Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. März 2005
Aktenzeichen: II-10 WF 39/04
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 08.03.2005, Az.: II-10 WF 39/04)
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Be-schwerde der Staatskasse der Beschluss des Amtsgerichts Mönchenglad-bach - Familiengericht - vom 13.07.2004 teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Erinnerung wird auf die Erinne-rung der Staatskasse die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäfts-stelle vom 04.03.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die an den Antragsteller für das Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt EUR 341,04 festge-setzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Staatskasse vom 11.08.2004 (Bl. 28 PKH-Heft) ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässig. Sie richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach - Familiengericht - vom 13.07.2004 (Bl. 27 PKH-Heft), der ausweislich des Aktenvermerks (Bl. 25 R PKH-Heft) am 03.08.2004 an den Bezirksrevisor weitergeleitet wurde. In dem Beschluss hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass es auch aufgrund der Erinnerung der Staatskasse vom 31.03.2004 (Bl. 16 ff GA) keinen Anlass zur Abänderung der durch die Urkundsbeamtin getroffenen Festsetzung vom 04.03.2004 (Bl. 13 PKH-Heft) sehe. Die Nichtabhilfe war insoweit als Zurückweisung der Erinnerung der Staatskasse auszulegen.
Die Beschwerde der Staatskasse ist nur teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit als Vergleichsgebühr mehr als EUR 8,- nebst Mehrwertsteuer festgesetzt worden sind. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Staatskasse gegen die Berechnung einer eigenständigen Erörterungsgebühr in Höhe von EUR 133,- für das Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.10.2003 (Bl. 75 f GA) erfolgte eine Erörterung sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hiervon geht auch die Beschwerde aus. Entgegen ihrer Auffassung sind jedoch für die Berechnung der anwaltlichen Erörterungsgebühr die Gegenstandswerte nicht zu addieren. Vielmehr ist die Erörterungsgebühr an dem Gegenstandswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens in Höhe von EUR 1.620,- zu bemessen.
Eine Addition der Gegenstandwerte von Haupt- und einstweiligem Anordnungsverfahren folgt nicht aus § 7 Abs. 2 BRAGO. Es handelt sich nicht um mehrere Streitgegenstände innerhalb einer Angelegenheit. Vielmehr bilden Hauptverfahren und einstweiliges Anordnungsverfahren jeweils eine eigenständige Angelegenheit. Dies folgt aus § 41 Abs. 1 f S. 1) BRAGO. Danach gelten Verfahren nach § 644 ZPO als besondere Angelegenheiten. Bei dem hier fraglichen Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Kindesunterhalt handelt es sich um ein Verfahren im Sinne der §§ 644, 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Sonstige Gründe für eine Wertaddition sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt weder ein "Sachzusammenhang" noch eine "Quasiverbindung" zu einer in den Gebührenvorschriften nicht vorgesehenen Wertaddition; eine förmliche Prozessverbindung hat nicht stattgefunden.
2.
Mit teilweisem Erfolg wendet sich die Staatskasse gegen die Festsetzung einer Vergleichsgebühr in Höhe von EUR 133,-. Festzusetzen war lediglich eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 8,-.
a.
Zu Unrecht meint die Staatskasse, dass in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung keine Vergleichsgebühr angefallen sei. Eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO entsteht, wenn die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Weg gegenseitigen Nachgebens beseitigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 23 Rn. 5). Hier hat die Antragstellerin des Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Ziff. 2 des Prozessvergleichs vom 17.10.2003 (Bl. 75 f GA) zwar lediglich die Rücknahme des Antrags erklärt. Eines Einverständnisses der Gegenseite bedurfte es hierfür nicht. Aus nachfolgender Ziff. 3 des Vergleichs folgt jedoch, dass sich die Gegenseite entgegen der ansonsten eintretenden gesetzlichen Kostenfolge (§ 269 Abs. 3 ZPO) bereit erklärte, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Die Kostenregelung enthält keinerlei Differenzierung der Kosten, erfasst mithin auch die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Dieses Nachgeben im Kostenpunkt reicht aus. Für die Entstehung der Vergleichsgebühr genügt ein gegenseitiges Nachgeben im kleinsten Punkt, etwa bei den Kosten (vgl. Hartmann, BRAGO, § 23 Rn. 33).
Der Einwand kostensparender Prozessführung geht fehl. Er berücksichtigt nicht, dass hier nicht nur eine Antragsrücknahme erfolgt ist, sondern zugleich ein Nachgeben im Kostenpunkt.
b.
Der Gegenstandswert für den Vergleich bemisst sich - wie die Staatskasse zutreffend geltend macht - nach den addierten Gegenstandswerten des Haupt- und einstweiligen Anordnungsverfahrens.
Zu Recht weist die Staatskasse darauf hin, dass hier ein Vergleich geschlossen worden ist, der zwei selbständige Verfahren (Haupt- und Anordnungsverfahren) umfasst. Bei einem Vergleich über mehrere Gegenstände ist eine Zusammenrechnung der Werte nach § 7 Abs. 2 BRAGO vorzunehmen. Wenn ein Vergleich gleichzeitig einen Hauptprozess und ein einstweiliges Verfahren erledigt, handelt es sich um mehrere Gegenstände (vgl. Hartmann, BRAGO, § 23 Rn. 94).
Die Vergleichsgebühr nach §§ 123, 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO beträgt (bezogen auf einen addierten Gegenstandswert von EUR 7.952,- + EUR 1.620,- = EUR 9.572,-): EUR 242,-. Hiervon wurden bereits für das Hauptverfahren gemäß Festsetzungsantrag vom 04.02.2004 EUR 234,- nebst Mehrwertsteuer festgesetzt (vgl. Bl. 2 f, 6 PKH-Heft), so dass zur Festsetzung weitere EUR 8,- nebst Mehrwertsteuer verbleiben.
3.
Demnach sind für das einstweilige Anordnungsverfahren folgende Gebühren festzusetzen:
Prozessgebühr EUR 133,-
Erörterungsgebühr EUR 133,-
Vergleichsgebühr EUR 8,-
Auslagenpauschale EUR 20,-
EUR 294,-
Umsatzsteuer EUR 47,04
gesamt EUR 341,04
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 08.03.2005
Az: II-10 WF 39/04
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