Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. November 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 196/03
(BPatG: Beschluss v. 30.11.2005, Az.: 32 W (pat) 196/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 16. Oktober 2002 für Waren in der Klasse 3 und Dienstleistungen in den Klassen 41 und 44 angemeldete Wortmarke CURLSTAR ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 25. März 2003 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Ausbildung, Planung, Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen im Friseur- und Kosmetikbereich für kulturelle, unterhaltende oder Bildungszwecke, Dienstleistungen im Friseurbereich"
als nicht unterscheidungskräftig von der Eintragung zurückgewiesen worden.
Die Wortzusammensetzung "CURLSTAR" vermittele einen beschreibenden Hinweis des Inhalts, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen um solche handele, die im Zusammenhang mit dem Friseurhandwerk stünden. Es werde ein Werbeversprechen gegeben (besonders gute Formung von Locken) sowie der Verwendungszweck bzw. das Anwendungsgebiet der Waren (Behandeln von Locken bzw. Frisuren) und das Thema der Dienstleistungen beschrieben. Von den englischsprachigen Einzelbestandteilen werde die Bedeutung von "CURL" seitens der angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise weitgehend verstanden; "STAR" sei bereits in die deutsche Sprache eingegangen (unter Hinweis auf Duden, Deutsches Universalwörterbuch). Auch in ihrer Gesamtheit bleibe die Wortzusammensetzung verständlich, zumal im Bereich der Körper- und Schönheitspflege die Verwendung englischsprachiger Begriffe weit verbreitet sei. Das Markenwort gebe folglich keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Ob zusätzlich auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 25. März 2003 die Schutzfähigkeit des Zeichens "CURLSTAR" für alle angemeldeten Waren anzuerkennen und der Marke den Schutz in Deutschland zu gewähren.
Es handele sich um eine neue, aus sich heraus nicht bekannte oder gängige fremdsprachliche Begriffsbildung, der (auch) hinsichtlich der versagten Waren und Dienstleistungen keine konkrete sachliche Information über Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale zu entnehmen sei. Die angemeldete Marke habe keinen unmittelbar beschreibenden Charakter und vermittele dem Verkehr nicht ohne weiteres den Eindruck einer waren- oder dienstleistungsbezogenen Aussage. Vielmehr liege ein Phantasiebegriff vor, der die notwendige individualisierende Unterscheidungskraft gewährleiste. Das Durchschnittspublikum sei vorliegend nicht in der Lage, die in Rede stehende Bezeichnung inhaltlich klar und eindeutig zu erfassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung "CURLSTAR" für Mitbewerber freizuhalten wäre, lägen nicht vor.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 MarkenG). Dabei wird zugunsten der Anmelderin unterstellt, dass der Unterzeichner der Beschwerdeschrift (Herr M...) vertre tungsbefugt ist (wenngleich auf die gerichtliche Anforderung hin eine Vollmacht nur für Frau D... vorgelegt worden ist).
In der Sache ist die Beschwerde aber nicht begründet, weil die als Marke angemeldete Bezeichnung weder hinsichtlich der versagten Waren, noch der versagten Dienstleistungen - sofern man letztere, entgegen dem Antrag in der Beschwerdeschrift, auch als beschwerdegegenständlich ansieht - über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) verfügt. Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Citysevice).
"CURLSTAR" verkörpert eine Wortzusammenstellung aus den englischsprachigen Begriffen "curl" (= Locke) und "star", von denen letzteres im übertragenen Sinn - unübersetzt - in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist. In Verbindung mit Waren bezeichnet "star", gelegentlich in werbewirksamer Übertreibung, ein Spitzenprodukt; bei Dienstleistungen wird hierin der Hinweis auf eine Spitzenleistung oder eine Spitzenfachkraft gesehen. Jedes der beiden Einzelwörter wäre somit für Erzeugnisse, die der Haarpflege dienen können, sowie für Friseurdienstleistungen (einschließlich etwa von Fortbildungsveranstaltungen) nicht schutzfähig.
In der hier maßgeblichen Zusammenfassung der Einzelteile - ohne dass es darauf ankäme, ob ein so gebildetes Wort Teil des englischen Sprachschatzes ist -, ergibt sich kein "überschießender" Bedeutungsgehalt, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Postkantoor, a. a. O.; GRUR 2004, 680 - BIOMILD) Voraussetzung für die Schutzgewährung ist. Diese, an sich zu Art. 3 Abs. 1 Lit. c der Markenrichtlinie (der im deutschen Recht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht) ergangene Rechtsprechung, hat in gleicher Weise für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zusammengesetzter Wortbildungen Gültigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2005, 32 W (pat) 331/03 - CRISPKUGEL).
Bei der gebotenen konkreten, d. h. waren- und dienstleistungsbezogenen Betrachtung unter Berücksichtigung des Verständnisses des angesprochenen Publikums, wird "CURLSTAR" (= Lockenstar) als Hinweis auf ein qualitativ herausragendes (Spezial-)Produkt für die Pflege von Locken und lockigem Haar bzw. auf hervorragende Friseurdienstleistungen (z. B. durch eine Spitzenkraft in diesem Beruf) verstanden. Im Hinblick auf die Planung, Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen im Friseur- oder Kosmetikbereich bringt die angemeldete Marke lediglich zum Ausdruck, dass es - etwa im Rahmen eines Wettbewerbs - um die Auswahl und Kür eines "Curlstars" geht. Auch insoweit steht der sachliche Aussagegehalt im Vordergrund. Einen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb vermag eine derartige Bezeichnung nicht zu geben. Ob es sich um eine unmissverständliche Produktmerkmalsangabe (i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) handelt, kann in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle dahingestellt bleiben.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
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BPatG:
Beschluss v. 30.11.2005
Az: 32 W (pat) 196/03
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