Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 205/04
(BPatG: Beschluss v. 23.11.2005, Az.: 28 W (pat) 205/04)
Tenor
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43 am 5. Februar 2003 eingetragene Marke Der Guten Morgen Ladenist Widerspruch aus der älteren Wortmarke 302 45 119 Guten Morgeneingelegt worden, die seit dem 17. Januar 2003 ebenfalls für Waren der Klassen 29, 30 und 32 eingetragen ist.
Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, da die Marken selbst bei identischen Waren im Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand zueinander aufwiesen und für eine Verkürzung der angegriffenen Marke auf den in Drittmarken häufig vorkommenden Bestandteil "Guten Morgen" keine Veranlassung bestehe. Für ein gedankliches Inverbindungbringen fehle es am entsprechenden Hinweischarakter der Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie hält die Marken für hochgradig ähnlich, da die Widerspruchsmarke prägend in der angegriffenen Marke enthalten sei.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhält, um eine relevante Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG auszuschließen.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfassten Waren. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss vorliegend eine Verwechslungsgefahr verneint werden.
Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend nach der Registerlage identische Waren gegenüberstehen können, die sich als Artikel des täglichen Verbrauchs in erster Linie an Endabnehmer richten, die erfahrungsgemäß im Umgang mit solchen Produkten nicht immer eine besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten lassen. Zwar wären angesichts dieser Konstellation an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand der Marken zueinander eher strengere Anforderungen zu stellen, doch wirkt sich stark kollisionshemmend aus, dass sich die Widerspruchsmarke in ihrer Kennzeichnungskraft am Rande der Schutzfähigkeit bewegt und letztlich allenfalls noch Identitätsschutz beanspruchen kann. Zwar kann im Widerspruchsverfahren die Schutzfähigkeit einer einmal eingetragenen Marke nicht völlig negiert werden, was indes nicht für die Festlegung des Schutzumfanges und damit der Kennzeichnungsstärke gilt. Die Worte "Guten Morgen" stellen im Deutschen aber lediglich eine übliche Grußformel dar, die kaum geeignet ist, betriebskennzeichnend auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen; vielmehr wird der Verkehr einen solchen Gruß im Zusammenhang vor allem mit Waren der Klassen 29, 30 und 32 eher als eine werbemäßige Redewendung im Sinne einer freundlichen Ansprache des Käufers werten verbunden mit dem Hinweis, dass die Waren sich besonders dazu eignen, dem Verbraucher einen guten Morgen zu bereiten (so schon BPatG 27 W (pat) 64/77 vom 10. Januar 1979). Demgegenüber handelt es sich bei der angegriffenen Marke um einen Gesamtbegriff im Sinne einer Etablissementbezeichnung, in die die Grußformel begrifflich eingebunden ist. Selbst wenn man die Markenähnlichkeit isoliert beurteilt, so steht zwischen den Beteiligten im Grunde außer Streit, dass die Marken in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede aufweisen, weil sie unterschiedliche Länge, Buchstaben und Silbenzahl zeigen, was auch bei einem flüchtigen Verhalten weder überhört noch übersehen werden kann. Eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit wäre mithin allenfalls denkbar, wenn man der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend den Bestandteil "Guten Morgen" der angegriffenen Marke gegenüberstellen könnte, was sich aber aus den aufgezeigten Umständen zur Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke bereits aus Rechtsgründen, letztlich aber auch schon deshalb verbietet, weil der Verkehr Zeichen regelmäßig so auffasst, wie sie ihm entgegentreten, dh als einheitliches und eigenständiges Gebilde. Gleichermaßen wäre es rechtsfehlerhaft, ohne weiteres eine Zeichenkollision lediglich deshalb feststellen zu wollen, weil sich ein Teil des älteren Zeichens wie hier identisch in dem jüngeren Zeichen wiederfindet. Dass die angegriffene Marke in ihrem Gesamteindruck vom Bestandteil "Guten Morgen" allein geprägt würde, wie die Widersprechende behauptet, ist demgegenüber wie ausgeführt markenregisterrechtlich auszuschließen und bei der Kollisionsprüfung auszuscheiden.
Da schließlich das Vorliegen einer eventuellen mittelbaren Verwechslungsgefahr selbst von der Widersprechen gar nicht erst behauptet worden ist, war die angefochtene Entscheidung der Markenstelle damit im vollen Umfang zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten nach § 71 Abs 1 MarkenG war nicht veranlasst.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Pü
BPatG:
Beschluss v. 23.11.2005
Az: 28 W (pat) 205/04
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