Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 1. Oktober 2004
Aktenzeichen: 6 U 62/04

(OLG Köln: Urteil v. 01.10.2004, Az.: 6 U 62/04)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 695/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

B E G R Ü N D U N G

I.

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Registermarken, die den Wortbestandteil "B. " enthalten. Sie nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der zu deren Gunsten für Dienstleistungen im "Versicherungswesen, einschließlich Vermittlung von Versicherungen" eingetragenen Wortmarke "B. ", Register-Nummer XXX, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.03.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Ernsthaftigkeit einer unstreitig allein in Betracht kommenden Benutzung durch Dritte, nämlich durch die B. Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen mbH (nachfolgend: B. GmbH), im relevanten Zeitraum von Juni 1998 bis Juni 2003 nicht feststellbar sei, deshalb dahin stehen könne, ob i.S. des § 26 Abs. 1, 2 MarkenG relevante Benutzungshandlungen überhaupt ersichtlich seien. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung, wobei sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass die fragliche Marke rechtserhaltend benutzt worden sei. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die insgesamt zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gemäß §§ 55, 49 Abs. 1 MarkenG zur Einwilligung in die Löschung ihrer Wortmarke B. verurteilt. Nach Auffassung des Senats lassen sich nämlich schon die Voraussetzungen rechtserhaltender Benutzungshandlungen i.S. des § 26 Abs. 1 MarkenG nicht feststellen.

1.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine eingetragene Marke rechtserhaltend i.S. des § 26 Abs. 1 MarkenG benutzt, wenn der Verkehr die Verwendung des Zeichens aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (vgl. nur Ingerl/Rohnke, 2. Aufl., § 26 RN. 17 m.w.N.). Nach allgemeiner Meinung liegt eine rechtserhaltende markenmäßige Benutzung allerdings dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichnung Verwendung findet (vgl. BGH WRP 2003, 647 - BIG BERTHA; Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 33, jeweils m.w.N.), es sei denn, dass es in einer einzigen Verwendungshandlung gleichzeitig als Marke und als Unternehmenskennzeichnung benutzt wird (BGH a.a.O.; Ingerl/Rohnke a.a.O.).

Wenn der Beklagten auch zuzugeben ist, dass die notwendige Abgrenzung der rein unternehmensbezogenen Kennzeichnungen von den (auch) markenmäßigen bei Dienstleistungsmarken der vorliegenden Art erschwert ist, vermag der Senat im Streitfall die Voraussetzungen eines in diesem Sinne zumindest auch markenmäßigen Gebrauchs nicht festzustellen. Vielmehr muss unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher Umstände von einer Verwendung des Zeichens "B. " ausschließlich als Firmenbezeichnung ausgegangen werden mit der Folge, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke durch die B. GmbH als Dritter fehlt.

a)

Die zur Akte gereichten Schriftstücke der B. GmbH, nämlich diverse Geschäftskorrespondenz (Anlagenkonvolut B 3 IV, Bl. 63 - 104), Blanko-Briefbögen und -Umschläge sowie Visitenkarten (Anlagenkonvolut B 3 III, Bl. 59 - 62; B 10, Bl. 155 ff) und Rechnungen (Anlagen B 6, Bl. 118 ff), belegen keinen markenmäßigen Gebrauch. Bei Dienstleistungsmarken kann die Verwendung in Werbematerialien, Geschäftsbriefen und Rechnungen zwar ausreichend sein (Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 58). Entscheidend bleibt im Einzelfall aber stets, ob die Marke aufgrund der konkreten Gestaltung dieser Unterlagen aus Sicht des Verkehrs als produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen (vgl. Fezer, Markenrecht, § 26 Rn. 21) benutzt wird.

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. In keinem der genannten Schriftstücke wird das Zeichen "B. " in Alleinstellung benutzt, sondern stets nur in Verbindung mit der vollen weiteren Unternehmensbezeichnung "Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen mbH". Da es sich bei "B. " (auch) um den prägenden Firmenbestandteil handelt, wird der Verkehr aufgrund dieser immer nur in Zusammenhang mit der vollen Firmenbezeichnung erfolgenden Verwendung, aber auch aufgrund der für eine Namensnennung typischen Positionierung des Zeichens - bei dem Briefpapier oben im Kopfteil und bei den Briefumschlägen dort, wo jeweils üblicherweise die Unternehmensbezeichnung des Verfassers erfolgt - auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch schließen. An diesem Eindruck ändert sich auch nichts durch die drucktechnisch und farblich herausgehobene Gestaltung von "B. " gegenüber dem weiteren Firmenbestandteil "Gesellschaft zur Vermittlung von nationalen und internationalen Versicherungen mbH", weil auch dieser Umstand wiederum nur auf eine Hervorhebung des prägenden Firmenbestandteils deutet. Es kommt hinzu, dass Firmenschriftzug und -logo der B. GmbH, wie in der Berufungsverhandlung unstreitig war, auch schon vor der 2001 geschlossenen Lizenzvereinbarung, in der selben Darstellungsweise von der Beklagten verwendet worden sind. Die Gestaltung des aus neun quadratisch angeordneten Punkten bestehenden Logos mit der grafischen Hervorhebung des Bestandteils "B. " findet sich auch schon in dem Vertrag aus dem Jahr 1991. Das ist für die rechtliche Beurteilung deshalb von Bedeutung, weil der B. GmbH die Bedeutung der Dienstleistungsmarke "B. " erstmals 2001 von der Beklagten gestattet worden ist.

In der Einleitung zur Vereinbarung vom 18.06./02.07.1991 findet zwar der Umstand Erwähnung, dass zugunsten der Beklagten die Registermarke "B. " eingetragen ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vertrags wird der B. GmbH sodann aber ausschließlich das Recht zur Benutzung des Zeichens "B. " als Firmenbestandteil eingeräumt, ohne dass von einer Benutzung der Marke die Rede wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass neben dieser schriftlichen Vereinbarung auf einen markenmäßigen Gebrauch gerichtete mündliche Absprachen, sei es gleichzeitig mit dem Vertragsschluss oder danach, getroffen worden wären, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

War der Verkehr mithin an die Verwendung der reinen Unternehmenskennzeichnung "B. " nebst Zusätzen aus einer Zeit vor der Begründung von Lizenzrechten gewöhnt, hatte er keinen Anlass, bei äußerlich unveränderten Umständen darin nunmehr (auch) eine markenmäßige Verwendung zu erkennen.

b)

Die Verwendung des Zeichens "B. " in den vorgelegten "Sonderinformationen" der B. GmbH für Juli und September 2001 (Anlagen B 3 I, Bl. 57 f) führt bei dem angesprochenen Verkehr zu keinem anderen Eindruck. Den Fall vorausgesetzt, dass es sich hierbei überhaupt um Teile einer periodisch erscheinenden Schriftenreihe handelt und nicht etwa um vereinzelt gebliebene Ausgaben, lässt sich wiederum nur ein firmenmäßiger Gebrauch feststellen. Die "Sonderinformationen" sind mit "B. " überschrieben und schließen mit der Angabe "Herausgeber: B. GmbH". Durchgängig, beginnend mit den Überschriften und fortlaufend im nachfolgenden Text, werden die beiden Ausgaben als solche aus der Informationsreihe "Impulse Spezial" bezeichnet, wobei sich der grafisch hervorgehobene Schriftzug "Impulse" schon unmittelbar unter dem Zeichen "B. " im Kopfteil der ersten Seite befindet. Bei einer solcherart gehaltenen Gestaltung wird der Verkehr die Verwendung des fraglichen Zeichens stets nur als firmenmäßige wahrnehmen, die Informationsschriften nämlich so verstehen, dass es sich um die von der Firma "B. " (GmbH) herausgegebene Reihe "Impulse" handelt.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Rechtssache, deren Entscheidungsschwerpunkt im tatrichterlichen Bereich liegt. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 21.06.2004 auf

100.000 EUR

festgesetzt:






OLG Köln:
Urteil v. 01.10.2004
Az: 6 U 62/04


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