Amtsgericht Mönchengladbach:
Urteil vom 8. Dezember 2003
Aktenzeichen: 36 C 138/03
(AG Mönchengladbach: Urteil v. 08.12.2003, Az.: 36 C 138/03)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a ZPO in Verbindung mit § 511 ZPO.
Gründe
Der auf der Grundlage von § 611 BGB erhobenen Klage konnte nicht stattgegeben werden. Die Kläger sind für ihre anwaltliche Tätigkeit für die Beklagte durch die von deren Rechtsschutzversicherung geleistete Zahlung angemessen und ausreichend vergütet. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
Die den Klägern zustehende Gebühr bemißt sich nach § 84 Abs. 2 BRAGO, da das Verfahren gegen die Beklagte eingestellt wurde. Die Kläger haben durch ihre Tätigkeit an der Einstellung des Verfahrens mitgewirkt. Insofern schließt sich das Gericht den zutreffenden Ausführungen auf Seite 5 des Gutachtens der Anwaltskammer vom 08.10.2003 (Bl. 54 d.A.) an. Auf das Gutachten wird insoweit Bezug genommen.
Die wegen der vorgenannten Tätigkeit den Klägern zustehende Gebühr liegt im Rahmen zwischen 100,-- DM und 1.300,-- DM gemäß der BRAGO Stand 01.08.2001. Die Bestimmung der Mittelgebühr von 700,-- DM (entspricht 357,90 Euro) durch die Kläger ist jedoch nicht verbindlich. Die von den Klägern angesetzte Gebühr übersteigt die Toleranzgrenze von 20 bis 25 %. Sie ist aus diesem Grunde unbillig und unangemessen hoch. Weil die vorbezeichnete Grenze überschritten ist, hat eine andere Festsetzung der angemessenen Gebühr zu erfolgen. Vorliegend ist die von der Rechtsschutzversicherung der Beklagten vorprozessual gezahlte Gebühr von 250,-- Euro zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer angemessen.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Nach den vorbezeichneten, für die Bestimmung der Rahmengebühr maßgeblichen Umständen ist die Gebühr im vorliegenden Fall im unteren Bereich des Rahmens anzusiedeln.
Bedeutung der Angelegenheit:
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte war unterdurchschnittlich. Es handelte sich um einen leichten Fall der Verkehrsunfallflucht. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen des § 84 BRAGO neben Verfahren vor dem Strafrichter auch solche vor dem Schöffengericht umfaßt, d.h. Strafverfahren mit einer Straferwartung von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall wäre es im Falle einer Verurteilung der Beklagten durch den Strafrichter allenfalls zu einer geringen Geldstrafe gekommen.
Entgegen der von der Anwaltskammer vertretenen Auffassung kann der Angelegenheit eine besondere Bedeutung auch nicht deswegen beigemessen werden, weil ein Verlust des Führerscheins im Raume gestanden hätte. Bei der hier streitgegenständlichen Verkehrsunfallflucht handelte es sich offensichtlich um einen Bagatellschaden, bei dem nur eine sehr geringe Sachbeschädigung im Raume stand. In einem solchen Fall ist mit einem Verlust des Führerscheins nicht zu rechnen. Auch von einer hohen Geldstrafe zu Lasten der Beklagten war aufgrund der Umstände nicht auszugehen. Im übrigen folgt aus der unstreitigen Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft von vornherein bereit war, das Verfahren gegen die Beklagten gegen Zahlung einer Buße von nur 250,-- DM einzustellen, dass die Angelegenheit von untergeordneter Bedeutung war.
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit:
Das Gericht teilt die Auffassung der Anwaltskammer, dass die anwaltliche Tätigkeit, soweit sie die Informationsaufnahme, das Aktenstudium und die Einschätzung der Rechtslage betraf, allenfalls durchschnittlich war. Ebenfalls folgt das Gericht der Einschätzung der Anwaltskammer, dass der Umfang der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit durch die Kläger im Rahmen des Vorverfahrens lediglich unterdurchschnittlich war. Besprechungen mit der Beklagten und Akteneinsicht sowie 2 Telefonate mit der Staatsanwaltschaft, zu deren Dauer und Umfang die Kläger keinen substantiierten Sachvortrag erbracht haben, können von dem erkennenden Gericht nicht als Durchschnitt gewertet werden. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Kläger die Staatsanwaltschaft von sich aus die Einstellung des Verfahrens angetragen hatte.
Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beklagten:
Dieses Kriterium muß vorliegend unberücksichtigt bleiben, da die Kläger hierzu nichts vorgetragen haben.
Insgesamt liegt daher nach zwei der drei zu berücksichtigenden Kriterien eine unterdurchschnittliche Angelegenheit vor. Lediglich hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hat das Gericht eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen. Die unterdurchschnittlichen Kriterien überwiegen. Daher handelt es sich insgesamt um eine unterdurchschnittliche Angelegenheit, die auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Rechtsanwalt bei der Bemessung seiner Gebühren ein Ermessensspielraum zusteht, keinesfalls mehr mit der Mittelgebühr zu vergüten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach §§ 708 Nr. 11, 713 auszusprechen.
Streitwert: 125,16 Euro.
AG Mönchengladbach:
Urteil v. 08.12.2003
Az: 36 C 138/03
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