Landgericht Köln:
Beschluss vom 18. September 2009
Aktenzeichen: 31 OH 312/09
(LG Köln: Beschluss v. 18.09.2009, Az.: 31 OH 312/09)
Tenor
Auf den Antrag vom 17.09.2009 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende
einstweilige Anordnung
erlassen:
Gründe
1) Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten
Anlage ASt 1
enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.
2) Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag binnen einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.
LG Köln:
Beschluss v. 18.09.2009
Az: 31 OH 312/09
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