-Dresses. Die von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten
genannten Drittprodukte können die Hinweisfunktion der die
wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Erzeugnisses begründenden
Gestaltungselemente im hier zunächst maßgeblichen Zeitpunkt des
Marktzutritts der Beklagten im Jahre 1994 nicht beeinträchtigen.
Was das von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannte
Herrenoberhemd DE-PS 434 448 angeht, gilt das bereits deshalb, weil
weder ersichtlich ist, daß dieses überhaupt in Deutschland in den
Verkehr gelangt ist, noch - bejahendenfalls - wann und in welchem
Umfang dies geschehen sein soll. Inwiefern dieses Produkt überhaupt
die Vorstellungen des Verkehrs in relevanter Weise beeinflussen
konnte, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch die von der Beklagten
ferner angeführten, bereits seit 1913 unter anderem durch die Firma
St. auf den Markt gebrachten Puppenkleider in Form von Sportdressen
verschiedener Ausführungen laut Anlagen 4 und 5 zum Schriftsatz vom
22.03.1996 rechtfertigen keine abweichende Würdigung. Unabhängig
davon, ob diese "Puppenkleider" in ihrer konkreten Ausgestaltung
überhaupt derjenigen des klägerischen Mini-Dresses vergleichbar und
daher geeignet sind, dessen wettbewerbliche Eigenart zu
beeinträchtigen, fehlen auch insoweit jegliche Angaben zum
zeitlichen und mengenmäßigen Umfang des Vertriebs derartiger
Produkte; das Maß der Beeinflussung des Verkehrs durch diese
Produkte ist damit nicht erkennbar. Aus diesen Erwägungen sind
ebenfalls die aus den Anlagen BB 4 bis BB 6 zum Schriftsatz der
Beklagten vom 22.03.1996 ersichtlichen weiteren Produkte
unbeachtlich. Unabhängig davon, daß das der Gestaltung des
klägerischen Mini-Dresses allerdings fast identisch angenäherte
Produkt der Firma Givelco (Anlage BB 6) im Ausland erworben wurde
und daher nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob es überhaupt in
Deutschland vertrieben wird, und weiter ungeachtet des Umstandes,
daß die Klägerin in bezug auf den Lufterfrischer der Firma E.
(Anlage BB 4) unter dem Aktenzeichen 31 O 736/94 beim Landgericht
Köln einen Unterlassungstitel erstritten hat, hat die Beklagte
jedoch auch bei den vorbezeichneten Produkten laut Anlagen BB 4 bis
BB 6 nicht angegeben, in welchen Zeiträumen und vor allem in
welchen Mengen diese vertrieben worden sind. Es bleibt daher
ebenfalls insoweit offen, ob und inwieweit sie auf die Vorstellung
der Verbraucher vom Aussehen eines Fanartikels in einer an ein
Fußball-Dress angelehnten Form einwirken konnten. Daß diese
Produkte überhaupt in den Verkehr gelangten, steht der Feststellung
der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Mini-Dresses dabei
von vornherein nicht entgegen. Denn Neuheit ist hierfür nicht
Voraussetzung (BGH WRP 1976, 370/372 - "Ovalpuderdose" -).
Aus den vorbezeichneten Gründen ist ferner nicht ersichtlich,
daß die nach alledem im Kollisionszeitpunkt des Marktzutritts der
Beklagten zu bejahende wettbewerbliche Eigenart des klägerischen
Mini-Dresses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
aufgrund etwaiger zwischenzeitlicher Entwicklungen des
wettbewerblichen Umfeldes entfallen wäre, so daß jedenfalls dem in
die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch damit die Grundlage
entzogen wäre.
Das klägerische Mini-Dress ist weiter auch im Zeitpunkt des
Marktzutritts des Produktes der Beklagten hinreichend im Verkehr
bekannt gewesen, so daß im Verkehr die Gefahr einer Irreführung
über die betriebliche Herkunft entstehen konnte, wenn gleichartige
Produkte auf den Markt gelangen (BGHZ 50, 125/130 -
"Pulverbehälter" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnrn. 453 u. 457
zu § 1 UWG m.w.N.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zur Óberzeugung
des Senates herausgestellt, daß sich die von der Klägerin
dargestellten Umsätze nicht nur im wesentlichen auf den Absatz der
verfahrensgegenständlichen textilen Mini-Dresse in Form eines
Fußball-Dresses in Deutschland bezogen, sondern daß die behaupteten
Umsatzzahlen selbst auch richtig sind. Zwar konnte die hierzu
vernommene Zeugin E. Sch.-W., die lediglich auf Anweisung die in
die klägerseits vorgelegten Aufstellungen eingetragenen Zahlen von
ihr überlassenen Unterlagen übertrug, nicht mit Sicherheit sagen,
daß sich die ihr zur Verfügung gestellten Zahlen auf den Absatz der
hier allein interessierenden Mini-Dresse in Deutschland
bezogen.
Letzteres geht aber aus den Bekundungen des weiter vernommenen
Zeugen A. L. hervor. Danach bezogen sich die unter anderem anhand
der Abrechnungen der Lizenznehmer der Klägerin ermittelten und in
die vorgelegte Auflistung (Bl. 219 d.A.) aufgenommenen Umsatzzahlen
ausschließlich auf den Absatz textiler Mini-Dresse. Dies sei, so
hat der Zeuge weiter bekundet, jeweils anhand der in den
Lizenzabrechnungen angegebenen "Vertragsnummern" erkennbar gewesen.
Der Absatz sei nach den Bekundungen des Zeugen weiter auch ganz
überwiegend, mit Ausnahme einer geringfügigen Menge von insgesamt
ca. 5 %, die in die Schweiz geliefert worden sei, in Deutschland
erfolgt. Soweit der Zeuge weiter angegeben hat, daß die in die
Auflistung eingestellten Umsatzzahlen nicht ausschließlich den
Absatz textiler Fußball-Mini-Dresse wiedergeben, sondern darüber
hinaus auch Eishockey-, Radfahrer- und Reiter-Mini-Dresse
eingestellt seien, rechtfertigt das keine, den Schluß auf eine
hinreichende Verkehrsbekanntheit der textilen Fußball-Mini-Dresse
entkräftende Wertung. Denn den Bekundungen des Zeugen L. zufolge
ist mit den in die Auflistung einbezogenen anderen textilen
Mini-Dressen lediglich ein ganz geringer, maximal 6 % der
Gesamtzahlen ausmachender Umsatz erzielt worden (Eishockey-Dresse:
5 %, Radfahrer-Dresse 1/2 % u. Reiterdresse im "Promille-Bereich").
Die danach verbliebenen, auf Fußball-Mini-Dresse entfallenden
Umsatzzahlen ergeben aber mit ca. 90.000 Stück in 1994 jedenfalls
im hier zugrunde zu legenden Kollisionszeitpunkt ein Maß, das die
Annahme einer Bekanntheit des Klägerproduktes im Verkehr
rechtfertigt, welche die Gefahr von Verwechslungen betreffend die
betriebliche Herkunft von Nachahmungsprodukten nicht lediglich
theoretisch erscheinen läßt.
Irgendwelche Anhaltspunkte, die im Ergebnis Anlaß zu Zweifeln an
der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L. oder aber seiner
persönlichen Glaubwürdigkeit rechtfertigen, bestehen dabei nicht.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen Widerspruch in
der Aussage des Zeugen L. zu derjenigen der Zeugin Sch.-W.
hinweist, stützt das solche Zweifel nicht. Zwar ist es richtig, daß
die Zeugin Sch.-W. angab, ihr hätten beim Schreiben der Aufstellung
Bl. 219 f d.A. Durchschläge der Rechnungen der Firma L. an ihre
Abnehmer zur Verfügung gestanden, wohingegen der Zeuge L. angab,
daß den an die Klägerin gerichteten Lizenzaufstellungen der Firma
L. derartige Rechnungsdurchschriften nicht beigefügt gewesen seien
(Bl. 302 d.A.). Dieser Widerspruch ist hingegen nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der hier beweiserheblichen Bekundungen des Zeugen
L. zu erschüttern. Denn zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang, daß die Zeugin Sch.-W. bei ihrer Vernehmung höchst
unsicher wirkte und sich ganz überwiegend nur noch sehr dunkel und
vage an Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung der
Auflistungen Bl. 219 ff d.A. erinnern konnte. Weshalb sie sich
gerade an das vorbezeichnete Detail betreffend die Beifügung von
Kundenrechnungen der Firma L. zu den an die Klägerin gerichteten
Lizenzaufstellungen noch konkret erinnern konnte, ist daher nicht
ohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber war der Zeuge L. als
ehemaliger Geschäftsführer der Fa. L. mit der hier fraglichen
Vorgehensweise, nämlich der Beifügung von Rechnungen an Kunden zu
den Lizenzaufstellungen der Firma L., regelmäßig befaßt. Der Zeuge,
der auch im übrigen ein gutes Erinnerungsvermögen an den hier
fraglichen Sachverhalt zeigte, hat weiter nachvollziehbar gemacht,
daß der Klägerin im Hinblick auf ihre Möglichkeit zur Bucheinsicht
die Vorlage lediglich dieser Lizenzaufstellungen der Firma L.
genügt habe. Dies alles würdigend sah sich der Senat veranlaßt, die
Darstellung des Zeugen L. zur Frage der Beifügung von
Durchschriften der Kundenrechnungen der Firma L. für glaubhaft zu
halten. Entsprechendes gilt, soweit der Zeuge L. bekundet hat, daß
für die einzelnen Gegenstände bzw. Fan-Artikel jeweils einzelne
Lizenzverträge abgeschlossen worden seien, wohingegen die Beklagte
einen Vertrag (Bl. 338 d.A.) vorgelegt hat, ausweislich dessen
Lizenzen für mehrere Gegenstände in einem Vertrag erteilt wurden.
Der von der Beklagten vorgelegte Vertrag befaßt sich mit der
Erteilung einer Lizenz des VfB S. - dieser vertreten durch die
Firma L. - unter anderem an dem Namen und dem Emblem des Vereins an
einen Unternehmer als Lizenznehmer für diverse, vom Lizenznehmer
selbst hergestellte und selbst vertriebene Endprodukte. Daß sich
dieser Vertrag mit den im vorliegenden Zusammenhang allein
interessierenden Lizenzen betreffend die Produkte der Klägerin
befaßte, ist nicht ersichtlich. Nur auf derartige, die Lizenzen und
Produkte der Klägerin betreffende Verträge bezog sich aber die
Aussage des Zeugen L.. Der beklagtenseits eingereichte Vertrag bzw.
dessen Inhalt ist daher aus diesem Grunde nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen zu erschüttern.
Entsprechendes gilt ferner in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des
Zeugen. Dieser war erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aufklärung des
Sachverhaltes bemüht, wie vor allem aus dem Umstand hervorgeht, daß
er freimütig einräumte, daß sich die in die Auflistung Bl. 219 f
d.A. eingestellten Zahlen nicht ausschließlich auf den Umsatz
textiler Fußball-Mini-Dresse in Deutschland bezogen, sondern
Mini-Dresse auch für andere Sportarten sowie Umsätze auf dem Markt
in der Schweiz eingestellt seien.
Ferner ist auch die Verwechslungsgefahr der sich
gegenüberstehenden "Mini-Dresse" der Parteien zu bejahen. Das
Produkt des Beklagten ist demjenigen der Klägerin nach dem
maßgeblichen Gesamteindruck derart ähnlich, daß bei einem nicht
unwesentlichen Teil der beworbenen Verbraucher die Gefahr von
Verwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft besteht.
Zumindest der flüchtige Verbraucher wird nämlich zu dem Schluß
gelangen, beide Produkte stammten von demselben Hersteller oder
jedenfalls aus organisatorisch oder in sonstiger Weise verbundenen
Herkunftsstätten.
Das Produkt der Beklagten ähnelt dem Mini-Dress der Klägerin in
sämtlichen Merkmalen, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen
und die Gesamtwirkung dieser Darstellung prägen, sowie auch in
nahezu allen anderen Details derart, daß die vorhandenen
Unterschiede nur bei aufmerksamer Betrachtung auffallen, wenn man
beide Erzeugnisse nebeneinander hält. Um so größer ist die
Verwechslungsgefahr, wenn man berücksichtigt, daß die beiden sich
gegenüberstehenden Produkte dem Verkehr in aller Regel nicht
nebeneinander begegnen, so daß sie der Endverbraucher nicht
vergleichen, sondern sie nur nach seinem Erinnerungsbild beurteilen
kann.
Óbereinstimmung besteht insbesondere bei der Ausprägung der
Kragen und Schulterpartie sowie der seitlichen, in den Hüft- und
Hosenbereich überleitenden Linienführung. Einzig die Proportion des
"Oberteils" im Verhältnis zum "Unterteil" weist dabei geringfügige
Unterschiede auf. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schritts,
der beim Modell der Antragsgegnerin nicht, wie beim Mini-Dress der
Klägerin, leicht gerundet, sondern keilförmig eingeschnitten ist.
Diese Abweichungen sind jedoch geringfügig und fallen auch bei
aufmerksamer Betrachtung nur auf, wenn man beide Modelle im
unmittelbaren Vergleich nebeneinander sieht. Sie vermögen nichts an
dem optischen Gesamteindruck zu ändern, daß das Mini-Dress der
Beklagten mit demjenigen der Klägerin übereinstimmt oder es sich
zumindest jedenfalls um ein "Schwesterprodukt" entweder desselben
Herstellers oder miteinander verbundener Hersteller handelt. Denn
sie lassen sich aus der Sicht des Verbrauchers zwanglos mit einer
Weiterentwicklung oder Abwandlung der ansonsten in allen
wesentlichen Details beibehaltenen Darstellung erklären und
begründen damit keinen hinreichenden Abstand, um die Gefahr einer
Verwechslung der sich gegenüberstehenden Produkte
auszuschalten.
Die Beklagte hätte diese Verwechslungsgefahr verhindern,
zumindest aber erheblich verringern können. Irgendwelche
technischen oder funktionalen Notwendigkeiten für die ästhetische
Gestaltung des Fan-Artikels der Beklagten gerade in der von der
Klägerin für ihr Mini-Dress gewählten Form, sind nicht ersichtlich.
Der Beklagten standen vielmehr innerhalb des Rahmens der
miniaturisierten Darstellung eines Fußball-Dresses abweichenden
Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise in der
Proportionierung und der äußeren Linienführung im übrigen, so daß
die von ihr verursachte Herkunftstäuschung vermeidbar ist.
Dabei liegen auch im übrigen die subjektiven Voraussetzungen des
Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG vor. Der Beklagten waren aus
der Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin bzw. der Firma L.
nicht nur das klägerische Mini-Dress und die dieses Vorbild
prägenden, die Verwechslungsgefahr begründenden Umstände bekannt.
Es war ihr darüber hinaus auch zumutbar, durch - wie oben bereits
dargestellt - objektiv mögliche Veränderungen ihres Modells einen
ausreichenden Abstand zum Mini-Dress der Klägerin zu schaffen, um
der Gefahr der Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.
Soweit die Beklagte schließlich eine zeitliche Begrenzung des
sich nach alledem aus dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG ergebenden ergänzenden
wettbewerblichen Leistungsschutzes annehmen will, überzeugt das
nicht. Im Gegensatz zu den Sonderschutzrechten ist eine zeitliche
Schutzbegrenzung dem Wettbewerbsrecht, das - wie oben bereits
dargestellt - an andere Beurteilungskriterien als die
Sonderschutztatbestände anknüpft, an sich fremd. Auch wenn in der
Rechtsprechung für verschiedene Fallgruppen des ergänzenden
wettbewerblichen Leistungsschutzes eine sich zum Teil bereits aus
den materiellen Schutzvoraussetzungen selbst (vgl. z.B. für ein
saisongebundenes Modeprodukt: BGH GRUR 1973, 478 ff - "Modeneuheit"
-) ergebende zeitliche Begrenzung des ergänzenden wettbewerblichen
Leistungsschutzes hergeleitet wird, ist jedenfalls aber im Bereich
der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu berücksichtigen, daß der
wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz hier gerade an die
Herkunftshinweisfunktion und die Gefahr einer Täuschung über die
betriebliche Herkunft eines Erzeugnisses anknüpft. Bei der
vermeidbaren Herkunftstäuschung wird daher in der Regel nicht nur
das Individualinteresse des Verletzten, sondern auch das
Allgemeininteresse berührt (GK/Erdmann, UWG, § 13 Rdnr. 44; Erdmann
in Festschrift für Ralf Vieregge, Seite 208, 212 m.w.N.). Dies
rechtfertigt es, den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz unabhängig vom Ablauf etwaiger Sonderschutzrechte
so lange zu gewähren, wie das Produkt geeignet ist,
Herkunftsvorstellungen zu wecken und irrezuführen (Erdmann in
Festschrift für Ralf Vieregge, Seite 212). Eben das ist hier aber
bei dem Mini-Dress der Klägerin noch der Fall.
Neben dem Unterlassungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 1 UWG
nach alledem auch der Anspruch auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Der Beklagten waren
das klägerische Produkt sowie die den Tatbestand des § 1 UWG
begründenden Umstände bekannt, so daß sie den Wettbewerbsverstoß
schuldhaft begangen hat. Weiterhin besteht die ernsthafte
Wahrscheinlichkeit, daß der Klägerin aus dem Vertrieb des Produktes
der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Zur Bezifferung dieses
Schadens bedarf die Klägerin wiederum der begehrten Auskunft, so
daß ihr gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 1 UWG ebenfalls der
geltend gemachte Auskunftsanspruch zuzuerkennen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte
sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden
Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 27.06.1997
Az: 6 U 71/95
Link zum Urteil:
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