Landgericht Köln:
Urteil vom 1. Juli 2004
Aktenzeichen: 15 O 590/01
(LG Köln: Urteil v. 01.07.2004, Az.: 15 O 590/01)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt zu zahlen
1.) an den Kläger zu 1.) 4.794,45 EUR nebst Jahreszinsen hieraus seit dem 24. Oktober 2001 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
2.) an den Kläger zu 2.) 9.276,69 EUR nebst Jahreszinsen hieraus seit dem 24. Oktober 2001 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1.) zu 4,66 %, der Kläger zu 2.) zu 29,66 % und der Beklagte zu 65,68 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) tragen der Kläger zu 1.) zu 17,24 % und der Beklagte zu 82,76 %
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.) tragen der Kläger zu 2.) zu 40,65 % und der Beklagte zu 59,35 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von dem Beklagten als Abwickler für einen spanischen Haftpflichtversicherer Schadensersatz wegen eines Auffahrunfalls, der sich am 03. April 2001 um 05.13 Uhr in Wermelskirchen auf dem 1. Fahrstreifen der Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund bei Kilometer 387,591 ereignet hat.
Der Kläger zu 1.) war Eigentümer und Halter der LKW Zugmaschine Mercedes Benz Modell 1936 mit dem amtlichen Kennzeichen ......1. Der Kläger zu 2.) war Eigentümer und Halter des 3-Achs-Kippanhängers Typ Schenk mit dem amtlichen Kennzeichen ......2.
Der Kläger zu 1.) befuhr die Bundesautobahn 1 mit dem Gespann aus der LKW Zugmaschine und dem 3-Achs-Kippanhänger. Der Kläger zu 2.) hatte dem Kläger zu 1.) den 3-Achs-Kippanhänger dauerhaft zur Verfügung gestellt. Da das Gespann stark mit pulverisiertem Ton beladen war und die A 1 an dieser Stelle ansteigt, verlangsamte der Kläger zu 1.) die Geschwindigkeit des Gespanns von zunächst 80 km/h auf letztlich 40 km/h. Hinter dem Gespann fuhr der spanische Fahrer D mit einem LKW Scania SZM mit dem spanischen Kennzeichen ......3. Dieser LKW hatte einen Auflieger und fuhr zunächst mindestens 80 km/h. Es war noch dunkel und die Strecke wies wenig Verkehr auf. Die Sichtverhältnisses waren nicht erheblich beeinträchtigt. Der spanische LKW Scania SZM fuhr heftig auf das klägerische Gespann auf. Es entstand Schaden sowohl an der LKW Zugmaschine als auch an dem 3-Achs-Kippanhänger. Darüber hinaus wurde der Kläger zu 1.) verletzt. Das klägerische Gespann wurde an den Sitz des Unternehmens des Klägers zu 1.) abgeschleppt und die Ladung später von einem speziellen Saugbagger abgesaugt. Dem Kläger zu 1.) gelang es zunächst nicht, einen Ersatz für den 3-Achs-Kippanhänger zu finden. Schließlich erwarb der Kläger zu 1.) einen anderen Anhänger und baute ihn entsprechend um.
Der Kläger zu 1.) berechnet seinen Schaden an der LKW Zugmaschine wie folgt:
1.) Reparaturkosten gemäß dem Gutachten A
vom 05. April 2001 (Blätter 58 bis 70 der Gerichtsakte) : 9.917,81 DM
2.) Kosten des Sachverständigen A (Blatt 71) : 820,50 DM
3.) Allgemeine Kostenpauschale : 50,00 DM
4.) Verdienstausfall für Transporte gemäß Aufschlüsselung
Blatt 7 i.V.m. den Belegen Blätter 82-91: 17.814,76 DM,
abzüglich 42,77 % ersparter Kosten gemäß
Steuerberaterbescheinigung vom 05. Juni 2001, Blatt 92 : 10.195,39 DM
5.) Autobahnvignette gemäß Blatt 93 für die Zeit
vom 02. bis 04. April 2001 : 46,94 DM
6.) Abschleppkosten gemäß Rechnung T
vom 09. April 2001, Blatt 94 : 5.612,25 DM
7.) Saugbagger-Einsatz gemäß Rechnung N
vom 17. April 2001, Blatt 95 : 2.240,00 DM
8.) Schmerzensgeld wegen der im Attest Blatt 181/182
beschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie
wegen 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 03. bis 18. April 2001
und 30 % Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 26. April 2001 : 1.800,00 DM
9.) Anteilige Besprechungsgebühr gemäß Berechnung
Blatt 12 : 647,23 DM
10.) abzüglich bereits gezahlter 20.000,00 DM : -20.000,00 DM
Klagesumme : 11.330,12 DM
= 5.793,00 EUR
Der Kläger zu 2.) berechnet seinen Schaden an dem 3-Achs-Kippanhänger wie folgt:
1.) Wiederbeschaffungswert gemäß dem Gutachten A
vom 05. April 2001 (Blätter 72 bis 80 der Gerichtsakte) : 29.500,00 DM
2.) Kosten des Sachverständigen A (Blatt 81) : 390,00 DM
3.) Allgemeine Kostenpauschale : 50,00 DM
4.) Anteilige Besprechungsgebühr gemäß Berechnung
Blatt 12 : 631,57 DM
Klagesumme : 30.571,27 DM
=15.631,00 EUR
Die Kläger behaupten,
der spanische LKW Scania SZM sei ungebremst auf ihr Gespann aufgefahren. Der Auffahrunfall sei für den Kläger zu 1.) unvermeidbar gewesen. Insbesondere sei der Kläger zu 1.) nicht gehalten gewesen, den nachfolgenden Verkehr auf Grund der seiner Ansicht nach üblichen Verlangsamung in der Steigung zu warnen, zumal der 3-Achs-Kippanhänger durch 8 zusätzliche, nicht vorgeschriebene Lampen ohnehin besonders gut beleuchtet gewesen sei. Auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens und der bestehenden Ausweichmöglichkeit sei der Kläger zu 1.) insbesondere nicht gehalten gewesen, den Nachverkehr durch Einschalten einer besonderen Warnblinkanlage oder Rundumleuchte zu warnen, zumal diese einer besonderen Zulassung bedurft hätten. Der 3-Achs-Kippanhänger sei erheblich umgebaut und modernisiert worden, vor allem da dieser durch Alu-Pritschenwände und Vergrößerung an den Transport von landwirtschaftlichen Gütern angepasst worden sei. Eine Wiederbeschaffung des 3-Achs-Kippanhängers sei ausgeschlossen, da solchermaßen angepasste Anhänger nicht gehandelt würden. Deshalb sei der Wiederbeschaffungswert mit 29.500,00 DM entsprechend dem Gutachten A vom 05. April 2001 (Blätter 72 bis 80 der Gerichtsakte) anzusetzen.
Ihre Prozessbevollmächtigten hätten jeweils zweimal mit der Polizei und dem ausländischen Halter des LKW Scania SZM telefoniert wegen der zuständigen Auslandsversicherung. Außerdem hätten diese zweimal mit dem Mitarbeiter H der für die Zahlung zuständigen deutschen B AG telefoniert, wobei der Vorschuss von 20.000,00 DM verhandelt worden sei.
Der Kläger zu 1.) beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.793,00 EUR nebst Jahreszinsen
hieraus seit Rechtshängigkeit (=seit dem 24. Oktober 2001)
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen.
Der Kläger zu 2.) beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.631,00 EUR nebst Jahreszinsen
hieraus seit Rechtshängigkeit (=seit dem 24. Oktober 2001)
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet,
der klägerische Schadensersatzanspruch sei mangels Warnung des nachfolgenden Verkehrs um 1/3 zu kürzen. Der Kläger zu 1.) sei ohne Not zu langsam gefahren und habe dadurch den Verkehr behindert. Die Steigung hätte trotz Ladung bei zulässigem Gesamtgewicht mit mindestens 60 km/h genommen werden können. Der Fahrer des LKW Scania SZM habe noch eine Notbremsung versucht, allerdings ohne Erfolg. Eine Nachvermessung der LKW Zugmaschine und ihrer Vorderachse sei unnötig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Kurzgutachten der B2 GmbH vom 03. Juli 2001 (Blätter 113 und 114 der Gerichtsakte).
Daher seien nicht die geforderten 9.917,81 DM erstattungsfähig, sondern nur 7.161,21 DM. Der Verdienstausfall werde bestritten, da der Kläger zu 1.) ein Ersatzfahrzeug hätte anmieten können. Der 3-Achs-Kippanhänger sei ein gewöhnliches Fahrzeug gewesen. Der Kläger zu 1.) habe die Autobahnvignette am 02. April 2001 nutzen können, so dass nur 1/2 = 23,47 DM erstattungsfähig seien. Der Einsatz eines Saugbaggers sei nicht erforderlich gewesen, jedenfalls nicht in einem Umfang der geltend gemachten 8 Stunden. Das Schmerzensgeld sei mit 1.800,00 DM übersetzt. Angemessen seien nur 1.000,00 DM. Die anteilige Besprechungsgebühr sei nicht angefallen, denn es habe sich durchweg nur um Sachstandsmitteilungen bzw. -anfragen gehandelt.
Der Wiederbeschaffungswert des 3-Achs-Kippanhängers betrage nicht 29.500,00 DM, sondern gemäß dem Gutachten der B2 GmbH vom 01. August 2001 (Blätter 127 bis 129 der Gerichtsakte) nur 12.000,00 DM, denn es seien an dem 3-Achs-Kippanhänger keine wertsteigernden Modernisierungs- und Umbauarbeiten vorgenommen worden. Im Übrigen sei das Gutachten A vom 05. April 2001 (Blätter 72 bis 80 der Gerichtsakte) so offensichtlich übersetzt, dass es unbrauchbar sei und seine Kosten von 390,00 DM deshalb nicht zu ersetzen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund seines Beweisbeschlusses vom 06. März 2002 (Blätter 191 und 192 der Gerichtsakte) in der Fassung des Beschlusses vom 17. April 2002 (Blatt 203 der Gerichtsakte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des von der IHK zu Köln öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung T1 vom 27. Dezember 2002 (Blätter 212 bis 218 der Gerichtsakte).
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben auf Grund seines weiteren Beweisbeschlusses vom 10. April 2003 (Blätter 233 und 234 der Gerichtsakte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T1 vom 29. Oktober 2003 (Blätter 244 bis 248 der Gerichtsakte). Das Gericht hat den Sachverständigen T1 darüber hinaus auf Antrag der Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Juni 2004 (Blätter 279 bis 282 der Gerichtsakte).
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt aller Schriftsätze der Parteien und auf alle von ihnen überreichten Urkunden verwiesen.
Gründe
Die Klage ist dem Grunde nach voll gerechtfertigt. Der Beklagte haftet den Klägern als Abwickler für den spanischen Haftpflichtversicherer des LKW Scania SZM auf Schadensersatz. Eine Mithaftung der Kläger scheidet entgegen der Ansicht des Beklagten nach § 7 II StVG a.F. oder jedenfalls deshalb aus, weil die Betriebsgefahr des klägerischen Gespanns vollständig hinter den Verursachungsbeitrag des LKW Scania SZM zurücktritt. Ein Verstoß gegen das Verbot behindernden Langsamfahrens gemäß § 3 II StVO kommt klägerseits nicht in Betracht, weil das Gespann auf Grund der Steigung der Fahrbahn und der vollen Ladung einen objektiv nachvollziehbaren und triftigen Grund zur Geschwindigkeitsverlangsamung hatte. Den Klägern fällt keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last, denn selbst wenn ein Fahrzeug auf der Autobahn seine Geschwindigkeit unter 60 km/h reduziert, behindert dies den rückwärtigen Verkehr nämlich dann nicht, wenn kein dichter Verkehr herrscht und Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1975, 668 ). Darum war der Kläger zu 1.) auch nicht gehalten, den Hintermann durch kurzes Aufleuchtenlassen der Bremsleuchten oder gar -wie im Fall der Stauwarnung üblich- durch zeitweises Einschalten der Warnblinkanlage zu warnen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung (OLG Karlsruhe VersR 1999,771) ist nicht einschlägig. Etwas anderes mag gemäß § 16 II 2 StVO zwar gelten, wenn die Verlangsamung so erheblich ist, dass auf Grund der auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeit auch bei Beachtung des Sichtfahrgebots ein rechtzeitiges Abbremsen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Eine Verpflichtung zur Warnung des nachfolgenden Verkehrs ergibt sich jedoch nach allgemeiner Auffassung unter Einschluss des OLG Karlsruhe erst ab einer Geschwindigkeit von ca. 25-30 km/h auf der Autobahn (vgl. Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage 2001, 2. Teil, 23. Kapitel, Rdnr. 424 zu § 16 StVO).
Bei einer unstreitigen eigenen Geschwindigkeit von 40 km/h ist die Geschwindigkeitsdifferenz, mit der der Kläger zu 1.) hätte rechnen müssen, nicht so groß, dass er ausnahmsweise den nachfolgenden Verkehr hätte beachten oder warnen müssen.
Der Höhe nach kann der Kläger zu 1.) folgenden Schadensersatz verlangen:
zur Position 1.):
Ersatzfähig sind 8.635,21 DM. Auszugehen ist dabei von dem Reparaturaufwand, den der Sachverständige T1 auf der Seite 7 seines Gutachtens vom 27. Dezember 2002 (Blatt 218 der Gerichtsakte) mit 7.447,21 DM berechnet. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Gutachters grundsätzlich an. Auf Grund der Ausführungen, die der Sachverständige indessen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemacht hat, sind noch die Kosten für eine optische Vermessung der Vorderachse vor der Reparatur hinzuzuzählen, die laut Sachverständigem mit 24 AW à 11,00 DM = 264,00 DM zu berechnen sind. Weiter sind auf Grund seiner Ausführungen auch noch die Kosten für die Erneuerung der Heckbracke hinzuzuzählen, die mit 48 AW à 11,00 DM = 528,00 DM zu berechnen sind. Letztlich hat der Sachverständige bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, die Position "Pritsche freilegen" sei notwendig und der Preis von 36 AW à 11,00 DM = 396,00 DM sei angemessen. Deshalb sind diese 396,00 DM ebenfalls noch hinzuzuzählen.
zu den Positionen 2.) und 3.):
Die Kosten des Sachverständigen A sind unstreitig und mit den geltend gemachten 820,50 DM ersatzfähig. Das Gleiche gilt für die allgemeine Auslagenpauschale von 50,00 DM.
zur Position 4.):
Der Kläger zu 1.) kann Verdienstausfall in der von ihm berechneten Höhe von 10.195,39 DM verlangen. Dabei kommt es nicht auf die Reparaturdauer des 3-Achs-Kippanhängers an, denn der Kläger zu 1.) macht keinen Nutzungsausfall geltend, sondern entgangenen Gewinn.
Der Kläger zu 1.) war vom 03. bis 18. April 2001 zu 100 % und vom 19. bis 26. April 2001 zu 30 % arbeitsunfähig. Auch bei 30 % Arbeitsunfähigkeit konnte der Kläger zu 1.) nicht LKW fahren und fiel deshalb bis zum 26. April 2001 komplett aus. Alle von dem Kläger zu 1.) geltend gemachten Verdienstausfallpositionen fallen in die Zeit bis zum 26. April 2001. Der Kläger zu 1.) war der einzige Fahrer und konnte wegen seiner Arbeitsunfähigkeit weder ein Ersatzfahrzeug anmieten noch einen Ersatzfahrer auswählen, anleiten oder überwachen.
zur Position 5.):
Die Autobahnvignette ist nur mit 23,47 DM ersatzfähig, denn der Kläger zu 1.) konnte sie am 02. April 2001 nutzen.
zur Position 6.):
Die Abschleppkosten sind unstreitig und mit den geltend gemachten 5.612,25 DM ersatzfähig.
zur Position 7.):
Der Kläger zu 1.) kann die Kosten des Saugbagger-Einsatzes mit den berechneten 2.240,00 DM ersetzt verlangen. Der Saugbagger-Einsatz war erforderlich, denn der pulverisierte Ton konnte nicht auf herkömmlichem Wege abgeladen werden. Auch die geltend gemachten 8 Stunden sind nicht zu beanstanden.
zur Position 8.):
Das Schmerzensgeld ist mit 1.800,00 DM nicht übersetzt, sondern auf Grund der im Attest Blätter 181 und 182 nachgewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen angemessen.
zur Position 9.):
Die anteilige Besprechungsgebühr ist nicht ersatzfähig. Aus § 37 Nr. 2 BRAGO ergibt sich, dass die Besprechungsgebühr jedenfalls auf die Prozessgebühr anzurechnen wäre, was der Kläger zu 1.) unberücksichtigt lässt. Eine Besprechungsgebühr entsteht darüber hinaus erst gar nicht, wenn der Besprechungsauftrag zugleich mit dem Prozessauftrag erteilt worden ist.
Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 29.377,13 DM, von dem die bereits gezahlten 20.000,00 DM abzuziehen sind. Es verbleiben 9.377,13 DM = 4.794,45 EUR.
Der Höhe nach kann der Kläger zu 2.) folgenden Schadensersatz verlangen:
zur Position 1.):
Der Kläger zu 2.) kann den Nettowiederbeschaffungswert verlangen. Entgegen seiner Berechnung beträgt dieser jedoch nicht 29.500,00 DM, sondern nur 17.703,63 DM. Der Sachverständige T1 hat diesen Wert unter Berücksichtigung aller Umbaumaßnahmen und des Sonderzubehörs ermittelt. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 29. Oktober 2003 (Blätter 244 bis 248 der Gerichtsakte) an. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers zu 2.) führen zu keiner anderen Beurteilung, denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überzeugend erläutert, wie er zu dem Wert von 17.703,63 DM gekommen ist. Auf die Ausführungen Blatt 281 der Gerichtsakte wird verwiesen. Der Kläger zu 2.) hat hiernach auch keine Einwendungen mehr gegen den Wert von 17.703,63 DM erhoben.
zur Position 2.):
Die Kosten des Sachverständigen A in Höhe von 390,00 DM sind ersatzfähig. Entgegen der Behauptung des Beklagten handelt es sich bei dem Sachverständigen A nicht um einen Gefälligkeitsgutachter, was sich schon daraus ergibt, dass er auch vom Gericht zur Erstellung von Gutachten beauftragt wird.
zu den Positionen 3.) und 4.):
Die allgemeine Auslagenpauschale von 50,00 DM ist unstreitig und erstattungsfähig. Die anteilige Besprechungsgebühr kann nicht verlangt werden. Es gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 18.143,63 DM = 9.276,69 EUR.
Die Zinsansprüche sind jeweils gemäß §§ 291 I, 288 I BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Gebührenstreitwert: 41.901,69 DM = 21.424,00 EUR
LG Köln:
Urteil v. 01.07.2004
Az: 15 O 590/01
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