Amtsgericht Duisburg:
Urteil vom 6. Mai 2005
Aktenzeichen: 52 C 1146/05
(AG Duisburg: Urteil v. 06.05.2005, Az.: 52 C 1146/05)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte A und B in Höhe von 109,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2005 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Freistellung von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte A und B in Höhe von 109,62 € gemäß §§ 7,17 StVG, 823, 257 BGB, 3 PflVG verlangen. Die Beklagte hat den gesamten dem Kläger unfallbedingt entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat den Verkehrsunfall vom 7.8.2004 allein schuldhaft verursacht. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten gemäß §§ 1, 2, 14 RVG VV Nr. 2400, 7002, 7008.
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Gebührenrechnung vom 12.11.2004 für ihre Tätigkeit eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 nach VV Nr. 2400, §§ 2 Abs. 2, 14 RVG in Ansatz gebracht haben, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei die Gebühr - wenn sie wie vorliegend von einem Dritten zu ersetzen ist - nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist.
Von einer Unbilligkeit der abgerechneten 1,3 - Gebühr ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Das Gericht vermag einen Ermessensmissbrauch nicht festzustellen. Die Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2400 beträgt 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. In nicht überdurchschnittlichen Fällen wird die Schwellengebühr damit zur Regelgebühr (vergleiche Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG § 14 Rahmengebühren, Randnummer 16). Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in unterdurchschnittlichen Fällen die Gebühr bis zur unteren Grenze von 0,5 anzupassen ist. Jedoch erscheint vorliegend die Behandlung des Falles durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers als durchschnittlich jedenfalls nicht als unbillig. So hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn in seinem Urteil vom 17.1.2005 - die Beklagte nimmt auf die Entscheidungsgründe für ihre Rechtsposition Bezug - ausgeführt, dass für einen Verkehrsunfall, mit dessen Regulierung der Rechtsanwalt beauftragt wird, eine 1,3 Geschäftsgebühr entstehen wird, wenn er zumindest eine typische tatsächliche oder rechtliche Fragestellungen aufwirft, die den einschlägigen Haftungsnormen eigen ist und einen gewissen Prüfungsaufwand erfordert, mag der Anwalt bei deren Lösung auch auf erworbene Kenntnisse zurückgreifen können, und sich die Tätigkeit des Anwalts nicht in dem bloßen handwerklichen Schriftverkehr, zum Beispiel Mitteilung des entstandenen Schadens an Hand eines Gutachtens erschöpft (vergleiche AG Duisburg-Hamborn NJW 2005, 911). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, die vorliegende Abwicklung der Unfallursache nicht in dem unteren Bereich anzusiedeln. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers mussten einen Prüfungsaufwand entfalten, der eine über den bloßen handwerklichen Schriftverkehr hinausgehende anwaltliche Tätigkeit erforderte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers meldeten mit Schreiben vom 19.8.2004 den Schaden bei der Beklagten an und bezifferten diesen auf Gutachtenbasis mit 2515,63 €. Unter dem 25.8.2004 legte die Beklagte ein Restwertangebot in Höhe von 1360,00 € vor und rechnete auf Totalschadensbasis ab. Erstattet wurden zunächst nur 2160,00 €. Mit Schreiben vom 22.10.2004 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten die durchgeführte Reparatur mittels einer Werkstattbescheinigung nach. Am 12.11.2004 erstattete die Beklagte alsdann einen Betrag auf der Basis der ursprünglich geltend gemachten Reparaturkosten. Zusätzlich zu der Übernahme des Mandates musste noch eine Besprechung mit einem Dritten, dem Schwiegersohn des Klägers, geführt werden. Dies war nicht nur deswegen erforderlich, weil der Kläger selbst der deutschen Sprache nur teilweise mächtig war, sondern auch deswegen, weil nur der Schwiegersohn des Klägers in der Lage war, das Unfallereignis präzise darzustellen. Nach der Handskizze der Polizei war weiter die Möglichkeit einer Haftungsquote zu bedenken. Der Einwand der Beklagten, dass auf Parkplatzgeländen der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt, war denkbar. Nach der Handskizze der Polizei war zu vermuten, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten auf der Müllergasse zurückgesetzt hatte und dabei mit dem Klägerfahrzeug, das eine Grundstücksausfahrt verlassen wollte, kollidierte.
Wenn die Beklagte sich in ihrer Klageerwiderung darauf beruft, dass es dem Standard der anwaltlichen Vertretung entspreche, die Abgrenzung des wirtschaftlichen Totalschadens zum reparaturwürdigen Schaden vor der eigentlichen Bezifferung vorzunehmen, unterstreicht sie damit selbst den durchschnittlichen Charakter der Angelegenheit.
Die Beklagte führt weiter aus, dass nach der alten BRAGO für den vorliegenden Fall allenfalls eine Geschäftsgebühr in Höhe von 7,5/10 erstattungsfähig gewesen wäre. 7,5/10 entsprechen jedoch nach dem alten Gebührenrahmen gerade der Mittelgebühr. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind mit der 1,3 Gebühr sogar unter der Mittelgebühr, die rechnerisch bei 1,5 liegt, geblieben.
Die Einholung eines Gebührengutachtens gemäß § 14 RVG war nicht erforderlich. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG zwingend nur für Rechtsstreite zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber gilt. Der Kläger kann die begehrte Freistellung daher verlangen.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit ihrer Zahlungsverpflichtung jedenfalls seit Zustellung der Klageschrift am 11.3.2005 in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen und auf §§ 91, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des Paragraphen 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine Entscheidung der Berufungsinstanz ist hier insbesondere deshalb nicht geboten, da der Gesetzgeber einen weiten Rahmen von 0,5 bis 2,5 festgesetzt hat. Mithin kann von einem bestimmten Ersatz für eine bestimmte Tätigkeit (Verkehrsunfall) nicht die Rede sein. Vielmehr ist jeder Falle nach dem neuen Gebührenrecht des RVG ein Einzelfall.
Streitwert: 109,62 €
AG Duisburg:
Urteil v. 06.05.2005
Az: 52 C 1146/05
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