Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Juni 2002
Aktenzeichen: 4 O 816/00
(LG Düsseldorf: Urteil v. 06.06.2002, Az.: 4 O 816/00)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verur-teilt,es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,Abnehmer und/oder Vertriebspartner der Klägerin wegen vermeintli-cher Verletzung des europäischen Patents X durch das Anbieten und Inverkehrbringen von Tretkurbelsätzen des Typs „X" der Klägerin abzumahnen, ohne in der Abmahnung den Verletzungsvorwurf anhand der angegriffenen Ausführungsform in Bezug auf die patentgemäßen Merkmale konkret zu beschreiben, insbesondere nach Maßgabe des nachstehend wiedergegebenen Abmahnschreibens: - 3 - XVerletzung von Patenten der XSehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr X,hiermit zeigen wir an. daß wir die X. Osaka, Japan, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes als Patent- und Rechtsanwälte beraten und vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. I. Die X ist Inhaberin des europäischen Patents EP X. Gemäß § 9 Patentgesetz (PatG) hat das genannte Patent die Wirkung, daß es allein der Patentinhaberin, d. h. der X gestattet ist, diese Erfindung zu benutzen. II. Unsere Mandantin hat uns gebeten, einen Tretkurbelsatz für Fahrräder, den Sie unter der Bezeichnung "X" anbieten und vertreiben und der im folgenden als - 4 -"X" bezeichnet wird, im Hinblick auf den möglichen Eingriff in ihre Patentrechte zu überprüfen. Die Überprüfung hat folgendes ergeben:Die Herstellung und der Vertrieb der X Tretkurbelsätze verletzt das europäische Patent EP X (EP X ) der X, das auf eine Anmeldung vom 30.08.1991 erteilt wurde. Die Erteilung wurde am 28.06.1995 im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht. Das Patent ist in Deutschland in Kraft. Dazu im einzelnen:Eine X Trelkurbelsatz ist eine mehrstufige Kettenradbaugruppe für ein Fahrrad mit:■•■■-■'.".' . 'a) einem kleinen Kettenrad,.b) einem koaxial zum kleinem Kettenrad angeordneten großen Kettenrad;c) einem Schalthilfevorsprung,c1) welcher auf dem großen Kettenrad vorgesehen istc2) zur Unterstützung einer Schaltungsbewegung einer Kette vom kleinen Ketten-rad zum großen Kettenrad;d) einem ersten Zahn des großen Kettenrads, der beim Schalten der Kette mit der Kette in Eingriff gelangt,e) wobei der Schalthilfevorsprung eine geneigte Fläche aufweist.e1) die gegenüber dem großen Kettenrad liegt,e2) wobei diese geneigte Flache nahe einem Fußkreis des großen Kettenrades angeordnet ist und - 5 -e3) bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades radial nach außen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt ist;f) der Schallhilfevorsprung ist so zu dem kleinen Kettenblatt versetzt, daß dieser Vorsprung mit dem schaltenden Abschnitt der Kette an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, im Abstand von einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des schallenden Abschnitts der Kette und dem ersten Zahn liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt,g) wobei dieser Abstand im wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer Zahn- teilung auf dem großen Kettenrad entspricht;h) einer Führungsfläche zum Führen einer Außenseitenfläche einer Gelenkplatte der Kette,i) wobei die Führungsfläche in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns des dem kleinen Kettenrad gegenüber angeordneten großen Kettenrads ausgebildet ist.j) wobei dieser zweite Zahn in Richtung der Bewegungsrichtung der Kette nahe zu diesem ersten Zahn angeordnet ist.k) wobei diese Führungsfläche und die Schrägfläche so ausgebildet sind, daß ein Anliegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die Schrägfläche verhindert, daß der Schallhilfevorsprung zu stark mil der Kette in Eingriff steht. Wenn Sie diese Beschreibung der Struktur des X Tretkurbelsatzes mil dem Anspruch 1 des Patents EP X vergleichen, werden Sie feststellen, daß ein X Tretkurbelsatz wortlautgemäß und - betrachtet man den Gesamtzusammenhang von Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen - auch wortsinngemäß vom Gegenstand dieses Patents Gebrauch machen. - 6 -- III. Da Sie den Gegenstand dieses Patents ohne Zustimmung der X gemäß § 9 PatG benutzen, steht unserer Mandantin gemäß § 139 PatG ein Unierfassungsanspruch zu. Weiterhin sind Sie dazu verpflichtet, unserer Mandantin sämtlichen durch Ihre Patentverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unserer Mandantin Auskunft über die begangenen patentverletzenden Handlungen zu erteilen und Rechnung über den Umfang Ihrer Ver-letzungshandlungen zu legen. Wir haben Sie deshalb namens und im Auftrag unserer Mandantin dazu aufzufordern, die patentverletzenden Handlungen unverzüglich einzustellen und uns bis zum18. Mal 2000die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung firmenverbindlich unterzeichnet zurückzureichen. Auskunft Ober Ihm patentverletzenden Handlungen und Rechnungslegung wollen Sie bitte bis zum1. Juni 2000erteilen. Sollte uns die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bzw. die begehrte Auskunft und Rechnungslegung nicht fristgerecht vorliegen, werden wir unserer Mandantin empfehlen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind Sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte unabhängig von dem Vorliegen eines Verschuldens dazu verpflichtet, die unserer Mandantin durch unsere Einschaltung entstandenen Kosten zu erstatten. - 7 -Mit der als Anlage beigefügten Kostenrechnung geben wir Ihnen die entstandenen Kosten mit der Bitte bekannt, die Kostenrechnung innerhalb der oben bezeichneten Frist für die Auskunftserteilung (25. Mai 2000) auf unser im Briefkopf angegebenes Konto zu bezahlen. Mit freundlichen Grüßen XAnlagen:Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung,Kostenrechnung, 2fach- 8 -2.der Klägerin Auskunft über den Umfang der zu 1. bezeichneten Handlungen zu erteilen unter Angabe der Adressaten, denen gegenüber die vorstehend beschriebene Abmahnung ausgesprochen worden ist sowie unter Angabe des Zeitpunktes der betreffenden Abmahnung. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Widerklage wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein in Taiwan ansässiges Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Fahrradteilen befasst. Dazu gehören insbesondere auch
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Bremsen, Tretkurbeln und dergleichen. Die Klägerin setzt die von ihr hergestellten Produkte auch in der Bundesrepublik Deutschland ab. Die Fahrradteile werden sowohl an verschiedene deutsche Kunden zur Erstausrüstung (X), zugleich aber auch als Ersatzteile geliefert.
Zu den Kunden der Klägerin gehört unter anderem die in Duisburg ansässige X. Dieses Unternehmen ist eines von mehreren Vertriebspartnern der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland für Ersatzteile für den sogenannten „X". Die X ist ein selbständiges Handelsunternehmen, das die von der Klägerin gefertigten Produkte selbständig anbietet und in Verkehr bringt. In dem von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Katalog der X werden auf den Seiten 32 und 33 Tretkurbelsätze („Tretkurbelgarnituren") unter der Bezeichnung „X" angeboten.
Die Beklagte ist einer der führenden Hersteller von Fahrradkomponenten wie Schaltungen, Bremsen und dergleichen. Sie ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X (Anlage WK 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer am 30. August 1991 getätigten Anmeldung beruht und das Prioritäten vom 4. September 1990 und vom 24. Juni 1991 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung wurde am 11. März 1992 veröffentlicht. Die Patenterteilung wurde am 28. Juni 1995 veröffentlicht. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft den Zusammenbau eines mehrstufigen Kettenrades für ein Fahrrad. Der in englischer Verfahrenssprache abgefasste Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:
„A multistage sprocket assembly for a bicycle having:
a small sprocket (12);
a large sprocket (13) disposed coaxially with the small sprocket (12);
a shift assist projection (16, 18, 19, 23, 24) provided on the large
sprocket (13) for assisting a shifting movement of a chain (3) from the
small sprocket (12) to the large sprocket (13);
and a first tooth (15c) of the large sprocket (13) which comes into en-
gagement with the chain, when shifting the chain;
said shift assist projection (16, 18, 19, 23, 24) including an inclined
face (16a, 18a, 19a) facing the large sprocket (13), said inclined face,
located adjacent to a dedendum of the large sprocket, being inclined
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relative to the plane of the large sprocket radially outwardly towards the plane of the small sprocket;
said shift assist projection (16, 18, 19, 23, 24) being so displaced towards the small sprocket (12) that said projection (16, 18, 19, 23, 24) comes into engagement with the shifting chain portion at a position forwardly distant, relative to a moving direction of the chain (3), from a Position of said engagement between the leading end of the shifting chain (3) portion and said first tooth (15c) by a distance, characterized in that
said distance is substantially an integer multiple of a disposing pitch of the large sprocket teeth (13); and by
a guide face (15', 17a', 17c') for guiding an outer side face of a link plate (3b) of the chain, said guide face (15a', 17a', 17c') being formed in a side face of a second tooth (15a) of the large sprocket (13) facing the small sprocket (12), said second tooth (15a) being forwardly adjacent to said first tooth (15c), relative to the moving direction of the chain (3),
said guide face and said inclined face being formed such that a contact of the chain against both the guide face and the inclined face prevents the shift assist projection from having an excessive engagement with the chain."
In der deutschen Übersetzung (Anlage WK 1a) lautet der Patentanspruch 1:
„Mehrstufige Kettenradbaugruppe für ein Fahrrad, mit: einem kleinen Kettenrad (12);
einem koaxial zum kleinen Kettenrad (12) angeordneten großen Kettenrad (13);
einem auf dem großen Kettenrad (13) vorgesehenen Schalthilfevorsprung (16, 18, 19, 23, 24) zur Unterstützung der Bewegung einer. Kette (3) beim Umschalten vom kleinen Kettenrad (12) zum großen Kettenrad (13);
und einem ersten Zahn (15c) auf dem großen Kettenrad (13), der beim Umschalten der Kette mit dieser in Eingriff gelangt, wobei der Schalthilfevorsprung (16, 18, 19, 23, 24) eine dem großen Kettenrad (13) gegenüberliegende Schrägfläche nahe einem Fußkreis
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des großen Kettenrades aufweist, die, bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades, radial nach außen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt ist;
und wobei der Schalthilfevorsprung (16, 18, 19, 23, 24) zum kleinen Kettenrad (12) hin so verlagert wird, dass er mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette (3), im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette (3) und dem ersten Zahn (15c) liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Abstand im Wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer verfügbaren Zahnteilung auf dem großen Kettenrad (13) entspricht, und gekennzeichnet durch
eine Führungsfläche (15a', 17a', 17c') zum Führen einer Außenseitenfläche einer Kettengelenkplatte (3b) der Kette,
wobei die Führungsfläche (15a', 17a', 17c') in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns (15a) des dem kleinen Kettenrad (12) gegenüberstehenden großen Kettenrades (13) ausgebildet ist, während der zweite Zahn (15a) nahe dem ersten Zahn (15c) vor diesem, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette (3) liegt,
und wobei die Führungsfläche und die Schrägfläche so ausgebildet sind, dass ein Anliegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die Schrägfläche verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu stark mit der Kette in Eingriff steht."
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht der Kettenradbaugruppe während einer Kettenumschaltung in Richtung der axialen Erstreckung der Baugruppe, Figur 2 zeigt eine Draufsicht auf die Baugruppe gemäß Figur 1, Figur 3 zeigt eine vergrößerte Seitenansicht eines bei dieser Baugruppe vorgesehenen Schalthilfevorsprungs, Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf Figur 3 und Figur 5 zeigt größere Bereiche eines zwischengeschalteten Kettenrades mit dem Schalthilfevorsprung in einem vertikalen Schnitt.
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Die Klägerin stellt her und vertreibt für das Modelljahr 1999 unter den Bezeichnungen „X", „X" und „X" Kurbelgarnituren für Fahrräder. Die nähere Ausgestaltung dieser Kurbelgarnituren ergibt sich aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnung, die die Klägerin als Anlage WB1 eingereicht hat, sowie den von der Beklagten als Anlagen WK 7, WK 7a, WK 8 und WK 9 vorgelegten Mustern dieser angegriffenen Kurbelgarnituren. Die aktuellen Kurbelgarnituren der Klägerin für das Modelljahr 2000 tragen die Bezeichnungen „X", „X", „X" und „X".
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Mit Schreiben vom 9. Mai 2000 mahnte die Beklagte die X sowie deren Geschäftsführer, Herrn X, wegen Verletzung des Klagepatents ab. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf das im Tenor wiedergegebene Schreiben Bezug genommen. Diesem Schreiben war die aus der Anlage B 9 ersichtliche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Zuvor hatte die Beklagte unter dem 28. April 2000 ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben an die X geschickt, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr X ist. Wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens wird auf die von der Beklagten eingereichte Anlage B 8 verwiesen.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2000 untersagte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf Antrag der Klägerin der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren, Abnehmer und/oder Vertriebspartner der Klägerin wegen der vermeintlichen Verletzung des Klagepatents durch das Anbieten und Inverkehrbringen von Tretkurbelsätzen des Typs „X" der Klägerin abzumahnen, ohne in der Abmahnung den Verletzungsvorwurf anhand der angegriffenen Ausführungsform in Bezug auf die patentgemäßen Merkmale konkret zu beschreiben, insbesondere wenn dies ohne Beifügung der Patentschrift geschieht und insbesondere nach Maßgabe des Abmahnschreibens vom 13. Juni 2000.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße mit der angegriffenen Abmahnung gegen § 1 UWG und greife in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein. Voraussetzung für eine Abmahnung wegen Patentverletzung sei, dass sich der Verletzungsvorwurf in nachvollziehbarer Weise aus der Abmahnung ergebe. Hierfür sei es erforderlich, dass der Verletzungstatbestand in einer Weise geschildert werde, die es dem Abgemahnten ermögliche, nicht nur die rechtliche Würdigung, sondern insbesondere auch die der Abmahnung zugrundeliegenden tatsächlichen Behauptungen zu überprüfen. Dies sei vorliegend bereits deswegen nicht möglich gewesen, weil die mit dem Abmahnschreiben angegriffene Ausführungsform „X" dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vorgelegen habe.
Mit ihrer beim Gericht am 3. November 2000 eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,
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zu erkennen wie geschehen, wobei sie mit dem Unterlassungsantrag zusätzlich die Verurteilung zur Beifügung der Patentschrift begehrt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
I.
die Klägerin zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,- DM bis zu 500:000,-DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
mehrstufige Kettenradbaugruppen für Fahrräder
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche folgende Merkmale aufweisen:
a)ein kleines Kettenrad;
b)ein koaxial zum kleinen Kettenrad angeordnetes großes Kettenrad;
c)einen Schalthilfevorsprung,
c1)der Schalthilfevorsprung ist auf dem großen Kettenrad vorgesehenen,
c2) zur Unterstützung der Bewegung einer Kette beim Umschalten vom kleinen Kettenrad zum großen Kettenrad;
d)einen ersten Zahn auf dem großen Kettenrad, der beim Umschalten der Kette mit dieser in Eingriff gelangt,
e)der Schalthilfevorsprung weist eine dem großen Kettenrad gegenüberliegende Schrägfläche auf,
e1) die Schrägfläche ist nahe einem Fußkreis des großen Kettenrades gelegen,
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e2) die Schrägfläche ist bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades radial nach außen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt, und
f) der Schalthilfevorsprung ist zum kleinen Kettenrad hin so verlagert,dass er mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette und dem ersten Zahn liegenden Position in einemAbstand L in Eingriff kommt,
f1) der Abstand L entspricht im Wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer verfügbaren Zahnteilung auf dem großen Kettenrad;
g) einer Führungsfläche zum Führen einer Außenseitenfläche einerKettengelenkplatte der Kette;
g1) die Führungsfläche ist in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns
des dem kleinen Kettenrad gegenüberstehenden großen Kettenrades
ausgebildet;
g2) der zweite Zahn liegt nahe dem ersten Zahn vor diesem bezogen
auf die Bewegungsrichtung der Kette;
h) die Führungsfläche und die Schrägfläche sind so ausgebildet, dass
ein Anlegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die
Schrägfläche verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu stark mit
der Kette in Eingriff steht;
insbesondere, wenn
das ganzzahlige Vielfache den Wert 2 hat;
und/oder wenn
der Schalthilfevorsprung eine solche radiale Höhe aufweist, dass verhindert wird, dass sich der Vorsprung in die Bewegungsbahn beim Drehantrieb der Kette erstreckt, wenn diese zum Antrieben des Fahrrades vollständig mit dem großen Kettenrad in Eingriff steht;
insbesondere, wenn
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Ausschnittsbereich in einer Seitenfläche eines dem Schalthilfevorsprung gegenüberstehenden Zahns des großen Kettenrades ausgebildet ist, wodurch eine störende Beeinflussung zwischen der Seitenfläche des Zahns und den mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff stehenden Kettenabschnitt verhindert wird;
insbesondere, wenn
eine Einrichtung, welche ein Festhaken der Kette verhindert und an einer Seitenfläche des Schalthilfevorsprungs vorgesehen ist, welcher dem kleinen Kettenrad gegenübersteht, wenn der Schalthilfevorsprung neben einer inneren Kettengelenkplatte des gerade geschalteten Kettenabschnitts zu liegen kommt, wobei die Einrichtung zum Verhindern des Festhakens der Kette es ermöglicht, dass sich eine äußere Kettengelenkplatte des nahe der inneren Kettengelenkplatte vor dieser liegenden Kettenabschnitts in radialer Richtung näher an das kleine Kettenrad heranbewegt und dabei verhindert, dass sich die außen liegende Kettengelenkplatte an dem Schalthilfevorsprung festhakt;
insbesondere, wenn
ein weiterer Schalthilfevorsprung vorgesehen ist, der im Wesentlichen identisch mit dem ersten Schalthilfevorsprung ausgebildet ist, wobei der weitere Schalthilfevorsprung in Antriebsrichtung, bezogen auf den ersten Schalthilfevorsprung, hinten angeordnet und in Eingriff mit dem gerade geschalteten Abschnitt der Kette in Eingriff bringbar ist, wenn dieser gerade geschaltete Abschnitt der Kette nicht mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff kommt.
2.
ihr, der Beklagten, Auskunft zu erteilen über alle Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 ab dem 28. Juli 1995 zu erteilen und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -Zeiten,
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b) einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferdaten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
c) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,
wobei der Klägerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger einem unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Klägerin die Kosten trägt und den beauftragten Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, ihr, der Beklagten, auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.
festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihr, der Beklagten, den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. ab dem 28. Juli 1995 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Abmahnung inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Herr X habe sich nach Erhalt des Abmahnschreibens vom 28. April 2000 bei ihrem, der Beklagten, Patentanwalt telefonisch gemeldet und um Fristverlängerung zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungser-
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klärung gebeten, die auch gewährt worden sei. Bei diesem Telefonat sei angesprochen worden, dass der Vertrieb der Produkte der Klägerin nunmehr über die X erfolge, und um Übermittlung des Abmahnschreibens an dieses Unternehmen gebeten worden. Während des Telefonats sei zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, dass das Abmahnschreiben inhaltlich unverständlich sei oder noch diesbezüglich Erläuterungen erforderlich wären. Die Widerklage sei begründet, weil die Kurbelgarnituren des Modelljahres 1999 sowie des Modelljahres 2000 von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen würden.
Für den Fall, dass die Klage beim Gericht nach dem 5. November 2000 eingegangen sein sollte, erhebt die Beklagte zudem die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin bestreitet den Verletzungsvorwurf.
Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist überwiegend begründet und nur hinsichtlich des Erfordernisses der Beifügung einer Patentschrift als Anlage zum Abmahnschreiben unbegründet. Die Widerklage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht zu, weil sie mit der im Abmahnschreiben bezeichneten angegriffe-
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nen Ausführungsform „X" von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht. Die Beklagte verstößt daher gegen die guten wettbewerblichen Sitten (§ 1 UWG), wenn sie gegenüber Geschäftspartnern der Klägerin behauptet, mit der angegriffenen Ausführungsform werde das Klagepatent benutzt.
Eine Verwarnung, mit welcher der Patentinhaber oder sein Lizenznehmer der Verletzung seines Patents entgegenwirkt, ist als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem Inhaber eines Schutzrechts kann es nämlich nicht verwehrt sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von (drohenden) Eingriffen in sein Recht dienen. Dazu gehört etwa auch der Hinweis, gewillt zu sein, zur Durchsetzung des Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist das gute Recht des Schutzrechtsinhabers, Dritte - auch in Bezug auf deren eigene Interessen - vor den Folgen der Verletzung eines Patents zu warnen (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f. - Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 1 UWG Rdnr. 237; Benkard/Bruchhausen, a.a.O.). Dies gilt selbst hinsichtlich der Verwarnung von Abnehmern patentverletzender Gegenstände, die sich durch deren gewerbliche Nutzungen selbst einer Patentverletzung schuldig machen können (§9 PatG). Die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze, welche es verbieten können, die Produkte eines Mitbewerbers mit den eigenen zu vergleichen, stehen danach der Zulässigkeit einer Schutzrechtsverwarnung auch von gewerblichen Abnehmern nicht entgegen, wenn Schutzrechtsverletzungen zu besorgen sind und wenn der Hinweis den Umständen nach angemessen und zur Abwehr erforderlich ist (BGH, GRUR 1968, 382, 385 - Favorit II; GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung). Als ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 1 UWG oder - je nach Sachlage - als ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten gemäß § 823 Abs. 1 BGB kann eine derartige Verwarnung aber zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegründet oder wenn sie sich ungeachtet der Frage, ob ein Eingriff in ein bestandskräftiges Schutzrecht gegeben oder zu befürchten ist, ihrem sonstigen Inhalt oder ihrer Form nach als unzulässig erweist (vgl. BGHZ 62, 29, 32 f - Maschenfester Strumpf; BGH, GRUR 1979,
- 23 -
332, 333 - Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung; OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 61 - Patenthinweise an potentielle Abnehmer; LG Düsseldorf, Entscheidungen 1996, 57, 58 - Textilbespannung für Feuchtreinigungsgerät; Benkard/Bruchhausen, a.a.O.). Dann kann die Schutzrechtsverwarnung eine unzulässige Behinderung desjenigen sein, von dem die Abnehmer die als patentverletzend angegriffenen Gegenstände bezogen haben. Um den Anforderungen des § 1 UWG zu genügen, dürfen solche Hinweise nicht irreführend sein. Relevante Tatsachen sind vollständig, zutreffend und unmissverständlich anzugeben (vgl. BGH, GRUR 1995, 424, 426 - Abnehmerverwarnung). Der Abgemahnte muss erkennen können, welches Schutzrecht geltend gemacht wird und welche Handlung beanstandet wird. Dem Adressaten muss daher konkret aufgezeigt werden, worin die angebliche Patentverletzung liegt; er muss in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild vom Vorliegen einer Verletzung des konkret zu bezeichnenden Patents zu machen (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 60 - Patenthinweise an potentielle Abnehmer; Benkard/Bruchhausen, a.a.O.). Dazu gehört auch eine solche Beschreibung des angeblich patentverletzenden Gegenstandes, dass der Verwarnte bzw. Hinweisempfänger ihn ohne weiteres von anderen gleichartigen Gegenständen unterscheiden kann, die nicht in den Schutzbereich des Patents fallen.
Vorliegend ist das angegriffene Abmahnschreiben der Beklagten bereits unter dem Gesichtspunkt, dass eine Patentverletzung nicht gegeben ist, als wettbewerbswidrig zu beurteilen.
1.1
Das Klagepatent betrifft eine mehrstufige Kettenradbaugruppe für ein Fahrrad.
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, weisen die herkömmlichen mehrstufigen Kettenradbaugruppen wie sie zum Beispiel aus der US-A-X (Anlage WK 3) bekannt sind, folgende Merkmale auf:
1.
ein kleines Kettenrad (12);
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2.
ein koaxial zum kleinen Kettenrad (12) angeordnetes großes Kettenrad (13);
3.
einen auf dem großen Kettenrad (13) vorgesehenen Schalthilfevorsprung (16, 18, 19, 23, 24) zur Unterstützung der Bewegung einer Kette (3) beim Umschalten vom kleinen Kettenrad (12) zum großen Kettenrad (13);
4.
einen ersten Zahn (15c) auf dem großen Kettenrad (13), der beim
Umschalten der Kette mit dieser in Eingriff gelangt;
5.
der Schalthilfevorsprung (16, 18, 19, 23, 24) weist eine dem großen
Kettenrad (13) gegenüberliegende Schrägfläche auf;
5.1
die Schrägfläche liegt nahe einem Fußkreis des großen Kettenrades
und
5.2
ist bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades radial nach außen
zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt;
6.
der Schalthilfevorsprung (16, 18, 19, 23, 24) ist zum kleinen Kettenrad (12) hin so verlagert, dass er mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette (3), im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette (3) und dem ersten Zahn (15c) liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt.
Nachfolgend werden zur Veranschaulichung die Figuren 1, 2 und 3 der US-A-X wiedergegeben.
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Die Figuren zeigen eine Baugruppe, bei der zwei der Zähne (21a, 21b; Bezugsziffern gemäß der US-A-X, Anlage WK 3) auf dem großen Kettenrad (2) abgeschnitten sind. Der Schalthilfevorsprung (4) ist als integraler Teil an diesem ausgeschnittenen Bereich (22) ausgebildet. Der Schalthilfevorsprung (4) ist leicht in Richtung des kleinen Kettenrades (1) geneigt. Beim Umschalten der Kette vom kleinen auf das große Kettenrad gelangt die Kette zuerst mit dem Schalthilfevorsprung und dann mit den Zähnen auf dem großen Kettenrad in Eingriff. Dadurch wird ein „Überschalt-Betrag der Kette verringert und die Kettenumschaltung kann mit vergleichsweise geringer manueller Kraft vorgenommen werden.
Die Klagepatentschrift bemängelt an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Kette leicht zu tief mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff kommt. Dies kann zu einer großen radialen Verschiebung des erfassten Kettenabschnitts, bezogen auf das gerade auf das große Kettenrad umgeschaltete gesamte Kettensegment führen. Hierdurch kann es zu einer Blokkierung des Kettenabschnitts am Schalthilfevorsprung und damit insgesamt zu einer Störung bei der Kettenumschaltung kommen. Zudem ist der Abstand zwischen dem Zahn auf dem großen Kettenrad, der als erstes mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt in Eingriff kommt und dem Schalthilfevorsprung nicht als im Wesentlichen ganzzahliges Mehrfaches einer Anordnungsstellung der Zähne auf dem großen Kettenrad eingestellt. Dadurch kann es leicht dazu kommen, dass der gerade umgeschaltete Kettenabschnitt nur auf einer Zahnspitze auf dem großen Kettenrad aufliegt, so dass die Kettenumschaltung gestört wird.
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe") zugrunde, Kettenradbaugruppen so zu verbessern, dass ein reibungsloses Lösen des Kettensegments aus dem Eingriff mit dem Schalthilfevorsprung möglich ist und ein bloßes Aufliegen des Kettenabschnitts auf der Zahnspitze auf dem großen Kettenrad verhindert wird.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 zu den bereits genannten Merkmalen die folgenden besonderen Merkmale vor:
- 27
6.1
der Abstand entspricht im Wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer verfügbaren Zahnteilung auf dem großen Kettenrad (13);
7. '
es ist eine Führungsfläche (15a', 17a', 17c') zum Führen einer Außenseitenfläche einer Kettengelenkplatte (3b) der Kette vorgesehen;
7.1
die Führungsfläche (15a', 17a', 17c') ist in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns (15a) des dem kleinen Kettenrad (12) gegenüberstehenden großen Kettenrades (13) ausgebildet;
7.2
der zweite Zahn (15a) liegt nahe dem ersten Zahn (15c) vor diesem,
bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette (3);
8.
die Führungsfläche und die Schrägfläche sind so ausgebildet, dass ein Anliegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die Schrägfläche verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu stark mit der Kette in Eingriff steht.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ermöglicht diese Ausgestaltung der Kettenradbaugruppe, dass der gerade umgeschaltete Kettenabschnitt reibungslos mit dem ersten Zahn in Eingriff kommt, ohne auf dessen Zahnspitze aufzuliegen. Außerdem lässt sich der Kettenabschnitt reibungslos und stoßfrei vom Schalthilfevorsprung lösen. Ein übermäßiger radialer Eingriff zwischen dem Kettenabschnitt und dem Vorsprung wird verhindert, so dass der gerade geschaltete Kettenabschnitt insgesamt einen nicht winkligen Schaltweg bilden kann. Dies ermöglicht eine reibungslose Kettenumschaltung.
1.2.
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Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 8 der vorangestellten Merkmalsgliederung.
Das Merkmal 8 besagt, dass die Führungsfläche und die Schrägfläche so ausgebildet sind, dass ein Anliegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die Schrägfläche verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu stark mit der Kette in Eingriff steht.
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gibt damit vor, dass durch das Anliegen der Kette gegen die Führungsfläche und die Schrägfläche eine bestimmte Wirkung erzielt werden soll, die darin besteht, dass der Schalthilfevorsprung nicht zu stark mit der Kette in Eingriff gelangt. In der gemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Fassung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents heißt es hierzu noch deutlicher:
a contact of the chain against both the guide face and the inclined
face prevents the shift assist projection from having an excessive engagement with the chain." (Anlage WK 1, Spalte 13, Zeilen 22 bis 25; Unterstreichung diesseits)
Entscheidend ist mithin das Zusammenwirken von Führungsfläche und Schalthilfevorsprung, die einen zu starken Eingriff der Kette verhindern soll.
Das Klagepatent grenzt sich mit diesem Merkmal von dem Stand der Technik gemäß der gattungsbildenden US-A X ab. Bei diesem Stand der Technik konnte die Kette leicht zu tief mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff kommen. Dieser übermäßig starke Eingriff führt zu einer zu großen radialen Verschiebung des erfassten Kettenabschnitts bezogen auf das ganze, gerade umgeschaltete Kettensegment. Hierdurch kann es zu einer Blockierung des Kettenabschnitts am Vorsprung und damit zu Störungen beim Umschaltvorgang kommen (Anlage WK 1a, Seite 2, erster Absatz). Dies will das Klagepatent ändern und einen reibungslosen Umschaltvorgang ermöglichen. Nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift wird dies dadurch erreicht, indem ein übermäßiger radialer Eingriff zwischen dem Kettenabschnitt und dem Schalthilfevorsprung soweit verhindert wird, dass der gerade geschaltete Kettenabschnitt insgesamt einen nichtwinkligen Schaltweg bildet (Anlage WK 1a, Seite 4, erster vollständiger Absatz).
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Hierzu sieht das Klagepatent an dem zweiten Zahn des dem kleinen Kettenrad gegenüberstehenden großen Kettenrades eine Führungsfläche vor, die mit der in Merkmal 5 beschriebenen Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs zusammenwirkt. Gemäß der Merkmalsgruppe 5 ist die Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs, bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades, radial nach außen zur Ebene des kleinen Kettenrades geneigt und nahe dem Fußkreis des großen Kettenrades ausgebildet. Der Patentanspruch 1 gibt hinsichtlich der Führungsfläche vor, dass sie zum Führen einer Außenseitenfläche einer Kettengelenkplatte der Kette vorgesehen (Merkmal 7) und in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns des dem kleinen Kettenrad gegenüberstehenden großen Kettenrades ausgebildet ist (Merkmal 7.1). Wie dem Fachmann an dem in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel veranschaulicht wird, verhindert die Führungsfläche des zweiten Zahns (15a) in Zusammenwirken mit der Schrägfläche (16a) des Schalthilfevorsprungs (16) eine zu starke Verlagerung des mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff stehenden Kettenabschnitts aus einer Schaltbahn des gerade geschalteten gesamten Kettenabschnitts (3) und dem Schalthilfevorsprung (16). In der Beschreibung der Klagepatentschrift zu diesem Ausführungsbeispiel heißt es hierzu, dass die Führungsfläche in der Seitenfläche des zweiten Zahnes in Richtung des kleinen Kettenrades liegt und zum Führen einer außen liegenden Seitenfläche der Gelenkplatte der Kette ausgebildet ist. Im Betrieb der Führungsfläche kommt der gerade geschaltete Kettenabschnitt mit dieser und der Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs derart in Kontakt, dass eine zu starke Verlagerung des mit dem Schalthilfevorsprung in Eingriff stehenden Kettenabschnitts aus einer Schaltbahn des gerade geschalteten Kettenabschnitts verhindert. Gleichzeitig wird durch diese Anordnung verhindert, dass der Schaltweg des Kettenabschnitts winklig verläuft (Anlage WK 1a, Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 11, erster Absatz).
Der Fachmann entnimmt dem, dass die Ausbildung der Führungsfläche so erfolgen muss, dass sie das gerade geschaltete Kettensegment in einem gewissen Abstand von dem großen Kettenrad hält. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass das gesamte Kettensegment winklig auf das große Kettenrad trifft und es hierdurch zu Störungen des Umschaltvorgangs kommt. Die Führungsfläche am zweiten Zahn verlängert damit den Umschaltvorgang und ermöglicht so einen langsamen Übertritt der Kette von dem kleinen auf
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das große Kettenrad. Da die Führungsfläche das Kettensegment von dem großen Kettenrad in Abstand hält und zwar in Richtung des kleinen Kettenrades, wird zugleich ein zu starker Eingriff des Kettenabschnitts mit dem Schalthilfevorsprung verhindert. Denn die Begrenzung einer weiteren axialen Bewegung der Kette in Richtung des großen Kettenrades führt dazu, dass der gerade geschaltete Kettenabschnitt nicht entlang der Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs gleiten kann, da ein Gleiten entlang der Schrägfläche nicht nur eine radiale, sondern auch eine axiale Bewegung des Kettenabschnitts mit sich führen würde. Dadurch begrenzt die Führungsfläche den Eingriff der Schrägfläche mit der Kette.
Zugunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass bei der
angegriffenen Ausführungsform der gerade geschaltete Kettenabschnitt an der am zweiten Zahn des größeren Kettenrads ausgebildeten Führungsfläche anliegt. Dies lässt sich den Fotografien C und D der Anlage WK 16A entnehmen. Beide Fotografien zeigen die Kettenradbaugruppe der mit der angegriffenen Ausführungsform „X" unstreitig insoweit baugleichen Kurbelgarnitur „X" in der Position, wenn ein Eingriff des ersten Zahns auf dem großen Kettenrad mit der Kette erfolgt ist, wobei die Fotografie C eine Draufsicht von schräg unten und die Fotografie D eine Seitenansicht von oben zeigt. Beide Fotografien zeigen ein Anlegen des gerade geschalteten Kettenabschnitts an der in der Mitte des zweiten Zahns ausgebildeten Erhebung bzw. an der rechten Flanke dieser Erhebung.
Es lässt sich aber nicht feststellen, dass diese Führungsfläche mit der Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs derart zusammenwirkt, dass ein tiefer Eingriff des Schalthilfevorsprungs in die Kette verhindert wird.
Die Beklagte stützt sich insoweit auf die Fotografie C der Anlage WK 16a und führt hierzu aus, dass durch das Anliegen an der Führungsfläche keine weitere radiale Versetzung der Kette eintrete und bei Fortsetzung des Schaltvorgangs ein radialer Eingriff verhindert werde. Diesen Schluss lässt die Fotografie C der Anlage WK 16a auch in der Zusammenschau mit der Fotografie B der Anlage WK 16a indessen nicht zu. Den Fotografien B und C der Anlage WK 16a kann zwar entnommen werden, dass die jeweils dargestellten Eingriffe des Schalthilfevorsprungs in die Kette im Wesentlichen gleich sind. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Begrenzung des Eingriffs auf ei-
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nem ursächlichen Zusammenwirken von Führungsfläche und Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs beruht. Dies hat die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2002 trotz des konkreten Bestreitens der Klägerin nicht substantiiert dargetan, sondern insoweit lediglich pauschal behauptet, dass die beschriebene Wirkung bei den angegriffenen Ausführungsformen durch das Anliegen der Kette gegen die Führungsfläche des zweiten Zahns erreicht werde. Dagegen spricht aber, dass das als Anlage WK 8 vorgelegte Muster der Kurbelgarnitur „X" ein derartiges Zusammenwirken nicht zeigt. Wird bei diesem Muster eine Kette so aufgelegt, dass ein Eingriff mit dem ersten Zahn erfolgt, ist die Tiefe des radialen Eingriffs des Schalthilfevorsprung in die Kette jeweils identisch, wenn sie einmal ohne Rückgriff auf den zweiten Zahn und einmal mit Rückgriff auf den zweiten Zahn angelegt wird.
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Dies wird durch die von der Klägerin als Anlage WB 2 eingereichten Fotografien bestätigt. Die beiden Fotografien der Anlage WB 2 zeigen jeweils eine Draufsicht auf die angegriffene Kettenradbaugruppe, in der der Eingriff des Schalthilfevorsprungs einmal mit und einmal ohne zweiten Zahn wiedergegeben ist. In beiden Abbildungen unterscheidet sich der Eingriff des Schalthilfevorsprungs in die Kette in radialer Richtung nicht. Soweit die Beklagte dem entgegentritt unter Hinweis darauf, dass eine Draufsicht die Wirkungsweise der Führungsfläche nicht beurteilen lasse, kann dem nicht beigetreten werden. Denn die Frage, ob ein zu starker radialer Eingriff des Schalthilfevorsprungs in die Kette erfolgt, ist gerade bei einer Draufsicht auf die Kettenbaugruppe erkennbar.
2.
Da die Beklagte den guten wettbewerblichen Sitten zuwider gehandelt hat, hat sie es künftig zu unterlassen, gegenüber Geschäftspartnern der Klägerin ohne hinreichende Darlegungen zu behaupten, die Kurbelgarnitur „X" der Klägerin verletze das Klagepatent, § 1 ÜWG. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere derartige Wettbewerbsverstöße wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte diese Behauptung im geschäftlichen Verkehr gegenüber einem Ge-
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schäftspartner der Klägerin aufgestellt hat. Der bereits begangene Wettbewerbsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr.
Soweit der Unterlassungsantrag der Klägerin auch darauf gerichtet ist, dass einem Abmahnschreiben die Klagepatentschrift beizufügen ist, ist die Klage jedoch unbegründet. Schutzrechtshinweisen ist nicht generell eine Ablichtung der Schutzschrift beizufügen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. Januar 2002 (Aktenzeichen 2 U 115/01) ausgeführt hat, kann dieses Vorgehen zwar zweckmäßig sein, wenn es dazu beiträgt, ungenaue oder missverständliche Äußerungen über die Patentrechtslage zu vermeiden. Eine dahingehende Verpflichtung ergibt sich aber nicht aus dem Gesetz. Erforderlich ist nur, dass der Schutzrechtsinhaber dem Empfänger von Patenthinweisen Möglichkeiten bzw. Informationsquellen benennt, anhand derer dieser den Schutzumfang des geltend gemachten Schutzrechts und den Verletzungstatbestand nachprüfen kann (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Seite 8, unten, bis Seite 9, erster Absatz, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben war das Beifügen der Klagepatentschrift im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Adressat des Abmahnschreibens sich dieses selbst anhand der im Abmahnschreiben angegebenen Veröffentlichungsnummer des Klagepatents besorgen kann (vgl. zu dieser Möglichkeit OLG Düsseldorf, a.a.O., Seite 9, zweiter Absatz, am Anfang). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem angeschriebenen Abnehmer um einen Fachhändler handelt, der auf dem Gebiet des Vertriebs von Fahrradzubehörteilen spezialisiert ist.
Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 1 UWG. Denn als im geschäftlichen Verkehr tätiges Fachunternehmen hätte die Beklagte ihr wettbewerbswidriges Handeln bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Der Betroffene einer unberechtigten Verwarnung kann als Schaden diejenige Vermögenseinbuße ersetzt verlangen, die auf den Umständen beruht, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Verwarnung begründen (vgl. BGH, GRUR 1995, 424, 426 - Abnehmerverwarnung). Da nach den obigen Ausführungen unter Ziffer 1. davon auszugehen ist, dass das angegriffene Schreiben materiell unbegründet ist, kann die Klägerin neben dem Schaden, der ihr infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens etwa zu deren Beseitigung entstanden ist, auch den Schaden ersetzt verlangen, der ihr infolge
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rückläufiger oder unterbliebener Bestellungen verwarnter Abnehmer oder Interessenten entstanden ist oder entstehen wird.
Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die wettbewerbswidrige Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der Wettbewerbsverstöße ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.
Außerdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
II.
Der Beklagten stehen die gegen die Klägerin mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Klägerin mit den angegriffenen Ausführungsformen „X", „X", „X" und „X" von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.
Da nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen „X", „X" und „X" hinsichtlich der Anordnung der Zähne und des Schalthilfevorsprungs mit der ebenfalls angegriffenen Kurbelgarnitur „X" identisch sind, verwirklichen alle diese angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls nicht das Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I. 1. verwiesen werden.
Diese Feststellung betrifft die angegriffenen Ausführungsformen „X", „X", „X" und „X" des Modelljahres 1999 sowie die aktu-
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eilen Kurbelgarnituren der Klägerin des Modelljahres 2000 „X", „X", „X" und „X". Denn - wie die Beklagte insoweit ebenfalls unstreitig vorgetragen hat - die aktuelle Gestaltung der von der Klägerin vertriebenen Kurbelgarnituren, wie sie in der Anlage WB 3 gezeigt ist, entspricht hinsichtlich der Gestaltung und Anordnung der Zähne und des Schalthilfevorsprungs den Kurbelgarnituren des Modelljahres 1999 (Schriftsatz vom 2. April 2002, Seite 7 f., Randziffer 15; Bl. 265 f. d.A.); soweit der Schalthilfevorsprung als Stift gestaltet sei, ergebe sich hieraus kein Unterschied in der Funktionsweise und Anordnung des Schalthilfevorsprungs (Schriftsatz vom 2. April 2002, Seite 12, Randziffer 27; Bl. 270 d.A.). Die Klägerin hat dies allein im Hinblick auf den vom Klagepatent in Merkmal 6.1 festgelegten Abstand der Zahnteilung auf dem großen Kettenrad bestritten (Schriftsatz vom 2. Dezember 2001, Seite 9 f., zu Ziffer 2. c); Bl. 238 f. d.A.). Danach ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten, dass eine Verwirklichung des Merkmals 8 bei den aktuellen Kurbelgarnituren der Klägerin nicht vorliegt.
Soweit der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2002 zu der Ausgestaltung ihrer aktuellen Kurbelgarnituren neuen Sachvortrag enthält, blieb dieser gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist erfolgte allein zur Stellungnahme auf ein von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2002 überreichtes Schreiben des Prozessbevollmächtigten der X vom 27. Oktober 2001 nebst Anlagen. Der neue Vortrag der Klägerin gab auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§709, 108 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 306.775,12 € (600.000,00 DM), § 19 Abs. 1 S. 1 GKG (für die Klage: 51.129,18 € (100.000,00 DM) und für die Widerklage: 255.645,94 € (500.000,00 DM).
[i]
4. Zivilkammer
Urteil
Landes-Intranet und Internet
LG Düsseldorf:
Urteil v. 06.06.2002
Az: 4 O 816/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cf5452b27401/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_6-Juni-2002_Az_4-O-816-00