Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 52/00
(BPatG: Beschluss v. 12.05.2000, Az.: 33 W (pat) 52/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Beim Patentamt ist die Bezeichnung
"Europäische Pfandbriefbank"
für die Dienstleistungen
"Finanzwesen, insbesondere Bank- und Kreditgeschäfte sowie Finanzdienstleistungen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung als rein beschreibender Hinweis auf die Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen durch eine europäische Bank für Pfandbriefe jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Soweit sich die Anmelderin auf die Voreintragung "Deutsche Bank" berufe, handele es sich um eine aufgrund Verkehrsdurchsetzung geschützte Marke. Auch die Voreintragung "Bundesdruckerei" sei mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie hat die Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht zu dem antragsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen.
II Die Beschwerde ist unbegründet. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und daher gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Wegen der Begründung wird auf den in dem Parallelverfahren 33 W (pat) 32/00 ergangenen Beschluß des Senats vom selben Tag verwiesen. Die Gesichtspunkte, die in diesem Fall zur Zurückweisung der Bezeichnung "European Pfandbriefbank" wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG geführt haben, gelten erst recht für die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Marke "Europäische Pfandbriefbank", die für die gleichen Dienstleistungen angemeldet ist.
Winklerv. Zglinitzki Dr. Schermer Ko
BPatG:
Beschluss v. 12.05.2000
Az: 33 W (pat) 52/00
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