Verwaltungsgericht Lüneburg:
Beschluss vom 2. Dezember 2004
Aktenzeichen: 1 B 53/04

(VG Lüneburg: Beschluss v. 02.12.2004, Az.: 1 B 53/04)

1. Gemäß § 61 RVG kommt es für die Anwendbarkeit des alten (BRAGO) oder des neuen Rechtes (RVG) auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an.

2. Das RVG ist nur auf Rechtsmittel (im technischen Sinne) anwendbar, die nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden sind. Für ansonsten anhängige Verfahren gilt noch die BRAGO, wenn die Auftragserteilung vor dem Inkrafttreten des RVG erfolgt ist.

3. Für die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten ist kein engherziger Maßstab anzulegen.

Gründe

Die Erinnerung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg

1. Die Erinnerung ist als sonstiger Rechtsbehelf gem. §§ 165, 151 VwGO zulässig, da sie innerhalb von zwei Wochen beantragt wurde.

2. Gemäß dem hier anwendbaren § 61 RVG, der als spezielle, dem § 60 RVG vorgehende Übergangsvorschrift (€aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes€) die Übergangsfälle regelt, die das Inkrafttreten des RVG zum 1. Juli 2004 betrifft, ist im vorliegenden Fall noch die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (in der bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes v. 12.3.2004, BGBl. I S. 390) anwendbar. Denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der den Antragsteller betreffenden Angelegenheit (iSv § 15 RVG, wobei der Umfang des Auftrags maßgeblich ist, BGH AnwBl. 1984, 501) wurde hier ohne Frage schon am 9. März 2004 erteilt (Bl. 3 in Sachen 1 A 285/04) - wobei die gebührenrechtliche Frage, für wie viele Angelegenheiten im Einzelnen (vgl. §§ 16, 17 RVG) der Auftrag im März erteilt wurde und ob insoweit gebührenrechtlich zu differenzieren wäre, dahinstehen kann. Jedenfalls ist hier eine sehr umfassende - uneingeschränkte - Vollmacht erteilt worden, die sich auf €Neben- und Folgeverfahren aller Art€ erstreckte, und die damit gebührenrechtlich sämtliche Angelegenheiten erfasste, die für den Antragsteller irgendwie von Bedeutung waren und werden konnten. Eine Differenzierung nach einer zunächst auszuübenden außergerichtlichen Tätigkeit und einer nur eventuellen - bedingten (durch das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen) - Prozessführung ist bei dieser Lage der Dinge von der Art der Auftragserteilung im März 2004 her nicht möglich (vgl. dazu Gerold/Schmidt u.a., RVG-Kommentar, 16. Auflage, § 60 Rdn. 7). Die Vollmacht war unbedingt und uneingeschränkt für alle denkbaren Fallgestaltungen erteilt. Somit ist unter den vorliegenden Umständen vom Grundgedanken des § 61 RVG auszugehen, dass ein Mandatsverhältnis gebührenrechtlich nach jenen Vorschriften abgewickelt werden soll, die bei seiner Begründung - hier am 9. März 2004 - galten (Baumgärtel/Föller u.a., RVG-Kommen-tar, 1. Auflage (07/2004), § 60 Anm. 2).

Aus § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG ergibt sich nichts anderes, da hiernach das neue Recht nur dann anwendbar ist und wird, wenn ein Rechtsmittel (im gesetzestechnischen Sinne, d.h. Berufung, Revision, Beschwerde, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG Rdn. 28) nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Juli 2004 eingelegt wird. Die am 21. Juli 2004 erhobene Klage aber ist kein Rechtsmittel in diesem Sinne, u.zw. auch nicht im €untechnischen Sinne€ im Hinblick auf den Bescheid des beklagten Bundesamtes vom 6. Juli 2004 (vgl. BGH, NJW 1988, 2671; VG Berlin, NVwZ-RR 2003, 906). In der Entscheidung des BGH v. 31.5.1988 (aaO.) zur vergleichbaren Vorschrift des § 134 Abs. 1 S. 2 BRAGO heißt es demgemäß:

€§ 134 I 2 BRAGO n.F. stellt für die Entscheidung über das anzuwendende Gebührenrecht allgemein darauf ab, ob bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Ist das der Fall, so ist die Vergütung nach neuem Recht nur für das Verfahren über ein Rechtsmittel zu berechnen, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist. Daraus folgt, dass in allen anderen Fällen noch anhängiger gerichtlicher Verfahren das bisherige Recht maßgebend ist,...€

Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 10/5113 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen v. 27.2.1986):

€Danach soll in gerichtlichen Verfahren, die bei Inkrafttreten eines Änderungsgesetzes anhängig sind, das bisherige Recht gelten. Für Verfahren über ein Rechtsmittel soll jedoch das neue Recht gelten, wenn das Rechtsmittel nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingelegt worden ist. Im übrigen soll die Vergütung nach dem bisherigen Recht berechnet werden, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erteilt worden ist.€

Ebenso liegt es hier: Der Auftrag ist an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im März 2004 noch vor Inkrafttreten des RVG und damit vor dem Übergang von der BRAGO zum RVG ohne jede Bedingung erteilt worden.

3. Bei Anwendung der BRAGO und damit des alten Rechtes, welches vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 23. September 2004 zutreffend zu Grunde gelegt worden ist, stellt sich die - von der Antragsgegnerin verneinte - Frage, ob die geltend gemachten Fotokopierkosten in Form einer Dokumentenpauschale gem. § 27 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig sind. Das sind sie ganz grundsätzlich nur, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendig waren (vgl. VGH München, NVwZ-RR 2001, 413; VG Freiburg, AnwBl. 1978, 431; Lüneburg OVGE 27, 471; BVerwG, NJW 1971, 209; VGH Kassel, AnwBl. 1984, 52). Allerdings ist hierbei €kein engherziger Maßstab€ anzulegen (VGH München, aaO.), also eine €kleinliche Betrachtungsweise fehl am Platze€ (Beschl. d. 3. Kammer des VG Lüneburg v. 5.9.2000 - 3 A 878/95 -). Denn nicht das Gericht, welches erst nachträglich aus einer Art €Vogelperspektive€ in Kenntnis der Relevanz von Schriftstücken über die Erstattungsfähigkeit von Fotokopien entscheidet, sondern der Rechtsanwalt selbst ist für die Führung der Rechtssache - auch unter Haftungsgesichtspunkten - allein und in vollem Umfange verantwortlich. Daher können auch zunächst einmal abgelichtete Schriftstücke, die sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens als unerheblich erweisen, erstattungsfähig sein (so VGH München, Beschl. v. 28.5.1990 - 25 C 88.31303; ebenso Gerold/v. Eicken, BRAO, 14. Aufl., § 27 Rdn. 15; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 27 Rdn. 3), zumal es verfahrensökonomisch ist, auf diese Weise wiederholte Akteneinsichten zu vermeiden. Da letztlich dem bearbeitenden Rechtsanwalt auch ein eigener Beurteilungsspielraum und ein Ermessen für die Entscheidung einzuräumen ist, welche Schriftstücke abzulichten sind (3. Kammer d. VG Lüneburg, aaO., VGH München, NVwZ-RR 2001, 413), müssen angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG (umgekehrt) schon sehr gewichtige und auf Tatsachen gegründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Rechtsanwalt unnötige und im konkreten Fall überflüssige Auslagen verursacht hat, wenn die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten für eine Rechtsverteidigung im rechtsstaatlich verfassten Staat der Bundesrepublik Deutschland verneint werden soll.

Derartige konkrete Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Es kann für den Asylfolgeantrag des Antragstellers nicht durch Tatsachen belegbar angenommen werden, dass die Fertigung der Kopien für eine sachgerechte, in jeder Hinsicht professionelle Vertretung des Antragstellers etwa nicht erforderlich gewesen ist. Somit sind die an den Rechtsanwalt des Antragstellers gemäß seinem Antrag vom 23.9.2004 zu erstattenden Kosten korrekt auf 161,76 EUR festgesetzt worden.

Die Entscheidung über die Nebenfolgen ergibt sich aus § 5 Abs. 4 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.






VG Lüneburg:
Beschluss v. 02.12.2004
Az: 1 B 53/04


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