Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. Juni 1997
Aktenzeichen: 6 U 71/95

(OLG Köln: Urteil v. 27.06.1997, Az.: 6 U 71/95)

1. Der Verkleinerung eines Sportler-Trikots (,Mini-Dress"), die als Fan-Artikel in den Verkehr gebracht wird, kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn sie gegenüber dem Original vereinfacht und in den Proportionen signifikant verändert wird. Nicht erforderlich für den Schutz nach § 1 UWG ist dabei, daß es sich bei dem betreffenden ,Mini-Dress" um eine originelle, verfremdende schöpferische Gestaltung handelt.

2. Bei einem (Fußball-)Fan-Artikel legt der angesprochene Verkehr nicht lediglich Wert auf die Vereinsfarben und - embleme, sondern auch auf die konkrete Gestaltung des Artikels (hier: ,Mini-Dress"), die als solche sodann die betriebliche Herkunftsvorstellung auslösen kann.

3. Zur Frage der Verkehrsbekanntheit und der Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschung beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 743/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in nachfolgend bestimmter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die jeweilige Höhe der Sicherheit wird wie folgt bestimmt:

den Unterlassungsausspruch betreffend: DM 500.000.-,

den Auskunftsausspruch betreffend: DM 30.000.-,

den Kostenausspruch betreffend: DM 40.000.-.

Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer derBeklagten wird auf DM 530.000.- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin läßt sogenannte " Mini-Dresse " herstellen, bzgl.

deren Aufmachung im einzelnen beispielhaft auf die als Anlagen zu

den Akten genommenen Exemplare ("minidresscollection") Bezug

genommen wird. Diese für Anhänger diverser Sportarten, darunter

Fußball, gefertigten Fan- und Souvenir- Artikel gehen auf einen aus

den 70-er Jahren datierenden Entwurf der Klägerin zurück. Für die

Vermarktung der genannten Produkte bediente sich die Klägerin in

der Vergangenheit diverser Drittunternehmen. Soweit die Mini-Dresse

für Fußball-Fans angeboten wurden , wiesen die Artikel z. T. die

Original-Embleme sowie die Namen der betreffenden Fußball-Vereine

auf, wozu die mit der Vermarktung der Mini-Dresse befaßten

Unternehmen Lizenzvereinbarungen mit den jeweiligen Vereinen

trafen.

Eine solche, bis zum Jahre 1991 befristete Vereinbarung war

dabei auch mit dem VfB S. geschlossen; bzgl. der Einzelheiten des

hiernach hergestellten Mini-Dresses der Klägerin wird auf das zu

dem beigezogenen einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 379 / 94

(LG Köln) eingereichte Exemplar lt. Anlage B 2 ( Bl. 65 der

bezeichneten Akte ) verwiesen. Nach Ablauf dieser

Lizenzvereinbarung ging sodann die Beklagte, bei der es sich um das

für die Vermarktung des Vereins-Logos des VfB S. und den Vertrieb

von Fan-Artikeln dieses Fußballvereins zuständige Unternehmen

handelt, dazu über, einen dem klägerischen Mini-Dress ähnlichen

Fan-Artikel in der aus der Anlage BB 9 ( Hülle Bl. 242 d. A. )

ersichtlichen Aufmachung zu vertreiben. Die Klägerin, welche die

Mini-Dresse seit 1993 ausschließlich selbst vertreibt, beanstandet

dieses von der Beklagten vertriebene Erzeugnis u. a. als eine unter

dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG

nach ihrem Dafürhalten unlautere Nachahmung ihrer eigenen

Fußball-Mini-Dresse. Sie hat daraufhin eine unter dem Datum des 8.

Juli 1994 im Beschlußverfahren ergangene einstweilige Verfügung

erwirkt ( 31 O 379 / 94 LG Köln ) , mit welcher der Beklagten u. a.

verboten wurde, das beanstandete Mini-Dress anzubieten und/oder zu

vertreiben. Diese Beschlußverfügung wurde - nachdem die Beklagte

Widerspruch eingelegt hatte - vom Landgericht mit Urteil vom 29.

November 1994 bestätigt. Die hiergegen eingelegte Berufung der

Beklagten blieb erfolglos ( Urteil des erkennenden Senats vom 23.

Juni 1995 - 6 U 12 / 95 - ).

Beim vorliegenden Prozeß handelt es um die Hauptsache zu dem

vorbezeichneten einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Klägerin nimmt die Beklagte damit - wie schon in dem

vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren - auf

Unterlassung in Anspruch; darüber hinaus verlangt sie

Auskunftserteilung sowie die Feststellung, daß die Beklagte zum

Ersatz des ihr aus dem beanstandeten Verhalten entstandenen

Schadens verpflichtet ist.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin verschiedener nationaler und

internationaler Geschmacksmuster zu sein, welche die Beklagte mit

dem Inverkehrbringen des angegriffenen Fan-Artikels verletzt habe.

Ihr - der Klägerin - Minidress, welches die karrikaturhafte

Wiedergabe eines Fußball-Dresses darstelle, weise außerdem

urheberrechtliche Werksqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

auf. Bereits unter den Gesichtspunkten der Sonderschutztatbestände

des Geschmacksmuster- und des Urheberrechts stünden ihr, so hat die

Klägerin vertreten, daher die geltend gemachten Klagebegehren zu.

Jedenfalls erwiesen sich diese aber nach § 1 UWG wegen einer

mittels des angegriffenen Modells der Beklagten bewirkten

vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft als

berechtigt. Denn ihrem Mini-Dress komme wettbewerbliche Eigenart

zu. Seine besondere Form, die eine vom Original eines

Fußball-Dresses abstrahierte disproportionale und verniedlichende

Anmutung aufweise, sei geeignet, auf die betriebliche Herkunft

hinzuweisen. Das Produkt der Beklagten, so hat die Klägerin weiter

vertreten, stelle demgegenüber eine gemäß § 1 UWG unlautere

Nachahmung dar. Angesichts des Umstands, daß ihr, der Klägerin,

Mini-Dress in erheblichem Umfang im Verkehr bekannt gemacht worden

und präsent sei, könne der angesprochene Verkehr über die wahre

Herkunft des Fan-Artikels der Beklagten getäuscht werden. Was den

Unlauterkeitsvorwurf angehe, sei außerdem zu berücksichtigen, daß

die Beklagte das beanstandete Produkt gerade nach Beendigung der

früheren Geschäftsverbindung auf dem Markt plaziert habe.

Die Klagerin hat beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-,

ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,

zu unterlassen,

Mini-Dresse in der nachfolgend abgebildeten Form ( schwarzweiß-Kopie ) anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder herzustellen, anzubieten und/oder vertreiben zu lassen:

2. ihr - der Klägerin - Auskunft zu erteilen bzgl. der in Ziff 1. bezeichneten Mini-Dresse über

a. Namen und Anschrift des Herstellers,

b. die Menge der erhaltenen oder bestellten

Mini-Dresse,

II.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der ihr - der Klägerin - durch die in Ziff I. 1. umschriebenen Handlungen enstanden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß das Mini-Dress der

Klägerin mangels der erforderlichen Gestaltungshöhe einem

Urheberschutz nicht zugänglich sei. Entsprechendes gelte aber auch

hinsichtlich der für einen ergänzenden wettbewerblichen

Leistungsschutz gemäß § 1 UWG vorauszusetzenden Schutzfähigkeit.

Beim klägerischen Mini-Dress handele es sich um ein triviales

Produkt, dessen Besonderheit sich in der bloßen verkleinerten

Wirklichkeitsabbildung eines Fußball-Dresses in Originalgröße

erschöpfe; es weise keinerlei Gestaltungselemente auf, anhand deren

sich im Verkehr Herkunftsvorstellungen bilden könnten. Im übrigen

unterschieden sich die gegenüberstehenden Produkte der Parteien -

soweit sie nicht ohnehin nur gängige und auch im wettbewerblichen

Umfeld allgemein verwendete Merkmale aufwiesen - deutlich

voneinander. Die Gefahr von Verwechslungen betreffend die

betriebliche Herkunft der Produkte sei danach ausgeschlossen.

Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Herkunftsstätte könnten bei

den hier zu beurteilenden Mini-Dressen von vorneherein aber auch

schon deshalb nicht entstehen, weil es sich bei diesen Erzeugnissen

um Massenartikel handele, deren Herkunftsstätte der Verkehr

keinerlei Bedeutung beimesse. Wichtig sei vielmehr allein das

Vereinsemblem. Schließlich aber könne die Klägerin nicht über die

Dauer etwaiger Sonderschutzrechte hinaus für ihr Mini-Dress einen

zeitlich unbegrenzten wettbewerblichen ergänzenden Leistungschutz

beanspruchen. Die Klägerin habe die Idee der Miniaturisierung eines

Fußballdresses nach eigenen Angaben bereits seit 1977 weltweit

ausgeschlachtet. Es gehe daher nicht an, der Klägerin nunmehr -

nachdem etwaige gewerbliche Sonderschutzrechte jedenfalls nicht

mehr bestünden - das Recht zu verschaffen , ein miniaturisiertes

Fußballtrikot auf weitere Jahre hinaus für sich zu

monopolisieren.

Durch Urteil vom 4. April 1995, auf welches zur näheren

Sachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage

stattgegeben. Die Klägerin könne - so hat das Landgericht unter

weitgehender Bezugnahme auf seine in dem vorangegangenen

einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 379 / 94 ergangene

Entscheidung zur Begründung ausgeführt- ihre Klagebegehren

ungeachtet etwaiger Sonderschutzrechte jedenfalls aus § 1 UWG unter

dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung i. V. mit §

242 BGB herleiten.

Gegen dieses ihr am 25. April 1995 zugestellte Urteil richtet

sich die am 24. Mai 1995 eingelegte und mittels eines am 20.

September 1995 - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung -

rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der

Beklagten.

Aus den schon in erster Instanz geltend gemachten, mit den

Berufungsschriftsätzen noch vertieften und ergänzten Gründen hält

die Beklagte insbesondere an ihrer Auffassung fest, daß dem

klägerischen Mini-Dress keine wettbewerbliche Eigenart zukomme.

Dieses Mini-Dress lasse keinerlei Gestaltungselemente erkennen, die

ihm eine über die Wirklichkeitsabbildung hinausgehende

Eigentümlichkeit verliehen. Es unterscheide sich von

Original-Fußballtrikots allenfalls im Detail sowie in leichten

Proportionsverschiebungen und weise nicht das für die Zuerkennung

der wettbewerblichen Eigenart nach Ansicht der Beklagten aber

erforderliche Maß der Verfremdung und der schöpferischen Gestaltung

auf. Im übrigen weiche ihr, der Beklagten, Modell nach dem

Gesamteindruck wesentlich von dem der Klägerin ab. Als

Gemeinsamkeit verbleibe lediglich die als solche jedoch nicht

schutzfähige Idee, Fußballtrikots zu verkleinern, um sie als

Werbeträger oder Fan-Artikel zu verwenden. Hinzu komme, daß die

betriebliche Herkunft der Mini-Dresse für die relevanten

Verkehrskreise unerheblich sei. Den Fußball-Fans komme es nicht

vordergründig auf ein bestimmtes Design oder eine konkrete Form des

Fan-Artikels an; sie orientierten sich beim Kauf vielmehr allein an

den angebrachten Farben und Emblemen " ihres " Vereins. Auch die

angebliche Verkehrsbekanntheit der klägerischen Mini-Dresse allein

lasse keinen Rückschluß auf Herkunftsvorstellungen oder das

Bestehen einer wettbewerblich relevanten Verwechslungsgefahr

zu.

Die Beklagte beantragt,

das am 4. April 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - 31 O 743/94 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren

erstinstanzlichen Vortrag. Sie vertritt vor allen Dingen weiterhin

den Standpunkt, daß es sich bei ihrem Mini-Dress nicht nur um ein

Produkt von wettbewerblicher Eigenart handele, sondern daß durch

den angegriffenen Artikel der Beklagten im Verkehr auch die Gefahr

von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft begründet werde.

Solange diese Gefahr aber bestehe, könne ihrem - der Klägerin -

Produkt ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz allein aus

Zeitgründen nicht versagt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird

auf ihre in erster Instanz und in der Berufung jeweils gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die von der Klägerin zum

angeblichen Umsatz ihrer textilen Mini-Dresse der

klagegegenständlichen Art in Deutschland behaupteten Umsatzzahlen

gemäß Beweisbeschluß vom 8. November 1996 durch Vernehmung der

Zeugen E. Sch.-W. und A. L.. Hinsichtlich des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf das über die Zeugenvernehmungen gefertigte

Protokoll vom 7. März 1997 verwiesen.

Die Akten 31 O 379 / 94 und 31 O 635 / 94 - beide LG Köln -

wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, inbesondere

rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Fristen eingelegt und

begründet. In der Sache ist dem Rechtsmittel jedoch kein Erfolg

beschieden.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung u. a.

des Angebots und des Vertriebs des klägerseits beanstandeten

Fanartikels verurteilt. Ebenfalls zu Recht erfolgte die

landgerichtliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung

sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht. Denn der

Klägerin stehen diese Ansprüche gegen die Beklagte sämtlich zu.

Dabei bedarf es nicht des Eingehens auf die Frage, ob sich die

Klägerin für ihr hier betroffenes textiles Mini-Dress auf die

Sonderschutztatbestände des Geschmacksmustergesetzes ( §§ 5, 14 a

GeschmG i. V. mit § 101 a UrhG ) und des Urheberrechts ( §§ 97, 101

a UrhG ) berufen kann. Das ist hier deshalb nicht von

streitentscheidender Bedeutung, weil sich die Klagebegehren

jedenfalls aus den §§ 1 UWG, 242 BGB als berechtigt erweisen.

Der von der Klägerin beanstandete Fan-Artikel der Beklagten

stellt eine unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren

Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG unlautere Nachahmung des textilen

Fußball- Mini-Dresses der Klägerin dar.

Allerdings ist es richtig, daß - worauf die Beklagte zutreffend

hinweist - selbst die identische Nachahmung fremder, nicht unter

Sonderrechtsschutz stehender Leistungen nicht per se als

wettbewerbswidrig anzusehen ist. Wettbewerbswidrig wird die in der

Nachahmung liegende Ausnutzung eines fremden Arbeitergebnisses erst

bei Hinzutreten besonderer unlauterer Begleitumstände. Solche

Umstände sind aber dann gegeben, wenn ein Produkt, das

wettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Erzeugnisses

aufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet,

in den Verkehr gebracht wird und dies die Gefahr einer Verwechslung

der betrieblichen Herkunft begründet, obwohl diese durch zumutbare

und geeignete Maßnahmen hätte verhindert werden können. Das gilt

insbesondere dann, wenn das beanstandete Erzeugnis eine Nachahmung

des fremden Produkts darstellt ( vgl. Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 450 zu § 1 UWG m. w. N. ). Das

von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten ist nach

diesen Maßstäben als wettbewerbswidrig einzuordnen.

Die Gestaltung des von der Klägerin vertriebenen Mini-Dresses

weist wettbewerbliche Eigenart auf. Sie ist geeignet, im Verkehr

als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft des Produkts zu

wirken ( vgl. BGH GRUR 1986, 673/675 - " Beschlagprogramm " - ).

Denn sie weist eine Kombination von Merkmalen auf, die der

Gestaltung in ihrer Gesamtheit eine einprägsame Besonderheit

gegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten verleiht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich das

ästhetische Erscheinungsbild des Mini-Dresses nicht lediglich in

der miniaturisierten Abbildung und vorlagegetreuen Wiedergabe eines

Fußball-Dresses in Originalgröße. Seine konkrete Gestaltung

zeichnet sich vielmehr durch eine Kombination verschiedener

formgebender Elemente aus, die dem Produkt ein individuelles, es

von gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller unterscheidendes

Gepräge verleiht.

So ist die Silhouette des Mini-Dresses gegenüber den

Originaltrikots vereinfacht und in der Proportion verändert. Vor

allem die Kragen- und Schulterpartie weist - wie nicht zuletzt die

von der Beklagten vorgelegten "Verkleinerungen" eines

Original-VfB-Trikots (Anlage BB 7/BB 8 zum Schriftsatz vom

22.03.1996) belegen - eine gegenüber einem realen Trikot

abstrahierte Form auf. Während bei dem Original-Trikot die

Kragenpartie aus der Schulterlinie herausragt, die sich sodann - in

leicht abfallender Neigung - fast "T-förmig" bis zum Àrmelabschluß

fortsetzt, ist der Kragen bei dem Mini-Dress der Klägerin glatt

abschließend in die Schulterlinie integriert, die sich zudem,

insoweit von den Vorgaben eines Original-Fußball-Trikots stark

abweichend, fast unmittelbar in die Àrmelpartie fortsetzt. Zu

berücksichtigen ist dabei auch, daß dem Verkehr das

Original-Fußball-Trikot nur äußerst selten in der von der Beklagten

vorgelegten Form als "leeres" Kleidungsstück drapiert, sondern von

einem Sportler getragen begegnet. Als getragenes Kleidungsstück ist

aber die Schulterpartie - den anatomischen Gegebenheiten des

Körpers folgend - gegenüber der Formgebung des klägerischen

Fußballtrikots deutlich breiter und eckiger ausgestaltet, als bei

dem Mini-Dress der Klägerin, welches insgesamt einen

"schmalschultrigen" im Schulterbereich "abfallenden" Eindruck

vermittelt. Auch im Bereich der Hüft- und Hosenpartie weicht das

Mini-Dress der Klägerin deutlich eine von dem

Original-Fußball-Trikot abstrahierende Formgebung auf. Die

unmittelbar unterhalb des Àrmelansatzes im Achselbereich nach einer

angedeuteten Taillierung sogleich einsetzende, "A-förmige" nach

außen gestellte Linienführung vermittelt eine gedrungene, plumpe

Anmutung des Mini-Dresses, die sich so bei einem

Original-Fußball-Dress nicht wiederfindet. Entsprechendes gilt

hinsichtlich der Gestaltung der Hosenpartie selbst, die im

Verhältnis gegenüber den "Schultern" - auch insoweit von einem

"natürlichen" Fußball-Dress abweichend - zu breit und im Hinblick

auf die sich durch die Einkerbung im Schritt ergebende Länge des

Hosenbeins gegenüber dem "Oberkörper" - jedenfalls bei einem in die

Hose gesteckten Trikot - disproportional gestaltet ist. Diese

formgebenden Gestaltungselemente in ihrer Gesamtheit ergeben ein

individuelles, von der bloßen Miniaturisierung eines

Original-Fußball-Dresses abstrahierendes Erscheinungsbild des

klägerischen Mini-Dresses, welches diesem ein dem Verkehr die

Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft

ermöglichendes eigenartiges Gepräge verschafft, das von Hause aus

geeignet ist, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dabei auch nicht

erforderlich, daß es sich bei dem klägerischen Mini-Dress um eine

originelle, verfremdende schöpferische Gestaltung handelt. Um den

Schutz individueller schöpferischer Leistungen und

Arbeitsergebnisse geht es im hier allein interessierenden Bereich

des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht. Dieser

knüpft vielmehr an die Art und Weise an, wie eine fremde

Arbeitsleistung zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet wird

(BGH GRUR 1969, 618/619 - "Kunststoffzähne" -; BGHZ 44, 115/124 -

"Apfel-Madonna" -). Gegen unlauteres Verhalten sind Mitbewerber

(und die Allgemeinheit) aber auch bei der Nachahmung nicht

schöpferischer Leistungen und bei der Óbernahme unorigineller

Gestaltungselemente zu schützen (BGH GRUR 1984, 597/598 - "vitra

programm" -; BGH GRUR 1962, 144 - "Buntstreifensatin I" -).

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich ebenfalls nicht aus dem

weiteren Einwand der Beklagten, wonach es sich bei dem klägerischen

Mini-Dress angeblich um einen Massenartikel handele, dessen

betrieblicher Herkunft der Verkehr, der allein auf die Abbildung

der Farben und des Emblems des von ihm jeweils favorisierten

Fußballvereins Wert lege, keinerlei Bedeutung beimesse. Diese

Argumentation vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie

nicht erklärt, weshalb - wenn tatsächlich ausschließlich die

Vereinsfarben sowie das Vereinsemblem für den angesprochenen

Verkehr von Interesse sind - dieser dann aus der unstreitig

vorhandenen Fülle verschiedener, auf denselben Verein bezogener

Fan-Artikel gerade zu einem diese Vereinsinsignien aufweisenden

Mini-Dress greift. Der genannte Umstand belegt vielmehr, daß es dem

am Erwerb eines Fan-Artikels interessierten Verkehr nicht lediglich

auf die in irgendeiner Form wiedergegebene Abbildung der Farben und

des Emblems eines Fußballvereins, sondern auf die konkrete

Gestaltung ankommt, die dann aber auch Vorstellungen über die

betriebliche Herkunft des Fan-Artikels auslösen kann. Ob der

Verkehr tatsächlich derartige Herkunftsvorstellungen mit dem

Produkt verbindet, ist dabei im übrigen für die wettbewerbliche

Eigenart eines Erzeugnisses unerheblich (Baumbach/Hefermehl,

a.a.O., Rdnr. 453 zu § 1 UWG). Maßgeblich ist allein die Eignung

der ihm anhaftenden und es prägenden Merkmale, dem Verkehr die

Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu

ermöglichen, was hier aber - aus den oben dargestellten Gründen -

zu bejahen ist.

Auch das wettbewerbliche Umfeld führt zu keiner abweichenden

Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen

Mini-Dresses. Die von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten

genannten Drittprodukte können die Hinweisfunktion der die

wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Erzeugnisses begründenden

Gestaltungselemente im hier zunächst maßgeblichen Zeitpunkt des

Marktzutritts der Beklagten im Jahre 1994 nicht beeinträchtigen.

Was das von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannte

Herrenoberhemd DE-PS 434 448 angeht, gilt das bereits deshalb, weil

weder ersichtlich ist, daß dieses überhaupt in Deutschland in den

Verkehr gelangt ist, noch - bejahendenfalls - wann und in welchem

Umfang dies geschehen sein soll. Inwiefern dieses Produkt überhaupt

die Vorstellungen des Verkehrs in relevanter Weise beeinflussen

konnte, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch die von der Beklagten

ferner angeführten, bereits seit 1913 unter anderem durch die Firma

St. auf den Markt gebrachten Puppenkleider in Form von Sportdressen

verschiedener Ausführungen laut Anlagen 4 und 5 zum Schriftsatz vom

22.03.1996 rechtfertigen keine abweichende Würdigung. Unabhängig

davon, ob diese "Puppenkleider" in ihrer konkreten Ausgestaltung

überhaupt derjenigen des klägerischen Mini-Dresses vergleichbar und

daher geeignet sind, dessen wettbewerbliche Eigenart zu

beeinträchtigen, fehlen auch insoweit jegliche Angaben zum

zeitlichen und mengenmäßigen Umfang des Vertriebs derartiger

Produkte; das Maß der Beeinflussung des Verkehrs durch diese

Produkte ist damit nicht erkennbar. Aus diesen Erwägungen sind

ebenfalls die aus den Anlagen BB 4 bis BB 6 zum Schriftsatz der

Beklagten vom 22.03.1996 ersichtlichen weiteren Produkte

unbeachtlich. Unabhängig davon, daß das der Gestaltung des

klägerischen Mini-Dresses allerdings fast identisch angenäherte

Produkt der Firma Givelco (Anlage BB 6) im Ausland erworben wurde

und daher nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob es überhaupt in

Deutschland vertrieben wird, und weiter ungeachtet des Umstandes,

daß die Klägerin in bezug auf den Lufterfrischer der Firma E.

(Anlage BB 4) unter dem Aktenzeichen 31 O 736/94 beim Landgericht

Köln einen Unterlassungstitel erstritten hat, hat die Beklagte

jedoch auch bei den vorbezeichneten Produkten laut Anlagen BB 4 bis

BB 6 nicht angegeben, in welchen Zeiträumen und vor allem in

welchen Mengen diese vertrieben worden sind. Es bleibt daher

ebenfalls insoweit offen, ob und inwieweit sie auf die Vorstellung

der Verbraucher vom Aussehen eines Fanartikels in einer an ein

Fußball-Dress angelehnten Form einwirken konnten. Daß diese

Produkte überhaupt in den Verkehr gelangten, steht der Feststellung

der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Mini-Dresses dabei

von vornherein nicht entgegen. Denn Neuheit ist hierfür nicht

Voraussetzung (BGH WRP 1976, 370/372 - "Ovalpuderdose" -).

Aus den vorbezeichneten Gründen ist ferner nicht ersichtlich,

daß die nach alledem im Kollisionszeitpunkt des Marktzutritts der

Beklagten zu bejahende wettbewerbliche Eigenart des klägerischen

Mini-Dresses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

aufgrund etwaiger zwischenzeitlicher Entwicklungen des

wettbewerblichen Umfeldes entfallen wäre, so daß jedenfalls dem in

die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch damit die Grundlage

entzogen wäre.

Das klägerische Mini-Dress ist weiter auch im Zeitpunkt des

Marktzutritts des Produktes der Beklagten hinreichend im Verkehr

bekannt gewesen, so daß im Verkehr die Gefahr einer Irreführung

über die betriebliche Herkunft entstehen konnte, wenn gleichartige

Produkte auf den Markt gelangen (BGHZ 50, 125/130 -

"Pulverbehälter" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnrn. 453 u. 457

zu § 1 UWG m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zur Óberzeugung

des Senates herausgestellt, daß sich die von der Klägerin

dargestellten Umsätze nicht nur im wesentlichen auf den Absatz der

verfahrensgegenständlichen textilen Mini-Dresse in Form eines

Fußball-Dresses in Deutschland bezogen, sondern daß die behaupteten

Umsatzzahlen selbst auch richtig sind. Zwar konnte die hierzu

vernommene Zeugin E. Sch.-W., die lediglich auf Anweisung die in

die klägerseits vorgelegten Aufstellungen eingetragenen Zahlen von

ihr überlassenen Unterlagen übertrug, nicht mit Sicherheit sagen,

daß sich die ihr zur Verfügung gestellten Zahlen auf den Absatz der

hier allein interessierenden Mini-Dresse in Deutschland

bezogen.

Letzteres geht aber aus den Bekundungen des weiter vernommenen

Zeugen A. L. hervor. Danach bezogen sich die unter anderem anhand

der Abrechnungen der Lizenznehmer der Klägerin ermittelten und in

die vorgelegte Auflistung (Bl. 219 d.A.) aufgenommenen Umsatzzahlen

ausschließlich auf den Absatz textiler Mini-Dresse. Dies sei, so

hat der Zeuge weiter bekundet, jeweils anhand der in den

Lizenzabrechnungen angegebenen "Vertragsnummern" erkennbar gewesen.

Der Absatz sei nach den Bekundungen des Zeugen weiter auch ganz

überwiegend, mit Ausnahme einer geringfügigen Menge von insgesamt

ca. 5 %, die in die Schweiz geliefert worden sei, in Deutschland

erfolgt. Soweit der Zeuge weiter angegeben hat, daß die in die

Auflistung eingestellten Umsatzzahlen nicht ausschließlich den

Absatz textiler Fußball-Mini-Dresse wiedergeben, sondern darüber

hinaus auch Eishockey-, Radfahrer- und Reiter-Mini-Dresse

eingestellt seien, rechtfertigt das keine, den Schluß auf eine

hinreichende Verkehrsbekanntheit der textilen Fußball-Mini-Dresse

entkräftende Wertung. Denn den Bekundungen des Zeugen L. zufolge

ist mit den in die Auflistung einbezogenen anderen textilen

Mini-Dressen lediglich ein ganz geringer, maximal 6 % der

Gesamtzahlen ausmachender Umsatz erzielt worden (Eishockey-Dresse:

5 %, Radfahrer-Dresse 1/2 % u. Reiterdresse im "Promille-Bereich").

Die danach verbliebenen, auf Fußball-Mini-Dresse entfallenden

Umsatzzahlen ergeben aber mit ca. 90.000 Stück in 1994 jedenfalls

im hier zugrunde zu legenden Kollisionszeitpunkt ein Maß, das die

Annahme einer Bekanntheit des Klägerproduktes im Verkehr

rechtfertigt, welche die Gefahr von Verwechslungen betreffend die

betriebliche Herkunft von Nachahmungsprodukten nicht lediglich

theoretisch erscheinen läßt.

Irgendwelche Anhaltspunkte, die im Ergebnis Anlaß zu Zweifeln an

der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen L. oder aber seiner

persönlichen Glaubwürdigkeit rechtfertigen, bestehen dabei nicht.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf einen Widerspruch in

der Aussage des Zeugen L. zu derjenigen der Zeugin Sch.-W.

hinweist, stützt das solche Zweifel nicht. Zwar ist es richtig, daß

die Zeugin Sch.-W. angab, ihr hätten beim Schreiben der Aufstellung

Bl. 219 f d.A. Durchschläge der Rechnungen der Firma L. an ihre

Abnehmer zur Verfügung gestanden, wohingegen der Zeuge L. angab,

daß den an die Klägerin gerichteten Lizenzaufstellungen der Firma

L. derartige Rechnungsdurchschriften nicht beigefügt gewesen seien

(Bl. 302 d.A.). Dieser Widerspruch ist hingegen nicht geeignet, die

Glaubhaftigkeit der hier beweiserheblichen Bekundungen des Zeugen

L. zu erschüttern. Denn zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang, daß die Zeugin Sch.-W. bei ihrer Vernehmung höchst

unsicher wirkte und sich ganz überwiegend nur noch sehr dunkel und

vage an Vorgänge im Zusammenhang mit der Erstellung der

Auflistungen Bl. 219 ff d.A. erinnern konnte. Weshalb sie sich

gerade an das vorbezeichnete Detail betreffend die Beifügung von

Kundenrechnungen der Firma L. zu den an die Klägerin gerichteten

Lizenzaufstellungen noch konkret erinnern konnte, ist daher nicht

ohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber war der Zeuge L. als

ehemaliger Geschäftsführer der Fa. L. mit der hier fraglichen

Vorgehensweise, nämlich der Beifügung von Rechnungen an Kunden zu

den Lizenzaufstellungen der Firma L., regelmäßig befaßt. Der Zeuge,

der auch im übrigen ein gutes Erinnerungsvermögen an den hier

fraglichen Sachverhalt zeigte, hat weiter nachvollziehbar gemacht,

daß der Klägerin im Hinblick auf ihre Möglichkeit zur Bucheinsicht

die Vorlage lediglich dieser Lizenzaufstellungen der Firma L.

genügt habe. Dies alles würdigend sah sich der Senat veranlaßt, die

Darstellung des Zeugen L. zur Frage der Beifügung von

Durchschriften der Kundenrechnungen der Firma L. für glaubhaft zu

halten. Entsprechendes gilt, soweit der Zeuge L. bekundet hat, daß

für die einzelnen Gegenstände bzw. Fan-Artikel jeweils einzelne

Lizenzverträge abgeschlossen worden seien, wohingegen die Beklagte

einen Vertrag (Bl. 338 d.A.) vorgelegt hat, ausweislich dessen

Lizenzen für mehrere Gegenstände in einem Vertrag erteilt wurden.

Der von der Beklagten vorgelegte Vertrag befaßt sich mit der

Erteilung einer Lizenz des VfB S. - dieser vertreten durch die

Firma L. - unter anderem an dem Namen und dem Emblem des Vereins an

einen Unternehmer als Lizenznehmer für diverse, vom Lizenznehmer

selbst hergestellte und selbst vertriebene Endprodukte. Daß sich

dieser Vertrag mit den im vorliegenden Zusammenhang allein

interessierenden Lizenzen betreffend die Produkte der Klägerin

befaßte, ist nicht ersichtlich. Nur auf derartige, die Lizenzen und

Produkte der Klägerin betreffende Verträge bezog sich aber die

Aussage des Zeugen L.. Der beklagtenseits eingereichte Vertrag bzw.

dessen Inhalt ist daher aus diesem Grunde nicht geeignet, die

Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen zu erschüttern.

Entsprechendes gilt ferner in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des

Zeugen. Dieser war erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aufklärung des

Sachverhaltes bemüht, wie vor allem aus dem Umstand hervorgeht, daß

er freimütig einräumte, daß sich die in die Auflistung Bl. 219 f

d.A. eingestellten Zahlen nicht ausschließlich auf den Umsatz

textiler Fußball-Mini-Dresse in Deutschland bezogen, sondern

Mini-Dresse auch für andere Sportarten sowie Umsätze auf dem Markt

in der Schweiz eingestellt seien.

Ferner ist auch die Verwechslungsgefahr der sich

gegenüberstehenden "Mini-Dresse" der Parteien zu bejahen. Das

Produkt des Beklagten ist demjenigen der Klägerin nach dem

maßgeblichen Gesamteindruck derart ähnlich, daß bei einem nicht

unwesentlichen Teil der beworbenen Verbraucher die Gefahr von

Verwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft besteht.

Zumindest der flüchtige Verbraucher wird nämlich zu dem Schluß

gelangen, beide Produkte stammten von demselben Hersteller oder

jedenfalls aus organisatorisch oder in sonstiger Weise verbundenen

Herkunftsstätten.

Das Produkt der Beklagten ähnelt dem Mini-Dress der Klägerin in

sämtlichen Merkmalen, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen

und die Gesamtwirkung dieser Darstellung prägen, sowie auch in

nahezu allen anderen Details derart, daß die vorhandenen

Unterschiede nur bei aufmerksamer Betrachtung auffallen, wenn man

beide Erzeugnisse nebeneinander hält. Um so größer ist die

Verwechslungsgefahr, wenn man berücksichtigt, daß die beiden sich

gegenüberstehenden Produkte dem Verkehr in aller Regel nicht

nebeneinander begegnen, so daß sie der Endverbraucher nicht

vergleichen, sondern sie nur nach seinem Erinnerungsbild beurteilen

kann.

Óbereinstimmung besteht insbesondere bei der Ausprägung der

Kragen und Schulterpartie sowie der seitlichen, in den Hüft- und

Hosenbereich überleitenden Linienführung. Einzig die Proportion des

"Oberteils" im Verhältnis zum "Unterteil" weist dabei geringfügige

Unterschiede auf. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schritts,

der beim Modell der Antragsgegnerin nicht, wie beim Mini-Dress der

Klägerin, leicht gerundet, sondern keilförmig eingeschnitten ist.

Diese Abweichungen sind jedoch geringfügig und fallen auch bei

aufmerksamer Betrachtung nur auf, wenn man beide Modelle im

unmittelbaren Vergleich nebeneinander sieht. Sie vermögen nichts an

dem optischen Gesamteindruck zu ändern, daß das Mini-Dress der

Beklagten mit demjenigen der Klägerin übereinstimmt oder es sich

zumindest jedenfalls um ein "Schwesterprodukt" entweder desselben

Herstellers oder miteinander verbundener Hersteller handelt. Denn

sie lassen sich aus der Sicht des Verbrauchers zwanglos mit einer

Weiterentwicklung oder Abwandlung der ansonsten in allen

wesentlichen Details beibehaltenen Darstellung erklären und

begründen damit keinen hinreichenden Abstand, um die Gefahr einer

Verwechslung der sich gegenüberstehenden Produkte

auszuschalten.

Die Beklagte hätte diese Verwechslungsgefahr verhindern,

zumindest aber erheblich verringern können. Irgendwelche

technischen oder funktionalen Notwendigkeiten für die ästhetische

Gestaltung des Fan-Artikels der Beklagten gerade in der von der

Klägerin für ihr Mini-Dress gewählten Form, sind nicht ersichtlich.

Der Beklagten standen vielmehr innerhalb des Rahmens der

miniaturisierten Darstellung eines Fußball-Dresses abweichenden

Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise in der

Proportionierung und der äußeren Linienführung im übrigen, so daß

die von ihr verursachte Herkunftstäuschung vermeidbar ist.

Dabei liegen auch im übrigen die subjektiven Voraussetzungen des

Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG vor. Der Beklagten waren aus

der Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin bzw. der Firma L.

nicht nur das klägerische Mini-Dress und die dieses Vorbild

prägenden, die Verwechslungsgefahr begründenden Umstände bekannt.

Es war ihr darüber hinaus auch zumutbar, durch - wie oben bereits

dargestellt - objektiv mögliche Veränderungen ihres Modells einen

ausreichenden Abstand zum Mini-Dress der Klägerin zu schaffen, um

der Gefahr der Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.

Soweit die Beklagte schließlich eine zeitliche Begrenzung des

sich nach alledem aus dem Gesichtspunkt der vermeidbaren

Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG ergebenden ergänzenden

wettbewerblichen Leistungsschutzes annehmen will, überzeugt das

nicht. Im Gegensatz zu den Sonderschutzrechten ist eine zeitliche

Schutzbegrenzung dem Wettbewerbsrecht, das - wie oben bereits

dargestellt - an andere Beurteilungskriterien als die

Sonderschutztatbestände anknüpft, an sich fremd. Auch wenn in der

Rechtsprechung für verschiedene Fallgruppen des ergänzenden

wettbewerblichen Leistungsschutzes eine sich zum Teil bereits aus

den materiellen Schutzvoraussetzungen selbst (vgl. z.B. für ein

saisongebundenes Modeprodukt: BGH GRUR 1973, 478 ff - "Modeneuheit"

-) ergebende zeitliche Begrenzung des ergänzenden wettbewerblichen

Leistungsschutzes hergeleitet wird, ist jedenfalls aber im Bereich

der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu berücksichtigen, daß der

wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz hier gerade an die

Herkunftshinweisfunktion und die Gefahr einer Täuschung über die

betriebliche Herkunft eines Erzeugnisses anknüpft. Bei der

vermeidbaren Herkunftstäuschung wird daher in der Regel nicht nur

das Individualinteresse des Verletzten, sondern auch das

Allgemeininteresse berührt (GK/Erdmann, UWG, § 13 Rdnr. 44; Erdmann

in Festschrift für Ralf Vieregge, Seite 208, 212 m.w.N.). Dies

rechtfertigt es, den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen

Leistungsschutz unabhängig vom Ablauf etwaiger Sonderschutzrechte

so lange zu gewähren, wie das Produkt geeignet ist,

Herkunftsvorstellungen zu wecken und irrezuführen (Erdmann in

Festschrift für Ralf Vieregge, Seite 212). Eben das ist hier aber

bei dem Mini-Dress der Klägerin noch der Fall.

Neben dem Unterlassungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 1 UWG

nach alledem auch der Anspruch auf Feststellung der

Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Der Beklagten waren

das klägerische Produkt sowie die den Tatbestand des § 1 UWG

begründenden Umstände bekannt, so daß sie den Wettbewerbsverstoß

schuldhaft begangen hat. Weiterhin besteht die ernsthafte

Wahrscheinlichkeit, daß der Klägerin aus dem Vertrieb des Produktes

der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Zur Bezifferung dieses

Schadens bedarf die Klägerin wiederum der begehrten Auskunft, so

daß ihr gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 1 UWG ebenfalls der

geltend gemachte Auskunftsanspruch zuzuerkennen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte

sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 27.06.1997
Az: 6 U 71/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ceaace61f884/OLG-Koeln_Urteil_vom_27-Juni-1997_Az_6-U-71-95




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