Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Mai 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 169/01
(BPatG: Beschluss v. 15.05.2002, Az.: 32 W (pat) 169/01)
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 und vom 1. März 2001 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren "Baumaterialien aus Metall, Kunststoff und Holz; Rohre, Rohrverlängerungen, Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus Metall und Kunststoff" zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich dieser Waren wird die Marke 39 650 252 gelöscht.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der Marke QUICKFIX ist nach Beschränkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren nur noch hinsichtlich der Waren Baumaterialien aus Metall, Kunststoff und Holz; Rohre, Rohrverlängerungen, Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus Metall und Kunststoff Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren, seit 3. Februar 1995 fürim wesentlichen aus Metall bestehende Halter für Jalousien, Rollos, Faltjalousien udgleingetragenen Wortmarke 2 091 092 QUICK-FIT.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die Marken wegen ihres Sinngehalts gut unterscheidbar seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass Warenidentität oder zumindest hochgradige Ähnlichkeit der Waren gegeben sei. Es bestehe die Gefahr von Verwechslungen, da auch die Marken schon deshalb fast identisch seien, weil sie zu 7/8 übereinstimmten.
Die Widersprechende beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 und vom 1. März 2001 aufzuheben und die angegriffene Marke im angegriffenen Umfang zu löschen.
Der Markeninhaber sieht keine Verwechslungsmöglichkeit, da seine Marke im sanitären Bereich eingesetzt werde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 259, 360 - Bayer/BeiChem). Den angegriffenen Waren der Markeninhaberin, "Baumaterialien aus Metall, Kunststoff und Holz; Rohre, Rohrverlängerungen, Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus Metall und Kunststoff" stehen die durch die Widerspruchsmarke geschützten Waren "im wesentlichen aus Metall bestehende Halter für Jalousien, Rollos, Faltjalousien udgl" gegenüber. Baumaterialien aus Metall, Kunststoff und Holz können auch im wesentlichen aus Metall (und damit möglicherweise teilweise aus Kunststoff und Holz) bestehende Halter für Jalousien, Rollos, Faltjalousien udgl sein, weshalb insoweit Warenidentität vorliegt. Rohre, Rohrverlängerungen, Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus Metall und Kunststoff sind im wesentlichen aus Metall bestehenden Haltern für Jalousien, Rollos, Faltjalousien udgl durchschnittlich ähnlich. Waren sind nämlich dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Bei dieser Bewertung der Verkehrsauffassung ist die höchste Kennzeichnungskraft und damit der größte Schutzbereich der älteren Marke zu unterstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 41). Die sich gegenüberstehenden Waren können jeweils im wesentlichen Metallbauteile einfacherer Art sein und bei der Montage von Jalousien und Rollos Verwendung finden.
Den angesprochenen Verkehrskreisen ist bekannt, dass Metallteile einfacher Art durchaus aus denselben Herstellungsstätten, nämlich metallverarbeitenden Fabriken stammen können.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist knapp durchschnittlich. Obwohl "QUICKFIT" - soweit feststellbar - keine englische, sprachregelgerechte Zusammenfügung von Worten darstellt, finden sich jedoch deutliche Anklänge an die Eigenschaft "schnell passend", "schnell befestigt". Unter Berücksichtigung von Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft dürften zur Vermeidung der Gefahr von Verwechslungen die sich gegenüberstehenden Marken, soweit es Baumaterialien betrifft, nur gering ähnlich sein und soweit es Rohre, Rohrverlängerungen, Rohrverbindungs- sowie Rohrbefestigungsteile aus Metall und Kunststoff betrifft, allenfalls knapp durchschnittlich ähnlich sein. Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch nicht nur klanglich hochgradig ähnlich, da sie zu 7/8 identisch sind und die Übereinstimmungen am erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang liegen, sondern auch begrifflich identisch, da auch "QUICKFIX" die Bedeutung von "schnell befestigt" hat.
Die angegriffene Marke bleibt demgemäß aber noch für "sanitäre Anlagen und deren Teile, insbes wasserführende Armaturen, Brausen, Exzentergarnituren, Geruchsverschlüsse, Duschabtrennungen" geschützt, da sich gegen diese Waren der Widerspruch nicht mehr richtet.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Winkler Klante Sekretaruk Hu
BPatG:
Beschluss v. 15.05.2002
Az: 32 W (pat) 169/01
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