Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juli 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 84/99

(BPatG: Beschluss v. 12.07.2000, Az.: 32 W (pat) 84/99)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom 27. Februar 1998 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Cooking Master"

für

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; hier Erstellen eines EDV Küchenprogrammes zur Rezepterstellung und Bearbeitung mit Warenwirtschaftssystem, Lieferantenverwaltung, Rohstoffen und Hilfsdateien"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 42 die Anmeldung mit Beschluß vom 27. Februar 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, "Cooking Master" sei in bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Sie sei zusammengesetzt aus den englischen Wörtern "Cooking" und "Master" und bedeute "Küchenmeister". In diesem Sinne weise es in Verbindung mit der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" darauf hin, daß der Anmelder Software entwickele, die sich mit Kochangelegenheiten und Küchenfragen befasse. Demzufolge handele es sich um eine Art Güteangabe, die zur Beschreibung der Dienstleistung diene und freihaltebedürftig sei (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Auch fehle der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die aus einfachsten Elementen des englischen Grundwortschatzes gebildeten Worte würden nicht als Betriebskennzeichen aufgefaßt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, inwieweit die deutschsprachige Angabe "Küchenmeister" eine Güteangabe für die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Programme würden nicht gekocht oder in der Küche erstellt. Deshalb fehle es der Marke nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Insbesondere sei sie nicht freihaltebedüftig.

Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 397 52 626.1 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der Sache erweist sie sich auch als begründet, da der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG nicht entgegenstehen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende Marke nicht gegeben.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (§ 3 Abs 1 MarkenG). Diese Eignung kann der angemeldeten Marke angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht abgesprochen werden (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"; BlPMZ 1995, 193 "PROTECH"). Daß die beiden Bestandteile "Cooking" und "Maste" je für sich einen beschreibenden Inhalt haben mögen, führt nicht zwingend zur Schutzunfähigkeit der Gesamtbezeichnung "Cooking Master" für die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung". Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, gehört "cook" dem Grundwortschatz der englischen Sprache an (vgl Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1998 S. 32) und bedeutet "kochen", "Koch, Köchin". "Master" ist bereits in die deutsche Sprache eingegangen und hat die Bedeutung "Meister", bzw. stellt einen akademischen Grad in England und den USA dar (vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 1991, S 464). In seiner Gesamtheit kann die Wortmarke "Cooking Master" insofern Bedeutungen aufweisen wie "Koch-Meister", "kochender Meister". Möglicherweise mag der eine oder andere Abnehmer auch an "Küchenmeister" denken, obwohl die korrekteÜbersetzung "head cook" lautet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S. 1112). Jedenfalls sind die Übersetzungsmöglichkeiten nicht geeignet, die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" unmittelbar zu beschreiben. Vielmehr sind einige gedankliche Überlegungen erforderlich, um auf die von der Markenstelle vorgenommene Interpretation in Verbindung mit der Dienstleistung zu kommen. Gegenstand ist jedoch grundsätzlich allein die Marke in ihrer angemeldeten Form, nicht jedoch die Bestandteile, aus denen sie bei analysierender Betrachtung als zusammengesetzt erscheinen mag. Durch die Wortverbindung "Cooking Master" entsteht eine neue Gesamtheit, die den - möglichen - schutzunfähigen Charakter einzelner Wortelemente aufhebt (vgl BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"). Der neu entstandenen Wortkombination kann daher in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Der begehrten Eintragung der Marke steht auch nicht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, wonach von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können und für die mithin ein Freihaltungsbedürfnis besteht. Von den Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Dienstleistungsbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren/Dienstleistungen oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen. Ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entnommen werden (BGH BlPMZ 1999, 410 "FOR YOU"). Demzufolge ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht feststellbar. Weder die Markenstelle noch der Senat vermochten festzustellen, daß "Cooking Master" von Mitkonkurrenten benötigt wird. Dementsprechend ist eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge auch nicht ersichtlich.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Wf






BPatG:
Beschluss v. 12.07.2000
Az: 32 W (pat) 84/99


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