Landgericht Hamburg:
Urteil vom 5. September 2006
Aktenzeichen: 312 O 277/06
(LG Hamburg: Urteil v. 05.09.2006, Az.: 312 O 277/06)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind konkurrierende Pharmaunternehmen, die blutdrucksenkende Arzneimittel vertreiben.
Die Klägerin bringt das Arzneimittel B-Z mit dem Wirkstoff Metoprololsuccinat auf den Markt. Die Beklagte bietet M-CT Z als Retard-Tabletten in den Wirkstärken 50 mg, 100 mg und 200 mg an. M-CT Z ist ausweislich der Fachinformation (Anlage K 2) zugelassen für die Anwendungsgebiete:
- arterieller Bluthochdruck (Hypertonie)
- chronisch , stabile koronare Herzkrankheit (Angina pectoris)
- Sekundärprophylaxe nach Herzinfarkt
- schnelle Formen der Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre tachykarde Arrhythmien)
- vorbeugende Behandlung der Migräne.
Die Beklagte druckte auf die Faltschachtel von M-CT Z den Zusatz:
€Betarezeptorenblocker
Zur Behandlung von Bluthochdruck€
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der Angabe €Zur Behandlung von Bluthochdruck€ auf der Faltschachtel um eine nach § 10 HWG unzulässige Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele. Sie erwirkte im Verfahren 312 O 540/05 wegen dieser Beanstandung und zwei weiterer Werbeaussagen aus einer Anzeige (Angabe €NEU€ und €Höhere Compliance durch 1 x tägliche Einnahme€) die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8.7.2005. Auf den Widerspruch der Beklagten wurde diese einstweilige Verfügung in dem hier interessierenden Punkt (Angabe auf der Faltschachtel) und in einem weiteren Punkt (€NEU€) mit Urteil vom 16.8.2005 aufgehoben, im Übrigen aber bestätigt. Auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung wurde mit Urteil des HansOLG vom 16.2.2006 (Az. 3 U 192/05) die einstweilige Verfügung bezüglich der Aussage auf der Faltschachtel erneut erlassen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagte ließ der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen. Die Klägerin hat deshalb zunächst Klage mit zwei Unterlassungsanträgen erhoben, die die Angabe €Höhere Compliance durch 1 x tägliche Einnahme€ und die Angabe auf der Faltschachtel betrafen. Den erst genannten Antrag haben die Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Die Parteien streiten insoweit nur noch über die Kosten.
Hinsichtlich der allein noch in der Hauptsache streitigen Angabe €Zur Behandlung von Bluthochdruck€ verweist die Klägerin im Wesentlichen auf die Argumentation des HansOLG in seinem Urteil vom 16.2.2006, wo unter Abwägung aller von der Beklagten vorgetragenen Einwände überzeugend begründet worden sei, dass ein Verstoß gegen § 10 HWG vorliege.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel €M-CT Z€ außerhalb der Fachkreise mit der nachfolgenden Aussage zu werben: €Zur Behandlung von Bluthochdruck€, und zwar auf der äußeren Umverpackung des Arzneimittels.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass es sich bei der beanstandeten Aussage auf der Faltschachtel um keine Werbung außerhalb der Fachkreise im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG handele. Diese Angabe sei weder objektiv dazu geeignet, den Absatz zu fördern, noch bestehe subjektiv eine Absatzförderungsabsicht. Die Faltschachtel gelange zwar in die Hände des Verbrauchers, aber erst, nachdem ihm das Arzneimittel vom Arzt verschrieben worden sei und er es in der Apotheke erworben habe. Ferner sei zu bedenken, dass die Angabe auf der Faltschachtel eine Information sei, die dem Patienten in der Packungsbeilage zur Verfügung gestellt werden müsse. Es sei jedenfalls unverhältnismäßig, eine solche Information auf der Packung zu verbieten. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG bestünden keine Gründe, das durch Art. 12 Abs. 1GG geschützte Interesse der Beklagten einzuschränken, über ihr Arzneimittel sachangemessene Informationen zu verbreiten.
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 15.8.2006 verwiesen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der von ihr verfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht aus §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 10 Abs. 1 HWG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.
Allerdings hat das HansOLG in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren 312 O 540/05 einen solchen Anspruch bejaht und dies in seinem Berufungsurteil vom 2.2.2006 ausführlich begründet. Dieser Auffassung zufolge ist es heilmittelwerberechtlich unzulässig, auf der Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels nur ein Anwendungsgebiet wiederzugeben, wenn das Arzneimittel auch noch für andere Anwendungsgebiete zugelassen ist. Die hierzu vom HansOLG angestellten Überlegungen, für deren nähere Einzelheiten auf das den Parteien bekannte Urteil verwiesen werden kann, bieten aus der Sicht der Kammer den Vorteil, dass sie Abgrenzungsschwierigkeiten nicht erwarten lassen. Die Kammer vermag sich diesem Standpunkt gleichwohl nicht anzuschließen, weil sie nach Abwägung der auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Argumente der Auffassung ist, dass die beanstandete Angabe auf der Faltschachtel keine Werbung gegenüber Laien für das darin befindliche verschreibungspflichtige Arzneimittel darstellt.
Dabei tritt die Kammer dem HansOLG im Ausgangspunkt bei, wonach der heilmittelrechtliche Werbebegriff weit zu verstehen ist und darunter alle informationsvermittelnden und meinungsbildenden Aussagen fallen, die darauf abzielen, die Aufmerksamkeit des Adressaten zu wecken und dessen Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Warenabsatzes zu beeinflussen. Die Kammer sieht hier jedoch keine objektive Eignung durch die beanstandete Angabe, soweit sie von Laien wahrgenommen werden kann, den Absatz des Arzneimittels zu fördern. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass es sich bei M-CT Z um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Der Patient erhält es also erst, nachdem der Arzt die Verordnungsentscheidung bereits getroffen hat und diese auch nicht mehr durch vom Patienten wahrzunehmende Angaben auf der Produktverpackung in irgendeiner Weise beeinflusst werden kann. Eine Absatzförderung durch diese Angabe könnte deshalb allenfalls eintreten, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Patient die Angabe auf der Faltschachtel €Zur Behandlung von Bluthochdruck€ zum Anlass nehmen könnte, den Arzt bei künftigen Verordnungsentscheidungen dahin zu beeinflussen, ihm doch wieder gerade dieses Arzneimittel zu verschreiben. Das erscheint der Kammer allerdings nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen. Der Patient weiß, weshalb ihm der Arzt dieses Arzneimittel verordnet hat, nämlich zum Beispiel zur Behandlung seines Bluthochdrucks. Es ist nicht anzunehmen, dass ihn der nicht nur ohnehin in der Packungsbeilage, sondern auch noch auf der Faltschachtel abgedruckte Hinweis auf eben dieses Anwendungsgebiet dazu motivieren wird, zugunsten des Präparats der Beklagten auf die Verordnungspraxis seines Arztes einzuwirken.
Dagegen kommt es nicht auf die Frage an, ob die Angabe des Anwendungsgebiets €Zur Behandlung von Bluthochdruck€ geeignet sein könnte, den Arzt aufgrund dessen eigener Wahrnehmung dieses Aufdrucks in seiner Verordnungspraxis zu beeinflussen. § 10 HWG verbietet nämlich nur die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise. Eine etwaige den Absatz fördernde Wirkung der beanstandeten Angabe, weil der Arzt es für sinnvoll halten könnte, seinem an Bluthochdruck leidenden Patienten ein Präparat zu verordnen, welches dieses Anwendungsgebiet auf der Umverpackung nennt, fiele nicht in den Verbotsbereich dieser Vorschrift.
Die Kammer vermag dem HansOLG ferner nicht in der Einschätzung zu folgen, dass der von § 10 Abs. 1 HWG bezweckte Schutz vor den Gefahren einer Selbstmedikation eine Einstufung der hier beanstandeten Angabe als Werbung erfordere. Wie ausgeführt kommt der Patient mit der Verpackung des Arzneimittels, welches die umstrittene Angabe trägt, erst in Kontakt, nachdem es ihm von seinem Arzt verordnet wurde. Die Gefahr einer Selbstmedikation besteht bei ihm naturgemäß nicht; der Arzt hat ihm das Arzneimittel vielmehr verordnet, damit er es einnimmt. Der angeführte Schutzzweck könnte deshalb allenfalls tangiert sein, wenn angenommen werden müsste, dass möglicherweise Dritte das Medikament bei dem Patienten sehen und geneigt sein könnten, es wegen des Aufdrucks €Zur Behandlung von Bluthochdruck€ einzunehmen. Das wäre ein in der Lebenswirklichkeit so außergewöhnlicher Vorgang, dass er praktisch vernachlässigt werden kann.
Aus diesen Erwägungen bleibt die Kammer bei ihrer Auffassung, dass in der beanstandeten Wiedergabe eines Teilgebiets der zugelassenen Anwendungsgebiete auf der äußeren Verpackung des Arzneimittels keine Werbung im Sinne von § 10 HWG liegt. Die Klage ist dementsprechend abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die auf den für erledigt erklärten ehemaligen Klagantrag zu 1) entfallen, der die Angabe €Höhere Compliance durch 1x tägliche Einnahme€ betraf. Die Beklagte wäre bei einer streitigen Fortsetzung der Auseinandersetzung in diesem Punkt unterlegen, weil der Klägerin ein diesbezüglicher Unterlassungsanspruch zustand. Für die Einzelheiten der Begründung kann auf das Urteil der Kammer vom 16.8.2005 in dem vorhergehenden Verfügungsverfahren 312 O 540/05 verwiesen werden. Dass die Klägerin in dem ursprünglich angekündigten Klagantrag zu 1.) auf eine nicht beigefügte Anlage Bezug genommen hat, ändert daran nichts. Es war nach dem vorhergehenden Verfügungsverfahren klar, dass die Klägerin die als Anlage zum dortigen Verfügungsbeschluss beigefügte Anzeige in Bezug nehmen wollte. Das hätte auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt werden können und hätte deshalb den Prozesserfolg der Klägerin hinsichtlich dieses Antrags nicht gehindert. Die Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie insoweit keine Klageveranlassung gegeben und durch die nachfolgend abgegebene Unterlassungserklärung den Anspruch der Sache nach sofort anerkannt habe. Die Beklagte hatte der Klägerin in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen lassen, ohne dies auf eines der beiden Unterlassungsgebote aus der einstweiligen Verfügung zu beschränken. Die Beklagte hat der Klägerin damit allen Anlass gegeben, die vorliegende Klage zu erheben.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 709, 106 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 05.09.2006
Az: 312 O 277/06
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