Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. September 1996
Aktenzeichen: 4 O 50/96
(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.09.1996, Az.: 4 O 50/96)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der deutschen Marke "LIBERA", die am 22.2.1994 angemeldet und am 15.4.1994 unter der Registernummer 1062415 unter anderem für Telefonapparate eingetragen wurde (Klagemarkt).
Die Beklagte vertreibt schnurlose Telefonapparate unter der Bezeichnung "ASCOM LIBRA". Nachfolgend wird ein Auszug aus der Broschüre "EXTRA 8, gült ab 29.7.1995" des Handelsunternehmens Escom in Ablichtung wiedergegeben:
Hier folgt ein Bild
Die Escom-Broschüre wird bundesweit vertrieben. Die Klägerin hat ein Exemplar als Anlage 2 zu den Akten gereicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die sich gegenüberstehenden Kennzeichen "LIBERA" und "ASCOM LIBRA" verwechslungsfähig seien. Die Beklagte habe die Klagemarke nur geringfügig abgewandelt und ihre Firmenbezeichnung vorangestellt. Durch die Mitbenutzung der Firmenbezeichnung werde die Verwechslungsgefahr aber nicht in Frage gestellt, weil eine deutliche Trennung zwischen dem Bestandteil "ASCOM" und "LIBRA" vorliege und bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erinnerung an das Klagezeichen wachgerufen werde.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Telefonapparate, insbesondere sogenannte Schnurlostelefone, mit der Kennzeichnung
ASCOM LIBRA
zu versehen oder die Kennzeichnung auf der Aufmachung oder Verpackung der vorbezeichneten Waren anzubringen oder unter der Kennzeichnung die vorbezeichneten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder die Kennzeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
hilfsweise
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Telefonapparate unter der Kennzeichnung "LIBRA" anzubieten oder die Kennzeichnung in der Werbung zu benutzen;
2.
ihr - der Klägerin - über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter der angegriffenen Kennzeichnung mit den vorbezeichneten Waren erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern,
3.
ihr - der Klägerin - Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der mit der vorbezeichneten Kennzeichnung versehenen vorbezeichneten Waren, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten vorbezeichneten Waren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass der Klagemarke für schnurlose, ein freies Sprechen erlaubende Telefonapparate nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukomme. Auch habe die Bezeichnung "LIBERA" mit der Bezeichnung "LIBRA" nichts zu tun, weil die Sinngehalte verschieden seien. Zudem werde der Gesamteindruck des angegriffenen Kennzeichens durch den Bestandteil "ASCOM" und nicht durch den Bestandteil "LIBRA" geprägt. Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Kennzeichen scheide daher aus.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Der Klägerin stehen die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil zwischen der Klagemarke und den im Haupt- und Hilfsantrag angegriffenen Kennzeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, § 14 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6 MarkenG.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr sich gegenüberstehender zusammengesetzter Zeichen auf den Gesamteindruck der jeweiligen Zeichen abzustellen. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen und unabhängig davon, ob sich mehrgliedrige Wort- oder Wort-/Bildzeichen gegenüberstehen oder ob - wie hier - ein mehrgliedriges Zeichen mit einem Zeichen aus nur einem Bestandteil zu vergleichen ist und welches der beiden Vergleichszeichen prioritätsälter ist. Daran hat sich auch durch die Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Ausgleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 1996, 198 (199) - Springende Raubkatze; BGH, GRUR 1996, 404 (405) - Blendax Pep).
Bei einem mehrgliedrigen Wort- oder Wort-/Bildzeichen kann einem einzelnen Bestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Bestandteil des Gesamtzeichens prägend in den Vordergrund tritt, weil der andere Bestandteil aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als Produktbezeichnung nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Eine solche Fallgestaltung kommt insbesondere bei der Verwendung eines vom Verkehr erkennbaren Namens oder Firmenbestandteils im Warenzeichen in Betracht. Eine bloße Herstellerangabe tritt im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (vgl. BGH, GRUR 1973, 314 (315) - Gentry; GRUR 1989, 264 (265) - REYNOLDS R1/EREINTZ; GRUR 1989, 349 f. - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1996, 404, (405) - Blendax Pep).
Allerdings ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass nicht von einem Regelsatz auszugehen ist, wonach einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil eine prägende Kraft für das Gesamtzeichen abzusprechen ist. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an, ob die Herstellerangabe im Gesamtzeichen zurücktritt oder nicht. So kann beispielsweise die Art der Zeichengestaltung und -verwendung der Herkunftsbezeichnung, insbesondere neben einem nur schwach kennzeichnenden Bestandteil, die Vorstellung des Verkehrs bestimmen, dass die Herstellerangabe als eine zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer das Gesamtzeichen prägenden Art eingesetzt wird (BGH, a.a.O. - REYNOLDS R 1/EREINTZ; a.a.O., - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy, a.a.O.; BGH, a.a.O. - Blendax Pep; BGH, GRUR 1996, 406 (407) - JUWEL; U. vom 18.4.1996, I ZB 3/94, S. 7 f. - LE RUN/falkerun). Demgegenüber liegt es regelmäßig bei der Verwendung von Namen bekannter Produktionsunternehmen für den Verkehr nahe, das Unternehmen verwende die bekannte Herstellerangabe zusammen mit zahlreichen produktbezogenen Sortennamen, weshalb dem anderen Zeichenbestandteil eine das Gesamtzeichen prägende, ein bestimmtes Produkt des Unternehmens kennzeichnende Bedeutung zukomme (BGH, GRUR 1996, 200 (202) - Innovadiclophont; BGH, a.a.O. - Blendax Pep).
Nach diesen Grundsätzen wird der Gesamteindruck, den das angegriffene zweigliedrige Wortkennzeichen "ASCOM LIBRA" im Geschäftsverkehr hervorruft, nicht von dem Bestandteil "LIBRA" geprägt. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass dieser an zweiter Stelle des Gesamtzeichens stehende Bestandteil noch normale Kennzeichnungskraft hat, weil es sich dabei nicht um eine bloße oder nur wenig abgewandelte Beschreibung des gekennzeichneten Gegenstandes, nämlich schnurloser Telefone, handelt. Denn selbst wenn bedeutsame Teile des Geschäftsverkehrs das Wort "LIBRA" im Sinne von "frei" oder "unabhängig" verstehen, was die Kammer - wohl in Übereinstimmung mit beiden Parteien - so sieht, liegt darin immer noch keine einfache Beschreibung des gekennzeichneten Gegenstandes, sondern "lediglich" eine phantasievolle Anspielung auf die gegenüber standortfesten verkabelten Telefonen erweiterten Benutzungsmöglichkeiten der schnurlosen Telefonapparate, die es rechtfertigt, diesen Bestandteil des Gesamtkennzeichens als noch normal kennzeichnungskräftig anzusehen.
Gleichwohl prägt der Bestandteil "LIBRA" nicht den Gesamteindruck, den das beanstandete Kennzeichen hervorruft. Denn der an erster Stelle stehende Bestandteil "ASCOM", dem ohne weiteres von Hause aus normale Kennzeichnungskraft zukommt, bestimmt zumindest gleichermaßen wie der zweite Bestandteil "LIBRA" die Vorstellung, die die angesprochenen Verkehrskreise von dem Kennzeichen gewinnen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei dem ersten Bestandteil "ASCOM" um die Unternehmensbezeichnung der Beklagten handelt. Denn allein der Umstand, dass es sich bei einem Bestandteil des Kennzeichens um eine Herstellerangabe handelt, rechtfertigt nach den oben zusammengefaßten Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig noch nicht die Annahme, dass dieser Bestandteil eine das Gesamtkennzeichen mitprägende Kraft abzusprechen ist. Vielmehr müssen weitere Momente hinzutreten, die den Verkehr dazu veranlassen, der Herstellerangabe im Rahmen des Gesamtproduktkennzeichens weniger Aufmerksamkeit zu schenken.
Dergleichen ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen. Es ist nicht dargelegt, dass es sich bei dem Kennzeichen "ASCOM" um eine bekannte Herstellerangabe handelt, die zusammen mit zahlreichen produktbezogenen Sortennamen verwendet wird, was häufig dazu führen kann, dass dem anderen Zeichenbestandteil eine das Gesamtzeichen prägende, ein bestimmtes Produkt des Unternehmens kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl. BGH, a.a.O., - Innovadiclophont; BGH, a.a.O. - Blendax Pep). Aber auch die Art und Weise der Gestaltung und Verwendung des angegriffenen Kennzeichens im Übrigen gibt keinen Grund zu der Annahme, dass der Verkehr dem zweiten Bestandteil "LIBRA" eine das gesamte angegriffene Kennzeichen prägende, weil gerade ein bestimmtes Produkt kennzeichnende Bedeutung zumißt. Dabei ist es zunächst nicht angängig, allein die Benutzungsweise in Betracht zu ziehen, die in der als Anlage 2 vorgelegten und oben wiedergegebenen ESCOM-Broschüre zum Ausdruck kommt, weil sich die Klägerin mit ihrer Klage nicht allein dagegen gewandt hat, sondern allgemein gegen die Benutzung des angegriffenen Kennzeichens durch die Beklagte. Dass das angegriffene Kennzeichen aber auch sonst - und zwar von der Beklagten selbst! - in einer Weise verwendet wird, wie in der ESCOM-Broschüre, ist nicht dargetan. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen, dass der Verkehr in dem Bestandteil "LIBRA" mehr als eine bloße Modellbezeichnung sieht, so wie in dem Kennzeichen "ASCOM SAMBA" der Bestandteil "SAMBA" als Bezeichnung eines anderen Telefonmodells verstanden werden kann. Handelt es sich aber bei dem Kennzeichenbestandteil "LIBRA" wie etwa bei dem Bestandteil "SAMBA" oder den anderen aus den Anlagen 5.1 bis 5.6 hervorgehenden Kennzeichenbestandteilen "crystal", "Aura 10", "Aura 20", "Aura 30" etc. nur um eine Modellbezeichnung, wird der Herstellerhinweis "ASCOM" zum zwingend notwendigen und damit jedenfalls mitprägenden Bestandteil der Gesamtproduktbezeichnung.
Nach alledem wird das angegriffene Kennzeichen nicht allein von dem Bestanteil "LIBRA", sondern zumindest gleichermaßen auch von dem Bestandteil "ASCOM" geprägt. Daraus folgt, dass das angegriffene Kennzeichen nicht mit der Klagemarke "LIBERA" verwechslungsfähig ist, weil sich das angegriffene Kennzeichen hiervon vor allem durch den an erster Stelle stehenden Bestandteil "ASCOM" absetzt.
Die Klage ist daher im Hauptantrag abzuweisen.
Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Gefahr besteht, dass die Beklagte in Zukunft den zweiten Bestandteil "LIBRA" ihres Kennzeichens räumlich getrennt von dem ersten Bestandteil "ASCOM" verwenden wird. Unstreitig hat die Beklagte das Kennzeichen "LIBRA" in einer solchen Weise nicht in der Vergangenheit benutzt. Eine Begehungsgefahr läßt sich aber auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte für andere Telefonmodelle in ihren von der Klägerin als Anlagen 5.1 bis 5.5. vorgelegten Prospekten teilweise dergestalt geworben hat, dass die einzelnen Modellbezeichnung in Alleinstellung - also ohne räumliche Nähe zu der Unternehmensbezeichnung "ASCOM" der Beklagten - verwendet worden sind. Diese im Hinblick auf das Klagezeichen rechtlich zulässige Werbung gibt keinen Anlass zu Befürchtungen, die Beklagte werde in Zukunft auch die Bezeichnung "LIBRA" - unzulässigerweise - verwenden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 108, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 300.000,-- DM.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.09.1996
Az: 4 O 50/96
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