Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 89/01

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2001, Az.: 33 W (pat) 89/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent und Markenamt hat die Anmeldung vom 17. September 1999 der Wortmarke

"WORLD WIDE WEB BANK"

für die Dienstleistungen Beratung, Abschluß und Durchführung/Abwicklung von Bankgeschäften klassischer Art, nämlich z.B. diverser Kontoführung- und Depotführungs-, Börsen-, Kredit- und Anlagegeschäfte (z.B. Aktien, Wertpapiere, Investements, Schuldverschreibungen u. ähnliche) einschließlich entsprechender Versicherungen, Immobilienvermittlung und/oder Vermittlung von derartigen Bankgeschäften unter Zuhilfenahme des Internets wie z.B. des WORLD WIDE WEB Dienstes (Klasse 36)

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 17. Mai 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft, sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 14. Februar 2000 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 17. November 2000 - jedenfalls im Hinblick auf fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) - bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die angemeldete Marke einen Hinweis dahingehend darstelle, daß die beanspruchten Dienstleistungen von einer Bank erbracht würden, die ihre Dienste über das Internet abwickle.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der Anmelder sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Er trägt vor, daß zwar zutreffend sei, daß die Angabe "WORLD WIDE WEB" als Synonym für das Internet benutzt werde, im Zusammenhang mit dem Begriff Bank handle es sich jedoch um einen fantasie- und klangvollen Begriff. Zu berücksichtigen sei weiter, daß der Begriff in Zukunft mit wwwBank abgekürzt werde, dieser kurze und prägnante Begriff habe ausreichende Unterscheidungskraft um die Beschränkungen des § 8 Abs 2 MarkenG zu überwinden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt habe im übrigen die Marke "Net Bank" eingetragen; im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verwaltung müsse auch das hier angemeldete Zeichen eingetragen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "WORLD WIDE WEB BANK" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als einer der Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr aus Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierender Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 - FOR YOU mwN).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Bestandteilen "WORLD WIDE WEB" und "BANK" zusammen. Der Ausdruck "WORLD WIDE WEB" wird - wie auch der Markenanmelder einräumt - als Synonym für das Internet verwendet und ist den angesprochenen Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publikum - aufgrund zahlreicher Verwendung in der Presse sowie in Hörfunk und Fernsehen vertraut. Zwar können fremdsprachige Marken nicht unmittelbar ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt werden, im Zusammenhang mit dem hier angemeldeten Dienstleistungen die sämtliche mit Bankgeschäften zu tun haben, werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das angemeldete Gesamtzeichen ohne weiteres als beschreibende Angabe dahingehend erfassen, daß es sich um eine Bank handelt, die Dienstleistungen über das Internet abwickelt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil derzeit vermehrt verschiedene Bankdienstleistungen über das Internet angeboten werden (vgl bspw "Online Banking") und dies werbemäßig als besonders günstig dargestellt wird, weil entsprechende Verwaltungskosten entfallen.

Soweit der Anmelder ausführt, daß das angemeldete Zeichen in Zukunft "wwwBank" abgekürzt werde und diese Abkürzung zu einer darüber hinausgehenden Unterscheidungskraft führe, ist diese Abkürzung nicht Verfahrensgegenstand. Eine Abänderung einer angemeldeten Marke ist nur in den engen Grenzen des § 39 Abs 2 MarkenG möglich, dessen Voraussetzungen hier unstreitig nicht vorliegen. Abgesehen davon weist auch die Abkürzung "www" unmißverständlich auf eine Tätigkeit der Bank im Internet hin.

Der Anmelder kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD). Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke ist keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage. Im übrigen hat der Senat hinsichtlich der Marke "Netbanking" (33 W (pat) 186/98) bereits ausgeführt, daß der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle, weil sie lediglich die Sachaussage enthalte, daß Bankgeschäfte mittels Telekommunikation unmittelbar über ein Netz abgewickelt werden.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung bedarf.

Winkler Schwarz-Angele Hock Ko






BPatG:
Beschluss v. 17.07.2001
Az: 33 W (pat) 89/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cfd4200251ac/BPatG_Beschluss_vom_17-Juli-2001_Az_33-W-pat-89-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share