Bundespatentgericht:
Urteil vom 13. Oktober 2005
Aktenzeichen: 2 Ni 39/04

(BPatG: Urteil v. 13.10.2005, Az.: 2 Ni 39/04)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 06 797 (Streitpatent), das am 23. Februar 1996 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 15. Februar 1996 (Aktenzeichen 295 20 867.8) angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft eine Haltevorrichtung für Steckkarten und umfasst 17 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"Haltevorrichtung für in Steckplätzen innerhalb eines Grundrahmens oder Gehäuses eingesetzte Steckkarten, die mittels am Grundrahmen oder Gehäuse ankoppelbarer steckkartenindividueller Schieber gegen ein Lösen aus den Steckplätzen gesichert sind, wobei die Schieber in Steckrichtung der Steckkarten an, an dem Grundrahmen oder Gehäuse ausgebildeten oder angebrachten, den Schiebern zugeordneten Schieberaufnahmen verschiebbar geführt und verrastbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Steckkarten (6) auf ihrer den Schieberaufnahmen (3.6) zugekehrten, parallel zur Einsteckrichtung verlaufenden Randseite mit von dem Rand abstehenden Haltestücken (5) versehen sind unddaß die Schieber (4) im eingesteckten Zustand der Steckkarten (6) die in Einsteckrichtung hintere Seiten der zugeordneten Haltestücke (5) mit einem parallel zur Ebene der Steckkarte (6) und quer zur Steckrichtung gerichteten Abschnitt (4.2) übergreifen."

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage, die sich gegen die Patentansprüche 1 bis 4 sowie die hierauf direkt oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 8 und 9 richtet, macht die Klägerin fehlende Patentfähigkeit geltend. Der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen:

E1 DE 195 16 428 A1, E2 US 5 317 483 A und E3 DE 93 11 279 U1 sowieauf die im Prüfungsverfahren genannten Veröffentlichungen:

1) US 5 383 793 2) DE 88 11 528 U1 3) DE 33 29 415 A1 und 4) DE 44 03 907 A1.

Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 196 06 797 im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 4 sowie des Anspruchs 8, soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 4 direkt rückbezogen ist, und des Anspruchs 9, soweit dieser über den Anspruch 8 direkt auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nicht begründet.

I.

Nach Angaben in der Streitpatentschrift betrifft das angegriffene Patent eine Haltevorrichtung für in Steckplätzen innerhalb eines Grundrahmens oder Gehäuses eingesetzte Steckkarten, die mittels am Grundrahmen oder Gehäuse ankoppelbarer steckkartenindividueller Schieber gegen ein Lösen aus den Steckplätzen gesichert sind, wobei die Schieber in Steckrichtung der Steckkarten an, an dem Grundrahmen oder Gehäuse ausgebildeten oder angebrachten, den Schiebern zugeordneten Schieberaufnahmen verschiebbar geführt und verrastbar sind, wie diese im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 vorausgesetzt wird.

Der Beschreibungseinleitung des Streitpatents (Spalte 1 Abs 2) nach ist eine derartige Haltevorrichtung in der Entgegenhaltung 1) offenbart. Bei dieser bekannten Haltevorrichtung ist in dem Gehäuse parallel zur Ebene der jeweiligen Steckkarte (printed circuit card 83 - Fig 5) eine jeweilige leistenförmige Schieberaufnahme (retainer post 41) angebracht, die sich in Steckrichtung der Steckkarte (83) erstreckt und auf die ein mit ihr verrastender Schieber (retainer catch; retainer clamp 61) aufschiebbar ist. Der Schieber (61) übergreift mit einem senkrecht zur Ebene der Steckkarte gerichteten Abschnitt (extended section 67) den in Steckrichtung hinteren Rand der Steckkarte (83), um diese in ihrer Steckposition zu halten. Ein derartiger Aufbau der Haltevorrichtung mit zwischen den Steckkarten angeordneten Schieberaufnahmen kann störend und hinderlich sein.

Weitere Haltevorrichtungen für in Steckplätze eingesetzte Baugruppen sind in den Druckschriften 2) und 4) aus dem Prüfungsverfahren offenbart. In der letztgenannten Druckschrift ist die Haltevorrichtung in der Weise ausgeführt, dass an den Steckkarten Haltestücke mit Halteflanschen angebracht sind und die Halteflansche aller Steckkarten zum Festlegen in der eingesetzten Stellung mit einer gemeinsamen Klemmleiste verriegelt werden (vgl in Entgegenhaltung 4), Fig 1, die Klemmleiste 36 iVm der Beschreibung insbesondere Spalte 5, Zn 1 bis 43; insoweit entsprechend der von der Klägerin genannten Entgegenhaltung E2, Spalte 4, Zn 28 bis 33, locking bar 34 - Fig 1 und 2). Beim Entriegeln können sich die Steckkarten verschieben bzw sind nicht mehr exakt gehalten. Auch sei es bekannt, Steckkarten über ihre Halteflansche in der Gehäusewand zu verschrauben (vgl Entgegenhaltung 4) Spalte 4, Zn 50 bis 54; Entgegenhaltung E2, Spalte 4, Zn 19 bis 27), wobei die Handhabung nicht einfach ist und Schrauben verloren gehen und zu einem Kurzschluss führen können (vgl Entgegenhaltung E2, Spalte 4, Zn 28 bis 31).

Daher liegt dem angegriffenen Erfindungsteil als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Haltevorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bereitzustellen, die bei einfacher Handhabung eine zuverlässige Sicherung der Steckkarten ergibt, ohne den Steckraum zu behindern, vgl Streitpatent Spalte 2, Abs 2.

Diese Aufgabe wird durch eine Haltevorrichtung für in Steckplätzen innerhalb eines Grundrahmens oder Gehäuses eingesetzte Steckkarten mit den im Patentanspruch 1 im einzelnen angegebenen Merkmalen gelöst, die nach der von der Klägerin in der Klageschrift vorgelegten Merkmalsanalyse wie folgt lauten:

A. Die Steckkarten (6) sind mittels steckkartenindividueller Schieber (4), welche am Grundrahmen (1) oder Gehäuse ankoppelbar sind, gegen ein Lösen aus den Steckplätzen gesichert.

B. Die Schieber (4) sind in Steckrichtung der Steckkarten (6) in den Schiebern (4) zugeordneten Schieberaufnahmen (3.6), die an dem Grundrahmen (1) oder Gehäuse ausgebildet oder angebracht sind, verschiebbar geführt.

C. Die Schieber (4) sind in der Steckrichtung der Steckkarten (6) in den Schieberaufnahmen (3.6) verrastbar.

- Oberbegriff-

D. Die Steckkarten (6) sind auf ihrer den Schieberaufnahmen (3.6) zugekehrten, parallel zur Einsteckrichtung verlaufenden Randseite mit von dem Rand abstehenden Haltestücken (5) versehen.

E. Die Schieber (4) übergreifen im eingesteckten Zustand der Steckkarten (6) die in Einsteckrichtung hinteren Seiten der zugeordneten Haltestücke (5) mit einem parallel zur Ebene der Steckkarte (6) und quer zur Steckrichtung gerichteten Abschnitt (4.2).

- Kennzeichnungsteil -

Der Einwand der Klägerin, das Merkmal E sei hinsichtlich der Erstreckung des Abschnitts (4.2) des Schiebers (4) missverständlich formuliert (Klageschriftsatz S 8 Abs 2) ist unzutreffend. Denn wie auch aus der zur Erläuterung heranzuziehenden Zeichnung, Fig 1A und 1B, hervorgeht, ist der Abschnitt (Verbindungssteg 4.2) einerseits quer zur Steckrichtung der Steckkarten (6) und andererseits - hinsichtlich seiner Längserstreckung - parallel zur Ebene der Steckkarte (6) gerichtet.

II.

1.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittfachmanns, der hier als ein mit der Herstellung und Entwicklung von Haltevorrichtungen für Steckkarten befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu definieren ist.

Die Entgegenhaltung E1 und die im wesentlichen inhaltsgleiche Entgegenhaltung E3 nehmen die Haltevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 schon deshalb nicht neuheitsschädlich vorweg, weil die dortigen Steckkarten keine speziell ausgebildeten Haltestücke aufweisen, vgl in E1 Figuren 1 bis 3 iVm zugehöriger Beschreibung Spalte 2, le Abs, und in E3 die Flachbaugruppen 5a, ..., 5d gemäß Figur 1 iVm zugehöriger Beschreibung ab Seite 3, le Abs.

Die Entgegenhaltung E2 und die im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift 4) offenbaren zwar Haltevorrichtungen, deren Steckkarten vom Steckkartenrand abstehende Haltestücke aufweisen, jedoch werden die einzelnen Haltestücke mit einer für alle Haltestücke aller Steckkarten gemeinsamen Leiste an der Gehäusewandung festgeklemmt, vgl in E2 die Figur 1 und 2 iVm zugehöriger Beschreibung, insbesondere die Haltestücke (outwardly bent retaining tab portions 22), die gemeinsame Klemmleiste (unique use of the locking bar 34) sowie in 4) die Figur 1 iVm zugehöriger Beschreibung, insbesondere die Haltestücke (kurzen Flansche 30) und die gemeinsame Klemmleiste (36) für alle Steckkarten (24).

In beiden Entgegenhaltungen wird ausdrücklich von einer individuellen Verschraubung der Haltestücke der Steckkarten am Grundrahmen oder Gehäuse (vgl in E2 Spalte 4, Zn 19 bis 33; in 4) Spalte 4, Zn 46 bis 59) abgesehen zugunsten einer gemeinsamen Klemmleisten-Befestigung für alle Steckkarten. Daher vermögen diese Entgegenhaltungen nicht, den Fachmann zu einer Haltevorrichtung mit steckkartenindividuellen Schiebern, insbesondere mit dem Merkmal E., des Patentanspruchs 1 anzuregen. Diese Entgegenhaltungen führen sogar von der Lehre der Steckkarten individuellen Haltevorrichtung des Patentanspruchs 1 weg zu einer als vorteilhaft angesehenen gemeinsamen Klemmleistenhalterung für alle Steckkarten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen E1 oder E3 mit der Entgegenhaltung E2 oder 4) für den Fachmann am Anmeldetag, der die Erfindung nicht kennt, nicht veranlasst, weil es hierzu einer Abkehr von eingefahrenen Wegen der Steckkarten-Halterungstechnik bedurft hätte, vgl BGH GRUR 1999, 145 Leitsatz 2 - "Stoßwellen-Lithotripter".

Denn einerseits repräsentieren die Entgegenhaltungen E1, E3 und 1) eine gängige Technik, bei der die Steckkarten ohne an deren Randseite angebrachte Haltestücke durch steckkartenindividuelle Schieber gegen ein Lösen aus den Steckplätzen gesichert werden, wobei hierzu Haltestücke an der Randseite der Steckkarten als nicht notwendig angesehen wurden.

Andererseits repräsentieren die Entgegenhaltungen E2 und 4) eine alternative gängige Technik, bei der die Steckkarten Haltestücke aufweisen, die individuell verschraubt oder mit einer gemeinsamen Klemmleiste am Grundrahmen oder Gehäuse festgeklemmt werden, so dass steckkartenindividuelle Schieber zum Sichern der Steckkarten überflüssig waren.

Demnach mussten erst die vorstehend aufgezeigten eingefahrenen alternativen Wege der Technik überwunden werden, um zu dem erfindungsgemäß vorgeschlagenen Lösungsweg zu gelangen, wozu es jedoch im Stand der Technik keinerlei Hinweis oder Anregung gab.

Die im Prüfungsverfahren noch genannte Entgegenhaltung 2) betrifft eine Haltevorrichtung, bei der in Steckplätzen innerhalb eines Grundrahmens oder Gehäuses eingesetzte Geräte mittels einer Hebelverriegelung in Form eines Zweigelenksystems verriegelt werden.

Die Entgegenhaltung 3) betrifft eine Haltevorrichtung, bei der eine Verriegelungsvorrichtung insbesondere mit einer Frontplatte zusammenwirkt. Beide letztgenannten Druckschriften liegen von dem Patentgegenstand gemäß Patentanspruch 1 weiter weg als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik.

Die Haltevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist somit neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

2.) Die rückbezogenen, gleichfalls angegriffenen Ansprüche 2 bis 4, 8 und 9 haben weitere vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Haltevorrichtung gemäß Anspruch 1 zum Gegenstand und sind zusammen mit diesem rechtsbeständig.

Daher war die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG, § 709 ZPO.

Meinhardt Dr. Meinel Dr. Gottschalk Lokys Martens Pr






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Az: 2 Ni 39/04


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