Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. September 2002
Aktenzeichen: 2 AR 142/02
(BGH: Beschluss v. 13.09.2002, Az.: 2 AR 142/02)
Tenor
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Göttingen ist das Amtsgericht Ulm.
Gründe
1.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen hält in dem gegen einen unbekannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren zur Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der T. AG über Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 100 g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht Ulm, in dessen Bezirk sich die Niederlassung der Gesellschaft befindet, über deren technische Einrichtungen die Verbindungsdaten festzustellen sind, sodann beim Amtsgericht Darmstadt, in dessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft befindet, den Erlaß entsprechender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.
2.
Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.
3.
Zuständig für die Entscheidung ist hier, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, das Amtsgericht Ulm. Die Zuständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für erforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei juristische Personen betreffenden Untersuchungshandlungen unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen.
Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung, so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an, wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstrecken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 h Abs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem anderen Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung errichtet, welche die Feststellung und den Abruf von Telekommunikationsdaten technisch umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und steht im Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, so folgt aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgericht für die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Sitz der (Verwaltungs-)Zentrale des Diensteanbieters befindet, sondern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erheben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfache und klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Entscheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oderden Sitz einer juristischen Person -ggf. im Ausland -zu ermitteln und beim für diesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zu stellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.
BGH:
Beschluss v. 13.09.2002
Az: 2 AR 142/02
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