Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Dezember 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 396/02
(BPatG: Beschluss v. 08.12.2004, Az.: 32 W (pat) 396/02)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 23. Juli 2002 aufgehoben.
Gründe
I.
Die am 27. Oktober 2000 für 38 Telekommunikationsleistungen, insbesondere Kabel-, Funk-, Kabelradio- und Satellitenübertragung, insbesondere erbracht über hochauflösende Formate in den Medien des Fernsehens, des Kabelfernsehens sowie in satellitengespeisten Systemen; 41 Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und Vertrieb sowie Verleih von Filmen, Comedy, musikalischen sowie dramatischen Serien, Dokumentationen, Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungenangemeldete Wortmarke SHOWTIME EXTREME hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 23. Juli 2002 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen "Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und Vertrieb sowie Verleih von Filmen, Comedy, musikalischen sowie dramatischen Serien, Dokumentationen, Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungen" zurückgewiesen.
Bei der angemeldeten Marke handle es sich im Umfang der zurückgewiesenen Dienstleistungen um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe iSd § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung Showtime extreme kombiniere einfache Begriffe der englischen Sprache in werbeüblicher Art und Weise zu einer aus sich heraus verständlichen Sachaussage mit der Bedeutung "außergewöhnliche Showzeit". Soweit sich die Anmelderin auf ausländische Voreintragungen stütze, könne sich eine Indizwirkung allenfalls für ein etwaiges Freihaltebedürfnis ergeben.
Die Anmelderin hat die Teilung der Anmeldung erklärt. Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren in der Beschwerdeinstanz weiter und beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Juli 2003 aufzuheben und die Marke für die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 41 einzutragen.
Da die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stets an Hand des Gesamtzeichens zu ermitteln sei, komme es auf die Schutzfähigkeit der Einzelbegriffe nicht an. Das Gesamtzeichen lasse sich aber nicht einfach mit "außergewöhnliche Showzeit" übersetzen. Abgesehen davon, dass es das Wort "Showzeit" nicht gebe, sei die teilweise Übersetzung eines englischen Kompositums in ein deutschenglisches Wort mehr als ungewöhnlich. Auch die Markenstelle räume ein, es sei keineswegs gesagt, dass eine Übersetzung überhaupt erfolgen werde. Damit fehle aber auch jede Begründung für die getroffene Annahme, der deutsche Verbraucher werde das Anmeldezeichen als eine offensichtlich aus dem Englischen abgeleitete neuartige Gesamtbezeichnung verstehen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke stehen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Die Bezeichnung "SHOWTIME EXTREME" entbehrt für die beanspruchten Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Der Begriff "Showtime" ist im Gegensatz zu Begriffen wie "Showblock", "Showbusiness", "Showdown", "Showgeschäft", oder "Showmaster" im DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung (vgl. S. 657) nicht aufgeführt. Auch in englischen Wörterbüchern ist das Wort "Showtime" nicht zu finden, obwohl es in der Formulierung "It«s showtime" aus amerikanischen Filmen und Fernsehserien allgemein einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat. Selbst in dieser Redewendung lässt sich der Begriff "Showtime" jedoch nicht ohne weiteres mit "Showzeit" übersetzen. Vielmehr soll damit ausgedrückt werden, dass eine Vorstellung, Darstellung oder Präsentation gleich welcher Art unmittelbar bevorsteht.
Das englische Wort "extreme" wiederum beinhaltet ähnlich wie das deutsche Synonym "extrem" nicht nur die Bedeutung "außergewöhnlich". Entsprechend der deutschen Verwendung in Begriffen wie Extremsportarten, Extremtemperaturen, Extremfall hat es auch die Bedeutungen "äußerst" (Spitze, Rand, Gegensätze), "gewaltig" (Entfernungen, Unterschiede, Gefahren, Schmerzen, Zorn), "extrem" (iSv nicht gemäßigten Ideen, Gesinnungen, Forderungen) und "drastisch" (iSv Maßnahmen; vgl. DUDEN OXFORD, Englisch, Großwörterbuch,1990 S. 257, li.Sp.).
Ebenso wenig wie die von der Markenstelle vorgeschlagene Übersetzung "außergewöhnliche Showzeit" beinhalten die sich im übrigen anbietenden Übersetzungsmöglichkeiten "äußerste Showzeit", "gewaltige Showzeit" oder allgemein "Extremshowzeit" eine sich aufdrängende und im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe in Verbindung mit den beanspruchten "Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und Vertrieb sowie Verleih von Filmen, Comedy, musikalischen sowie dramatischen Serien, Dokumentationen, Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungen". Da breite Konsumentenkreise, an die sich diese Dienstleistungen richten, in der Bezeichnung "SHOWTIME EXTREME" somit keinen sachbezogenen Hinweis, sondern überwiegend eine Marke sehen werden, kann ihr ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
2. Die angemeldete Marke ist damit auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können.
Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus den von der Anmelderin belegten ausländischen Voreintragungen von "SHOWTIME" bzw. "SHOWTIME EXTREME" für zum Teil identische Dienstleistungen in den USA sowie in Großbritannien, Irland und Australien. Da nicht festgestellt werden kann, dass die angemeldete Marke im Inland in einer von ihrer englischen Bedeutung abweichenden Bedeutung verwendet wird, ist die indizielle Bedeutung der Auslandseintragung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2001, 1046 - GENESCAN).
Viereck Müllner Kruppa Hu
BPatG:
Beschluss v. 08.12.2004
Az: 32 W (pat) 396/02
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