Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 12. September 2013
Aktenzeichen: 20 A 433/11
(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 12.09.2013, Az.: 20 A 433/11)
Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB können auch dann anzuwenden sein, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung die Aufgaben eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung erfüllt und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, seine Aufgabe selbst wahrzunehmen. Entsprechendes trifft zu, wenn das Geschäft in der Vornahme einer Maßnahme besteht, die der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des anderen Trägers öffentlicher Verwaltung unterfällt.
2. § 76 VwVG NRW schließt Zwangsmittel gegen eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts unabhängig davon aus, ob diese hierdurch in ihrem spezifisch hoheitlichen Aufgabenbereich berührt würde oder ob die Zwangsmittel sich allein auf Tätigkeiten der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts auswirken, die sie nach den für jedermann geltenden Vorschriften ausübt.
3. Eine schon eingetretene Verunreinigung des Wassers lässt die Zuständigkeit des Bundes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG nicht entfallen, soweit der Zustand des Schiffs den Ausgangspunkt für die Gefahr zusätzlicher Verunreinigungen des Wassers bildet.
4. Der § 20 Abs. 3 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 zugrunde liegende Rechtsgedanke, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand von Wasserläufen bestimme sich wegen spezialgesetzlicher Regelungen vor allem in Gestalt der Vorschriften über die wasserrechtliche Unterhaltung ausschließlich nach jenen, findet jedenfalls unter Geltung des Ordnungsbehördengesetzes in der heutigen Fassung keine Anwendung mehr (Aufgabe der Rechtsprechung aus OVG NRW, Urteil vom 26. März 1985 20 A 2724/83 ).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.928,39 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Januar 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Stadt nimmt die beklagte Bundesrepublik auf Erstattung der Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung von Verunreinigungen des Rheins in Anspruch.
Das Stadtgebiet der Klägerin wird vom Rhein durchflossen. Die Beklagte ist Eigentümerin des Rheins einschließlich der mit ihm verbundenen Gewässerteile des auf dem Gebiet der Klägerin liegenden Hafens L. -X.--ringen . In dem Hafen lagen seit spätestens Ende der 1990er Jahre der Arbeitsponton "S. " und das Fahrgastschiff "T. ". Beide Fahrzeuge befanden sich in schlechtem Zustand und wurden nicht mehr für ihre ursprünglichen Zwecke genutzt. Die Beklagte betrieb nach Beendigung vertraglicher Nutzungsrechte an den Hafenflächen die Räumung gegen die Eigentümer der Fahrzeuge.
Der Arbeitsponton sank im Januar 2004 in einem vertraglich von der Firma C. genutzten Bereich des Hafens, nachdem er zuvor von seinem Liegeplatz abgetrieben war. In der Folge trat aus ihm Öl/Dieselkraftstoff aus und verunreinigte das Wasser. Die Klägerin richtete durch ihre Feuerwehr Ölsperren ein und brachte Ölbindemittel aus. Das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) L. der Beklagten forderte den Eigentümer des Pontons zu dessen Bergung auf. Nachdem der Eigentümer erklärt hatte, er sei zur Bergung nicht in der Lage, ließ das WSA den Ponton am 4. Februar 2004 heben und zu einer Werft verbringen. Begleitend hierzu ließ die Klägerin in der Zeit vom 3. bis 6. Februar 2004 durch die Firma C1. das Öl/Wassergemisch im Bereich der Ölsperren absaugen und entsorgen sowie Ölsaugtücher und Ölbindemittel ausbringen, aufnehmen und entsorgen. Hierfür stellte die Firma C1. der Klägerin 3.744,92 Euro in Rechnung.
Im März 2004 sank das Fahrgastschiff an der vertraglich überlassen gewesenen Liegestelle. Auch aus ihm trat Öl/Dieselkraftstoff aus. An Bord des Schiffs befanden sich weitere wassergefährdende Stoffe. Ab dem 23. März 2004 ließ die Klägerin durch die Firma C1. Sofortmaßnahmen zunächst zur Verhinderung der Ausbreitung der Gewässerverunreinigung vornehmen. Sie gelangte gemeinsam mit dem WSA zu dem Ergebnis, das Schiff müsse zur Abwehr der Gewässerverunreinigung in einen schwimmfähigen Zustand versetzt werden. Die Klägerin hielt die Beklagte für verantwortlich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dem traten das WSA und die (ehemalige) Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) West der Beklagten entgegen. Sie lehnten es ab, Maßnahmen zur Hebung des Schiffs durchzuführen. Daraufhin forderte die Klägerin das WSA mit Ordnungsverfügung vom 30. März 2004 auf, die Bullaugen und sonstigen Öffnungen in der Außenwand des Fahrgastschiffes abzudichten, durch das Abpumpen des Wassers aus dem Schiff dessen Schwimmfähigkeit wiederherzustellen und anschließend die Ölsperren abzubauen und zu reinigen bzw. zu entsorgen. Das WSA verweigerte die Vornahme der Maßnahmen weiterhin. Daher ließ die Klägerin den überwiegenden Teil der angeordneten Arbeiten im Zeitraum vom 31. März bis 7. April 2004 durch von ihr beauftragte Unternehmen ausführen. Hierzu wurde das Schiff durch die Firma N. abgedichtet und leergepumpt. Durch die Firma C1. wurden an Bord des Schiffs befindliche wassergefährdende Stoffe entsorgt und die Ölsperren gereinigt bzw. entsorgt. Hierfür und für die Sofortmaßnahmen wurden der Klägerin von der Firma N. 4.321,00 Euro und von der Firma C1. 12.862,47 Euro berechnet.
Gegen die Ordnungsverfügung legte die Beklagte Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (14 L 920/04 VG Köln). Zur Begründung trug sie vor: Sie könne nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, weil § 18 Abs. 1 und 2 OBG bei öffentlichen Wasserläufen nicht anzuwenden sei. Das folge aus § 20 Abs. 3 prPVG, dessen Regelung fortgelte. Ihre Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG. Die Beseitigung einer eingetretenen Gewässerverunreinigung unterfalle der wasserpolizeilichen Zuständigkeit der Länder. Eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs habe nicht bestanden und bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Unterhaltung von Bundeswasserstraßen erstrecke sich nicht auf Maßnahmen zugunsten der Gewässergüte. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Ermessen, welcher Störer zur Gefahrenabwehr heranzuziehen sei, nicht fehlerfrei ausgeübt. Bis zur Erlangung eines Räumungstitels sei sie, die Beklagte, gehindert, das Fahrgastschiff zu entfernen. Das Schiff stehe im Eigentum der Eheleute I. . Herr I. sei wahrscheinlich finanziell zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr außerstande. Die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau sei aber völlig ungeklärt.
Die Klägerin entgegnete: Sie habe eine Vollstreckung gegen die Beklagte nicht beabsichtigt. Die durchgeführten Maßnahmen seien keine der Ersatzvornahme. Eine Ersatzvornahme habe sie, die Klägerin, auch nicht angedroht. Die ihr entstandenen Kosten werde sie von der Beklagten anfordern. Nach aktuellem Recht sei die Beklagte als Eigentümerin des Rheins und Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das Fahrgastschiff als Zustandsstörer verantwortlich. § 20 Abs. 3 prPVG sei unanwendbar. Ferner habe die Beklagte die ihr nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz obliegenden Aufgaben vernachlässigt. Sie, die Klägerin, habe zumindest in Ausübung ihrer ordnungsbehördlichen Notkompetenz tätig werden dürfen. Ein Vorgehen gegen die Miteigentümerin des Fahrgastschiffs habe keinen Erfolg versprochen.
Nach Abschluss der Arbeiten teilte die Klägerin dem WSA mit, die Ordnungsverfügung und das Widerspruchsverfahren seien erledigt. Die Beklagte nahm den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2004 zur Erstattung von für den Arbeitsponton angefallenen Kosten in Höhe von 3.744,92 Euro und mit weiterem Schreiben vom 24. August 2004 unter Fristsetzung bis zum 30. September 2004 zur Erstattung von für das Fahrgastschiff entstandenen Kosten in Höhe von 17.183,47 Euro auf. Die Beklagte wies die Forderung zurück; Ansprüche der Klägerin könnten sich nur gegen die Eigentümer der Fahrzeuge richten.
Am 27. Januar 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Der Anspruch auf Kostenerstattung sei nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Diese Grundsätze seien anwendbar. Das Ordnungsrecht enthalte keine abschließenden Regelungen. Insbesondere finde § 20 Abs. 3 prPVG keine Anwendung. Entsprechendes gelte für vollstreckungsrechtliche Regelungen, weil eine Vollstreckung gegen die Beklagte nicht in Betracht gekommen sei und sie, die Klägerin, auch nicht im Wege der Vollstreckung vorgegangen sei. Sie habe anstelle der Beklagten zur Gefahrenabwehr tätig werden müssen. Die Beklagte sei Zustandsverantwortliche gewesen und ihren Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG nicht nachgekommen. Die Fahrzeuge hätten sich im Bereich der Eigentumsflächen der Beklagten sowie in deren tatsächlichem Herrschaftsbereich befunden. Die Eigentümer der Fahrzeuge seien nicht greifbar bzw. nicht auffindbar gewesen. Ihre Inanspruchnahme sei nicht sachgerecht gewesen. Die Beklagte habe Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu leisten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.928,39 Euro zu zahlen, zuzüglich 8 % über dem Basiszinssatz für den Teilbetrag von 3.744,92 Euro ab dem 31. Dezember 2004 sowie 8 % über dem Basiszinssatz für den Teilbetrag von 17.183,47 Euro ab dem 30. September 2004.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht anwendbar. Das Ordnungsrecht enthalte in Gestalt der Vorschriften über die Ersatzvornahme und die Erstattung der dabei angefallenen Kosten abschließende Regelungen hinsichtlich des Rückgriffs auf den Störer. Die Klägerin sei zudem unzulässig von einem Vorgehen nach dem Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrecht zu Maßnahmen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag übergegangen. Aus ihrer, der Beklagten, Sicht habe es sich bei den Maßnahmen der Klägerin um solche der Vollstreckung gehandelt. Die Klägerin habe sich vorprozessual auch darauf berufen, die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt zu haben. Außerdem sei sie, die Beklagte, nicht zur Vornahme der Maßnahmen verpflichtet gewesen. Sie sei insbesondere nicht Zustandsstörer im Sinne von § 18 OBG gewesen. Bei öffentlichen Wasserläufen sei die Zustandshaftung schon nach Preußischem Recht durch die Unterhaltungspflicht ersetzt worden. Daran habe sich nichts geändert. Ferner gehe es um Maßnahmen an fremdem Eigentum, die sie, die Beklagte, mangels Duldungsverfügung nicht rechtmäßig habe vornehmen können. Auch sei der Verursacher der Ölverunreinigung bekannt. Die Klägerin habe ihr Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Firma C. bezogen auf den Arbeitsponton Zustandsverantwortliche gewesen sei. Außerdem wäre eine Ersatzvornahme vollstreckungsrechtlich unzulässig gewesen. Der Zinsanspruch sei auch der Höhe nach nicht berechtigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag seien unanwendbar. Die Vorschriften der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr und die zugehörigen kosten- sowie gebührenrechtlichen Bestimmungen seien abschließend. Kostenerstattungsansprüche auf gebührenrechtlicher Grundlage seien nicht zu prüfen. Derartige Ansprüche seien durch Leistungsbescheid geltend zu machen.
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie ergänzend und vertiefend zu ihrem bisherigen Vorbringen vorträgt: Die Klage sei auch hinsichtlich der hilfsweise verfolgten Ansprüche auf der Grundlage der Vorschriften über die Ersatzvornahme und des Gebührenrechts zulässig. Die Beklagte habe vor Klageerhebung ihre Absicht erkennen lassen, gegen einen eventuellen Leistungsbescheid Klage zu erheben. Bei objektiver Betrachtung stellten die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr solche der Ersatzvornahme im Sofortvollzug dar. § 76 VwVG NRW stehe der Zulässigkeit der Ersatzvornahme nicht entgegen. Die Vorschrift hindere lediglich einen Eingriff in hoheitliche Kompetenzen eines anderen Hoheitsträgers. Schließe § 76 VwVG NRW eine Ersatzvornahme aber aus, bestehe der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Auslagenerstattung nach § 46 OBG i. V. m. §§ 1, 10 GebG.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.928,39 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Teilbetrag von 3.744,92 Euro ab dem 31. Dezember 2004 und für den Teilbetrag von 17.183,47 Euro ab dem 30. September 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor: Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin die Forderung durch Leistungsbescheid geltend machen könne. Das treffe zu auf Kosten einer Ersatzvornahme und gebührenrechtliche Auslagen. Diese Kosten seien zwingend durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die Klägerin habe nach eigenen Angaben keine Ersatzvornahme durchgeführt und setze sich unzulässig in Widerspruch zu früherem Vorbringen, wenn sie den Klageanspruch nun auf eine angebliche Ersatzvornahme stütze. Sie, die Beklagte, sei auch nicht kostenerstattungspflichtig. Insbesondere bestehe an Gewässern keine Zustandshaftung des Eigentümers, zumal Gewässer für den Eigentümer wirtschaftlich kaum nutzbar seien. Auch obliege den Ländern im Verhältnis zum Bund die Aufgabe der Bewirtschaftung der Gewässer. Jedenfalls bezogen auf die Kosten, die den Arbeitsponton beträfen, sei die gebotene Störerauswahl fehlerhaft, weil die Nutzungsberechtigung der Firma C. an der betroffenen Wasserfläche unberücksichtigt geblieben sei. Auch habe die Klägerin die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen nicht richtig erkannt. Ansprüche aus Ersatzvornahme und Gebührenrecht seien zudem verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 14 L 920/04 VG Köln und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Berufung hat hinsichtlich der Hauptforderung und eines Teils der Zinsforderung Erfolg.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin stützt den mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch in erster Linie auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Da sie nicht befugt ist, einen auf dieser Grundlage bestehenden Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Zulässigkeit der Klage, soweit die Klägerin den Klageanspruch hilfsweise auf Vollstreckungs- und Gebührenrecht stützt, ist nicht entscheidungserheblich.
Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet.
Der Klägerin steht die Hauptforderung als Anspruch auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Bergung des Arbeitspontons "S. " und des Fahrgastschiffs "T. " entstandenen Kosten, die Gegenstand ihres Klagebegehrens sind, zu.
Anspruchsgrundlage für die Erstattungsforderung sind die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677, § 683 i. V. m § 670 BGB in entsprechender Anwendung. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). In den Fällen des § 679 BGB steht der Anspruch dem Geschäftsführer auch zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht (§ 683 Satz 2 BGB). Ein Beauftragter kann nach § 670 BGB vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden im öffentlichen Recht grundsätzlich entsprechende Anwendung. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2, und Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170.
An der für die entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB erforderlichen planwidrigen Lücke fehlt es, wenn und soweit gesetzliche Sonderregelungen das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr abschließend regeln.
Eine solche Sonderregelung besteht hier nicht.
Eine abschließende Regelung der Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, existiert nicht bereits dann, wenn die Zuständigkeit für eine Aufgabe durch das öffentliche Recht generell einem bestimmten Träger öffentlicher Verwaltung zur Wahrnehmung zugewiesen ist. Die Festlegung der Zuständigkeiten regelt die Aufgabenbereiche unterschiedlicher Träger öffentlicher Verwaltung, hindert aber nicht stets die Erfüllung einer (auch) fremden Aufgabe im Wege der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn Kennzeichen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist vor allem, dass ein Geschäft für den Geschäftsherrn und mit dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen geführt wird (§§ 677 f. BGB). Eine solche Situation kann angesichts von § 679 BGB gerade bei der Wahrnehmung einer Aufgabe in fremder Zuständigkeit gegeben sein, weil nach dieser Vorschrift ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde. Danach können die §§ 677 ff. BGB auch dann anzuwenden sein, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung die Aufgaben eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung erfüllt und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, seine Aufgabe selbst wahrzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 -, a. a. O., und vom 22. November 1985 - 4 A 1.83 -, ZfW 1986, 357; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 6 A 1760/11 -, ZBR 2013, 274; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Dezember 2010 - 2 A 11003/10 -, juris; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Vor § 677 Rn. 24.
Entsprechendes trifft zu, wenn das von einem Träger öffentlicher Verwaltung geführte Geschäft in der Vornahme einer Maßnahme besteht, die der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn unterfällt.
Vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 -, BGHZ 156, 394; Seiler, a. a. O., Vor § 677 Rn. 31; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 414 ff.
Das scheidet jedoch dann aus, wenn das öffentliche Recht auch die Kosten- und Auslagenerstattung abschließend regelt. Insofern sind, da die Klägerin ordnungsbehördlich, nämlich als untere Wasserbehörde, zur Abwehr von eingetretenen und noch drohenden Gefahren für die Wasserqualität des Rheins tätig geworden ist, die Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung in den Blick zu nehmen. Diese Vorschriften legen die Voraussetzungen fest, unter denen ein ordnungsrechtlich Verantwortlicher für die einer Behörde entstandenen Kosten von Maßnahmen der Gefahrenabwehr aufzukommen hat. Einschlägig sind, soweit hier von Belang, die Regelungen über die Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme (§§ 55, 59 VwVG NRW).
Allerdings sind die Kostenerstattungsregelungen hinsichtlich einer Ersatzvornahme bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht abschließend. Anders als in dem Fall, der der vorgenannten und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs
- BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 -, a. a. O. -
zugrunde lag, kam eine Ersatzvornahme zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Verpflichtungen der Beklagten schon im Ansatz nicht in Betracht, so dass durch die Anwendung der Vorschriften der §§ 677 ff. BGB keine spezialgesetzlichen und damit vorrangigen Eingriffs- und/oder Erstattungsregelungen unterlaufen werden. Nach § 76 VwVG NRW sind Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nämlich unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das lässt, da die Ersatzvornahme zu den Zwangsmitteln gehört (§ 57 Abs. 1 VwVG NRW) und keine andere Bestimmung im Sinne von § 76 VwVG NRW vorliegt, für eine rechtmäßige Ersatzvornahme der Klägerin gegen die Beklagte, bei der es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, keinen Raum. Die Unzulässigkeit einer Ersatzvornahme hat zur Folge, dass sogar bei einer eventuell gleichwohl durchgeführten Ersatzvornahme kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 59 VwVG NRW bestehen könnte. Denn nur im Fall einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme kann sich aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung zur Kostenerstattung ergeben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -, juris, m. w. N.
§ 76 VwVG NRW schließt Zwangsmittel der Klägerin gegen die Beklagte unabhängig davon aus, ob diese hierdurch in ihrem spezifisch hoheitlichen Aufgabenbereich berührt würde, den die Beklagte durch ihre Wasser- und Schifffahrtsverwaltung wahrnimmt, oder ob die Zwangsmittel sich allein auf Tätigkeiten der Beklagten auswirken, die sie nach den für jedermann geltenden Vorschriften ausübt. Eine den Wortlaut von § 76 VwVG NRW, der Zwangsmittel generell für unzulässig erklärt, wenn sie gegen Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gerichtet werden sollen, einschränkendes Verständnis findet in den für die Auslegung der Vorschrift heranzuziehenden Umständen keine tragfähige Stütze. Die Erwägungen, die der Rechtsprechung zur Möglichkeit der ordnungsbehördlichen Inanspruchnahme auch von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf der Grundlage von Vorschriften über jedermann obliegende Verantwortlichkeiten zugrunde liegen,
vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2003 - 7 C 15.02 -, NVwZ 2003, 1252, vom 25. Juli 2002 - 7 C 24.01 -, BVerwG 117, 1, und vom 16. Januar 1968 - 1 A 1.67 -, BVerwGE 29, 52,
lassen sich für Nordrhein-Westfalen wegen § 76 VwVG NRW nicht auf die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der entsprechenden Verpflichtungen übertragen. Die Vorschrift erfasst gerade den Fall, dass die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ordnungsrechtlich verantwortlich und ferner ein der Vollstreckung an sich fähiger sowie auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt ergangen ist (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) oder hätte ergehen können (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW). Das bezieht nicht zuletzt Tätigkeitsbereiche der Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts außerhalb der ihr zur hoheitlichen Wahrnehmung zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen ein. § 76 VwVG NRW beruht ersichtlich auf dem Gedanken, dass die Anwendung von Verwaltungszwang auch in einer solchen Situation wegen der besonderen Gebundenheit öffentlicher Stellen an Gesetz und Recht nicht erforderlich oder mit Blick auf das staatliche Gesamtgefüge nicht angezeigt ist.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. November 1984 - 20 A 1273/83 -; Sadler, VwVG, VwZG, 8. Aufl., § 17 VwVG Rn. 3, 13.
Diese gesetzliche Wertung des § 76 VwVG NRW betrifft alle Tätigkeitsbereiche einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts, allerdings nur die Vollstreckung. Sie bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, mit dem Ausschluss von Zwangsmitteln solle zugleich eine abschließende Regelung über die Tragung von Kosten bewirkt werden, die bei einer Behörde oder deren Träger zur Erfüllung von Aufgaben anfallen, die an sich von einer anderen Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts hätten wahrgenommen werden müssen.
Die von der Klägerin hilfsweise als Anspruchsgrundlagen mit kostenrechtlichem Regelungsgehalt erwogenen Vorschriften schließen die Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB ebenfalls nicht aus.
§ 45 OBG, wonach das Land die Kosten trägt, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden entstehen, und die Kreise, kreisfreien Städte sowie Gemeinden die Kosten tragen, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, regelt nicht die Frage einer möglichen Erstattung der Kosten ordnungsbehördlicher Tätigkeiten durch den ordnungsrechtlichen Verantwortlichen, sondern die Kostentragung im Verhältnis der genannten Ordnungsbehörden untereinander. Die Vorschrift betrifft nicht die Heranziehung Dritter zu den Kosten, insbesondere nicht auf die ordnungsrechtlich Verantwortlichen in den Fällen, in denen eine Ordnungsbehörde an deren Stelle tätig geworden ist. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit beinhaltet die materielle Verpflichtung, für die Abwehr der Gefahr einzustehen, und geht, was § 59 VwVG NRW als selbstverständlich voraussetzt, typischerweise mit der Verpflichtung einher, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und, geschieht das nicht, der Behörde die ihr im Fall der Vornahme der Maßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 46 OBG, wonach die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden sich nach dem Gebührengesetz und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen richtet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Die Vorschrift regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Zweck ausschließlich die Gebührenerhebung für ordnungsbehördliche Angelegenheiten. Sie verhält sich nicht über die Inanspruchnahme zu anderen Geldleistungen aus Anlass der Amtshandlung. Gebühren sind nach dem in Bezug genommenen Gebührengesetz Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für eine besondere öffentliche Verwaltungstätigkeit oder Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GebG). Im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehende Auslagen bilden einen eigenständig neben den Gebühren stehenden Teil der Kosten (§ 1 Abs. 1 GebG). Sie sind, werden sie nicht in die Gebühr einbezogen, Gegenstand gesonderter Erstattungsregelungen (§ 10 GebG). Auf diese Regelungen erstreckt sich die Verweisung in § 46 OBG nicht. Aufwendungen, die - wie hier - einer Ordnungsbehörde zur Abwehr einer Gefahr durch Hinzuziehung Beauftragter entstehen, zählen, werden sie durch eine Ersatzvornahme verursacht, nicht zu den Gebühren, sondern zu den Auslagen. Diese Zuordnung liegt, was den Zeitpunkt der kostenverursachenden Maßnahmen angeht, § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NW zugrunde; die nunmehr geltende Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW besagt dasselbe. Unterbleibt eine Ersatzvornahme, führt das nicht dazu, dass als Auslagen einzustufende Aufwendungen als Gebühren erhoben werden können.
Die Voraussetzungen von § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB sind bezogen auf die Hauptforderung der Klägerin erfüllt.
Die Klägerin hat durch die Maßnahmen, zu deren Durchführung die in Rede stehenden Aufwendungen angefallen sind, im Sinne von § 677 BGB ein Geschäft für die Beklagte geführt. Sie hat Aufgaben erfüllt, die an sich der Beklagten oblagen, indem sie die Schwimmfähigkeit des Fahrgastschiffs wiederhergestellt, drohende Verunreinigungen des Rheins durch aus dem Fahrgastschiff noch austretende wassergefährdende Stoffe verhindert und die bereits eingetretenen Verunreinigungen des Rheins durch aus dem Fahrgastschiff und dem Arbeitsponton ausgetretenes Öl/Dieselkraftstoff beseitigt hat.
Der Einordnung dieser Maßnahmen als Geschäft der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Klägerin als untere Wasserbehörde für ihr Stadtgebiet die Aufgabe hatte, Gefahren vom Rhein abzuwehren. "Für einen anderen" wird ein Geschäft von demjenigen besorgt, der mit dem Wissen und Willen handelt, nicht nur für sich, sondern zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden. Für das Vorhandensein eines solchen Willens spricht eine Vermutung, wenn das Geschäft objektiv, seinem äußeren Erscheinungsbild nach, auch einem anderen zugutekommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 20 A 6457/96 -, m. w. N.; Palandt, BGB, 72. Aufl., § 677 Rn. 3 bis 6.
Letzteres trifft hier zu. Es war an sich Sache der Beklagten, die kostenverursachenden Maßnahmen durchzuführen. Daraus, dass auch die Eigentümer der Fahrzeuge für deren Zustand verantwortlich waren, ergibt sich nichts anderes. Ein Geschäft kann, abhängig von der jeweiligen objektiven Interessenlage, für mehrere Geschäftsherren nebeneinander geführt werden.
Vgl. Seiler, a. a. O., § 677 Rn. 8.; Palandt, a. a. O., § 677 Rn. 8.
Daran, dass die Maßnahmen ein für die Klägerin (auch) fremdes Geschäft der Beklagten waren, ändert sich nichts, wenn, was die Beklagte annimmt, bezogen auf die durch den Arbeitsponton verursachten Verunreinigungen auch die Firma C. zum Kreis der ordnungsrechtlich Verantwortlichen gezählt hat.
Die Herstellung der Schwimmfähigkeit des Fahrgastschiffs und die Verhinderung des Austretens wassergefährdender Stoffe aus dem Schiff lagen objektiv im Interesse der Beklagten. Die Beklagte war zur Vornahme dieser Maßnahmen verpflichtet, weil aus dem Schiff, solange es schwimmunfähig auf Grund lag, mit einem für das Bestehen einer Gefahr hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit wassergefährdende Stoffe auszutreten drohten mit der Folge einer Ausdehnung und/oder Intensivierung der bereits durch ausgetretenes Öl/Dieselkraftstoff ausgelösten Verunreinigung des Rheins. In tatsächlicher Hinsicht bestand im Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahmen zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass das Schiff schwimmfähig zu machen sei, um die Gefahr von Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Soweit die an Bord des Schiffs befindlichen wassergefährdenden Stoffe nicht im Zuge der Herstellung der Schwimmfähigkeit entfernt werden mussten, war ihre Entfernung wegen des nach wie vor schlechten Zustands des Schiffs und der Gefahr erneuten Austretens aus dem Schiff notwendig. In rechtlicher Hinsicht war die Beklagte nicht zu der von ihr erklärten Weigerung berechtigt, die insofern erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG obliegt der Beklagten auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren. Zu den Gefahren gehören auch solche für Gewässer, die durch die Schifffahrt verursacht werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1990
- 7 C 4.90 -, BVerwGE 87, 181, und vom 22. November 1985 - 4 A 1.83 -, a. a. O.
Solche Gefahren bestanden hier.
Das Fahrgastschiff war Teil der Schifffahrt. Deren Kennzeichen ist das Befahren von Wasserstraßen mit Wasserfahrzeugen.
Vgl. Friesecke, WaStrG, § 5 Rn. 3, § 31 Rn. 8.
Das Schiff war ursprünglich dafür vorgesehen und wurde auch dazu genutzt, Binnenwasserstraßen zum Zweck der Beförderung von Personen zu befahren. Es hatte diese Zweckbestimmung bei Durchführung der Maßnahmen der Klägerin im März/April 2004 nicht verloren. Zwar war es seinerzeit in technisch schlechtem Zustand und wurde es nicht mehr zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt. Es lag spätestens seit Ende der 1990er Jahre im Hafen, und zwar in dem Bereich, in dem es im März 2004 gesunken ist. Dabei gab es Anzeichen dafür, dass es für eine stationäre Nutzung etwa als Gaststätte vorbereitet werden sollte. Dennoch ist eine dauerhafte Außerbetriebnahme durch Verfallenlassen oder "Umwidmung" zu einer schwimmenden Anlage ohne Verkehrsfunktion nicht festzustellen. Die Hauptmaschinen waren bei einer Begehung im zeitlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen der Klägerin noch vorhanden. Ferner war das Schiff ausweislich eines Auszugs aus dem Binnenschiffsregister vom 27. November 2003 noch in diesem Register eingetragen. Eine Löschung der Eintragung, die den Wegfall der Eigenschaft als zur Schifffahrt bestimmtes Fahrzeug belegen könnte (§ 3 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Schiffsregisterordnung), ist zumindest bis zum Abschluss der Maßnahmen nicht erfolgt. Für Regelungen der Beklagten, die gegen die fortdauernde Zugehörigkeit des Schiffs zur Schifffahrt sprechen könnten, bieten die beigezogenen Verwaltungsvorgänge keinen Anhaltspunkt. Auch sonstige Gesichtspunkte, die auf eine dauerhafte Stilllegung des Schiffs hindeuten könnten, haben die Beteiligten nicht vorgebracht. Im Widerspruchsverfahren gegen die Ordnungsverfügung vom 30. März 2004 und im hierauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Beklagte der Auffassung der Klägerin zum Bestehen einer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG mit dem Argument entgegengetreten, der Rhein sei schon verunreinigt, womit die aus dieser Vorschrift folgende Zuständigkeit beendet sei. Dabei hat die Beklage zugrunde gelegt, dass die in Rede stehende Gefahr von einem Schiff im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung ausgegangen ist. Zu ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeuteten anderslautenden Standpunkt hat sie keinen aussagekräftigen Anhaltspunkt benannt, der im Nachhinein den Schluss tragen könnte, das Schiff sei bei Durchführung der Maßnahmen für ihre Zuständigkeit nur noch unter dem Blickwinkel von ihm potentiell ausgehender Gefahren für die Schifffahrt relevant gewesen. Im Übrigen bildete das Schiff in gesunkenem Zustand ein Hindernis für die Schifffahrt und hat die Herstellung seiner Schwimmfähigkeit es ermöglicht, es von seinem Liegeplatz zu entfernen und damit das Hindernis zu beseitigen.
Die Auffassung der Beklagten, dass die Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG dort endet, wo es nicht mehr um Anforderungen an die Schiffe und deren Betrieb zur Verhütung von Gefahren für die Reinheit des Wassers geht, sondern das Wasser bereits verunreinigt ist, stimmt mit der Rechtslage überein.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1.98 -, BVerwGE 110, 9, und vom 30. November 1990 - 7 C 4.90 -, a. a. O.
Letzteres war im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Klägerin zwar der Fall, weil das Fahrgastschiff gesunken und aus ihm Öl/Dieselkraftstoff in den Rhein ausgetreten war. Die schon eingetretene Verunreinigung des Rheins hat die Beklagte aber nicht ihrer Zuständigkeit enthoben, soweit - wie hier - der Zustand des Schiffs den Ausgangspunkt für die Gefahr zusätzlicher Verunreinigungen des Wassers bildete. Ein wesentlicher Teil der Maßnahmen der Klägerin entfiel darauf, das Schiff durch Abdichten und Leerpumpen wieder schwimmfähig zu machen, um das drohende Austreten von weiterem Öl/Dieselkraftstoff und sonstigen auf dem Schiff befindlichen wassergefährdenden Stoffen in das Wasser zu unterbinden, sowie an Bord des Schiffs befindliche wassergefährdende Stoffe aus dem Gefahrenbereich zu schaffen. Diese Arbeiten nicht dem der Beklagten durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG zugewiesenen Aufgabenbereich der Sicherstellung der Anforderungen an Schiffe zuzuordnen, findet in der Abgrenzung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern, die der vorgenannten Einschränkung der Reichweite der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG zugrunde liegt, keine Grundlage. Der Umstand, dass ein Teil der wassergefährdenden Stoffe, die an Bord des Schiffs gewesen waren, schon in das Wasser des Rheins gelangt war und es verunreinigt hatte, als die Klägerin im März/April 2004 tätig geworden ist, lässt die Aufgabe unberührt, für einen gefahrlosen Zustand des Schiffs dahingehend zu sorgen, dass weitere wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.
Die Verpflichtung der Beklagten, insoweit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG einzuschreiten, bestand auch unabhängig davon, dass Maßnahmen an und auf dem Fahrgastschiff in die an ihm bestehenden privaten Rechte eingriffen und ohne Duldungsverfügung gegenüber den Eigentümern und/oder sonst Berechtigten unter Umständen ein rechtliches Hindernis bestand, auf das Schiff zuzugreifen. Unabhängig davon, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Eigner des Schiffs mit den Maßnahmen nicht einverstanden waren, oblag es der Beklagten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die zur realen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen und gegebenenfalls entgegenstehende rechtliche Hindernisse zu überwinden. Ob die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30. März 2004 vom Erlass einer Duldungsverfügung seitens der Klägerin abhängt, ist nicht entscheidungserheblich. Im gegebenen Zusammenhang kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung an, sondern auf die objektive Reichweite der Verpflichtungen der Beklagten.
Die Abwehr der Gewässerverunreinigungen, die durch aus dem Fahrgastschiff und dem Arbeitsponton in den Rhein gelangtes Öl/Dieselkraftstoff schon verursacht worden waren, oblag ebenfalls der Beklagten.
Die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme der insofern durchgeführten Maßnahmen folgt aus ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 und 2 OBG. Danach sind die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen den Eigentümer zu richten, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG); die Maßnahmen können auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 OBG). Das beinhaltet die materielle Ordnungspflicht der potentiellen Adressaten dieser Maßnahmen. Die Beklagte gehört zum Kreis der nach § 18 OBG Verantwortlichen hinsichtlich der Verunreinigungen. Sie war - und ist - Eigentümerin und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an den von den Verunreinigungen betroffenen Flächen des Rheins. Es kann auf sich beruhen, ob sie Eigentümerin auch des verunreinigten Wassers des Rheins war. Erstreckte sich ihr Eigentum unter Berücksichtigung auch von Art. 89 Abs. 1 GG, der den Bund zum Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen bestimmt, nicht auf das verunreinigte Wasser als Teil der "fließenden Welle" des Rheins, hatte sie jedenfalls als Eigentümerin des Gewässerbetts des Rheins die tatsächliche Sachherrschaft auch über das im Gewässerbett befindliche Wasser inne. Dass der Eigentümer eines Gewässers in der Regel Inhaber der tatsächliche Gewalt über das Wasser in dem Gewässer auch dann ist, wenn es sich um ein fließendes Gewässer handelt, setzt § 4 Abs. 2 WHG in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) - WHG n. F. -, wonach Wasser eines fließenden Gewässers nicht eigentumsfähig ist, voraus.
Vgl. BT-Drucks. 16/13306, S. 1, 23 (zu Nr. 3).
Es besteht kein Grund, von dieser Einschätzung für das hier betroffene verunreinigte Wasser im Hafen abzuweichen. Daran ändert nichts, dass die Beklagte den Eigentümern der Fahrzeuge eine Fläche des Hafens vertraglich zur Nutzung überlassen hatte. Die Beklagte konnte auf diese Fläche, soweit die Maßnahmen der Klägerin sich hierauf bezogen, in Ausübung ihrer Befugnisse als Eigentümerin und auch tatsächlich ungehindert zugreifen. Das Vertragsverhältnis war beendet. Die Beklagte betrieb die Räumung mit dem Ziel der Entfernung der Fahrzeuge, die die Eigentümer an Ort und Stelle zurückgelassen hatten. Die die Fahrzeuge umgebende Wasserfläche wurde von deren Eigentümern faktisch nicht genutzt. Der Zugriff auf diese mangels Absperrung oder Abgrenzung offen zugängliche Fläche war der Beklagten unabhängig von der Durchsetzung des Räumungsbegehrens ohne weiteres tatsächlich möglich. Die Fläche stand, selbst wenn man annimmt, dass die Eigentümer der Fahrzeuge noch die Sachherrschaft an ihr ausgeübt haben, tatsächlich (auch) unter der Sachherrschaft der Beklagten. Sofern die ausgehend von dem Arbeitsponton verunreinigten Flächen der Firma C. zur Nutzung überlassen gewesen sein sollten, gilt nichts anderes, weil auch dieser Bereich für die Beklagte tatsächlich ungehindert verfügbar war, wie die Bergung des Arbeitspontons durch sie zeigt, und die Firma C. dem Zugriff auf das verunreinigte Wasser nichts an eigener Sachherrschaft entgegengesetzt hat.
Die Anwendung von § 18 Abs. 1 und 2 OBG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen die Maßnahmen zu richten sind (§ 18 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 4 OBG).
§ 20 Abs. 3 des preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Gesetzsamml. S. 77) - prPVG -, wonach die Bestimmungen über die Zustandsverantwortlichkeit (§ 20 Abs. 1 und 2 prPVG) unter anderem nicht für Wasserläufe galten, war im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen im Jahre 2004 aufgrund des Ordnungsbehördengesetzes überholt und gegenstandslos. Das Polizeiverwaltungsgesetz war nach § 51 Abs. 1 OBG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) mit dem Inkrafttreten des Ordnungsbehördengesetzes von den Ordnungsbehörden nicht mehr anzuwenden. Das galt - und gilt - für das Polizeiverwaltungsgesetz insgesamt. Die von der Beklagten herangezogenen Materialien zum Ordnungsbehördengesetz und vorgelegten sonstigen Unterlagen besagen nichts anderes. § 51 Abs. 1 OBG in der Fassung vom 13. Mai 1980 stimmt, soweit entscheidungserheblich, inhaltlich überein mit § 58 Abs. 1 OBG in der Erstfassung dieses Gesetzes vom 16. Oktober 1956 (GV. NRW. S. 289). Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, durch die das zuvor in Nordrhein-Westfalen geltende Polizeiverwaltungsgesetz für die Ordnungsbehörden außer Kraft gesetzt worden ist. Die Annahme einer teilweisen Fortgeltung des Polizeiverwaltungsgesetzes widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsregelung und deren Sinn, das Polizeiverwaltungsgesetz für die Ordnungsbehörden durch das Ordnungsbehördengesetz abzulösen, also dem für ihr Verständnis ausschlaggebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers. Die im Gesetzgebungsverfahren verdeutlichte Zielsetzung, § 20 Abs. 3 prPVG durch eine allgemein gefasste Subsidiaritätsklausel zugunsten spezialgesetzlicher Regelungen zu ersetzen,
vgl. Rietdorf, OBG, 1. Aufl., § 18 Anm. 5,
weist sondergesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Regelungsgehalts den Vorrang zu und nimmt für die nähere Ausgestaltung des Konkurrenzverhältnisses Bezug auf diese Regelungen. Die weitergehend im Gesetzgebungsverfahren verlautbarte Absicht, am bisherigen Rechtszustand im Sinne von § 20 Abs. 3 prPVG festzuhalten,
vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. März 1985 - 20 A 2724/83 -, ZfW 1986, 262, und vom 19. September 1969 - 11 A 1014/68 -, ZfW 1970, 154; Rietdorf, a. a. O.,
hat in der Gesetz gewordenen Fassung des Ordnungsbehördengesetzes keinen fassbaren Niederschlag gefunden. Sie läuft angesichts des klaren Wortlauts des Ordnungsbehördengesetzes auf die Meinung hinaus, der Regelungsgehalt von § 20 Abs. 3 prPVG sei nach dessen Unanwendbarkeit für die Ordnungsbehörden spezialgesetzlichen Vorschriften zu entnehmen. Die von der Beklagten zitierte anderslautende Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 26. März 1985
- OVG NRW, Urteil vom 26. März 1985 - 20 A 2724/83 -, a. a. O. -,
der mit § 18 Abs. 4 i. V. m. § 17 Abs. 4 OBG in der Fassung vom 13. Mai 1980 im Kern übereinstimmende § 18 Abs. 3 OBG in der Fassung vom 28. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 732) schließe die ordnungsrechtliche Zustandsverantwortung für Wasserläufe aus, beruht wesentlich auf der Annahme, der § 20 Abs. 3 prPVG zugrunde liegende Rechtsgedanke, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand von Wasserläufen bestimme sich wegen spezialgesetzlicher Regelungen in Gestalt der Vorschriften vor allem über die wasserrechtliche Unterhaltung ausschließlich nach jenen, habe unter Geltung des Ordnungsbehördengesetzes noch Bestand. Daran hält der Senat für § 18 Abs. 1 und 2 OBG in der im Jahre 2004 geltenden Fassung des Gesetzes nicht fest. Die als vorrangige Spezialregelungen in Betracht zu ziehenden Vorschriften sind aufgrund ihrer jeweiligen spezifischen Zielsetzung in der Reichweite zur Abwehr von Gefahren von Gewässern inhaltlich beschränkt. Sie schließen einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen über die ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit jedenfalls für den gegebenen Sachverhalt der Gewässerverunreinigung nicht aus.
Die wasserstraßenrechtliche Unterhaltung der Binnenwasserstraßen nach § 8 WaStrG umfasst lediglich die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Gewässerverunreinigungen ohne Auswirkungen auf die Verkehrsfunktion der Binnenwasserstraßen lösen einen Handlungsbedarf nach dieser Vorschrift nicht aus. Zur wasserwirtschaftlichen Unterhaltung, die sich im fraglichen Zeitraum nach § 28 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) - WHG a. F. -, beurteilte und bei fließenden Gewässern erster Ordnung, zu denen der Rhein zählt, dem Staat oblag (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 - GV. NRW. S. 926 -), gehörte nicht die Reinigung des Wassers als solchem von schon eingetretenen Verunreinigungen.
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 28 Rn. 28; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 931, jeweils m. w. N.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 18 OBG gleichwohl zu verneinen, ist nicht gerechtfertigt.
Sie knüpft allgemein an das Eigentum und/oder an die tatsächliche Gewalt über eine Sache an und ist unabhängig davon, um was für eine Sache es sich handelt und welches Rechtsgut gefährdet ist bzw. beeinträchtigt wird. Insofern ist der Umstand, dass es sich beim Gegenstand des Eigentums der Beklagten um eine Bundeswasserstraße sowie ein Gewässer im wasserwirtschaftlichen Sinn handelt und die Reinheit des Wassers in Gefahr steht, ohne Gewicht. Den Eigentümer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt an der Bundeswasserstraße dennoch gegenüber demjenigen zu privilegieren, der wegen seines Eigentums und/oder seiner tatsächlichen Gewalt an einem Landgrundstück verantwortlich für dessen gefahrlosen Zustand ist, ist nicht geboten. Veranlassung in dieser Richtung besteht nicht wegen der Überlagerung des Eigentums an Bundeswasserstraßen durch die öffentlichrechtliche Bewirtschaftung von Gewässern im Allgemeinen und Bundeswasserstraßen im Besonderen sowie die entsprechende Benutzungsordnung. Das berührt zwar den rechtlichen und tatsächlichen Grund der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers. Diese wird von dem Umstand getragen, dass das Eigentum die Sachherrschaft vermittelt und mit dem Innehaben von Sacheigentum die Möglichkeit zu dessen wirtschaftlicher Nutzung und Verwertung einhergeht. Das korrespondiert mit der öffentlichrechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. a. -, BVerfGE 102, 1.
Es kann auf sich beruhen, ob bzw. inwieweit unter diesem Blickwinkel überhaupt eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers an einem Gewässer abgeleitet werden kann und ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen hieran teilhat, obwohl sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Trägerin des insofern in den Blick zu nehmenden Grundrechts aus Art. 14 GG ist. Gegen eine solche Begrenzung spricht jedenfalls vorliegend, dass sie, wenn das Eigentum - wie hier - in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung steht und dessen Zwecken dient, dann, wenn es an einem für die Gefahrenabwehr verantwortlichen und leistungsfähigen Verursacher fehlt, wirtschaftlich regelmäßig zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Ordnungsbehörde bzw. deren Träger gehen würde, obwohl das Eigentum eine enge Nähe zur Gefahr begründet. Dieses Ergebnis wird im vergleichbaren Regelungszusammenhang der Verunreinigung von Straßen oder von Abfällen auf Straßen als nicht sachgerecht und nicht angebracht erachtet.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 7 CN 2.08 -, NVwZ 2010, 121, und Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 7 B 211.98 -, NVwZ 1999, 421.
Das bedarf hier keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung. Denn die Verunreinigung des Rheins durch das aus den Fahrzeugen ausgetretene Öl/Dieselkraftstoff beruht auch darauf, dass die Beklagte deren Eigentümern die Nutzung des Hafens als Liegeplatz vertraglich eingeräumt und so in eigenem Interesse von ihrem Eigentum am Rhein Gebrauch gemacht hatte. In der Gewässerverunreinigung realisiert sich letztlich ein Risiko, das die Beklagte mit dem wirtschaftlich ausgerichteten Einsatz ihres Eigentums zu eigenen Zwecken eingegangen ist. Ihr den Nutzen dieser Verwendung zu belassen, aber das damit verbundene Risiko wirtschaftlich abzunehmen, ist schon nach allgemeinen Maßstäben nicht veranlasst. Das trifft auch für den Arbeitsponton zu. Der Ponton lag zwar, als er sank, in einem der Firma C. vertraglich zur Nutzung überlassenen Bereich. Dorthin war er aber lediglich zu Sicherungszwecken und damit auch im Interesse der Beklagten gelangt, nachdem er von der Fläche, die die Beklagte seinem Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte, abgetrieben war.
Die Vorschriften über die Unterhaltung von Wasserstraßen (§ 8 WaStrG) und von Gewässern (§ 28 WHG a. F.) zielen auch nicht darauf, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten als Eigentümerin einer Bundeswasserstraße zu begrenzen. Sie tragen nicht den Schluss, diese Verantwortlichkeit sei nach Maßgabe dieser Vorschriften und in deren Umfang beschränkt. Das ist in der Rechtsprechung unter Berücksichtigung auch des Kompetenzgefüges zwischen Bund und Ländern geklärt.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. September 1983 - 4 C 5.80 -, ZfW 1984, 282, und vom 29. Oktober 1982 - 4 C 4.80 -, ZfW 1983, 107.
Auch nach dem vorgenannten Urteil des Senats vom 26. März 1985 kommt diesen Vorschriften keine Ausschlusswirkung für eine Zustandsverantwortlichkeit nach § 18 OBG zu. Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen den bundesrechtlichen Aufgaben der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG und der landesrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 1990 - 7 C 4.90 -, a. a. O.
Das steht vorliegend auch nicht deshalb in Frage, weil die Eigner der Fahrzeuge als Verursacher der Gewässerverunreinigungen in Betracht kommen. Das Vorhandensein eines ordnungsrechtlich verantwortlichen Verursachers (§ 17 Abs. 1 OBG) neben einem Zustandsverantwortlichen betrifft ein mögliches Rangverhältnis innerhalb des Personenkreises der Verantwortlichen und die diesbezügliche Störerauswahl, nicht aber den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
- Urteil vom 30. November 1990 - 7 C 4.90 -, a. a. O. -
ist nichts anderes zu entnehmen.
Bestätigt wird die Richtigkeit der hier zur Anwendbarkeit und inhaltlichen Berechtigung der landesrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit vertretenen Auffassung durch § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F. Danach treffen Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, den aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, auch den Bund als Eigentümer von Bundeswasserstraßen. Die Regelung dient der Klarstellung, dass der Bund als Gewässereigentümer die gleichen wasserrechtlichen Pflichten hat wie die anderen Gewässereigentümer.
Vgl. BT-Drucks. 16/13306, S. 1 (zu Nr. 2); Berendes in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 4 Rn. 12.
Die Beklagte als Gewässereigentümer außerhalb des Anwendungsbereichs von § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG n. F. von der allgemeinen Zustandsverantwortlichkeit eines Eigentümers auszunehmen, findet auch im Übrigen keine hinreichende Grundlage. Das Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen weist unter dem Blickwinkel der Grundlagen der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit nach Landesrecht keine insoweit durchschlagenden Besonderheiten auf. Das ist für andere Bundesländer anerkannt.
Vgl. Schl.-H. OVG, Urteile vom 30. April 1992 - 2 L 258/91 -, ZfW 1993, 57, und vom 31. Januar 2002 - 4 L 107/01 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 15. November 1991 - 7 UE 3372/88 -, ZfW 1993, 38.
Landesrechtliche Besonderheiten, die dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen fremd sind, liegen dem nicht zugrunde. In Rede stehen die allgemeinen Grundsätze der Zustandsverantwortlichkeit und deren Begrenzung in Bezug auf das Eigentum sowie die tatsächliche Gewalt an Gewässern im Allgemeinen und Bundeswasserstraßen im Besonderen. Diese Grundsätze gelten in Nordrhein-Westfalen in gleicher Weise.
Zur nach dem Vorstehenden gegebenen objektiven Fremdheit des von der Klägerin geführten Geschäfts kommt hinzu, dass die Klägerin auch subjektiv mit dem Willen gehandelt und ihn ferner nach außen zum Ausdruck gebracht hat, als Ordnungsbehörde anstelle des/der ordnungsrechtlich Verantwortlichen und auf dessen/deren Kosten tätig zu werden. Ihre eigene Zuständigkeit hat die Klägerin allenfalls im Rahmen der Ermächtigung wahrnehmen wollen, als Ordnungsbehörde Maßnahmen zu Lasten des/der eigentlich Verantwortlichen durchzuführen. Bezogen auf das Fahrgastschiff hat die Klägerin durch ihre Ordnungsbehörde die Ordnungsverfügung vom 30. März 2004 erlassen und der Beklagten in Reaktion auf deren Weigerung, den Anordnungen Folge zu leisten, angekündigt, sie werde die Maßnahmen selbst vornehmen und die Beklagte auf Erstattung der anfallenden Kosten in Anspruch nehmen. Die Sofortmaßnahmen vor Erlass der Ordnungsverfügung hat die Klägerin unverkennbar durch ihre Ordnungsbehörde wegen ausbleibender Wahrnehmung durch die ordnungsrechtlich Verantwortlichen ergriffen. Gleiches gilt für die Maßnahmen hinsichtlich des Arbeitspontons. Dabei hat die Klägerin ersichtlich nicht der von der Beklagten durch die Beschränkung auf die Hebung des Pontons zum Ausdruck gebrachten Auffassung zugestimmt, mit der Bergung habe es, was die Verantwortlichkeit der Beklagten angehe, sein Bewenden.
Die Klägerin war zur Geschäftsführung berechtigt. Die Berechtigung scheitert nicht am Fehlen des Willens der Beklagten, dass die Klägerin für sie mit kostenmäßigen Auswirkungen verbundene Maßnahmen vornahm. Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB). Die von der Klägerin zur Herstellung der Schwimmfähigkeit des Fahrgastschiffs und dessen Räumung von an Bord befindlichen wassergefährdenden Stoffen sowie zur Beseitigung der von ihm sowie vom Arbeitsponton ausgegangenen Gewässerverunreinigungen durchgeführten Maßnahmen lagen im dringenden öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen duldeten keinen Aufschub, weil der Rhein nach dem Sinken der Fahrzeuge durch Öl/Dieselkraftstoff verunreinigt war und mit dem Eintritt weiterer Verunreinigungen durch zusätzlich austretende wassergefährdende Stoffe sowie durch eine fortschreitende flächenmäßige Ausdehnung der Fahne aus Öl/Dieselkraftstoff gerechnet werden musste. Sie wurden im Zeitpunkt ihrer Vornahme von den Beteiligten übereinstimmend inhaltlich als sachgerecht betrachtet; das trifft auch zu, was ihre zeitliche Notwendigkeit anbelangt. Die Beklagte hat auch nachträglich keinen Zweifel in dieser Richtung vorgebracht. Die Beteiligten haben ihren gegensätzlichen Auffassungen zu ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich auch nicht in einer Weise Rechnung getragen, die das öffentliche Interesse an der unaufschiebbaren tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen gewahrt hätte. Die Beklagte hat ihre Zuständigkeit auch durch Rechtsbehelfe gegen die Ordnungsverfügung vom 30. März 2004 nachdrücklich in Abrede gestellt und die Klägerin im Wesentlichen auf die Inanspruchnahme der Eigentümer der Fahrzeuge verwiesen, die tatsächlich nicht zur Gefahrenabwehr zur Verfügung standen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit zumindest fragwürdig und deren Leistungsbereitschaft durch nichts gesichert war. Eine verbindliche Klärung der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Beklagten auf dem Aufsichtswege oder mittels gerichtlicher Entscheidung war in der mit einer effektiven Abwehr der Gefahr noch zu vereinbarenden kurzen Frist nicht zu erreichen. Die Klägerin war faktisch mangels realer Möglichkeit, auf den oder die an sich Verantwortlichen mit Aussicht auf tatsächliche Vornahme der zur Gefahrenabwehr gebotenen Maßnahmen einzuwirken, sowie wegen der gegebenen Unaufschiebbarkeit des Schutzes des Rheins vor den eingetretenen und noch drohenden zusätzlichen Verunreinigungen gezwungen, den gegebenen Handlungsbedarf selbst zu befriedigen. Das geht bezogen auf die Kosten der Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der generellen Wahrung und Beachtung der unterschiedlichen Zuständigkeiten der Träger öffentlicher Verwaltung sowie eines gleichgerichteten Interesses an der Erfüllung der materiellen Ordnungspflicht durch den jeweils ordnungsrechtlich Verantwortlichen nicht zu ihren Lasten. Die Klägerin hat sich nicht eigenmächtig in die Angelegenheiten der Beklagten "eingemischt", sondern, veranlasst durch die Untätigkeit der Beklagten und die Erforderlichkeit eines effektiven Schutzes des Rheins vor Verunreinigungen, das nach Lage der Dinge Notwendige unternommen. Dadurch hat die Beklagte auch die an sich von ihr aufzubringenden Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahmen zunächst erspart.
Gesichtspunkte der ordnungsbehördlichen Störerauswahl hindern das Bestehen des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausübung von Ermessen bei der Gefahrenabwehr betreffen die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme zur Vornahme realer Maßnahmen der Gefahrenabwehr bzw. zur Kostenerstattung mittels verwaltungsbehördlicher Regelungen in Form von Verwaltungsakten. Derartige Regelungen stehen bei der Geschäftsführung ohne Auftrag und der Geltendmachung des hieraus erwachsenden Aufwendungsersatzanspruchs nicht in Rede. Ausschlaggebend für das Bestehen des Kostenerstattungsanspruchs unter dem Blickwinkel der Geschäftsführung ohne Auftrag sind die §§ 677 ff. BGB. Diese verlangen dem Geschäftsführer bei einem Geschäft, das im Interesse mehrerer liegt, keine an verwaltungsrechtlichen Kriterien ausgerichtete Ermessensentscheidung hinsichtlich dessen ab, für wen das Geschäft wahrgenommen wird oder wer auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch genommen werden soll.
Die Klägerin ist nicht gehindert, den Anspruch auf Kostenerstattung auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu stützen. Sie setzt sich damit nicht treuwidrig oder sonst unzulässig in Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten. Insbesondere liegt in der Geltendmachung des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen der Auffassung der Beklagten keine "Umdeutung" eines ordnungsbehördlichen Tätigwerdens im Wege der Vornahme einer Ersatzvornahme zu einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der entgegenstehen würde, dass die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag kein taugliches Instrument für die Abwälzung der Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme sind.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -, a. a. O.; Friesecke, a. a. O., § 28 Rn. 23.
Bezogen auf das Fahrgastschiff hat die Klägerin durch den Erlass der Ordnungsverfügung vom 30. März 2004 zwar äußerlich den Eindruck erweckt, von ihren ordnungsbehördlichen Befugnissen Gebrauch machen zu wollen. Das sagt aber über die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen nichts Konkretes aus. Die Ordnungsverfügung mag aus der Sicht der Beklagten darauf hingedeutet haben, die Klägerin werde im Fall des Tätigwerdens im Sinne der Anordnungen, Maßnahmen als Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Eine entsprechende Annahme war aber lediglich eine von mehreren möglichen. Ihre Richtigkeit lag bei Berücksichtigung aller Umstände, auch für die Beklagte erkennbar, ausgesprochen fern. Angesichts von § 76 VwVG NRW konnte die Beklagte, für die rechtskundige Mitarbeiter mit der Sache befasst waren, nicht ohne weitere Anhaltspunkte annehmen, die Klägerin werde mit einer Ersatzvornahme einen für die Realisierung einer Kostenerstattungsforderung absehbar ungeeigneten, zumindest aber ausgesprochen unsicheren Weg wählen. Das gilt umso mehr deshalb, weil in der Ordnungsverfügung ein Zwangsmittel überhaupt nicht angedroht worden und in ihr von einer Ersatzvornahme auf Kosten der Klägerin nicht die Rede war. Auch nach Erlass der Ordnungsverfügung ist weder eine Ersatzvornahme angedroht noch festgesetzt worden, so dass vollstreckungsrechtlich, was der Beklagten bewusst sein musste, lediglich ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs denkbar war, was wiederum wegen der Ordnungsverfügung und der Anforderungen nach § 55 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 5, § 64 Satz 2 VwVG NRW durchgreifende Bedenken gegen die Erhaltung einer realistischen Möglichkeit einer Kostenerstattung hervorrufen musste. Aussagekräftige Umstände, die über die Ordnungsverfügung hinaus auf die Absicht der Klägerin hätten schließen lassen können, eine Ersatzvornahme vorzunehmen, waren nicht gegeben. Der von der Klägerin vorprozessual nach Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kostenerstattungsforderung gelegentlich verwendete Begriff der Ersatzvornahme beinhaltet keine rechtsverbindliche oder schützenswertes Vertrauen der Beklagten stützende rechtliche Qualifizierung, sondern erschöpft sich in der unverbindlichen Bekundung einer rechtlichen Bewertung. Die an das Wasser- und Schifffahrtsamt gerichtete Zahlungsaufforderung vom 24. August 2004 enthält zur Kostenerstattungspflicht gerade der Beklagten neben dem Hinweis auf die Durchführung der Maßnahmen als solche der Gefahrenabwehr lediglich die Erwägung, das Wasser- und Schifffahrtsamt sei grundstücksverwaltende Dienststelle des Hafens und der Wasserstraße. Das sagt über den von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch allenfalls aus, dass die Klägerin die Beklagte für erstattungspflichtig hielt, weil die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Hafen und bezogen auf ihn vorgenommen worden sind. Die während des zweitinstanzlichen Verfahrens von der Klägerin hilfsweise für den Fall der fehlenden Berechtigung des Anspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vorgetragenen Erwägungen sind lediglich solche zur nachträglichen Begründung der Forderung unter vorrangiger Aufrechterhaltung des Vorbringens zu einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Hinsichtlich der Maßnahmen in Bezug auf das Fahrgastschiff, die nicht Gegenstand der Anordnungen der Ordnungsverfügung waren, und der Maßnahmen in Bezug auf den Arbeitsponton gilt nichts anderes. Diese Maßnahmen hat die Klägerin ohne vorherigen Erlass einer Ordnungsverfügung vorgenommen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sie sich gegenüber der Beklagten vor bzw. während der Durchführung der Arbeiten zu deren rechtlichen Grundlagen oder Einordnung geäußert hat. Ferner deutet nichts darauf hin, dass die Beklagte durch die Geltendmachung eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag in einem schützenswerten Vertrauen darauf enttäuscht wird, die Klägerin sei im Wege der Ersatzvornahme vorgegangen.
Die Höhe der Klageforderung steht im Einklang mit den Beträgen, die der Klägerin von Seiten der von ihr beauftragten Firmen für die Maßnahmen in Rechnung gestellt worden sind. Sie sind bei der Klägerin als Aufwendungen für die Führung des Geschäfts angefallen. Ihre Erforderlichkeit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Erstattungsforderung ist nicht verjährt. Die im Jahre 2005 erhobene Klage wahrt die Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungseinrede der Beklagten bezieht sich angesichts dessen auf das mögliche Bestehen der Klageforderung auf einer Rechtsgrundlage, bei der sich die Verjährung nach § 20 GebG beurteilt. Eine derartige Rechtsgrundlage findet aber keine Anwendung. Für die Verjährung eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist § 20 GebG nicht einschlägig.
Zinsen stehen der Klägerin lediglich als Prozesszinsen nach § 291 BGB in entsprechender Anwendung zu. Verzugszinsen können bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen lediglich aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage verlangt werden. Eine analoge Anwendung von § 288 BGB kommt nur in Betracht, wenn es sich bei der Forderung um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 -, DVBl. 2011, 1224, und vom 20. September 2001 - 5 C 5.00 -, BVerwGE 115, 139, jeweils m. w. N.
Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach Maßgabe der §§ 677 ff. BGB gehört nicht zu solchen Forderungen. Er ist ein gesetzlicher Anspruch.
Die Höhe der Prozesszinsen beträgt nach § 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der mit der Klage geforderte Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Er wird für Entgeltforderungen geschuldet. Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine Leistung des Gläubigers ist.
Vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09 -, NJW 2010, 3226, und vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08 -, NJW 2010, 1872.
Bei der hier in Rede stehenden Erstattung von Aufwendungen nach den Vorschiften der Geschäftsführung ohne Auftrag handelt es sich nicht um eine solche Gegenleistung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 12.09.2013
Az: 20 A 433/11
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