Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. März 2015
Aktenzeichen: IX ZB 77/14
(BGH: Beschluss v. 05.03.2015, Az.: IX ZB 77/14)
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die M. AG (nachfolgend: Schuldnerin) beantragte am 29. September 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Überschuldung mit vorläufiger Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO. Es wurden Mitglieder für einen Gläubigerausschuss vorgeschlagen, die mit ihrer Bestellung einverstanden seien. Der Vorstand der Schuldnerin und die vorgesehenen Mitglieder des Gläubigerausschusses schlugen als vorläufigen Sachwalter Rechtsanwalt Dr. P. vor.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. September 2014 wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. F. zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Ihm wurde das Kassenführungsrecht übertragen. Er wurde auch mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser beschloss am 2. Oktober 2014 einstimmig, dass er mit der Durchführung eines Eröffnungsverfahrens nach § 270a InsO nicht einverstanden sei und regte mit Unterstützung des vorläufigen Sachwalters den Wechsel mit Verfügungsbefugnis ins Regelinsolvenzverfahren und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbefugnis an.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 hat das Insolvenzgericht in Abänderung des Beschlusses vom 29. September 2014 der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und den vorläufigen Sachverwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. November 2014 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Am 25. November 2014 hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin beim Bundesgerichtshof machen die Fertigung der Rechtsbeschwerdebegründung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Diesen kann die Schuldnerin nicht bezahlen. Der Insolvenzverwalter lehnt es ab, den Vorschuss aufzubringen. Der Antrag, ihn mit einer einstweiligen Verfügung hierzu zu zwingen, hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg.
Nunmehr beantragt die Schuldnerin Prozesskostenhilfe für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet.
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO wäre hierfür unter anderem Voraussetzung, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Insoweit macht die Antragstellerin geltend, dass nach den Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung rechtskräftig feststehe, dass der Insolvenzverwalter die Kosten nicht aus der Masse zur Verfügung stellen müsse. Insolvenzfreies Vermögen der Schuldnerin sei nicht vorhanden. Die Schuldnerin sei rechtlos gestellt, wenn ihr nicht Prozesskostenhilfe gewährt werde, was mit § 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei. Wirtschaftlich Beteiligte, denen die Aufbringung der Kosten zugemutet werden könnte, seien nicht vorhanden. Die Aktien befänden sich in Streubesitz, die Inhaber seien nicht individualisierbar, weil es sich um Inhaberaktien handele.
1. Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist im Streitfall nicht erfüllt.
Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen Rechnung. Ihre Rechtsträgerschaft ist an ein ausreichendes Gesellschaftsvermögen gebunden. Dieses ist die Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als auch für ihre weitere Existenz. Mit der Insolvenzeröffnung werden sie (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG) aufgelöst. Sie besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 8 f mwN).
Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, aaO Rn. 10). Ohne Bedeutung ist dagegen das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (BGH, aaO Rn. 10 mwN).
2. Berücksichtigt man die hier in Betracht kommenden Umstände, läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Schuldnerin keinen allgemeinen Interessen zuwider:
Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011, durch das mit Wirkung vom 1. März 2012 § 270a in die Insolvenzordnung eingefügt worden ist, soll zwar der Zugang zur Eigenverwaltung vereinfacht und im Eröffnungsverfahren vermieden werden, dass nach einem mit dem Insolvenzantrag des Schuldners verbundenen Antrag auf Eigenverwaltung durch die Bestellung eines starken vorläufigen Verwalters das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners zerstört wird (BT-Drucks. 17/5712 S. 1, 19, 39 f). Es läuft aber nicht allgemeinen Interessen zuwider, wenn nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls in einem abändernden Beschluss auf Vorschlag des vorläufigen Sachwalters und entsprechend dem einstimmigen Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses doch ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Dies gilt vor allem, wenn die vorgenommene Bestellung des vorläufigen starken Insolvenzverwalters nach mehreren Monaten wieder rückgängig gemacht werden müsste, weil die Wirkungen von Rechtshandlungen, die von ihm oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, unberührt bleiben müssten (§ 34 Abs. 3 Satz 3 InsO entsprechend).
3. Die Unterlassung der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens läuft hier allgemeinen Interessen auch deshalb nicht zuwider, weil infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2014 die Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters verfahrensrechtlich überholt ist und seit diesem Zeitpunkt keine weiteren rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet.
Die Schuldnerin könnte ihr Anliegen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag dergestalt weiterverfolgen, dass festgestellt wird, dass die abändernde Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in der Insolvenzordnung nicht allgemein vorgesehen. Er findet nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 216 f; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 Rn. 9 ff; vom 17. September 2009 - IX ZB 214/08, KTS 2010, 222).
Ein derartiger schwerer Grundrechtseingriff kann in der Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters bei einem vom Schuldner - wenn auch mit dem Ziel der Eigenverwaltung - gestellten Insolvenzantrag nicht gesehen werden. Auch eine fortwirkende Beeinträchtigung, die eine Sachentscheidung erforderte, liegt jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vor. Die Wirksamkeit der Eröffnung wird von der Schuldnerin nicht in Frage gestellt.
Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 07.10.2014 - 59 IN 457/14 -
LG Halle, Entscheidung vom 14.11.2014 - 3 T 86/14 -
BGH:
Beschluss v. 05.03.2015
Az: IX ZB 77/14
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