Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. April 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 25/02

(BPatG: Beschluss v. 22.04.2003, Az.: 24 W (pat) 25/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 1998 und vom 30. Oktober 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke MINIMAL soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 16, 18, 21, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 38, 41 und 42 in das Markenregister eingetragen werden. Das Anmeldeformular vom 5. Mai 1997 weist im Feld "Wiedergabe der Marke" den Eintrag "s. Anlage MINIMAL", auf. Die Anlage enthält das angemeldete Zeichen jedoch in der Schreibweise "miniMAL". Auf dem Anmeldeformblatt findet sich außerdem die handschriftliche Anmerkung "gem. tel. Rückspr. mit Fr. S... soll Marke in Großbuchstaben veröffentlicht werden" sowie ein Handzeichen und das Datum "8.10.97".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen (von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist), weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Bei dem deutschen Adjektiv "MINIMAL" (= sehr klein, sehr gering, nur ein sehr geringes Ausmaß an Größe aufweisend) handele es sich um ein Wort, das in der Werbesprache etwa als Hinweis auf geringe Preise oder geringe Anstrengungen bzw. minimalen Aufwand beim Kauf und damit als rein sachbezogene positive Produktwerbung aufgefasst werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, ein Adjektiv wie das Wort "MINIMAL" sei in Alleinstellung nicht geeignet, einen Zustand, Umstand oder ein Produkt klar zu beschreiben, denn es bedürfe stets einer weiteren Konkretisierung. Weiterhin stehe ein Freihaltungsbedürfnis der Eintragung auch darum nicht entgegen, weil § 23 Nr. 2 MarkenG es durchaus Konkurrenten der Anmelderin erlaube, das Wort "minimal" als beschreibende Angabe zu benutzen. "MINIMAL" beziehe sich nicht auf konkrete Eigenschaften der Ware selbst, sondern allenfalls auf Preise, Verpackungsgestaltung oder andere Parameter.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an ihr feststellen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDI-VIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist zwar richtig, daß das Wort "MINIMAL" häufig in Verbindung mit Preisen verwendet wird. Dies ist aber nicht die einzige mögliche Bedeutung. Das Wort kann nicht nur den Preis bezeichnen, sondern sich ebenso auf die Größe der Ware, auf das Gewicht, auf die Verpackung, auf die Ausstattung, auf den Umfang der Umweltbelastung, minimalen Energieverbrauch - also auf positive Eigenschaften - oder aber auch auf negative Eigenschaften wie minimale Qualität, minimale Kompetenz, minimale Beratung, minimalen Service etc., beziehen. Die vielen verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten des Adjektivs belegt auch eine Internet-Recherche des Senats, die zeigt, daß "MINIMAL" in den unterschiedlichsten Zusammenhängen verwendet wird, so etwa in Verbindung mit physikalischen und mathematischen Größen, Volumen, Grammatik, Aufwand, Wortschatz, E-nergiemenge, Energieverbrauch, Eigenverbrauch, Einfluß auf Produktionsqualität, Summen, Musik, Zusammenhängen, Speicherbedarf, Entfernungen, Größe von Besatzungen, Mindestbeträgen usw.. Erst durch den sprachlichen Kontext, d.h. durch die Hinzufügung weiterer Begriffe, erhält das Wort seine konkrete Bedeutung im Einzelfall. Das Adjektiv "MINIMAL" in Alleinstellung ist dagegen kaum aussagekräftig und kann - auch wenn man es in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung betrachtet, so daß sich die Interpretationsmöglichkeiten einschränken - auf eine Vielzahl unterschiedlicher sowohl positiver als auch negativer Bedeutungen bezogen werden (vgl. BGH GRUR 1997, 627 "à la Carte"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 816, 817 "BONUS II"). Hinzu kommt, daß - soweit "MINIMAL" als Hinweis auf den Preis oder auf minimalen Aufwand beim Kauf verstanden werden sollte - es sich nicht um einen Hinweis auf die Eigenschaft der Ware selbst, sondern nur um eine Beschreibung von mit ihr in Verbindung stehenden Umständen handelt (vgl. GRUR 2002, 816, 817 "BONUS II"; GRUR 1998, 465, 467 "BONUS").

2. Der angemeldeten Kennzeichnung steht auch nicht der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Da der Ausdruck "MI-NIMAL" wie oben erläutert in Alleinstellung keine eindeutige Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung darstellt, ist dieses Wort auch nicht geeignet, für diese Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe zu dienen (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 "à la Carte"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE").

3. Die Ausführungen unter 1. und 2. gelten ebenso für die in der Anlage zur Markenanmeldung verwendete Schreibweise "miniMAL", wobei hier noch zusätzlich durch die Schreibung eine Verfremdung eintritt.

4. Vor der Eintragung wird die Markenstelle zu prüfen haben, ob der Tag des Eingangs des Anmeldeformulars als Anmeldetag der Marke anerkannt werden kann, weil sich die Schreibung des angemeldeten Zeichens auf dem Anmeldeformular und in der Anlage, auf die Bezug genommen wird, unterscheiden und die Schreibweise, die erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert worden ist, nicht unerheblich für den Schutzgegenstand der Anmeldung erscheint.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.04.2003
Az: 24 W (pat) 25/02


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