Landgericht Münster:
Urteil vom 10. Januar 2006
Aktenzeichen: 9 S 106/05

(LG Münster: Urteil v. 10.01.2006, Az.: 9 S 106/05)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 21. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahaus teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 14. Oktober 2003 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 53 % der Kläger und zu 47 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung des Kaufpreises für ein dem Beklagten veräußertes Pferd. Die Kammer nimmt hinsichtlich der Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf das angefochte Urteil, das insoweit keiner Berichtigung oder Ergänzung bedarf.

Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe seine Behauptung, es sei ein Kaufpreis in Höhe von 4.000,-- € vereinbart worden, nicht beweisen können. Auch habe er nicht bewiesen, die vom Beklagten behauptete Zahlung in Höhe von 2.000,-- € nicht erhalten zu haben. Hierfür treffe den Kläger die Beweislast, da das Geschäft als Handkauf einzuordnen sei, da Vertragsschluss und Erfüllung regelmäßig zusammenfielen. Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass der Kläger die Eigentumsurkunde - insoweit unstreitig - übergeben habe, bestehe die Vermutung, dass der Kaufpreis in Höhe von 2.000,-- € gezahlt worden sei. Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er beantragt,

1.) unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ahaus vom 21. Juli 2005 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2003 zuzahlen;

2.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn weiteren Schadensersatz in Höhe von 287, 97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat seine Behauptung, es sei für das verkaufte Pferd ein Preis in Höhe von 4.000,-- € vereinbart worden, nicht beweisen können. Die Kammer fühlt sich insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gebunden, weil keine konkreten Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen. Vielmehr ist die Kammer von der Richtigkeit der dort festgestellten Tatsachen überzeugt. Im Übrigen kommt es letztlich nicht entscheidend auf die Feststellungen des Amtsgerichts zur Glaubwürdigkeit der Zeugin T an. Denn diese hat nur zu telefonischen Absprachen etwas bekunden können, die der Übergabe des Pferdes und der endgültigen Einigung vorausgingen. Die Zeugin vermochte folglich nur über Gespräche etwas zu sagen, die zu einem Zeitpunkt stattfanden, als der Beklagte das Pferd noch nie gesehen hatte. Ob, wie der Beklagte behauptete und wie bei lebensnaher Betrachtungsweise anzunehmen ist, anlässlich der Besichtigung des Pferdes noch weitere Verhandlungen stattfanden und ein anderer Kaufpreis vereinbart wurde, konnte die Zeugin nicht sagen.

Danach verbleibt es bei der schon vom Amtsgericht getroffenen Feststellung, dass nur von einem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2.000,-- € ausgegangen werden kann.

Dass jedoch dieser Kaufpreis gezahlt worden ist, kann nicht festgestellt werden. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Die vom Beklagten benannte Zeugin N hat die behauptete Barzahlung nicht bestätigt. Zwar sprechen gewichtige Indizien dafür, dass die Kaufpreisforderung erfüllt wurde. Dies gilt etwa für die Tatsache, dass der Kläger dem Beklagten die Eigentumsurkunde übergeben hat. Letztlich kann die Kammer jedoch unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Umstände - ebenso wie das Amtsgericht - Zweifel an der behaupteten Erfüllung nicht ausschließen.

Dieser Umstand geht zu Lasten des Beklagten, denn dieser war beweispflichtig für die behauptete Zahlung. Dies folgt aus der allgemeinen gesetzlichen Beweislastverteilung, nach der derjenige, der behauptet, eine Forderung erfüllt zu haben, hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist. Eine Umkehr der Beweislast kommt nicht in Betracht. Insbesondere handelt es sich bei dem vorliegenden Geschäft nicht um einen sogenannten Handkauf. Hierunter versteht man Bargeschäfte des täglichen Lebens, bei denen der Vertragsschluss und die Erfüllung üblicherweise in einem Akt zusammenfallen, so dass angenommen werden kann, die Kaufpreisforderung sei gleichzeitig mit der Übergabe der Sache erfüllt worden. Hierzu gehören z. B. Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs. Die Veräußerung eines Pferdes kann jedoch nicht als Handkauf angesehen werden; eine zur Umkehr der Beweislast führende Vermutung, bei Übergabe des Pferdes sei auch zugleich der Kaufpreis erfüllt worden, besteht nicht.

Danach musste die Tatsache, dass der Beklagte die behauptete Zahlung nicht beweisen konnte, zu dessen Lasten gehen. Insoweit hatte die Berufung daher Erfolg.

Soweit der Kläger über die Kaufpreisforderung hinaus Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, war die Berufung zurückzuweisen. Dabei hat der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten widersprüchlich begründet. Erstinstanzlich stützte er seine Forderung mit Schriftsatz vom 01. September 2004 auf eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, ohne jedoch vorzutragen, wann, auf wessen Veranlassung und mit wem eine Besprechung stattgefunden habe, die eine solche Gebühr entstehen ließ. Mit der Berufung hat der Kläger indes vorgetragen, es handele sich bei dem Schadensersatzanspruch zu Ziffer 2.) der Klage um die hälftige Geschäftsgebühr des vorgerichtlichen Verfahrens, die nicht auf die Kosten des Rechtsstreits angerechnet werde. Insoweit ist dem Kläger jedoch vorzuhalten, dass vorliegend noch die BRAGO gilt, in deren Anwendungsbereich die vorgerichtliche Geschäftsgebühr vollständig auf die Verfahrenskosten angerechnet wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 708 Nr. 11 ZPO.

Unterschriften






LG Münster:
Urteil v. 10.01.2006
Az: 9 S 106/05


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