Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 24. September 1993
Aktenzeichen: 9 S 613/93
(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 24.09.1993, Az.: 9 S 613/93)
1. Hat der Rechtsanwalt gem § 11 Abs 2 RAVwS (RAVersorgSa BW) die einkommensbezogene Beitragsbemessung beantragt, liegen aber keine hinreichenden Daten für eine exakte Einkommensfeststellung vor, so ist das Versorgungswerk verpflichtet, eine möglichst realistische Schätzung vorzunehmen; ein Rückgriff auf die fiktive Bemessungsgrundlage des § 11 Abs 1 RAVwS (RAVersorgSa BW) (Beitragsbemessungsgrenze in der Angestelltenversicherung) ist unzulässig, auch wenn der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt.
2. Zur Streitwertbemessung bei Teilanfechtung von Beitragsbescheiden für abgegrenzte Zeiträume.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Höhe von Versorgungsbeitragsbescheiden, die die Jahre 1988 und 1989 betreffen.
Sie wurde durch Urkunde des baden-württembergischen Justizministeriums vom 27.12.1984, der Klägerin ausgehändigt am 9.1.1985, als Rechtsanwältin zugelassen und arbeitet seither freiberuflich in der Praxis eines Kollegen. Im September 1985 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Festsetzung des Versorgungsbeitrags gem. § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten - RAVwS - und Schätzung des Einkommens auf der Grundlage eines mit dem Praxisinhaber mündlich abgesprochenen Festhonorars in Höhe von DM 2.000,-- und einer gestaffelten prozentualen Beteiligung bei darüber hinausgehenden Umsätzen; ferner beantragte sie eine Beitragsermäßigung gem. § 12 Abs. 4 RAVwS auf 50 v.H.. Ausgehend von einem Monatseinkommen von DM 2.000,--, setzte der Beklagte die Beiträge für die Zeit von Januar 1985 bis Januar 1988 auf 5/10 des Regelbeitragssatzes, von Februar 1988 bis Dezember 1989 auf 10/10 des Regelbeitragssatzes fest, für den zuletzt genannten Zeitraum unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung bzw. Höherveranlagung.
Nachdem die Klägerin verlangte Einkommensbelege trotz Mahnung nicht vorgelegt hatte, setzte der Beklagte durch drei Bescheide vom 13.11.1989 die monatlichen Beiträge für die Jahre 1988 und 1989 neu nach § 11 Abs. 1 RAVwS fest, und zwar, ausgehend von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, für Januar 1988 auf DM 561,-- (5/10 des Regelpflichtbeitrags), für das restliche Jahr 1988 auf monatlich DM 1.122,-- (10/10 des Regelpflichtbeitrags) und entsprechend für das Jahr 1989 auf monatlich DM 1.140,70. Gegen die drei Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe bereits 1985 für einen auf 5/10 reduzierten Beitragssatz optiert; ihre monatlichen Einkünfte im Jahr 1987 beliefen sich auf maximal DM 4.000,-- brutto, ein aussagefähiger Steuerbescheid liege noch nicht vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.2.1990 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nachdem die Klägerin im April 1990 einen Steuerbescheid für 1987 vorgelegt hatte, der ein Jahresbruttoeinkommen aus der Anwaltstätigkeit von DM 46.342,-- auswies, änderte der Beklagte die Beitragsfestsetzung für das Jahr 1989 durch Bescheid vom 8.5.1990 unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von DM 3.861,83 auf DM 722,16 je Monat.
Für die Zeit ab 1.1.1990 setzte der Beklagte die monatlichen Versorgungsbeiträge durch Bescheid vom 7.3.1990 auf DM 1.178,10 fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14.9.1990 zurück.
Auf die genannten, am 21.2. bzw. 19.9.1990 zugestellten Widerspruchsbescheide hat die Klägerin am 21.3. bzw. 19.10.1990 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben; das Verwaltungsgericht hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beitragsbescheide des Beklagten vom 13.11.1989 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.2.1990 sowie den Änderungsbescheid vom 8.5.1990 aufzuheben, soweit für die Jahre 1988 und 1989 höhere monatliche Versorgungsbeiträge festgesetzt wurden als DM 374,-- (1988) bzw. DM 361,08 (1989); ferner hat sie beantragt, den Beitragsbescheid vom 7.3.1990 und den Widerspruchsbescheid vom 14.9.1990 aufzuheben, soweit für das Jahr 1990 ein höherer monatlicher Versorgungsbeitrag als DM 589,05 festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat sie sich auf § 12 Abs. 1 RAVwS berufen und geltend gemacht, ihr im Jahre 1985 gestellter Antrag auf Anwendung eines Beitragssatzes von 5/10 sei auf § 12 Abs. 1 RAVwS statt auf § 12 Abs. 4 RAVwS zu beziehen. Im übrigen habe der Beklagte der Beitragsbemessung nur ihre im fraglichen Zeitraum vorhandenen Einkünfte von maximal DM 4.000,-- monatlich zugrunde legen und nicht ohne weiteres auf § 11 Abs. 1 RAVwS zurückgreifen dürfen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und der Klägerin die Nichtvorlage von Einkommensbelegen vorgehalten.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 9.12.1992 die Klagen abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, soweit die Klage sich gegen die das Jahr 1989 betreffenden Bescheide richte, sei sie unzulässig. Denn der Antragsgegner habe die Klägerin durch den Änderungsbescheid vom 8.5.1990 hinsichtlich des der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einkommens klaglos gestellt, ohne daß die Klägerin dies bei ihrer Antragstellung berücksichtigt habe. Im übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Bescheide für 1988 und 1990 rechtmäßig seien. Zwar habe die Klägerin nach § 11 Abs. 2 RAVwS Anspruch auf die von ihr beantragte Bemessung ihres Pflichtbeitrags nach dem tatsächlichen Einkommen, wenn dieses unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung liege. Die erforderlichen Einkommensnachweise habe sie für die maßgeblichen Bezugsjahre 1986 und 1988 jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen des Beklagten nicht vorgelegt. Ihr Hinweis auf eine mündliche kanzleiinterne Absprache über ihre monatlichen Entnahmen reiche nicht aus. Der Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, ohne Einkommensschätzung nach § 11 Abs. 4 RAVwS vom Regelfall des § 11 Abs. 1 RAVwS auszugehen. Eine Reduzierung des Regelpflichtbeitragssatzes auf 5/10 könne die Klägerin nicht beanspruchen. Die von ihr beantragte Ermäßigung nach § 12 Abs. 4 RAVwS sei nach drei Jahren im Januar 1988 ausgelaufen. Eine weitergehende Ermäßigung nach § 12 Abs. 1 RAVwS stehe ihr nicht zu, weil sie die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfülle. Sie sei nicht nach § 5 Abs. 1 RAVwS bei Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 1.1.1985 Pflichtmitglied geworden, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg gewesen sei. Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer trete gem. § 60 Abs. 1 BRAO kraft Gesetzes mit der rechtswirksamen Zulassung als Rechtsanwalt in einem Oberlandesgerichtsbezirk ein. Die erste Zulassung bei einem Gericht werde gem. § 18 Abs. 2 BRAO zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erteilt und wie diese gem. § 12 Abs. 2 BRAO wirksam mit Aushändigung der Urkunde. Die Zulassungsurkunde der Klägerin datiere zwar vom 27.12.1984, ihre Aushändigung an die Klägerin sei jedoch unstreitig erst im Januar 1985 erfolgt. Im übrigen habe sie auch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 12 Abs. 5 Satz 1 RAVwS einen Antrag nach § 12 Abs. 1 RAVwS gestellt, sondern nur den Antrag nach § 12 Abs. 4 RAVwS.
Gegen den am 29.1.1993 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1.3.1993, einem Montag, Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Argumentation sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9.12.1992 - 4 K 818/90 - zu ändern und die Versorgungsbeitragsbescheide des Beklagten für das Jahr 1988 vom 13.11.1989, dessen Versorgungsbeitragsbescheid für das Jahr 1989 vom 13.11.1989 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8.5.1990 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19.2.1990 aufzuheben, soweit für das Jahr 1988 ein höherer monatlicher Beitrag als DM 374,-- und für das Jahr 1989 ein höherer monatlicher Beitrag als DM 361,08 festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten der Vorinstanz und die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung ist zulässig. Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind ausweislich des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, insbesondere ihrer Antragsformulierung im Schriftsatz vom 1.3.1993, nur noch die Beitragsfestsetzungen für das Jahr 1988 und - in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8.5.1990 - für das Jahr 1989, nicht mehr die im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls noch angegriffene Beitragsfestsetzung für das Jahr 1990 und auch nicht mehr die einen Monatsbeitrag von DM 722,16 übersteigende ursprüngliche Festsetzung vom 13.11.1989 für 1989; insoweit ist der Gerichtsbescheid rechtskräftig geworden.
Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.
Die Klage ist mit dem verbliebenen Klagebegehren weiterhin zulässig. Dies gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als sie sich auf die durch den Änderungsbescheid vom 8.5.1990 reduzierte Beitragsfestsetzung für das Jahr 1989 bezieht. Mit diesem Änderungsbescheid hat der Beklagte die Klägerin für 1989 nicht in vollem Umfang klaglos gestellt, sondern nur dem eine einkommensbezogene Bemessungsgrundlage fordernden Einwand der Klägerin Rechnung getragen, indem statt der Beitragsbemessungsgrenze nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vom 22.4.1985 (Die Justiz 1985, 187), geändert durch Satzung vom 25.11.1986 (Die Justiz 1986, 482) - RAVwS - das tatsächliche Einkommen im Bezugsjahr 1987 gem. § 11 Abs. 2 RAVwS zugrunde gelegt wurde. Dies hatte aber nur eine Beitragssenkung von DM 1.140,70 auf DM 722,16 zur Folge. Das gem. § 88 VwGO maßgebliche, im Schriftsatz der Klägerin an das Verwaltungsgericht vom 1.10.1990 (VG AS 25 bis 29) verdeutlichte Klagebegehren richtete sich aber weitergehend auf eine Halbierung des zuletzt genannten Betrages nach § 12 Abs. 1 RAVwS ("5/10 Veranlagung"). Die Klägerin konnte deshalb die Klage insoweit zulässigerweise aufrechterhalten, insbesondere war ihr Rechtsschutzbedürfnis durch die bloße Teilabhilfe insoweit nicht entfallen. Einer gesonderten ausdrücklichen Anfechtung des nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Änderungsbescheids, etwa um den Eintritt von dessen Bestandskraft zu verhindern, bedurfte es nicht. Vielmehr war es sachdienlich (§ 91 VwGO), diesen Bescheid in das bereits laufende gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Der Beklagte hat dem auch nicht widersprochen.
Richtige Klageart ist allein die Anfechtungsklage, da die Klägerin Ermäßigungsgründe geltend macht, die nach ständiger Senatsrechtsprechung bereits im Beitragserhebungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 14.10.1987 - 9 S 866/87 -). Dementsprechend ist der Antrag der Klägerin sachdienlich so zu fassen, daß er sich auf die Aufhebung der Beitragsbescheide richtet, soweit diese eine bestimmte - sich bei vollständiger Berücksichtigung der angeführten Ermäßigungsgründe ergebende - Beitragshöhe überschreiten. Diese von der Klägerin zugestandene Beitragshöhe beläuft sich für 1988 auf (Beitragssatz 18,7 % bei DM 4.000,-- Einkommen, hiervon 5/10 =) DM 374,--, für 1989 auf (5/10 des mit dem Änderungsbescheid vom 8.5.1990 festgesetzten, vom nachgewiesenen Einkommen ausgehenden Betrages von DM 722,16 =) DM 361,08.
In der Sache hat die Klage nicht bereits deshalb (teilweise) Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide sich auf dieselben Zeiträume beziehen, für die schon zuvor (durch Bescheide vom 18.12.1987, 25.5. und 21.12.1988) Beiträge in niedrigerer Höhe, ausgehend von einem Einkommen von DM 2.000,-- monatlich, festgesetzt worden waren. Abgesehen davon, daß jedenfalls die früheren Bescheide vom 25.5. und 21.12.1988, die den Zeitraum 1.2.1988 bis 31.12.1989 betreffen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und der Beklagte deshalb insoweit gem. §§ 12, 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG i.V.m. 164 Abs. 2 Satz 1 AO ohne weiteres zur Neufestsetzung befugt war, hat die Klägerin die Bescheide vom 13.11.1989 nur der Höhe nach, in dem aus dem Antrag ersichtlichen begrenzten Umfang, angefochten (zur Anwendbarkeit des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung vgl. Senatsbeschluß vom 2.4.1992 - 9 S 99/92 -, VBlBW 1992, S. 480). Die Befugnis des Beklagten zur Neufestsetzung hat sie nicht in Zweifel gezogen, wie sich insbesondere darin zeigt, daß sie - bereits in der Klageschrift - die Ansetzung einer einkommensbezogenen Bemessungsgrundlage von bis zu DM 4.000,-- (statt DM 2.000,-- in den früheren Bescheiden) akzeptiert hat.
Soweit die Klägerin eine Beitragsermäßigung nach § 12 Abs. 1 RAVwS beansprucht, kann ihr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht gefolgt werden. Sie erfüllt weder die Stichtagsvoraussetzung des § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 RAVwS, nach der eine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer bei Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes am 1.1.1985 bestanden haben muß, noch hat sie die einjährige Antragsfrist des § 12 Abs. 5 Satz 1 RAVwS gewahrt (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsurteil vom 11.9.1989 - 9 S 720/88 -). Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist kraft Gesetzes an die Zulassung in einem Oberlandesgerichtsbezirk gekoppelt (§ 60 Abs. 1 BRAO); gemäß § 18 Abs. 2 BRAO erfolgt die erste Zulassung, wie im vorliegenden Fall geschehen, zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, und diese Zulassung wird nach § 12 Abs. 2 BRAO mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde wirksam. Das Ausstellungsdatum der Urkunde ist insoweit rechtlich unerheblich. Da die Urkunde der Klägerin unstreitig erst am 9.1.1985 ausgehändigt worden ist, wurde sie somit erst an diesem Tage Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ihr mit Schriftsatz vom 13.9.1985 gestellter Antrag nach § 12 Abs. 4 RAVwS auch nicht in einen Antrag nach § 12 Abs. 1 RAVwS umgedeutet werden. Die eigene unmißverständliche Formulierung der Klägerin läßt keine andere Deutung zu, zumal die Klägerin sich als Rechtsanwältin einen eher strengen Maßstab bei der Auslegung ihrer Erklärungen gefallen lassen muß. Hiernach hat der Beklagte zu Recht gem. § 12 Abs. 4 RAVwS nur bis einschließlich Januar 1988 einen Beitragssatz von 5/10 angewendet, weil diese Vorschrift eine entsprechende Ermäßigung nur für die ersten 36 Monate ab der ersten Zulassung vorsieht, und danach einen Beitragssatz von 10/10.
Rechtswidrig ist hingegen die ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 13.11.1989 unter bewußtem Absehen von einer Einkommensfeststellung oder -schätzung erfolgte Festsetzung eines Regelpflichtbeitrags nach § 11 Abs. 1 RAVwS statt eines persönlichen einkommensbezogenen Pflichtbeitrags nach § 11 Abs. 2 und 4 RAVwS für das jahr 1988, die im Gegensatz zur Festsetzung für das Jahr 1989 nicht durch einen dem Bescheid vom 8.5.1990 entsprechenden Änderungsbescheid korrigiert worden ist. Die Klägerin hat unstreitig mit Schriftsatz vom 13.9.1985 die einkommensbezogene Veranlagung nach § 11 Abs. 2 RAVwS beantragt, zu der auch die Schätzungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 4 RAVwS gehört. Von dieser Bemessungsgrundlage kann der Beklagte sich auch dann nicht lösen, wenn die Einkommensermittlung auf Schwierigkeiten stößt oder der betreffende Rechtsanwalt seinen Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht in der gebotenen Weise nachkommt. § 11 Abs. 4 Satz 1 RAVwS räumt als Folgenorm zu § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RAVwS ungeachtet des Wortlauts ("kann") kein Ermessen ein, sondern eine Befugnis, von der bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Gebrauch zu machen ist; hierfür spricht nicht zuletzt der Gesichtspunkt einer harmonisierenden Auslegung im Hinblick auf §§ 12, 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG i.V.m. § 162 AO, der eine entsprechende ausdrücklich zwingende Regelung enthält. Der Beklagte ist ggf. zu einer möglichst realistischen Schätzung anhand der erreichbaren Daten verpflichtet und darf nicht auf die fiktive Bemessungsgrundlage des § 11 Abs. 1 RAVwS ausweichen. Die Berechnungsmethoden nach § 11 Abs. 1 einerseits und § 11 Abs. 2 RAVwS andererseits stehen, wie § 11 Abs. 4 Satz 1 und der eine Bindung des Beklagten voraussetzende § 11 Abs. 5 RAVwS zeigen, in einem sich wechselseitig ausschließenden Verhältnis der Alternativität, das nicht zur Disposition des Beklagten steht. Damit wird die Beitragserhebung nicht unangemessen erschwert. Je unzureichender die Mitwirkung des Mitglieds ist, desto eher ist - unbeschadet der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Schätzung (vgl. Klein/ Orlopp, AO, 4. Aufl. § 162 Anm. 6 m.N.) - von einem weiten Schätzungsrahmen auszugehen. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte können z.B. die Entwicklung des Branchendurchschnitts als Hilfsmittel herangezogen und auch ein Sicherheitszuschlag hinzugefügt werden, um zu verhindern, daß sich ein Mitglied durch verweigerte oder selektive Vorlage von Einkommensnachweisen einen ungerechtfertigten Beitragsvorteil verschafft. Jedoch muß auch dieses Vorgehen, selbst bei einem exakte Ermittlungen objektiv vereitelnden Beitragsschuldner, das Ziel möglichster Realitätsnähe im Auge behalten und darf keinen Sanktionscharakter annehmen.
Die im Falle der Klägerin entgegen § 11 Abs. 2 RAVwS vorgenommene Veranlagung nach § 11 Abs. 1 RAVwS hat zur Folge, daß die fraglichen Bescheide in entsprechendem Umfang der Aufhebung unterliegen, sofern nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß das zu berücksichtigende Einkommen im gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RAVwS maßgeblichen Bezugsjahr 1986 höher gelegen hat als DM 4.000,--. Dies ist nicht der Fall.
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß das Einkommen der Klägerin im Jahre 1986 den Betrag von DM 4.000,-- monatlich überschritten hat. Sie hat ihre Berufstätigkeit als freiberufliche Rechtsanwältin erst im Jahr 1985 aufgenommen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß das Einkommen in den Anfangsjahren noch gering ist und erst mit der Erschließung eines Mandantenstamms allmählich ansteigt. Deshalb erscheint der Vortrag der Klägerin, daß sie zu Beginn nur ein monatliches Fixum von DM 2.000,-- zuzüglich prozentualer Anteile an höheren Umsätzen erhalten hat, glaubhaft. Diese Angaben sind auch vom Beklagten der Beitragsbemessung für die Jahre 1985 bis 1987 zugrunde gelegt worden, indem nur ein monatliches Einkommen von DM 2.000,-- angesetzt wurde. Gegen die Annahme, die Klägerin habe bereits 1986 ein höheres Einkommen als DM 4.000,-- monatlich erwirtschaftet, spricht vor dem Hintergrund der beschriebenen typischen Berufs- und Einkommensentwicklung ergänzend der von der Klägerin vorgelegte Steuerbescheid für das Folgejahr 1987, in dem als Besteuerungsgrundlage ein Jahreseinkommen von DM 46.342,-- ausgewiesen ist. Nach Auffassung des Senats bestehen keine vernünftigen Zweifel, daß die Klägerin angesichts dieses im dritten Berufsjahr erzielten Einkommens im vorangegangenen zweiten Berufsjahr kein höheres Einkommen als DM 48.000,-- jährlich bzw. DM 4.000,-- monatlich hatte. Daher ist der Klage in bezug auf das Jahr 1988 stattzugeben, soweit der Beitrag nach einer DM 4.000,-- monatlich übersteigenden Bemessungsgrundlage festgesetzt worden ist.
Für das Jahr 1989 hat der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 8.5.1990 bereits selbst die hinsichtlich der einkommensbezogenen Bemessungsgrundlage gebotenen Konsequenzen gezogen. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen keinen Anspruch auf einen ermäßigten Beitragssatz hat, ist die klagabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der noch streitbefangenen Beitragshöhe für 1989 im Ergebnis zu bestätigen.
VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 24.09.1993
Az: 9 S 613/93
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