Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 335/06

(BPatG: Beschluss v. 28.01.2010, Az.: 6 W (pat) 335/06)

Tenor

Das Patent 101 30 082 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 101 30 082, dessen Erteilung am 2. Februar 2006 veröffentlicht wurde, ist am 2. Mai 2006 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes und bezieht sich hierzu auf die Druckschriften DE 43 15 534 C2 (D1) und DE 200 04 987 U1 (D2).

Außerdem macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend und legt hierzu folgende Dokumente in Kopie vor:

Rechnung der Fa. Meier Kanalguss vom 22.06.1994 (Anlage 1), Zeichnung Nr. 144 617 vom 12.06.1995 (Anlage 2) und Prospekt Lieferprogramm "Pipelife Vario 400" vom November 2003 (Anlage 3).

Zu den behaupteten Umständen der Vorbenutzung wird Zeugenbeweis angeboten.

Die neben der D2 im Erteilungsverfahren weiter ermittelten Entgegenhaltungen DE 44 11 898 A1 (D3) und DE 39 23 626 A1 (D4)

wurden von der Einsprechenden nicht aufgegriffen. Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent in vollem Umfang, hilfsweise mit den Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt, beschränkt aufrecht zu erhalten.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) einen Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30), wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außenflansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutzfangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand (23") des Unterkörpers (23) angeordnet ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt.

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wortlaut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.

Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1:

Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30), wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außenflansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutzfangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand (23") des Unterkörpers (23) angeordnet ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die Auflagefläche (22) durch die Schmutzfängertaschen (40) unterbrochen und in Segmente (24) unterteilt ist.

Gemäß Hilfsantrag 2 lautet der Patentanspruch 1:

Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30), wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außenflansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutzfangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand (23") des Unterkörpers (23) angeordnet ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die im oberen Bereich des Unterkörpers (23) horizontal verlaufende Auflagefläche (22) zur Aufnahme des Deckels (30) derart ausgebildet ist, dass sie sich vorsprungsartig und im Wesentlichen senkrecht zu einer Außenwand (23") des Unterkörpers (23) in Richtung des Schachtinneren erstreckt.

Gemäß Hilfsantrag 3 lautet der Patentanspruch 1:

Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30), wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außenflansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutzfangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand (23") des Unterkörpers (23) angeordnet ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die im oberen Bereich des Unterkörpers (23) horizontal verlaufende Auflagefläche (22) zur Aufnahme des Deckels (30) derart ausgebildet ist, dass sie sich vorsprungsartig und im Wesentlichen senkrecht zu einer Außenwand (23") des Unterkörpers (23) in Richtung des Schachtinneren erstreckt, wobei wenigstens ein Abstützelement (51) zur Verstärkung der Auflagefläche (22) vorgesehen ist, welches vorzugsweise rippenförmig ausgebildet ist und zwischen einem unteren Randbereich (22'') der Auflagefläche (22) und einer Innenwand (23') des Unterkörpers (23) ausgebildet ist, wobei das Abstützelement (51) vorzugsweise mit dem Rahmen (20) eingegossen ist.

Gemäß Hilfsantrag 4 lautet der Patentanspruch 1:

Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30), wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außenflansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutzfangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand (23") des Unterkörpers (23) angeordnet ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei der Deckel (30) einen Stützrand (31) aufweist, welcher derart ausgebildet ist, dass an einem unteren, mit der Auflagefläche (22) korrespondierenden Auflagebereich (32) eine umlaufende Nut (33) vorgesehen ist, zum Einbringen eines Dämpfungselements (34).

Gemäß Hilfsantrag 5 lautet der Patentanspruch 1:

Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30), wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außenflansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutzfangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand (23") des Unterkörpers (23) angeordnet ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei auf einem oberen Bereich (22') der Auflagefläche (22) eine Nut (28) vorgesehen ist, in die zwei Dämpfungselemente (29) eingebracht sind.

Gemäß Hilfsantrag 6 lautet der Patentanspruch 1:

Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30), wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außenflansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist, dadurch gekennzeichnet, dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutzfangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand (23") des Unterkörpers (23) angeordnet ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei zwischen einem unteren Randbereich (26) des Außenflansches (21) und einem oberen Bereich (27) des Unterkörpers (23) wenigstens ein Verbindungselement (50) vorgesehen ist, zur Verdrehsicherung des Rahmens (20), wobei die Verbindungselemente (50) rippenförmig ausgebildet sind, wobei die Rippen mit dem Rahmen (20) eingegossen sind, wobei die Verbindungselemente (50) umlaufend in regelmäßigen Abständen voneinander angeordnet sind.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung).

2.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er hat auch Erfolg, da der Patentgegenstand nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptund Hilfsanträgen nicht patentfähig ist.

3.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein Konstrukteur in Konstruktion und Fertigung von Einbauteilen, insbesondere Gussteilen, für Entwässerungssysteme, insbesondere im Straßenbau anzusetzen.

4.1 Zum Hauptantrag Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Die -offenbar eine Vorgänger-Erfindung zu dem angegriffenen Patent betreffende -DE 39 23 626 A1 (D4) zeigt bereits bei einem Vergleich der jeweiligen Zeichnungen (Fig. 2 der D4 gegenüber der einzigen Figur in der Streitpatentschrift) ganz offensichtlich die Übereinstimmung deren Gegenstände im Umfang des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1. Demnach weist der zweifellos in den Boden einbaubare Rahmen für eine Schachtabdeckung nach der D4 eine Auflagefläche (dort Pos. 7) zum Aufsetzen eines Deckels sowie einen Außenflansch (5) auf, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Unterkörper (Wandabschnitt 4 mit anschließendem Kragen 6) übergeht. Dabei ist der Unterkörper (4, 6) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (5) derart ausgebildet, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens bis im Wesentlichen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (7) gewährleistet ist. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 durch seine kennzeichnenden Merkmale, welche auf die Ausbildung und räumliche Anordnung von Schmutzfängertaschen gerichtet sind. Solche Schmutzfängertaschen dienen der Befestigung eines Schmutzfangeimers, der zum Zurückhalten von mit dem abzuführenden Wasser eindringenden Schmutzes in die entsprechend gestalteten Taschen einhängbar ist. Im Sinne der zugrunde liegenden Aufgabenstellung sollen diese Taschen nun so angeordnet werden, dass keine von der Schachtwandung nach außen überstehenden Bereiche entstehen, um die laut Oberbegriff gegebene Höhenverstellbarkeit nicht zu beeinträchtigen, d. h. der Unterkörper soll weiterhin im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch ausgebildet sein. Um dies zu erreichen, sind die Schmutzfängertaschen im Inneren des Unterkörpers angeordnet, wobei sich auch die hieran vorgesehen unteren Abstützflächen im Inneren des Schachtes, und zwar im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand, erstrecken. Eine derartige Anordnung von Schmutzfängertaschen ist zwar in der Zeichnung der D4 nicht gezeigt, jedoch ausdrücklich in der Beschreibung dieser Druckschrift (Spalte 2, Zeilen 58 bis 63) als fakultative Ausgestaltung des Schachtes erwähnt:

"Selbstverständlich kann der Rahmen wieder mit Taschen zum Einhängen eines Schmutzfängers versehen werden, die an der Innenseite des Kragens 6 liegen. ... Die Taschen ersetzen dann einige der Rippen 9". Damit ist nicht nur ausgesagt, dass Schmutzfängertaschen im Inneren des Unterkörpers angeordnet sein können, sondern auch deren Position angegeben, nämlich anstelle der in der Zeichnung dargestellten Rippen 9, was exakt der räumlichen Anordnung der Taschen 40 in Fig. 2 der Streitpatentschrift entspricht. Dass hierbei, was in der Druckschrift D4 nicht explizit angegeben ist, untere Abstützflächen der Schmutzfängertaschen vorgesehen und diese auch im Wesentlichen senkrecht zur Außenwand des Unterkörpers angeordnet sein müssen, ergibt sich zwangsläufig als notwendige Voraussetzung für ihre Funktion zum Abstützen des Schmutzfängers. Diese in der D4 nicht explizit offenbarten Merkmale liest der Fachmann daher in seinem Verständnis der Funktion und Einbausituation von Schmutzfängertaschen mit. Es mag dahingestellt sein, ob damit der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 von diesem Stand der Technik nicht bereits neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Jedenfalls ergibt er sich jedoch in naheliegender Weise aus dem Inhalt dieser Druckschrift in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns, dem die detaillierte Ausgestaltung von Schmutzfängertaschen in einem Kanalschacht in Hinblick auf deren einwandfreie Funktion geläufig ist. Lediglich beispielhaft sei zu den diesbezüglichen Kenntnissen des Fachmanns auch auf die DE 200 04 987 U1 (D2) verwiesen, welche den grundsätzlichen Aufund Einbau derartiger Schmutzfängertaschen in einen vergleichbaren Schachtrahmen zeigt

(s. dort insbesondere Fig. 1 und 2). Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.

4.2 Zu Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 9 und ist daher zulässig. Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Hinzunahme des Merkmals, dass die Auflagefläche (22) durch die Schmutzfängertaschen (40) unterbrochen und in Segmente (24) unterteilt ist. Dieses Merkmal ist jedoch bei der Schachtabdeckung nach der DE 200 04 987 U1 (D2) realisiert, wie bereits augenscheinlich aus der dortigen Zeichnung (Fig. 1 bzw. 2) hervorgeht. Da diese Druckschrift, wie oben zum Hauptantrag ausgeführt, zum hier einschlägigen Stand der Technik zu rechnen ist, der die in der DE 39 23 626 A1 (D4)

bereits grundsätzlich offenbarte Anordnung von Schmutzfängertaschen hinsichtlich ihrer baulichen Ausführung näher konkretisiert, ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau dieser beiden Druckschriften. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.

4.3 Zu Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 6 und ist daher zulässig. Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Hinzunahme des Merkmals, dass die im oberen Bereich des Unterkörpers (23) horizontal verlaufende Auflagefläche (22) zur Aufnahme des Deckels (30) derart ausgebildet ist, dass sie sich vorsprungsartig und im Wesentlichen senkrecht zu einer Außenwand (23") des Unterkörpers (23) in Richtung des Schachtinneren erstreckt. Dieses Merkmal ist jedoch bereits bei dem Schachtaufbau nach der D4 realisiert, wie sich ganz augenscheinlich bereits aus dem Vergleich der Zeichnungen ergibt (Auflagefläche 7 in der einzigen Figur der D4 entsprechend der Auflagefläche 22 in Fig. 2 der Streitpatentschrift). Da diese Druckschrift, wie oben zum Hauptantrag ausgeführt, in Verbindung mit dem Fachwissen des zuständigen Fachmanns den Patentgegenstand gemäß Hauptantrag nahelegt, kann damit auch dieses aus derselben Druckschrift bekannte, hinzugefügte Merkmal eine erfinderische Tätigkeit für den Gegenstand des Hilfsantrags 2 nicht begründen. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar.

4.4 Zu Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1, 6 und 7 und ist daher zulässig. Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. Er unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch die Hinzunahme des Merkmals, dass wenigstens ein Abstützelement (51)

zur Verstärkung der Auflagefläche (22) vorgesehen ist, welches vorzugsweise rippenförmig ausgebildet ist und zwischen einem unteren Randbereich (22'') der Auflagefläche (22) und einer Innenwand (23') des Unterkörpers (23) ausgebildet ist, wobei das Abstützelement (51) vorzugsweise mit dem Rahmen (20) eingegossen ist. Ein derartiges Abstützelement (51) zur Verstärkung der Auflagefläche ist in Form einer Rippe ebenfalls bei dem Schachtaufbau nach der D4 realisiert (s. dort Rippe 9 in der einzigen Figur). Damit unterscheidet sich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht von dem den Patentgegenstand nahelegenden Stand der Technik nach der D4. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher nicht gewährbar.

4.5 Zu Hilfsantrag 4 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 10 und ist daher zulässig. Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Hinzunahme des Merkmals, dass der Deckel (30) einen Stützrand (31) aufweist, welcher derart ausgebildet ist, dass an einem unteren, mit der Auflagefläche (22) korrespondierenden Auflagebereich (32) eine umlaufende Nut (33) vorgesehen ist, zum Einbringen eines Dämpfungselements (34). Einen derartigen Stützrand mit einer Nut im Auflagebereich des Deckels mit einem eingebrachten Dämpfungselement zeigt ebenfalls bereits die D4, wobei lediglich im Sinne einer kinematischen Umkehr Nut und Dämpfungselement nicht im Stützrand des Deckels sondern in der Auflagefläche des Schachtrahmens angeordnet ist (s. dort Einlage 8 in Auflagerand 7 gem. Zeichnung). In einer solchen bloßen kinematischen Umkehr kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden; vielmehr liegt diese Anpassung an bauliche oder funktionale Gegebenheiten der Rahmenanordnung im Ermessen des Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar.

4.6 Zu Hilfsantrag 5 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht auf einer Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 8 unter Hinzufügung des Merkmals, dass in die Nut (28) der Auflagefläche (22) zwei Dämpfungselemente (29) eingebracht sind. Eine derartige Aufteilung des Dämpfungselements auf zwei Teilelemente ist jedoch an keiner Stelle der Streitpatentschrift offenbart. Soweit die Patentinhaberin argumentiert, eine solche Teilung sei in der dortigen Fig. 4 erkennbar, so dürfte dies, da ohne jede Stütze in der gesamten Patentschrift, eher auf einen Zeichenfehler hinweisen. Jedenfalls ist dieses Merkmal nicht als zur Erfindung gehörig anzusehen und deshalb in einem geänderten Patentanspruch 1 nicht zulässig. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist daher wegen unzulässiger Erweiterung seines Gegenstandes nicht gewährbar.

4.7 Zu Hilfsantrag 6 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 bis 4 und ist daher zulässig. Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig. Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Hinzunahme von Einzelmerkmalen, welche über handwerkliche Verbesserungsmaßnahmen an dem beanspruchten Rahmens nicht hinausgehen und im Übrigen ebenfalls bei dem Schachtaufbau nach der D4 realisiert sind (vgl. dort die äußeren Rippen 11 am Außenflansch 5, welche explizit rippenförmig ausgebildet und mit dem Rahmen eingegossen sind, sowie umlaufend in regelmäßigen Abständen voneinander angeordnet sind. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist daher nicht gewährbar.

5.

Da somit weder nach Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 ein bestandsfähiger bzw. gewährbarer Patentanspruch 1 vorliegt, ist das Patent zu widerrufen.

Der Senat sieht auch in den jeweils verbliebenen Unteransprüchen keine die Patentfähigkeit des Patentgegenstandes möglicherweise tragende Merkmalskombination; auch war auf eine solche kein weiterer Hilfsantrag gerichtet.

Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.01.2010
Az: 6 W (pat) 335/06


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