Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 29 W (pat) 134/01

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 29 W (pat) 134/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Zeichensiehe Abb. 1 am Endesoll als Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen

"Nachrichtentechnische Geräte zur Übertragung, Aufzeichnung und Wiedergabe von Daten, insbesondere von Ton, Bild und Sprache über Funk- und Festnetze; Datenträger aller Art, insbesondere maschinenlesbare in Kartenform, im wesentlichen Telefonkarten sowie Druckereierzeugnisse für die Aufnahme und erforderlichenfalls Wiedergabe von telekommunikationsrelevanten Daten; Telekommunikationsdienstleistungen; Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbesondere für die Kommunikation in Festnetzen durch Übermitteln und Weiterleiten von Daten und sonstigen Informationen zwischen Mobilfunkendgeräten und Endgeräten in Festnetzen, insbesondere Intranetdienste, Internetdienste, Internet-Cafe, interaktive Schulungsmaßnahmen; technische und finanzielle Beratung bei der Projektierung (einschließlich Planung und Entwicklung) von Geräten, Anlagen und Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich von Datennetzwerken sowie Netzwerkkommunikation, insbesondere im Bereich des Internet; transportspezifische Fest- und Mobilfunkdienste sowie Telematikdienste; Mehrwertdienste bei der Benutzung von Fest- und Mobilfunknetzwerken, nämlich Datenbankdienste sowie entgeltliche Informationsdienste für Wetternachrichten, Verkehrsnachrichten, Auskunftsdienste und Bestellservice; Beratung über und Vergabe von Nutzungsrechten für die Telekommunikation; Installation, Wartung und Reparatur der vorgenannten Geräte, insbesondere von Endgeräten in Festnetzen oder von Mobilfunkendgeräten; Entwicklung, Erstellung und Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen für den Betrieb der vorgenannten Netzwerke; Ausgabe von Identifikationskarten (Servicekarten) zur Zugangsberechtigung und Zahlung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere von Telekommunikationsdienstleistungen; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten, Archivieren, Speichern und Abrufen von Datennachrichten, im wesentlichen des Abrufens von Rechnungsdaten zur Information der Telekommunikationsteilnehmer durch Anzeige der Rechnungsdaten auf dem Endgerät oder durch einen Ansagedienst; Abrechnungsdienst, im wesentlichen Erstellen, Bearbeiten und Versenden von Telekommunikationsrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung und/oder in Papierform; Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteilnehmern, Bestimmen von Tarifen, Diensten und Zuordnung zu diesen Gruppen; Dienstleistungen, die mittels Telekommunikationsnetz zu erbringen sind, nämlich Sprachspeicherdienste, Anrufweiterleitung, Auskunftsdienste, Konferenzschaltungen, Hilfs- und Notfalldienste; Verkehrsinformationsdienste, Beratung bei der Organisation und Führung des Fuhrparks, Buchung von Reisen, Hotels und sportlichen und kulturellen Aktivitäten, Wettervorhersage; Vermietung oder Leasing der vorgenannten Geräte, insbesondere von Endgeräten in Festnetze oder Mobilfunkendgeräten".

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. April 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Adjektiv "mobil" handle es sich um einen Schlüsselbegriff im Bereich der Informationstechnologie. Einer der Haupttrends der Computermesse CeBIT 2001 habe in der Darstellung der Mobilität im Zusammenhang mit der Informationstechnologie bestanden. Das angemeldete Zeichen verliere durch die Voranstellung des Plus-Zeichens auch nicht die beschreibende Qualifikation, da Plus-Zeichen in Verbindung mit beschreibenden Begriffen keine markenmäßige Kennzeichnungskraft entfalteten. Der Verkehr sei insoweit weitgehend daran gewöhnt, dass mit steigernden Ausdrücken, die beschreibenden Angaben vorangestellt würden, auf besondere, verbesserte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen hingewiesen werde. Aus diesem Grunde bestehe ein Freihaltebedürfnis. Zusätzlich fehle dem angemeldeten Zeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, jedoch nicht begründet.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). So liegt es hier, denn nach Auffassung des Senats beschreibt das angemeldete Zeichen unmittelbar die Bestimmung der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen.

"Mobil" wird im Deutschen substantivisch als Kurzform für Fahrzeug oder Auto verwendet, adjektivisch für "beweglich, nicht an einen festen Standort gebunden" (vgl DUDEN Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 506). Bei "mobil" handelt es sich, worauf die Markenstelle zu Recht hinwies, um einen Schlüsselbegriff der Informations- bzw Kommunikationstechnologie. Auch auf der CeBIT 2003 war die Mobilität im Zusammenhang mit der Informations- bzw Kommunikationstechnologie eines der Schwerpunkthemen (vgl. www.pcwelt.de/cebit/mobile.html). Im Zusammenhang mit dem Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich daher eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Verwendungszwecks dieser Waren und Dienstleistungen bzw, soweit Druckereierzeugnisse betroffen sind, hinsichtlich deren Inhalts. Insgesamt liegt daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Sachangabe der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger, für die angesprochenen Verkehrskreise bedeutsamer Umstände vor, die freizuhalten ist. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass Begriffe wie "Mobiltelefon" oder "Mobilfunk" (vgl DUDEN, deutsches Universalwörterbuch, CD-ROM-Version, 2001) und auch das Schlagwort des "Mobile Computing" = oder das "Mobile Business" (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2001, S. 25, Süddeutsche Zeitung vom 21. Februar 2001, S. V2/6) in dem hier betroffenen Waren und Dienstleistungsbereich sehr häufig vorkommen und daher gebräuchlich sind.

Hieran ändert auch die Voranstellung des Plus-Zeichens nichts, da es sich um ein werbeübliches Gestaltungsmittel handelt, an das der Verkehr längst gewöhnt ist. In der Bedeutung von "plus" bedeutet es dabei nichts anderes als die lobende Herausstellung zusätzlicher Merkmale oder Vorteile der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen was - je nach Sachlage - eine Verbesserung von früheren, einfacheren Angeboten, eine Bezugnahme auf höhere Qualität oder auf sonstige, positive Merkmale darstellen kann (vgl HABM R 387/1999 - 2-ENERGY PLUS, Amtsblatt 2003, 92 ff).

Da sich die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachaussage erschöpft, die für das angesprochene Publikum ohne weiteres erkennbar ist, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen auch nur als Sachangabe und nicht als herkunftshinweisendes Unterscheidungsmittel (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Insoweit fehlt der Bezeichnung daher auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Grabrucker Voit Fink Ko Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/29W(pat)134-01.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 29 W (pat) 134/01


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