Landgericht Detmold:
Beschluss vom 23. August 2002
Aktenzeichen: 3 T 239/02

(LG Detmold: Beschluss v. 23.08.2002, Az.: 3 T 239/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 375,91 EUR zu tragen.

Gründe

Die Beschwerde ist nach §§ 11 I RPflG, 104 III ZPO zulässig. Sie hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Die Beschwerde hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Die Hebegebühr gehört zu den Kosten des Rechtsstreits oder der Zwangsvollstreckung und kann durch die Kostenfestsetzung erfaßt werden. Ihre Erstattungsfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass die Auszahlung oder Rückzahlung durch den Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (KG Rechtspfleger 1981, 410). Es müssen also besondere Umstände gegeben sein, die die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich erscheinen lassen (OLG Hamm JurBüro 1971, 242; KG JurBüro 1981,1349). Bei dieser Prüfung ist im allgemeinen ein strenger Maßstab anzulegen; die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei Gelderhebungen ist nach h.M. (z.B. Gerold/Schmidt/Madert BRAGO § 22 Rn. 21) nur unter ganz besondere Umständen erforderlich.

Im allgemeinen ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes bei der Gelderhebung nicht erforderlich. Ausnahmen in Fällen der vorliegenden Art werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung nur bejaht, wenn der Schuldner von sich aus an den Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers zahlt (OLG Hamm JurBüro 1971, 241) oder wenn der Schuldner die Einschaltung des Rechtsanwaltes zur Gelderhebung dadurch veranlaßt, dass er die ausgeklagte Schuldsumme nur in unregelmäßiger und zeitraubender Zahlungsweise ablöst; dadurch wird eine Überwachungstätigkeit des Rechtsanwaltes erforderlich (KG NJW 1960, 2345 bei einer Tilgungszeit von 4-5 Jahren).

Der Beklagte hat aber nicht freiwillig an den Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers geleistet, sondern zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Die Gelderhebung durch den Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers könnte daher nur mit der Zahlungsweise des Schuldners gerechtfertigt werden. Das aber auch zu verneinen. Der Schuldner hat in 6 Teilbeträgen unterschiedlicher Höhe geleistet. Das ist auch in noch angemessenen Zeit geschehen; die der vorgenannten Entscheidung des Kammergerichts zugrundeliegenden 4-5 Jahre sind auch nicht annähernd erreicht. Die Leistungen des Schuldners sind nach der Darstellung des Gläubigers sämtlich nach Einleitung des Verfahrens zur Abgabe des eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der nach § 900 III ZPO eingeräumten Erleichterungen geleistet worden. Die Zahlungen hat der Schuldner - offenbar - im Einverständnis mit dem Gläubiger an den Gerichtsvollzieher erbracht. Dieser mußte damit die Ratenzahlungen überwachen (Zöller ZPO § 900 Rn. 21) und hat das offenbar auch getan. Es war deshalb nicht notwendig, dass der die Zwangsvollstreckung betreibende Rechtsanwalt auch bei dem Geldverkehr zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner mitwirkte.

Dass der Gerichtsvollzieher die eingezogenen Teilbeträge an die Prozeßbevollmächtigten des Gläubigers und nicht an diesen persönlich ausgekehrt hat, ändert nichts. Diese Art der Abwicklung beruhte ersichtlich auf dem Vollstreckungsauftrag und nicht auf dem Inhalt des zur Vollstreckung gebrachten Titels. Nach der Rechtsprechung (KG JurBüro 1981, 1349) ist die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr bei derartiger Fallgestaltung nur zu bejahen, wenn der Vollstreckungstitel die Zahlung zu Händen des Rechtsanwaltes vorsieht. Das ist hier nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.






LG Detmold:
Beschluss v. 23.08.2002
Az: 3 T 239/02


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