Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. Juli 2006
Aktenzeichen: 4a O 495/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.07.2006, Az.: 4a O 495/05)

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.980,37 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10. Januar 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 48 % und der Beklagte 52 %.

III.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- Eur abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Schadenersatz in Anspruch, wegen Wiederverkaufs von zuvor von dem Beklagten erworbenen und mit Rechtsmängeln behafteten Puppen der Bezeichnung "xx".

Der Kläger betrieb in geringem Umfang einen Internethandel mit dem Verkauf diverser Gegenstände. Der Beklagte ist Großhändler und bietet Einzelhändlern u.a. Spielzeugpuppen zum Weiterverkauf an, welche dieser von einem spanischen Händler - xx- bezogen hat. Der Kläger erwarb im Jahre 2003 beim Beklagten insgesamt neun sogenannte "Baby Puppen mit sieben diversen Funktionen". Von diesen neun Puppen veräußerte der Kläger sieben über das Internetauktionshaus ebay. Mit anwaltlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der xx vom 26. August 2004 (Anlage B 1) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die von ihm im Internet angebotenen Puppen eine nahezu identische Kopie der Puppe "xx" sei, die zum Sortiment der xx gehöre. Es wird ausgeführt:

"Damit verletzen Sie in eklatanter Weise die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs und die Urheberrechte unserer Mandantin.

Im Rahmen der §§ 1, 3 UWG, 97, 101a UrhG, 242 BGB sind Sie unserer Mandantin gegenüber deshalb zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet."

Wegen des weiteren Inhalts des Abmahnschreibens wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung verwiesen. Der Kläger wurde mit dem genannten Schreiben zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz. Außerdem sollte er die entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen. Mit Schreiben vom 27. August 2004 teilte der Kläger dem Prozessbevollmächtigten der xx mit, dass er die Puppen bei dem Beklagten erworben habe. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von ihm nicht unterzeichnet. Am 29. Oktober 2004 wurde dem Kläger die Klageschrift der xx zugestellt. Eine entsprechende Klage gestützt auf Ansprüche aus UWG und Patentrecht wurde bei dem Landgericht Nürnberg/Fürth (Aktenzeichen 3 O xxx) anhängig gemacht. Die xx gründete ihre patentrechtlichen Ansprüche auf das xx x xxx xxx(Anlage K 8).

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 wies der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen darauf hin, dass die Ansprüche der xx begründet seien, was sowohl der anwaltliche Vertreter der xx als auch die für den Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg/Fürth zuständige Richterin bestätigt hätten. Daraufhin erkannte der Kläger den Anspruch an. Das entsprechende Anerkenntnisurteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth erging am 21. Dezember 2004. Der Kläger wurde entsprechend des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. Februar 2005 unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 50.000,- mit Gerichtskosten in Höhe von 456,- Eur sowie eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.635,- Eur belastet, welche er nunmehr von dem Beklagten ersetzt verlangt. Des Weiteren nimmt er den Beklagten auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,05 Eur in Anspruch. Der Beklagte wurde von dem Kläger außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert; dieser war jedoch nicht bereit, eine höhere Entschädigungssumme als 1.000,- Eur zu zahlen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nach §§ 435, 437 Nr. 3, 280 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sei. Er habe dem Kläger rechtsmangelbehaftete Puppen verkauft. Durch den Verkauf der mangelbehafteten Puppen habe der Beklagte eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB begangen, so dass er dem Kläger für alle daraus entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Nachteile und somit auch für alle angefallenen Prozesskosten einzustehen habe. Er - der Kläger - habe sich ordnungsgemäß verhalten. Er habe nicht damit rechnen können, dass die xx unmittelbar nach der Abmahnung Klage erhebt. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass die xx ihn nochmals hinweisen und zur Inanspruchnahme eines Anwaltes auffordern würde.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.726,- Eur nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit dem 18.01.2005 sowie 278,05 Euro als außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 %-Punkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe. Eine Überprüfung im Hinblick auf das Bestehen von Rechtsmängeln sei ihm als (Zwischen-) Großhändler ebenso wie dem Kläger nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen, da er die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, sondern sich vielmehr habe verklagen lassen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der von dem Kläger vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verkaufs von mit Rechtsmängeln behafteten Puppen ist nach §§ 435, 437 Nr. 3, 280 BGB ist im Umfang des tenorierten Ausspruches begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch wegen des Verkaufs der mit einem Rechtsmangel behafteten Puppen nach §§ 433, 435, 280 ff. BGB dem Grunde nach zu. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass der xx AG Rechte aus dem europäischen Patent xx xxx xxx zustehen würden; u.a. auf patentrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wurde auch die Klage der xx AG bei dem Landgericht Nürnberg/Fürth gestützt. Der Beklagte, der die Beweislast für die Rechtsmangelfreiheit trägt (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl. § 435 Rdnr. 19), hat zu dieser Frage keinerlei Ausführungen gemacht, so dass das Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt werden muss, dass eine Rechtsmängelfreiheit der verkauften Puppen nicht bestand.

Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Ein Schadenersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer schuldhaft im Sinne der §§ 276, 278 BGB handelt. Infolgedessen tritt eine Schadenersatzverpflichtung nicht ein, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung - hier den Rechtsmangel - nicht zu vertreten hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Dabei sind besonders strenge Anforderungen an Hersteller und Importeure zu stellen (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. § 139 Rdnr. 93). Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Puppen aus Spanien importiert. Dass er sie einer Untersuchung im Hinblick auf das Bestehen fremder Rechte unterzogen hat, hat er selbst nicht vorgetragen. Die Verletzung einer eigenen Untersuchungspflicht kann dem Kläger vor dem Hintergrund seines geringfügig betriebenen Internethandels nicht vorgeworfen werden.

Eine Fristsetzung gemäß § 440 BGB war dem Kläger auf Grund der nicht abwegigen Erwartung, dass die erworbenen Puppen trotz Frist zur Nachbesserung nicht rechtsmangelfrei würden, nicht zumutbar. Zwar hat der Beklagte behauptet, dass ihm eine Nachbesserung durch Verhandlung mit der xx über eine Lizenz möglich gewesen wäre, eine Fristsetzung mithin nicht entbehrlich gewesen wäre. Seinem Vorbringen lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass es sich hierbei nicht um eine fernliegende Möglichkeit der Lizenzierung gehandelt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 407, 408 - Bauschuttsortieranlage). Der Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, dass eine Beseitigung des Rechtsmangels durch Abschluss eines Lizenzvertrages möglich gewesen wäre. Ob die Patentinhaberin grundsätzlich zu einem Abschluss eines Lizenzvertrages bereit gewesen wäre, hat der Beklagte hingegen nicht vorgetragen.

Dem Kläger kann jedoch, wie der Beklagte erstmalig im Schriftsatz vom 7. Juni 2006 eingewandt hat, ein Mitverschulden nach § 254 BGB auf Grund des Umstandes vorgeworfen werden, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Klage vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die der Kläger vom Beklagten ersetzt verlangt, hätte vermeiden können, wenn er dem Abmahnschreiben der x Folge geleistet und die darin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. Nach § 254 BGB trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (vgl. BGHZ 3, 49, 9, 318). Der Geschädigte muss die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt aber vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Voraussetzung ist die grundsätzliche Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung (Palandt, a.a.O. § 254 Rdnr. 12). Vorliegend war der eingetretene Schaden für den Kläger vermeidbar. Denn anstatt die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verweigern, welche die xx gefordert hat, und den anwaltlichen Bevollmächtigten der xx schriftlich unter dem 27. August 2004 entgegen zu halten, dass der Kläger die rechtsmängelbehafteten Puppen bei dem Beklagten bezogen habe und er daher annehmen durfte, dass er zum Verkauf berechtigt gewesen sei, da sich aus den AGB des Beklagten nicht ergeben habe, dass er zum Verkauf nicht berechtigt sei, hätte der Kläger unmittelbar anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Ein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes, Urheberrechtes und Patentrechtes, erfahrener Rechtsanwalt hätte dem Kläger geraten, die geforderte Erklärung abzugeben, anstatt sich darauf zu berufen, dass sich aus den AGB des Beklagten kein "Verkaufsverbot" ergeben habe. Ein anwaltlicher Vertreter, der sich auf dem entsprechenden Gebiet auskennt, hätte ohne weiteres erkannt, dass die von dem Kläger bei dem Beklagten erworbenen Puppen rechtsmängelbehaftet sind und hätte zur Abgabe der geforderten Erklärung geraten. Indem der Kläger anwaltliche Hilfe nicht in Anspruch genommen hat, handelte er fahrlässig und hat dadurch die Entstehung der gerichtlichen Kosten, die er nunmehr geltend macht, verursacht. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich ordnungsgemäß verhalten habe, er damit habe rechnen können, dass die anwaltlichen Vertreter der xx ihn nochmals hinweisen und ihn zur Inanspruchnahme eines Anwaltes auffordern würden. Denn Maßstab des § 276 BGB ist nicht ein subjektiver, von der Sorgfalt des einzelnen ausgehender Maßstab, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGHZ 39, 283, 80, 193, 106, 323). Der entscheidende Grund hierfür ist der Gedanke des Vertrauensschutzes. Im Rechtsverkehr muss sich jeder grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der andere die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Der Schuldner kann daher den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht dadurch ausräumen, dass er sich beispielsweise auf fehlende Fachkenntnisse beruft (Palandt/Heinrichs, a.a.O. § 276 Rdnr. 15). Diesen Grundsatz zugrundelegend kommt es daher nicht darauf an, von welchen Umständen der Kläger ausgegangen ist, sondern darauf, wie sich objektivabstrakt eine am Rechtsverkehr teilnehmende Person verhalten hätte. Eine solche wäre jedoch nicht davon ausgegangen, dass die xx nach Übermittlung des Abmahnschreibens und Ablaufs der darin gesetzten Frist ein weiteres Mal auf die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche hingewiesen hätte.

Der Kläger kann jedoch denjenigen Schaden von dem Beklagten ersetzt verlangen, der entstanden wäre, wenn er sich ordnungsgemäß verhalten hätte. Denn zum Ausgleich dieses Schadens wäre der Beklagte bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Klägers verpflichtet gewesen. Danach kann der Kläger die Kosten der Abmahnung der xx vom 26. August 2004 in Höhe von 1.379,80 Eur ersetzt verlangen. Auszugehen ist von einer 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG bei einem Streitwert in Höhe von 50.000,- Eur. Hieraus ergibt sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1.359,80 Eur sowie eine Auslagenpauschale von 20,- Eur. Die xx ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, zum Umsatzsteuerabzug berechtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers in dem nichtnachgelassenen Schriftsatz vom 23. Juni 2006 ist nicht ein Streitwert in Höhe von 100.000,- Eur zugrunde zu legen. Der Kläger hat trotz Hinweises des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung die strafbewehrte Unterlassungserklärung, aus welcher sich der Streitwert von 100.000,- Eur ergibt, nicht vorgelegt und im Verlaufe des gesamten Rechtsstreites auch nicht vorgetragen, dass dort die Erstattung der Anwaltskosten auf Grundlage eines Streitwertes von 100.000,- erfolgte. Das Vorbringen in dem nichtnachgelassenen Schriftsatz ist daher verspätet, § 296a ZPO.

Als weitere Kosten kann der Kläger auch diejenigen Kosten in Höhe von 1.600,57 Eur ersetzt verlangen, die entstanden wären, wenn er nach Zugang der Abmahnung der xx anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Auch hier ist von einer 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG bei einem Streitwert in Höhe von 50.000,- Eur auszugehen, woraus sich folgende Beträge ergeben: Geschäftsgebühr 1.359,80 Eur, Auslagenpauschale 20,- Eur; gesamt: 1.379,80 Eur zzgl. Umsatzsteuer: 1.600,57 Eur.

Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.980,37 Eur.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist erst ab Rechtshängigkeit begründet, §§ 291, 288 BGB. Da die Klageerhebung von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wurde, ist Rechtshängigkeit mit dem prozesskostenhilfegewährenden Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2006 eingetreten (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 117 Rdnr. 9). Der Kläger kann entgegen seiner Auffassung keine Zinsen ab dem Schadenstag geltend machen. Er hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass der Zinsanspruch ab dem Schadenstag begründet wäre, da ab diesem Zeitpunkt der Schaden für den Kläger eingetreten sei. Der Schaden sei mit Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 10. Februar 2005 eingetreten. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn der Kläger kann - wie vorstehend ausgeführt - nicht die Kosten der gerichtlichen Inanspruchnahme durch die xx ersetzt verlangen, da ihm insoweit ein Mitverschulden vorgeworfen werden muss. Ersetzt verlangen kann er lediglich die Kosten, die der Beklagte ohne Mitverschulden des Klägers hätte ersetzen müssen. Dieser Anspruch wäre mit Eintritt des Verzugs zu verzinsen gewesen (vgl. § 286 BGB), d.h. der Kläger hätte den Beklagten zur Leistung auffordern müssen. Nach dem Vorbringen des Klägers soll dieser zwar den Beklagten außergerichtlich zur Leistung aufgefordert haben. Zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sein soll und ob dies in einer verzugsbegründenden Weise erfolgte, hat der Kläger nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.

Streitwert: 5.726,- Eur






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.07.2006
Az: 4a O 495/05


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